Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 U 141/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 81/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. September 2011 und der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011 werden aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 wird angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.
Der Streitwert beträgt für beide Rechtszüge 876,82 EUR.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin verfolgt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides.
Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 19. Mai 2011 zur Beitragsfeststellung und Zahlungsaufforderung bezüglich des Jahres 2010. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 418 - 423 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit dem am 22. Juni 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Widerspruch beantragte die Beschwerdeführerin auch die Aussetzung der Vollziehung und kündigte eine Begründung an.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2011 lehnte die Beschwerdegegnerin die Aussetzung der Vollziehung ab, weil der Bescheid keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit aufwerfe und Umstände für eine unbillige Härte durch eine Vollziehung nicht erkennbar seien.
Mit Eingangsdatum vom 8. August 2011 verfolgte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Magdeburg ihr Anliegen weiter und führte mit der nachfolgenden Begründung aus:
- Die Beschwerdegegnerin habe 0,19 ha Garten angesetzt, obwohl die Fläche seit mehreren Jahren als Acker bewirtschaftet werde und der Beitrag für eine Mähdruschfläche gleicher Größe viel niedriger wäre. - Die bewirtschaftete Forstfläche habe sich um 3,5855 ha verkleinert, wodurch der (Brutto-)Beitrag um 24,19 EUR geringer ausfallen müsse. - Neben dem Flächenansatz von 155,68 ha Bodenbewirtschaftungsfläche sei dieselbe Fläche noch einmal der Veranlagung eines Beitrages von 1023,06 EUR für "allgemeine Arbeiten" zu Grunde gelegt worden, ohne dass dies im Beitragsbescheid erläutert sei. - Eine Prüfung der Härtefallregelung sei nicht erkennbar. - Bei der Berechnung für ein Nebenunternehmen sei je Pferd ein Berechnungswert angesetzt worden, der das 23-fache des Berechnungswertes für eine Mutterkuh betrage. Sie halte nur etwa den doppelten Berechnungswert für angemessen, wodurch eine weitere Beitragsermäßigung um 645,47 EUR eintrete. - Ein Grundbeitrag von 40 EUR für ein Lohnunternehmen sei nicht anzusetzen, weil sie – wie sie in einem gesonderten Klageverfahren geltend mache – kein Lohnunternehmen betreibe.
Insgesamt sei für Beitragsanteile in Höhe von 1490,43 EUR die aufschiebende Wirkung herzustellen. Sie lehne im Übrigen ab, mit einem Beitragsanteil von 728,75 EUR zum Ausgleich der Altrentenlasten anderer Berufsgenossenschaften beizutragen.
Mit Beschluss vom 19. September 2011 hat das Sozialgericht den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (insoweit berichtigt mit Beschluss vom 3. November 2011) und den Streitwert mit 2630,46 EUR festgestellt. Es hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das für einen Anordnungsgrund erforderliche besondere Eilbedürfnis habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Gegen den auf dem Postweg übermittelten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, der Antrag habe nach § 86b Abs. 1 SGG behandelt werden müssen, wonach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ausreichten. Auf solche Zweifel habe sie ihren Antrag gestützt. Für die Beschwerdeführerin bestehe Kostenfreiheit, weil ihre Gesellschafter Versicherte im Sinne von § 183 SGG seien. Ein Streitwert sei jedenfalls wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung nur mit einem Viertel der geltend gemachten Beitragsersparnis anzusetzen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. September 2011 und den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, soweit sie sich nicht gegen den Streitwert richtet und insoweit den Streitwert nach einem Drittel des umstrittenen Beitrags festzustellen.
Sie hat in beiden Rechtszügen zusammenfassend vorgetragen, sie sei durch gesetzliche Neuregelung gehalten gewesen, die Beiträge stärker am Unfallrisiko auszurichten. Danach folgten jetzt die Beiträge für jede Unternehmensart bzw. jedes Produktionsverfahren weitgehend den darauf bezogenen Leistungsaufwendungen. Außerdem wirke sich bei der Beschwerdegegnerin der Lastenausgleich zwischen den verschiedenen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften beitragserhöhend aus. Im Rahmen der Genehmigung der entsprechenden neuen Satzung habe das Bundesversicherungsamt die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht festgestellt.
Im Einzelnen mache die Beschwerdeführerin entgegen der Mitteilungspflicht aus § 192 Abs. 2 SGB VII nachträglich Änderungen in den Betriebsverhältnissen geltend. Inso-weit hat die Beschwerdegegnerin eine Anfrage an die Beschwerdeführerin gerichtet, die sich auf die Garten- und die Forstfläche bezieht. Das Produktionsverfahren "allgemeine Arbeiten" umfasse Verwaltungs- und Infrastrukturarbeiten (im Einzelnen Bl. 19 d. A.). Die Berücksichtigung erfolge durch einen Aufschlag von 10 v. H. auf die verfahrensspezifische Arbeitszeit sowie durch einen degressiv gestaffelten Aufschlag auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Prüfung der Härtefallregelung sei – wie aus dem Bescheid auch hervorgehe – von Amts wegen erfolgt. Bezüglich des Lohnunternehmens sei sie antragsgebunden, ohne dass die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt habe.
Lohnunternehmen seien schon kraft Gesetzes von den Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen. Die Bewertung der Pferdehaltung im Nebenunternehmen beruhe auf der Grundlage eines Gutachtens. Im Hinblick auf die noch offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs bezüglich der geltend gemachten Veränderungen überwiege hier jedenfalls das öffentliche Interesse an der Vollziehung.
Die Kostenfreiheit gelte nach § 183 SGG nur für Versicherte angesichts von Ansprüchen auf Sozialleistungen. Darum gehe es hier nicht. Hinsichtlich des Streitwertes sei dem Beschwerdeführer aber weitgehend zuzustimmen.
Bei der Entscheidung hat die Akte der Beschwerdegegnerin – Az. – in zwei Bänden vorgelegen.
II.
Die gem. § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde hat Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG liegen vor. Für eine solche Anordnung bezeichnet § 86a Abs. 3 S. 2 SGG bei der gleichen Abwägungslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes als hinreichend. Solche Zweifel liegen hier vor.
Dem Bescheid vom 19. Mai 2011 fehlt die in § 35 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vorgeschriebene Begründung der Beitragsforderung. Ein Gesichtspunkt der Beitragsermittlung liegt nach § 42 S. 1, 3 der Satzung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2010 in der Anwendung einer sogenannten Härtefallregelung. Über die bloße Behauptung der Beschwerdegegnerin hinaus diese Härtefallregelung geprüft zu haben, fehlt jede nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beitrag gleichwohl die festgestellte Höhe erreicht.
Die Prüfung des Härtefalls setzt keine gesonderte Billigkeitsentscheidung voraus. Vielmehr ist der Härtefall gesetzlich unmittelbar durch einen Tatbestand bestimmt, der einen Teil der Berechnung der Beitragssumme enthält. Danach erfordert der Tatbestand, der Berechnung nach den – sonstigen – Maßstäben der erstmals für 2010 geltenden Satzung eine Vergleichsberechnung gegenüber zu stellen, die den Beitrag für den gleichen Unternehmensbestand nach dem Beitragsmaßstab der vorherigen Rechtslage bestimmt. Ausführungen dazu fehlen im angegriffenen Bescheid der Beklagten völlig. Es fehlt schon an Ausführungen, welche Teileinheiten als Unternehmensteil in Frage kommen und welche Teilbeträge auf diese entfallen. Dies lässt sich auch dem vorangehenden Beitragsbescheid für 2009 nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin und der Senat könnten das Ergebnis insoweit nur bestätigen, indem sie in eigener Anwendung der jeweiligen Satzungen den Vergleichsbetrag ermittelten und errechneten, ob der im Bescheid ermittelte Betrag diesen um mehr als 15 Prozent übersteigt. Die Begründungspflicht besteht aber gerade zur Schaffung der Möglichkeit, die Entscheidung nur nachvollziehen, nicht aber erstmals begründen zu müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beschwerde führende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Beteiligte nach § 70 Nr. 2 SGG ist nicht Versicherte im Sinne von § 183 S. 1 SGG. Denn sie ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Siebten Buches des Sozi-algesetzbuches (SGB VII) versichert; die dahinter stehenden Gesellschafter als versi-cherte Unternehmer sind nicht Beteiligte des Verfahrens.
Der Streitwert war hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung mit einem Drittel des geforderten Beitrags zu bemessen. Dabei war im Ansatz von der gesamten Beitragssumme auszugehen, weil diese nach der Art des erhobenen und durchgreifenden Einwands der fehlenden Bescheidbegründung nicht teilbar ist.
Der Bescheid ist gem. § 177 SGG unanfechtbar und im Rahmen des § 86b Abs. 1 S. 4 SGG abänderbar.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 wird angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.
Der Streitwert beträgt für beide Rechtszüge 876,82 EUR.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin verfolgt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides.
Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 19. Mai 2011 zur Beitragsfeststellung und Zahlungsaufforderung bezüglich des Jahres 2010. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Bl. 418 - 423 der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit dem am 22. Juni 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Widerspruch beantragte die Beschwerdeführerin auch die Aussetzung der Vollziehung und kündigte eine Begründung an.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2011 lehnte die Beschwerdegegnerin die Aussetzung der Vollziehung ab, weil der Bescheid keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit aufwerfe und Umstände für eine unbillige Härte durch eine Vollziehung nicht erkennbar seien.
Mit Eingangsdatum vom 8. August 2011 verfolgte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht Magdeburg ihr Anliegen weiter und führte mit der nachfolgenden Begründung aus:
- Die Beschwerdegegnerin habe 0,19 ha Garten angesetzt, obwohl die Fläche seit mehreren Jahren als Acker bewirtschaftet werde und der Beitrag für eine Mähdruschfläche gleicher Größe viel niedriger wäre. - Die bewirtschaftete Forstfläche habe sich um 3,5855 ha verkleinert, wodurch der (Brutto-)Beitrag um 24,19 EUR geringer ausfallen müsse. - Neben dem Flächenansatz von 155,68 ha Bodenbewirtschaftungsfläche sei dieselbe Fläche noch einmal der Veranlagung eines Beitrages von 1023,06 EUR für "allgemeine Arbeiten" zu Grunde gelegt worden, ohne dass dies im Beitragsbescheid erläutert sei. - Eine Prüfung der Härtefallregelung sei nicht erkennbar. - Bei der Berechnung für ein Nebenunternehmen sei je Pferd ein Berechnungswert angesetzt worden, der das 23-fache des Berechnungswertes für eine Mutterkuh betrage. Sie halte nur etwa den doppelten Berechnungswert für angemessen, wodurch eine weitere Beitragsermäßigung um 645,47 EUR eintrete. - Ein Grundbeitrag von 40 EUR für ein Lohnunternehmen sei nicht anzusetzen, weil sie – wie sie in einem gesonderten Klageverfahren geltend mache – kein Lohnunternehmen betreibe.
Insgesamt sei für Beitragsanteile in Höhe von 1490,43 EUR die aufschiebende Wirkung herzustellen. Sie lehne im Übrigen ab, mit einem Beitragsanteil von 728,75 EUR zum Ausgleich der Altrentenlasten anderer Berufsgenossenschaften beizutragen.
Mit Beschluss vom 19. September 2011 hat das Sozialgericht den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (insoweit berichtigt mit Beschluss vom 3. November 2011) und den Streitwert mit 2630,46 EUR festgestellt. Es hat ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Das für einen Anordnungsgrund erforderliche besondere Eilbedürfnis habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
Gegen den auf dem Postweg übermittelten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2011 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde erhoben. Sie ist der Auffassung, der Antrag habe nach § 86b Abs. 1 SGG behandelt werden müssen, wonach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ausreichten. Auf solche Zweifel habe sie ihren Antrag gestützt. Für die Beschwerdeführerin bestehe Kostenfreiheit, weil ihre Gesellschafter Versicherte im Sinne von § 183 SGG seien. Ein Streitwert sei jedenfalls wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung nur mit einem Viertel der geltend gemachten Beitragsersparnis anzusetzen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. September 2011 und den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, soweit sie sich nicht gegen den Streitwert richtet und insoweit den Streitwert nach einem Drittel des umstrittenen Beitrags festzustellen.
Sie hat in beiden Rechtszügen zusammenfassend vorgetragen, sie sei durch gesetzliche Neuregelung gehalten gewesen, die Beiträge stärker am Unfallrisiko auszurichten. Danach folgten jetzt die Beiträge für jede Unternehmensart bzw. jedes Produktionsverfahren weitgehend den darauf bezogenen Leistungsaufwendungen. Außerdem wirke sich bei der Beschwerdegegnerin der Lastenausgleich zwischen den verschiedenen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften beitragserhöhend aus. Im Rahmen der Genehmigung der entsprechenden neuen Satzung habe das Bundesversicherungsamt die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht festgestellt.
Im Einzelnen mache die Beschwerdeführerin entgegen der Mitteilungspflicht aus § 192 Abs. 2 SGB VII nachträglich Änderungen in den Betriebsverhältnissen geltend. Inso-weit hat die Beschwerdegegnerin eine Anfrage an die Beschwerdeführerin gerichtet, die sich auf die Garten- und die Forstfläche bezieht. Das Produktionsverfahren "allgemeine Arbeiten" umfasse Verwaltungs- und Infrastrukturarbeiten (im Einzelnen Bl. 19 d. A.). Die Berücksichtigung erfolge durch einen Aufschlag von 10 v. H. auf die verfahrensspezifische Arbeitszeit sowie durch einen degressiv gestaffelten Aufschlag auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Prüfung der Härtefallregelung sei – wie aus dem Bescheid auch hervorgehe – von Amts wegen erfolgt. Bezüglich des Lohnunternehmens sei sie antragsgebunden, ohne dass die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt habe.
Lohnunternehmen seien schon kraft Gesetzes von den Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen. Die Bewertung der Pferdehaltung im Nebenunternehmen beruhe auf der Grundlage eines Gutachtens. Im Hinblick auf die noch offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs bezüglich der geltend gemachten Veränderungen überwiege hier jedenfalls das öffentliche Interesse an der Vollziehung.
Die Kostenfreiheit gelte nach § 183 SGG nur für Versicherte angesichts von Ansprüchen auf Sozialleistungen. Darum gehe es hier nicht. Hinsichtlich des Streitwertes sei dem Beschwerdeführer aber weitgehend zuzustimmen.
Bei der Entscheidung hat die Akte der Beschwerdegegnerin – Az. – in zwei Bänden vorgelegen.
II.
Die gem. § 172 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde hat Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG liegen vor. Für eine solche Anordnung bezeichnet § 86a Abs. 3 S. 2 SGG bei der gleichen Abwägungslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes als hinreichend. Solche Zweifel liegen hier vor.
Dem Bescheid vom 19. Mai 2011 fehlt die in § 35 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vorgeschriebene Begründung der Beitragsforderung. Ein Gesichtspunkt der Beitragsermittlung liegt nach § 42 S. 1, 3 der Satzung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2010 in der Anwendung einer sogenannten Härtefallregelung. Über die bloße Behauptung der Beschwerdegegnerin hinaus diese Härtefallregelung geprüft zu haben, fehlt jede nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beitrag gleichwohl die festgestellte Höhe erreicht.
Die Prüfung des Härtefalls setzt keine gesonderte Billigkeitsentscheidung voraus. Vielmehr ist der Härtefall gesetzlich unmittelbar durch einen Tatbestand bestimmt, der einen Teil der Berechnung der Beitragssumme enthält. Danach erfordert der Tatbestand, der Berechnung nach den – sonstigen – Maßstäben der erstmals für 2010 geltenden Satzung eine Vergleichsberechnung gegenüber zu stellen, die den Beitrag für den gleichen Unternehmensbestand nach dem Beitragsmaßstab der vorherigen Rechtslage bestimmt. Ausführungen dazu fehlen im angegriffenen Bescheid der Beklagten völlig. Es fehlt schon an Ausführungen, welche Teileinheiten als Unternehmensteil in Frage kommen und welche Teilbeträge auf diese entfallen. Dies lässt sich auch dem vorangehenden Beitragsbescheid für 2009 nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin und der Senat könnten das Ergebnis insoweit nur bestätigen, indem sie in eigener Anwendung der jeweiligen Satzungen den Vergleichsbetrag ermittelten und errechneten, ob der im Bescheid ermittelte Betrag diesen um mehr als 15 Prozent übersteigt. Die Begründungspflicht besteht aber gerade zur Schaffung der Möglichkeit, die Entscheidung nur nachvollziehen, nicht aber erstmals begründen zu müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beschwerde führende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Beteiligte nach § 70 Nr. 2 SGG ist nicht Versicherte im Sinne von § 183 S. 1 SGG. Denn sie ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Siebten Buches des Sozi-algesetzbuches (SGB VII) versichert; die dahinter stehenden Gesellschafter als versi-cherte Unternehmer sind nicht Beteiligte des Verfahrens.
Der Streitwert war hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung mit einem Drittel des geforderten Beitrags zu bemessen. Dabei war im Ansatz von der gesamten Beitragssumme auszugehen, weil diese nach der Art des erhobenen und durchgreifenden Einwands der fehlenden Bescheidbegründung nicht teilbar ist.
Der Bescheid ist gem. § 177 SGG unanfechtbar und im Rahmen des § 86b Abs. 1 S. 4 SGG abänderbar.
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