Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 5603/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 436/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während des Fussballspiels einer Betriebsmannschaft seiner Arbeitgeberin gesetzlich unfallversichert war.
Der 1971 geborene Kläger ist seit Juni 1999 bei der Firma F. F. C. GmbH in E., einem Betrieb mit im Jahre 2009 414 Mitarbeitern, als Monteur beschäftigt. Am 19.06.2009, einem Freitag, fand um 17:00 Uhr auf dem Sportplatz des TSV S. ein Fußballspiel zwischen einer aus Betriebsangehörigen der Arbeitgeberin des Klägers bestehenden Mannschaft und einer Mannschaft der Firma E. KG statt, an dem der Kläger auf Seiten der Mannschaft seiner Arbeitgeberin teilnahm. Während des Spiels trat der Kläger mit dem linken Fuß in eine Unebenheit auf dem Platz und zog sich dadurch einen Kreuzband- und Meniskusriss zu. In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Klägers vom 30.07.2009 heißt es, der Sport, der in einer vom Betrieb organisierten Sportgemeinschaft ausgeübt werde, diene dem Ausgleich zur betrieblichen Tätigkeit. Die Frage, ob regelmäßig sportliche Übungen stattfänden, wurde ebenso verneint wie die Frage, ob der Sport im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfolgt sei. Pro Jahr würden sechs Fußballspiele ausgetragen. Die Folgen der erlittenen Verletzung des Klägers, die ambulant und stationär (06.07. bis 07.07.2009 S. V.-Kliniken K.) und mittels Krankengymnastik behandelt wurden, bedingten Arbeitsunfähigkeit bis zumindest 21.08.2009. Mit Schreiben vom 10.08.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er während des Betriebssports am 19.06.2009 keine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Betriebssport stehe u.a. dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er regelmäßig ausgeübt werde und keinen Wettkampfcharakter habe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt gewesen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 24.08.2009 bei der Beklagten eingegangenem Widerspruch und machte geltend, seine Firma und er seien der Auffassung, dass es sich um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Unfall beim Betriebssport gehandelt habe. Bei dem Fußballspiel am 19.06.2009 habe es sich nicht um einen Wettkampf gehandelt. Auch das Merkmal der Regelmäßigkeit sei gegeben, da es in den Wintermonaten keine Möglichkeit zur Durchführung von Spielen gebe und es (ansonsten) nur unter Wettkampfbedingungen durchgeführte Fußballturniere gebe, an denen sie nicht teilnehmen dürften. Ferner dienten die Spiele der Repräsentierung der Firma (Trikots mit Firmenlogo F.). Im Übrigen habe die Beklagte die entstehenden Kosten in anderen Fällen übernommen. Von der Beklagten ergänzend befragt gab die Arbeitgeberin des Klägers am 31.08.2009 unter Vorlage des für das Jahr 2009 sieben Spiele umfassenden Spielplans (12.06. bis 07.08.2009) an, das Spiel sei vom TSV S. veranstaltet worden. Ca. 14 Betriebsangehörige hätten hieran teilgenommen. Der Betrieb, dessen Betriebsleiter bzw. Stellvertreter anwesend gewesen seien, hätten Essen und Getränke zur Verfügung gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es habe weder versicherter Betriebssport noch eine Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen. Mit den von der Arbeitgeberin des Klägers angegebenen sechs Fußballspielen im Jahr könne ein regelmäßiger Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit - wie erforderlich - nicht erreicht werden. Die Voraussetzungen einer Gemeinschaftsveranstaltung seien ebenfalls nicht erfüllt, da nach den Angaben des Betriebs an der Veranstaltung (nur) ca. 14 von insgesamt 414 Mitarbeitern teilgenommen hätten. Ferner seien nicht alle Mitarbeiter, sondern nur diejenigen, die mitspielen wollten, eingeladen gewesen.
Am 10.12.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er einen Anspruch auf Feststellung des Unfalls vom 19.06.2009 als Arbeitsunfall geltend machte. Er habe entgegen der Auffassung der Beklagten bei dem betreffenden Firmenfußballspiel am 19.06.2009 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Voraussetzungen, die das Bundessozialgericht (BSG) hierfür bei sportlichen Aktivitäten im Rahmen des Betriebssports aufgestellt habe, seien erfüllt. Die Sportveranstaltung am 19.06.2009 habe Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter gehabt. Hiergegen spreche nicht, dass Mannschaften in einer Art Turnierform gegeneinander gespielt hätten. Es habe sich um keinen organisierten Wettkampfspielbetrieb des Fußballverbands gehandelt. Ferner seien die gemeinsamen sportlichen Aktivitäten regelmäßig ausgeübt worden. Mindestens sechs Mal im Jahr im Wesentlichen in den Frühjahrs- und Sommermonaten seien Fußballspiele gegen andere Firmenmannschaften ausgetragen worden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit sei damit erfüllt; es handle sich um eine Sportveranstaltung im Freien, so dass es keine Rolle spiele, dass im Winter nicht gespielt werde. Zudem spielten die Betriebsangehörigen in Trikots mit den Firmennamen und erfüllten somit Repräsentationsaufgaben für den Betrieb.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, nachdem (nur) sechs Fußballspiele im Jahr stattgefunden hätten, fehle es an der - für Versichertenbetriebssport erforderlichen - gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Diese sei zu verneinen, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als einmal pro Monat stattfinde.
Mit Urteil vom 12.01.2011 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe während des Fußballspiels am 19.06.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Ein Arbeitsunfall sei deshalb zu verneinen. Es habe sich bei dem betreffenden Fußballspiel nicht um Betriebssport gehandelt, weil sich der Kläger seine Verletzung während eines Spiels gegen eine andere Betriebsmannschaft und damit bei einem "Wettkampf" und nicht während der regelmäßigen Übungsstunden, denen der für den Betriebssport erforderliche Ausgleichscharakter zukomme, die aber im vorliegenden Fall überhaupt nicht stattgefunden hätten, zugezogen habe. Eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, da mangels einer ausreichenden Mindestbeteiligung der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Klägers - diese habe angegeben, an der Veranstaltung am 19.06.2009 hätten 14 von 414 Mitarbeitern teilgenommen - nicht von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung die Rede sein könne, die der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander diene. Auch unter Berücksichtigung der zuschauenden Betriebsangehörigen, deren Zahl nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwei bis dreimal so hoch wie die Anzahl der Spieler gewesen sei, werde die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 20 v. H. des Mitarbeiterstamms (mindestens 83 Mitarbeiter) nicht erreicht.
Dagegen hat der Kläger am 31.01.2011 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Es habe sich bei dem Fußballspiel am 19.06.2009 um eine versicherte Betriebssportveranstaltung gehandelt, da eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit vorgelegen habe. Die Entscheidung, ob eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit vorliege, könne nicht allein an dem Kriterium regelmäßiger Übungsstunden orientiert werden. Der Versuch der Beklagten, den Wettkampf vom Training abzugrenzen, gehe jedenfalls im Zusammenhang mit betrieblich veranlasstem Betriebssport fehl. Die Spieler rekrutierten sich ausschließlich aus Betriebsangehörigen und träten in Trikots mit dem Namenszug des Betriebs an. Die Zuschauer zeigten ebenfalls ihre Verbundenheit mit dem Betrieb. Der Betriebssport diene insbesondere auch als Ausgleich für die vor allem körperlich sehr anstrengende Tätigkeit des Klägers als Monteur. Er fungiere als Springer für verschiedene Bereiche und sei zum Teil wochenlang mit Schweißarbeiten beschäftigt. Der regelmäßige Fußballsport sei für ihn gerade in den Sommermonaten ein wichtiger und willkommener Ausgleich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 19. Juni 2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der für eine versicherte sportliche Tätigkeit notwendige Ausgleichscharakter sei nicht gegeben, weil im Unternehmen des Klägers kein regelmäßiges Fußballspielen in Form von Übungsabenden mit Aufwärmen, Balltraining und anschließendem Spiel stattgefunden habe. Es hätten im Jahr 2009 insgesamt 7 Spiele ausschließlich gegen Mannschaften fremder Unternehmen gegeben, die Wettkampfcharakter gehabt und deshalb nicht unter Versicherungsschutz gestanden hätten. Unabhängig hiervon habe die sportliche Betätigung auch nicht regelmäßig stattgefunden, nachdem nur von Mitte Juni bis Anfang August 2009 Fußball gespielt worden sei. Auch Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Kläger hat sich nicht gegen die beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG gewandt; Gesichtspunkte, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Sportunfall vom 19.06.2009 als Arbeitsunfall festzustellen. Der Kläger stand während des Fußballspiels vom 19.06.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Unfall, den der Kläger am 19.06.2009 während eines Firmenfußballspiels erlitten hat, Unfall als Arbeitsunfall festzustellen. Dagegen wendet sich der Kläger und macht geltend, die nach der Rechtsprechung des BSG für die Annahme eines versicherten Betriebssports notwendigen Voraussetzungen seien hier erfüllt.
Das SG hat im angefochtenen Urteil unter Anwendung des hier maßgeblichen § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - (SGB VII) und der §§ 2, 3 und 6 SGB VII, aus denen sich die den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeiten ergeben, sowie der Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen des Versicherungsschutzes bei Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eine versicherte Tätigkeit des Klägers verneint. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Fußballspiel vom 19.06.2009 nicht als Betriebssport anzusehen sei, weil die sportliche Aktivität des Klägers Wettkampf- und nicht - wie notwendig - Ausgleichscharakter gehabt habe. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, weil die hierfür erforderliche Mindestbeteiligung der Betriebsangehörigen nicht gegeben gewesen sei. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für zutreffend und überzeugend; er schließt sich ihnen nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen an und nimmt insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch Folgendes auszuführen: Es bestand kein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Teilnahme am Fußballspiel am 19.06.2009. Die Teilnahme des Klägers an diesem Fußballspiel hatte keinen Bezug zu seiner eigentlichen betrieblichen Tätigkeit. Auch wenn die Teilnahme daran möglicherweise geeignet war, die Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander zu fördern, reicht das nicht aus, einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers herzustellen. Nicht alle Aktivitäten, die einem Unternehmen nützlich sind oder nützlich sein können, stehen unter Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 23/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Fußballspiel zwischen der Firmenmannschaft der Arbeitgeberin des Klägers und der anderen Firmenmannschaft nicht als versicherter Betriebssport anzusehen. Es hatte Wettkampfcharakter und diente nicht dem Zweck, die betrieblichen Belastungen durch sportliche Betätigung auszugleichen. Nach dem Urteil des BSG vom 13.12.2005 (B 2 U 29/04 R) muss der versicherte Betriebssport aber "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" haben. Auch ein gelegentlicher Wettkampf (Spiel) gegen Mannschaften von anderen Betriebssportgemeinschaften steht nach dieser Entscheidung des BSG dem Ausgleichszweck der sportlichen Betätigung entgegen und ist damit nicht versichert.
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport ist auch deshalb zu verneinen, weil die entsprechenden Fußballspiele nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfanden. Regelmäßigkeit setzt eine sportliche Betätigung wenigstens einmal pro Monat voraus. Die von der Firmenmannschaft der Arbeitgeberin des Klägers im Jahr 2009 ausgetragenen 7 Fußballspiele fanden lediglich in der Zeit vom 12.06. bis 07.08.2009 statt. Fußball wird aber bekanntermaßen - nur unterbrochen von den in der Regel lediglich einige Wochen dauernden Pausen im Sommer und Winter - das ganze Jahr über gespielt. Von einer Sportart, die wetterbedingt nur in den Sommermonaten ausgeübt werden kann - wie es im Berufungsvorbringen des Klägers anklingt -, kann keine Rede sein. Soweit der Kläger geltend macht, die versuchte Abgrenzung zwischen Wettkampf und Training gehe jedenfalls bei betrieblich veranlasstem Betriebssport fehl, folgt ihm der Senat nicht. Der Ausgleichszweck, der darin besteht, die durch die betriebliche Tätigkeit bedingte körperliche, geistige und nervliche Belastung auszugleichen, wird gewöhnlich durch regelmäßige Trainingsstunden erreicht. Fußballspiele unter Wettbewerbsbedingungen - sei es in einer eigenen (Betriebs-)Liga oder bei offiziellen Fußballturnieren - haben diese Ausgleichsfunktion nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um allseits Ernst genommene Wettbewerbe, bei denen die Rivalität, der Leistungsgedanke und Siegeswille im Vordergrund stehen. Der Charakter als Ausgleichssport ist damit nicht vereinbar.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag seinerzeit ebenfalls nicht vor. Zur Überzeugung des Senats handelte es sich bereits nicht um eine von der Autorität der Firmenleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragene Veranstaltung (vgl. hierzu BSG SozR 4-2007 S. 8 Nr. 11). Nach Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung vom 01.04.2010 ist für die Organisation der Fußballspiele der Betriebsangehörige S. verantwortlich, der nicht im Auftrag, sondern im Einvernehmen mit dem Betrieb tätig wird. Damit handelt es sich um eine von einem kleinen Kreis der Betriebsangehörigen getragene, auf ihrer Initiative beruhende Veranstaltung, die von der Betriebsleitung lediglich gesponsert und gefördert wird, jedoch nicht als eigene Gemeinschaftsveranstaltung verstanden wird und gewollt ist. Dies kommt auch in den Angaben des Betriebes vom 31.08.2009 im Vordruck der Beklagten zum Ausdruck, wonach nicht der Betrieb, sondern der Sportverein (TSV S.) als Veranstalter genannt wird. Darüber hinaus liegen auch weitere Voraussetzungen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht vor. Bei einer Belegschaft von insgesamt 414 Mitarbeitern ist die Teilnahme von 14 Spielern und ca. 30 bis 40 Zuschauern, die wahrscheinlich ohnehin auch zum Teil der gegnerischen Mannschaft zuzurechnen waren, mangels genügender Beteiligung von eigenen Betriebsangehörigen nicht ausreichend, um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung annehmen zu können. Insoweit sind auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht ersichtlich. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung im Übrigen auch nicht mehr gewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während des Fussballspiels einer Betriebsmannschaft seiner Arbeitgeberin gesetzlich unfallversichert war.
Der 1971 geborene Kläger ist seit Juni 1999 bei der Firma F. F. C. GmbH in E., einem Betrieb mit im Jahre 2009 414 Mitarbeitern, als Monteur beschäftigt. Am 19.06.2009, einem Freitag, fand um 17:00 Uhr auf dem Sportplatz des TSV S. ein Fußballspiel zwischen einer aus Betriebsangehörigen der Arbeitgeberin des Klägers bestehenden Mannschaft und einer Mannschaft der Firma E. KG statt, an dem der Kläger auf Seiten der Mannschaft seiner Arbeitgeberin teilnahm. Während des Spiels trat der Kläger mit dem linken Fuß in eine Unebenheit auf dem Platz und zog sich dadurch einen Kreuzband- und Meniskusriss zu. In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Klägers vom 30.07.2009 heißt es, der Sport, der in einer vom Betrieb organisierten Sportgemeinschaft ausgeübt werde, diene dem Ausgleich zur betrieblichen Tätigkeit. Die Frage, ob regelmäßig sportliche Übungen stattfänden, wurde ebenso verneint wie die Frage, ob der Sport im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfolgt sei. Pro Jahr würden sechs Fußballspiele ausgetragen. Die Folgen der erlittenen Verletzung des Klägers, die ambulant und stationär (06.07. bis 07.07.2009 S. V.-Kliniken K.) und mittels Krankengymnastik behandelt wurden, bedingten Arbeitsunfähigkeit bis zumindest 21.08.2009. Mit Schreiben vom 10.08.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er während des Betriebssports am 19.06.2009 keine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Betriebssport stehe u.a. dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er regelmäßig ausgeübt werde und keinen Wettkampfcharakter habe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt gewesen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 24.08.2009 bei der Beklagten eingegangenem Widerspruch und machte geltend, seine Firma und er seien der Auffassung, dass es sich um einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Unfall beim Betriebssport gehandelt habe. Bei dem Fußballspiel am 19.06.2009 habe es sich nicht um einen Wettkampf gehandelt. Auch das Merkmal der Regelmäßigkeit sei gegeben, da es in den Wintermonaten keine Möglichkeit zur Durchführung von Spielen gebe und es (ansonsten) nur unter Wettkampfbedingungen durchgeführte Fußballturniere gebe, an denen sie nicht teilnehmen dürften. Ferner dienten die Spiele der Repräsentierung der Firma (Trikots mit Firmenlogo F.). Im Übrigen habe die Beklagte die entstehenden Kosten in anderen Fällen übernommen. Von der Beklagten ergänzend befragt gab die Arbeitgeberin des Klägers am 31.08.2009 unter Vorlage des für das Jahr 2009 sieben Spiele umfassenden Spielplans (12.06. bis 07.08.2009) an, das Spiel sei vom TSV S. veranstaltet worden. Ca. 14 Betriebsangehörige hätten hieran teilgenommen. Der Betrieb, dessen Betriebsleiter bzw. Stellvertreter anwesend gewesen seien, hätten Essen und Getränke zur Verfügung gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es habe weder versicherter Betriebssport noch eine Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen. Mit den von der Arbeitgeberin des Klägers angegebenen sechs Fußballspielen im Jahr könne ein regelmäßiger Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit - wie erforderlich - nicht erreicht werden. Die Voraussetzungen einer Gemeinschaftsveranstaltung seien ebenfalls nicht erfüllt, da nach den Angaben des Betriebs an der Veranstaltung (nur) ca. 14 von insgesamt 414 Mitarbeitern teilgenommen hätten. Ferner seien nicht alle Mitarbeiter, sondern nur diejenigen, die mitspielen wollten, eingeladen gewesen.
Am 10.12.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er einen Anspruch auf Feststellung des Unfalls vom 19.06.2009 als Arbeitsunfall geltend machte. Er habe entgegen der Auffassung der Beklagten bei dem betreffenden Firmenfußballspiel am 19.06.2009 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Voraussetzungen, die das Bundessozialgericht (BSG) hierfür bei sportlichen Aktivitäten im Rahmen des Betriebssports aufgestellt habe, seien erfüllt. Die Sportveranstaltung am 19.06.2009 habe Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter gehabt. Hiergegen spreche nicht, dass Mannschaften in einer Art Turnierform gegeneinander gespielt hätten. Es habe sich um keinen organisierten Wettkampfspielbetrieb des Fußballverbands gehandelt. Ferner seien die gemeinsamen sportlichen Aktivitäten regelmäßig ausgeübt worden. Mindestens sechs Mal im Jahr im Wesentlichen in den Frühjahrs- und Sommermonaten seien Fußballspiele gegen andere Firmenmannschaften ausgetragen worden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit sei damit erfüllt; es handle sich um eine Sportveranstaltung im Freien, so dass es keine Rolle spiele, dass im Winter nicht gespielt werde. Zudem spielten die Betriebsangehörigen in Trikots mit den Firmennamen und erfüllten somit Repräsentationsaufgaben für den Betrieb.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, nachdem (nur) sechs Fußballspiele im Jahr stattgefunden hätten, fehle es an der - für Versichertenbetriebssport erforderlichen - gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Diese sei zu verneinen, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als einmal pro Monat stattfinde.
Mit Urteil vom 12.01.2011 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe während des Fußballspiels am 19.06.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Ein Arbeitsunfall sei deshalb zu verneinen. Es habe sich bei dem betreffenden Fußballspiel nicht um Betriebssport gehandelt, weil sich der Kläger seine Verletzung während eines Spiels gegen eine andere Betriebsmannschaft und damit bei einem "Wettkampf" und nicht während der regelmäßigen Übungsstunden, denen der für den Betriebssport erforderliche Ausgleichscharakter zukomme, die aber im vorliegenden Fall überhaupt nicht stattgefunden hätten, zugezogen habe. Eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, da mangels einer ausreichenden Mindestbeteiligung der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Klägers - diese habe angegeben, an der Veranstaltung am 19.06.2009 hätten 14 von 414 Mitarbeitern teilgenommen - nicht von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung die Rede sein könne, die der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander diene. Auch unter Berücksichtigung der zuschauenden Betriebsangehörigen, deren Zahl nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwei bis dreimal so hoch wie die Anzahl der Spieler gewesen sei, werde die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 20 v. H. des Mitarbeiterstamms (mindestens 83 Mitarbeiter) nicht erreicht.
Dagegen hat der Kläger am 31.01.2011 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Es habe sich bei dem Fußballspiel am 19.06.2009 um eine versicherte Betriebssportveranstaltung gehandelt, da eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit vorgelegen habe. Die Entscheidung, ob eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit vorliege, könne nicht allein an dem Kriterium regelmäßiger Übungsstunden orientiert werden. Der Versuch der Beklagten, den Wettkampf vom Training abzugrenzen, gehe jedenfalls im Zusammenhang mit betrieblich veranlasstem Betriebssport fehl. Die Spieler rekrutierten sich ausschließlich aus Betriebsangehörigen und träten in Trikots mit dem Namenszug des Betriebs an. Die Zuschauer zeigten ebenfalls ihre Verbundenheit mit dem Betrieb. Der Betriebssport diene insbesondere auch als Ausgleich für die vor allem körperlich sehr anstrengende Tätigkeit des Klägers als Monteur. Er fungiere als Springer für verschiedene Bereiche und sei zum Teil wochenlang mit Schweißarbeiten beschäftigt. Der regelmäßige Fußballsport sei für ihn gerade in den Sommermonaten ein wichtiger und willkommener Ausgleich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 19. Juni 2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der für eine versicherte sportliche Tätigkeit notwendige Ausgleichscharakter sei nicht gegeben, weil im Unternehmen des Klägers kein regelmäßiges Fußballspielen in Form von Übungsabenden mit Aufwärmen, Balltraining und anschließendem Spiel stattgefunden habe. Es hätten im Jahr 2009 insgesamt 7 Spiele ausschließlich gegen Mannschaften fremder Unternehmen gegeben, die Wettkampfcharakter gehabt und deshalb nicht unter Versicherungsschutz gestanden hätten. Unabhängig hiervon habe die sportliche Betätigung auch nicht regelmäßig stattgefunden, nachdem nur von Mitte Juni bis Anfang August 2009 Fußball gespielt worden sei. Auch Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Der Kläger hat sich nicht gegen die beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG gewandt; Gesichtspunkte, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen, sind nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Sportunfall vom 19.06.2009 als Arbeitsunfall festzustellen. Der Kläger stand während des Fußballspiels vom 19.06.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Unfall, den der Kläger am 19.06.2009 während eines Firmenfußballspiels erlitten hat, Unfall als Arbeitsunfall festzustellen. Dagegen wendet sich der Kläger und macht geltend, die nach der Rechtsprechung des BSG für die Annahme eines versicherten Betriebssports notwendigen Voraussetzungen seien hier erfüllt.
Das SG hat im angefochtenen Urteil unter Anwendung des hier maßgeblichen § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - (SGB VII) und der §§ 2, 3 und 6 SGB VII, aus denen sich die den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeiten ergeben, sowie der Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen des Versicherungsschutzes bei Betriebssport und betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen eine versicherte Tätigkeit des Klägers verneint. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Fußballspiel vom 19.06.2009 nicht als Betriebssport anzusehen sei, weil die sportliche Aktivität des Klägers Wettkampf- und nicht - wie notwendig - Ausgleichscharakter gehabt habe. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, weil die hierfür erforderliche Mindestbeteiligung der Betriebsangehörigen nicht gegeben gewesen sei. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für zutreffend und überzeugend; er schließt sich ihnen nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen an und nimmt insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch Folgendes auszuführen: Es bestand kein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner Teilnahme am Fußballspiel am 19.06.2009. Die Teilnahme des Klägers an diesem Fußballspiel hatte keinen Bezug zu seiner eigentlichen betrieblichen Tätigkeit. Auch wenn die Teilnahme daran möglicherweise geeignet war, die Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander zu fördern, reicht das nicht aus, einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers herzustellen. Nicht alle Aktivitäten, die einem Unternehmen nützlich sind oder nützlich sein können, stehen unter Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 23/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 21).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Fußballspiel zwischen der Firmenmannschaft der Arbeitgeberin des Klägers und der anderen Firmenmannschaft nicht als versicherter Betriebssport anzusehen. Es hatte Wettkampfcharakter und diente nicht dem Zweck, die betrieblichen Belastungen durch sportliche Betätigung auszugleichen. Nach dem Urteil des BSG vom 13.12.2005 (B 2 U 29/04 R) muss der versicherte Betriebssport aber "Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter" haben. Auch ein gelegentlicher Wettkampf (Spiel) gegen Mannschaften von anderen Betriebssportgemeinschaften steht nach dieser Entscheidung des BSG dem Ausgleichszweck der sportlichen Betätigung entgegen und ist damit nicht versichert.
Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport ist auch deshalb zu verneinen, weil die entsprechenden Fußballspiele nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfanden. Regelmäßigkeit setzt eine sportliche Betätigung wenigstens einmal pro Monat voraus. Die von der Firmenmannschaft der Arbeitgeberin des Klägers im Jahr 2009 ausgetragenen 7 Fußballspiele fanden lediglich in der Zeit vom 12.06. bis 07.08.2009 statt. Fußball wird aber bekanntermaßen - nur unterbrochen von den in der Regel lediglich einige Wochen dauernden Pausen im Sommer und Winter - das ganze Jahr über gespielt. Von einer Sportart, die wetterbedingt nur in den Sommermonaten ausgeübt werden kann - wie es im Berufungsvorbringen des Klägers anklingt -, kann keine Rede sein. Soweit der Kläger geltend macht, die versuchte Abgrenzung zwischen Wettkampf und Training gehe jedenfalls bei betrieblich veranlasstem Betriebssport fehl, folgt ihm der Senat nicht. Der Ausgleichszweck, der darin besteht, die durch die betriebliche Tätigkeit bedingte körperliche, geistige und nervliche Belastung auszugleichen, wird gewöhnlich durch regelmäßige Trainingsstunden erreicht. Fußballspiele unter Wettbewerbsbedingungen - sei es in einer eigenen (Betriebs-)Liga oder bei offiziellen Fußballturnieren - haben diese Ausgleichsfunktion nicht. Vielmehr handelt es sich dabei um allseits Ernst genommene Wettbewerbe, bei denen die Rivalität, der Leistungsgedanke und Siegeswille im Vordergrund stehen. Der Charakter als Ausgleichssport ist damit nicht vereinbar.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag seinerzeit ebenfalls nicht vor. Zur Überzeugung des Senats handelte es sich bereits nicht um eine von der Autorität der Firmenleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragene Veranstaltung (vgl. hierzu BSG SozR 4-2007 S. 8 Nr. 11). Nach Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung vom 01.04.2010 ist für die Organisation der Fußballspiele der Betriebsangehörige S. verantwortlich, der nicht im Auftrag, sondern im Einvernehmen mit dem Betrieb tätig wird. Damit handelt es sich um eine von einem kleinen Kreis der Betriebsangehörigen getragene, auf ihrer Initiative beruhende Veranstaltung, die von der Betriebsleitung lediglich gesponsert und gefördert wird, jedoch nicht als eigene Gemeinschaftsveranstaltung verstanden wird und gewollt ist. Dies kommt auch in den Angaben des Betriebes vom 31.08.2009 im Vordruck der Beklagten zum Ausdruck, wonach nicht der Betrieb, sondern der Sportverein (TSV S.) als Veranstalter genannt wird. Darüber hinaus liegen auch weitere Voraussetzungen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht vor. Bei einer Belegschaft von insgesamt 414 Mitarbeitern ist die Teilnahme von 14 Spielern und ca. 30 bis 40 Zuschauern, die wahrscheinlich ohnehin auch zum Teil der gegnerischen Mannschaft zuzurechnen waren, mangels genügender Beteiligung von eigenen Betriebsangehörigen nicht ausreichend, um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung annehmen zu können. Insoweit sind auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht ersichtlich. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung im Übrigen auch nicht mehr gewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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