Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2439/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3203/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2007 dahin abgeändert, dass die Erstattungsforderung gegen die Klägerin gemäß dem Teilanerkenntnis der Beklagten auf 929,11 EUR festgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 946,08 EUR.
Die 1949 geborene Klägerin bezog ab 2. Mai 2006 Alg mit einem täglichen Leistungssatz von 12,96 EUR. Ab 7. Mai 2007 war die Klägerin infolge Krankheit arbeitsunfähig, vom 18. bis 27. Juni 2007 bezog sie Krankengeld, anschließend während einer medizinischen Rehabilitation vom 28. Juni bis 26. Juli 2007 Übergangsgeld und anschließend wiederum Krankengeld, jeweils in Höhe von 12,96 EUR täglich. Am 16. August 2007 meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass sie für Juni und Juli die vollen Leistungen erhalten habe, obwohl sie vom 18. Juni 2007 an Krankengeld bezogen habe und anschließend in Reha gewesen sei. Sie sei derzeit noch nicht arbeitsfähig und habe alle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits eingereicht.
Mit Bescheid vom 28. August 2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 18. Juni 2007 auf. Mit Bescheid vom gleichen Tag verlangte die Beklagte die Erstattung von Alg in Höhe von 946,08 EUR für den Zeitraum 18. Juni bis 31. August 2007. Zur Begründung führte sie aus, die Leistungsvoraussetzungen seien entfallen wegen Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, Auszahlung von Krankengeld durch die AOK und Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2007 zurück, nachdem sie zuvor den die Klägerin vertretenden Rentenberater E. als Bevollmächtigten zurückgewiesen hatte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, § 142 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bestimme, dass der Anspruch auf Alg während der Zeit ruhe, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Krankengeld oder Übergangsgeld zuerkannt sei. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III sei der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Vorliegend sei der Anspruch auf Alg kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen, die Leistungsbewilligung sei folglich aufzuheben gewesen. Auf Verschulden der Klägerin komme es dabei nicht an. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Erstattungsforderung hat die Klägerin, wiederum vertreten durch Rentenberater Enenkel, am 26. September 2007 Klagen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 8 AL 5052/07 und S 8 AL 5055/07). Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sodann mit weiterem Beschluss vom 27. November 2007 zum Ruhen gebracht. Grund hierfür war die Klage des Rentenberaters Enenkel gegen seine Zurückweisung in Widerspruchsverfahren eines anderen Versicherten ebenfalls auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 (- S 8 AL 3916/07) abwies. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies die Berufung des Rentenberaters mit Urteil vom 24. März 2010 (- L 13 AL 4744/10 -) zurück, die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Rentenberater wieder zurück.
Nach Wiederanrufung des Verfahrens am 10. Mai 2010 durch die Beklagte ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 AL 2439/10 fortgeführt worden. Das SG hat Rentenberater E. mit unanfechtbarem Beschluss vom 13. Januar 2011 als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Seither wird die Klägerin von ihrem jetzigen Bevollmächtigten vertreten. Die Klägerin weist in der Sache darauf hin, dass sie der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie erkrankt sei und entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht habe. Es liege ein atypischer Fall vor.
Mit Bescheid vom 2. September 2008 hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Klägerin ab 1. Mai 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 487,73 EUR bewilligt. Für die Zeit vom 18. bis 27. Juni 2007 erstattete der Rentenversicherungsträger der Beklagten einen Teil des gezahlten Alg in Höhe von 73,28 EUR. Hiervon musste die Beklagte für den genannten Zeitraum der Krankenkasse der Klägerin 56,31 EUR zurückerstatten.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X entsprechend anwendbar sei, wenn das erzielte Einkommen nicht zum Wegfall oder zur Minderung, sondern zum Ruhen des Anspruchs führe.
Hiergegen richtet sich die am 29. Juli 2011 eingelegte Berufung der Klägerin, die nicht begründet worden ist.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit diese über das Teilanerkenntnis vom 11. Januar 2012 hinausgeht.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11. Januar 2012 ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Erstattungsforderung um 16,97 EUR auf 929,11 EUR reduziert im Hinblick auf die erfolgte Erstattung durch den Rentenversicherungsträger.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleiben der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, denn die ordnungsgemäß zum Termin geladene Klägerin war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch insoweit begründet, als die Klägerin nur zur Erstattung von 929,11 EUR verpflichtet ist. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Alg ist § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III.
Die Bescheide vom 28. August 2007 sind formell rechtmäßig. Sie sind zwar ohne vorherige Anhörung der Klägerin ergangen (§ 24 Abs. 1 SGB X), dieser Verfahrensmangel ist jedoch mit der Nachholung der Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Die Aufhebung eines Verwaltungsakt mit Dauerwirkung verlangt eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Rückwirkend hat eine Aufhebung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III zu erfolgen. Eine Änderung der Verhältnisse besteht dann, wenn nach Ergehen des Bewilligungsbescheids der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg entfallen ist. Dabei findet die Vorschrift nicht nur Anwendung, wenn das erzielte Einkommen oder Vermögen zum "Wegfall" des Anspruchs führt, sondern entsprechend auch beim Ruhen des Anspruchs (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 71. Ergänzungslieferung 2011, SGB X § 48 Rdnr. 46; Heße in Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. September 2011, SGB X § 48 Rdnr. 23 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn das zuerkannte Krankengeld und Übergangsgeld führten zum hier für die Anfechtungsklage maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2007 zum Ruhen des Anspruchs auf Alg (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Die Beklagte war somit berechtigt, die Bewilligung von Alg nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die Zeit ab 18. Juni 2007 vollständig aufzuheben. § 330 Abs. 3 SGB III schreibt unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zwingend vor. Ermessen ist insoweit nicht auszuüben und Gesichtspunkte einer besonderen Härte können nicht berücksichtigt werden. Daher spielt es auch keine Rolle, ob ein atypischer Fall vorliegt, und auch ein zwischenzeitlicher Verbrauch der Leistungen kann nicht berücksichtigt werden. Die in § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten.
Rechtsgrundlage für die Erstattung des überzahlten Alg ist § 50 Abs. 1 SGB X. Dabei hat die Beklagte den Rückforderungsbetrag zunächst zutreffend mit 946,08 EUR berechnet, entsprechend der Höhe des für den Zeitraum vom 18. Juni bis 31. August 2007 gezahlten Alg. Nicht berücksichtigt hatte die Beklagte indes die nachträglich erfolgte Erstattung durch den Rentenversicherungsträger für den Zeitraum 18. bis 27. Juni 2007 in Höhe von 73,28 EUR, wovon nach Rückerstattung an die Krankenkasse von 56,31 EUR der Beklagten ein Betrag in Höhe von 16,97 EUR verblieben ist. Um diesen Betrag vermindert sich folglich der von der Klägerin zu erstattende Betrag, wie von der Beklagten mit Teilanerkenntnis vom 11. Januar 2012 anerkannt. Die Klägerin ist daher nur noch zur Erstattung von 929,11 EUR verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Hinblick auf den geringen Grad des Obsiegens hält der Senat eine Kostenquotelung für nicht angebracht.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 946,08 EUR.
Die 1949 geborene Klägerin bezog ab 2. Mai 2006 Alg mit einem täglichen Leistungssatz von 12,96 EUR. Ab 7. Mai 2007 war die Klägerin infolge Krankheit arbeitsunfähig, vom 18. bis 27. Juni 2007 bezog sie Krankengeld, anschließend während einer medizinischen Rehabilitation vom 28. Juni bis 26. Juli 2007 Übergangsgeld und anschließend wiederum Krankengeld, jeweils in Höhe von 12,96 EUR täglich. Am 16. August 2007 meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass sie für Juni und Juli die vollen Leistungen erhalten habe, obwohl sie vom 18. Juni 2007 an Krankengeld bezogen habe und anschließend in Reha gewesen sei. Sie sei derzeit noch nicht arbeitsfähig und habe alle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits eingereicht.
Mit Bescheid vom 28. August 2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mit Wirkung ab 18. Juni 2007 auf. Mit Bescheid vom gleichen Tag verlangte die Beklagte die Erstattung von Alg in Höhe von 946,08 EUR für den Zeitraum 18. Juni bis 31. August 2007. Zur Begründung führte sie aus, die Leistungsvoraussetzungen seien entfallen wegen Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, Auszahlung von Krankengeld durch die AOK und Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2007 zurück, nachdem sie zuvor den die Klägerin vertretenden Rentenberater E. als Bevollmächtigten zurückgewiesen hatte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, § 142 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bestimme, dass der Anspruch auf Alg während der Zeit ruhe, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Krankengeld oder Übergangsgeld zuerkannt sei. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III sei der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Vorliegend sei der Anspruch auf Alg kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen, die Leistungsbewilligung sei folglich aufzuheben gewesen. Auf Verschulden der Klägerin komme es dabei nicht an. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Erstattungsforderung hat die Klägerin, wiederum vertreten durch Rentenberater Enenkel, am 26. September 2007 Klagen zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 8 AL 5052/07 und S 8 AL 5055/07). Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 15. Oktober 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sodann mit weiterem Beschluss vom 27. November 2007 zum Ruhen gebracht. Grund hierfür war die Klage des Rentenberaters Enenkel gegen seine Zurückweisung in Widerspruchsverfahren eines anderen Versicherten ebenfalls auf dem Gebiet des Arbeitsförderungsrechts, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 (- S 8 AL 3916/07) abwies. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg wies die Berufung des Rentenberaters mit Urteil vom 24. März 2010 (- L 13 AL 4744/10 -) zurück, die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Rentenberater wieder zurück.
Nach Wiederanrufung des Verfahrens am 10. Mai 2010 durch die Beklagte ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 AL 2439/10 fortgeführt worden. Das SG hat Rentenberater E. mit unanfechtbarem Beschluss vom 13. Januar 2011 als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Seither wird die Klägerin von ihrem jetzigen Bevollmächtigten vertreten. Die Klägerin weist in der Sache darauf hin, dass sie der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie erkrankt sei und entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht habe. Es liege ein atypischer Fall vor.
Mit Bescheid vom 2. September 2008 hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Klägerin ab 1. Mai 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 487,73 EUR bewilligt. Für die Zeit vom 18. bis 27. Juni 2007 erstattete der Rentenversicherungsträger der Beklagten einen Teil des gezahlten Alg in Höhe von 73,28 EUR. Hiervon musste die Beklagte für den genannten Zeitraum der Krankenkasse der Klägerin 56,31 EUR zurückerstatten.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X entsprechend anwendbar sei, wenn das erzielte Einkommen nicht zum Wegfall oder zur Minderung, sondern zum Ruhen des Anspruchs führe.
Hiergegen richtet sich die am 29. Juli 2011 eingelegte Berufung der Klägerin, die nicht begründet worden ist.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Juli 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit diese über das Teilanerkenntnis vom 11. Januar 2012 hinausgeht.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11. Januar 2012 ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Erstattungsforderung um 16,97 EUR auf 929,11 EUR reduziert im Hinblick auf die erfolgte Erstattung durch den Rentenversicherungsträger.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleiben der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, denn die ordnungsgemäß zum Termin geladene Klägerin war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch insoweit begründet, als die Klägerin nur zur Erstattung von 929,11 EUR verpflichtet ist. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Alg ist § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III.
Die Bescheide vom 28. August 2007 sind formell rechtmäßig. Sie sind zwar ohne vorherige Anhörung der Klägerin ergangen (§ 24 Abs. 1 SGB X), dieser Verfahrensmangel ist jedoch mit der Nachholung der Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
Die Aufhebung eines Verwaltungsakt mit Dauerwirkung verlangt eine Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Rückwirkend hat eine Aufhebung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III zu erfolgen. Eine Änderung der Verhältnisse besteht dann, wenn nach Ergehen des Bewilligungsbescheids der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg entfallen ist. Dabei findet die Vorschrift nicht nur Anwendung, wenn das erzielte Einkommen oder Vermögen zum "Wegfall" des Anspruchs führt, sondern entsprechend auch beim Ruhen des Anspruchs (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 71. Ergänzungslieferung 2011, SGB X § 48 Rdnr. 46; Heße in Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. September 2011, SGB X § 48 Rdnr. 23 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn das zuerkannte Krankengeld und Übergangsgeld führten zum hier für die Anfechtungsklage maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2007 zum Ruhen des Anspruchs auf Alg (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
Die Beklagte war somit berechtigt, die Bewilligung von Alg nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die Zeit ab 18. Juni 2007 vollständig aufzuheben. § 330 Abs. 3 SGB III schreibt unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zwingend vor. Ermessen ist insoweit nicht auszuüben und Gesichtspunkte einer besonderen Härte können nicht berücksichtigt werden. Daher spielt es auch keine Rolle, ob ein atypischer Fall vorliegt, und auch ein zwischenzeitlicher Verbrauch der Leistungen kann nicht berücksichtigt werden. Die in § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten.
Rechtsgrundlage für die Erstattung des überzahlten Alg ist § 50 Abs. 1 SGB X. Dabei hat die Beklagte den Rückforderungsbetrag zunächst zutreffend mit 946,08 EUR berechnet, entsprechend der Höhe des für den Zeitraum vom 18. Juni bis 31. August 2007 gezahlten Alg. Nicht berücksichtigt hatte die Beklagte indes die nachträglich erfolgte Erstattung durch den Rentenversicherungsträger für den Zeitraum 18. bis 27. Juni 2007 in Höhe von 73,28 EUR, wovon nach Rückerstattung an die Krankenkasse von 56,31 EUR der Beklagten ein Betrag in Höhe von 16,97 EUR verblieben ist. Um diesen Betrag vermindert sich folglich der von der Klägerin zu erstattende Betrag, wie von der Beklagten mit Teilanerkenntnis vom 11. Januar 2012 anerkannt. Die Klägerin ist daher nur noch zur Erstattung von 929,11 EUR verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Hinblick auf den geringen Grad des Obsiegens hält der Senat eine Kostenquotelung für nicht angebracht.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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