Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2059/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2522/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des ihm vom 09.02.2007 - 10.02.2008 zu gewährenden Arbeitslosengeldes sowie gegen einem ihm von der Beklagten unterbreiteten Vermittlungsvorschlag.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Im einem Verfahren vor dem SG - S 11 AL 1387/07 - war zwischen den Beteiligten die Höhe des dem Kläger ab dem 09.02.2007 zu gewährenden Arbeitslosengeldes streitig. Während des gerichtlichen Verfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 05.04.2007 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09.02.2007 - 10.02.2008 unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 91,41 EUR in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR. Sie führte an, der Änderungsbescheid werde nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens. Mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist beim erkennenden Senat - L 3 AL 2510/10 - anhängig.
Gegen den Bescheid vom 05.04.2007 erhob der Kläger am 10.04.2007 auch Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 als unzulässig verwarf.
Am 10.04.2007 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Energieelektroniker - Anlagentechnik bei der IMG Industriemontage GmbH, Gärtringen. Hiergegen erhob der Kläger am 10.04.2007 Klage zum SG - S 11 AL 1811/07 -, die mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2010 abgewiesen wurde. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist beim erkennenden Senat - L 3 AL 2509/10 - anhängig. Den gleichzeitig mit der Klage eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 als unzulässig.
Am 24.04.2007 hat der Kläger im Hinblick auf die Widerspruchsbescheide vom 10.04.2007 erneut Klage zum SG erhoben - S 11 AL 2059/07 -. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, der Beklagten lägen die jeweils aktuellen Fassungen von Arbeitsbescheinigungen vor, die zur Grundlage der Bemessung des ihm gewährten Arbeitslosengeldes zu machen seien. Der ihm unterbreitete Vermittlungsvorschlag stelle eine strafbare Nötigung dar, der hierdurch bedingte schwerwiegende Grundrechtseingriff wirke über die Erledigung des Vermittlungsvorschlages fort. Am 15.12.2008 hat der Kläger Einsicht in die Verwaltungs- und Prozessakte genommen. Im Februar 2009 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, das Gesuch indes am 18.02.2009 wieder zurückgenommen. Der Kläger hat sodann abermals die Gewährung von Akteneinsicht beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 17.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Den wiederholten Anträgen auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien. Die Klage führe für den Kläger nicht zum Erfolg, da die Streitgegenstände des Verfahren mit denen der Verfahren - S 11 AL 1796/07 - und - S 11 AL 1811/07 - identisch seien, weswegen die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Gegen das am 21.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Das SG habe nicht mündlich verhandelt, dem Urteil sei kein Protokoll beigefügt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Er sei als säumig behandelt worden, obschon er nicht säumig gewesen sei, das SG habe keine 15 Minuten abgewartet. Ihm sei Akteneinsicht sowie die Übersendung von Mehrfertigungen der Akten verweigert worden. Ihm sei eine Fahrkarte zum Termin verweigert worden, über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) habe nicht erst nach dem Termin entschieden werden dürfen. Auch sei es unzulässig, dass das SG selbst über die Befangenheitsgesuche entschieden habe. Für das vorliegende Berufungsverfahren sei der 12. Senat des LSG zuständig. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die Berufung für unbegründet.
Mit Schreiben vom 27.12.2011, dem Kläger am 29.12.2011 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 25.01.2012 zu äußern, woraufhin der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Überlassung einer Mehrfertigung der Akte nebst der Verwaltungsakte beantragt hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der erkennende Senat ist, anders als der Kläger unsubstantiiert vorbringt, nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG für die Verfahren des Klägers zuständig.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -).
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Das angefochtene Urteil des SG vom 17.05.2010 ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 02.04.2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren am 15.12.2008 Einsicht in die für das Verfahren geführte Prozessakte sowie die Verwaltungsakte genommen. Den wiederholten Anträgen auf neuerliche Akteneinsicht in Form der Übersendung von Mehrfertigungen der Prozess- und Verwaltungsakte war nicht stattzugeben, weil sie nicht auf einzelne Aktenbestandteile konkretisiert waren. Die Anträge waren rechtsmissbräuchlich.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Urteils - über den Befangenheitsantrag des Klägers entschieden hat. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger das im Februar 2009 gestellte Befangenheitsgesuch wieder zurückgenommen hat, haben die weiteren "verfahrensübergreifend" gestellten Befangenheitsgesuche des Klägers ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; sie wurden offensichtlich nur zu Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Mithin konnte das SG über die offensichtlich unzulässigen Befangenheitsgesuche selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden.
Soweit der Kläger rügt, das SG habe die terminierten Verfahren nicht nacheinander aufgerufen, er sei als säumig behandelt worden, obschon er nicht säumig gewesen sei und das SG habe keine 15 Minuten abgewartet, nachdem der Kläger zum Sitzungstermin nicht erschienen sei, er mithin Fehler im Ablauf der mündlichen Verhandlung geltend macht, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann gemäß § 122 SGG i.V.m. § 165 Zivilprozessordnung nur durch das Protokoll bewiesen werden. Da indes die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG vom 17.05.2010 einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung (vgl. § 112 SGG) belegt, stellen die geltend gemachten vermeintlichen Verstöße des SG keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar. Soweit der Kläger anführt, er habe keine Niederschrift erhalten, belegt der aktenkundige Absendevermerk des SG, dass dem Kläger die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.05.2010 unter dem 18.05.2010 gemeinsam mit dem Urteil übersandt wurde. Das Übersendungsschreiben wurde am 19.05.2010 zur Post gereicht und ist dem Kläger auch zugegangen, wie sich bereits daran zeigt, dass der Kläger das Urteil unstreitig erhalten hat.
Der Einwand des Klägers, das SG habe über seinen Antrag auf Bewilligung von PKH erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden, ist schlicht falsch. Das SG hat mit Beschluss vom 11.05.2010 über den Antrag des Klägers vom 26.04.2010 entschieden. Der Beschluss ist dem Kläger ausweislich der aktenkundigen Zustellungsurkunde am 14.05.2010, d.h. vor dem Termin am 17.05.2010, zugestellt worden.
In dem benannten Beschluss hat das SG auch den Antrag des Klägers auf Überlassung einer Fahrkarte zum Verhandlungstermin am 17.05.2010 abgelehnt. Eine Überprüfung der Entscheidung des SG im Rahmen der vorliegenden Berufung ist ausgeschlossen, dem Kläger stand vielmehr die Möglichkeit offen, gegen den beschwerdefähigen Beschluss vom 11.05.2010 Rechtsmittel einzulegen, was er jedoch, soweit ersichtlich, nicht getan hat.
Mithin unterliegt das Verfahren vor dem SG keinem wesentlichen Mangel; eine Zurückverweisung scheidet daher aus. Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des ihm vom 09.02.2007 - 10.02.2008 zu gewährenden Arbeitslosengeldes sowie gegen einem ihm von der Beklagten unterbreiteten Vermittlungsvorschlag.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Im einem Verfahren vor dem SG - S 11 AL 1387/07 - war zwischen den Beteiligten die Höhe des dem Kläger ab dem 09.02.2007 zu gewährenden Arbeitslosengeldes streitig. Während des gerichtlichen Verfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 05.04.2007 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09.02.2007 - 10.02.2008 unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 91,41 EUR in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,37 EUR. Sie führte an, der Änderungsbescheid werde nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens. Mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist beim erkennenden Senat - L 3 AL 2510/10 - anhängig.
Gegen den Bescheid vom 05.04.2007 erhob der Kläger am 10.04.2007 auch Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 als unzulässig verwarf.
Am 10.04.2007 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Energieelektroniker - Anlagentechnik bei der IMG Industriemontage GmbH, Gärtringen. Hiergegen erhob der Kläger am 10.04.2007 Klage zum SG - S 11 AL 1811/07 -, die mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2010 abgewiesen wurde. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist beim erkennenden Senat - L 3 AL 2509/10 - anhängig. Den gleichzeitig mit der Klage eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 als unzulässig.
Am 24.04.2007 hat der Kläger im Hinblick auf die Widerspruchsbescheide vom 10.04.2007 erneut Klage zum SG erhoben - S 11 AL 2059/07 -. Zu deren Begründung hat er vorgebracht, der Beklagten lägen die jeweils aktuellen Fassungen von Arbeitsbescheinigungen vor, die zur Grundlage der Bemessung des ihm gewährten Arbeitslosengeldes zu machen seien. Der ihm unterbreitete Vermittlungsvorschlag stelle eine strafbare Nötigung dar, der hierdurch bedingte schwerwiegende Grundrechtseingriff wirke über die Erledigung des Vermittlungsvorschlages fort. Am 15.12.2008 hat der Kläger Einsicht in die Verwaltungs- und Prozessakte genommen. Im Februar 2009 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, das Gesuch indes am 18.02.2009 wieder zurückgenommen. Der Kläger hat sodann abermals die Gewährung von Akteneinsicht beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Urteil vom 17.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Den wiederholten Anträgen auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien. Die Klage führe für den Kläger nicht zum Erfolg, da die Streitgegenstände des Verfahren mit denen der Verfahren - S 11 AL 1796/07 - und - S 11 AL 1811/07 - identisch seien, weswegen die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Gegen das am 21.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Das SG habe nicht mündlich verhandelt, dem Urteil sei kein Protokoll beigefügt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Er sei als säumig behandelt worden, obschon er nicht säumig gewesen sei, das SG habe keine 15 Minuten abgewartet. Ihm sei Akteneinsicht sowie die Übersendung von Mehrfertigungen der Akten verweigert worden. Ihm sei eine Fahrkarte zum Termin verweigert worden, über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) habe nicht erst nach dem Termin entschieden werden dürfen. Auch sei es unzulässig, dass das SG selbst über die Befangenheitsgesuche entschieden habe. Für das vorliegende Berufungsverfahren sei der 12. Senat des LSG zuständig. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die Berufung für unbegründet.
Mit Schreiben vom 27.12.2011, dem Kläger am 29.12.2011 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er erwäge, über die Berufung im Wege eines Beschlusses nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 25.01.2012 zu äußern, woraufhin der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Überlassung einer Mehrfertigung der Akte nebst der Verwaltungsakte beantragt hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der erkennende Senat ist, anders als der Kläger unsubstantiiert vorbringt, nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG für die Verfahren des Klägers zuständig.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -).
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Das angefochtene Urteil des SG vom 17.05.2010 ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 02.04.2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren am 15.12.2008 Einsicht in die für das Verfahren geführte Prozessakte sowie die Verwaltungsakte genommen. Den wiederholten Anträgen auf neuerliche Akteneinsicht in Form der Übersendung von Mehrfertigungen der Prozess- und Verwaltungsakte war nicht stattzugeben, weil sie nicht auf einzelne Aktenbestandteile konkretisiert waren. Die Anträge waren rechtsmissbräuchlich.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Urteils - über den Befangenheitsantrag des Klägers entschieden hat. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger das im Februar 2009 gestellte Befangenheitsgesuch wieder zurückgenommen hat, haben die weiteren "verfahrensübergreifend" gestellten Befangenheitsgesuche des Klägers ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; sie wurden offensichtlich nur zu Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Mithin konnte das SG über die offensichtlich unzulässigen Befangenheitsgesuche selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden.
Soweit der Kläger rügt, das SG habe die terminierten Verfahren nicht nacheinander aufgerufen, er sei als säumig behandelt worden, obschon er nicht säumig gewesen sei und das SG habe keine 15 Minuten abgewartet, nachdem der Kläger zum Sitzungstermin nicht erschienen sei, er mithin Fehler im Ablauf der mündlichen Verhandlung geltend macht, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann gemäß § 122 SGG i.V.m. § 165 Zivilprozessordnung nur durch das Protokoll bewiesen werden. Da indes die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem SG vom 17.05.2010 einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung (vgl. § 112 SGG) belegt, stellen die geltend gemachten vermeintlichen Verstöße des SG keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens i.S.d. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar. Soweit der Kläger anführt, er habe keine Niederschrift erhalten, belegt der aktenkundige Absendevermerk des SG, dass dem Kläger die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17.05.2010 unter dem 18.05.2010 gemeinsam mit dem Urteil übersandt wurde. Das Übersendungsschreiben wurde am 19.05.2010 zur Post gereicht und ist dem Kläger auch zugegangen, wie sich bereits daran zeigt, dass der Kläger das Urteil unstreitig erhalten hat.
Der Einwand des Klägers, das SG habe über seinen Antrag auf Bewilligung von PKH erst nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden, ist schlicht falsch. Das SG hat mit Beschluss vom 11.05.2010 über den Antrag des Klägers vom 26.04.2010 entschieden. Der Beschluss ist dem Kläger ausweislich der aktenkundigen Zustellungsurkunde am 14.05.2010, d.h. vor dem Termin am 17.05.2010, zugestellt worden.
In dem benannten Beschluss hat das SG auch den Antrag des Klägers auf Überlassung einer Fahrkarte zum Verhandlungstermin am 17.05.2010 abgelehnt. Eine Überprüfung der Entscheidung des SG im Rahmen der vorliegenden Berufung ist ausgeschlossen, dem Kläger stand vielmehr die Möglichkeit offen, gegen den beschwerdefähigen Beschluss vom 11.05.2010 Rechtsmittel einzulegen, was er jedoch, soweit ersichtlich, nicht getan hat.
Mithin unterliegt das Verfahren vor dem SG keinem wesentlichen Mangel; eine Zurückverweisung scheidet daher aus. Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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