Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 7938/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5900/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Entgeltanteil einer Abfindung, die anlässlich der vorzeitigen
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde, ist
bei der Bemessung freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherung den
Monaten zuzuordnen, für die das Arbeitsentgelt bei einer ordentlichen
Beendigung des Arbeitsverhältinsses zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt
unabhängig davon, wann die Abfindung tatsächlich ausbezahlt wurde.
Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde, ist
bei der Bemessung freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherung den
Monaten zuzuordnen, für die das Arbeitsentgelt bei einer ordentlichen
Beendigung des Arbeitsverhältinsses zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt
unabhängig davon, wann die Abfindung tatsächlich ausbezahlt wurde.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der freiwilligen Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur Sozialen Pflegeversicherung (SPV) für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 - in der Sache die Berücksichtigung einer anlässlich der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2006 vereinbarten aber erst im Januar 2007 ausbezahlten Abfindung - streitig.
Der 1947 geborene Kläger war bis zum 31.10.2006 als Arbeitnehmer beschäftigt und bei der Beklagten Ziff 1 seit 01.12.1987 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichertes Mitglied, später bei der Beklagten Ziff 2 auch gesetzlich pflegeversichertes Mitglied (letztes Brutto-Monatsgehalt: 7.720,00 EUR).
Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis nach 23 Jahren und 9 Monaten durch Aufhebungsvertrag vom 23.05.2006 zunächst zum 30.06.2006, verblieb aber ohne Änderung der vereinbarten Abfindungssumme auf Betreiben seines Arbeitgebers bis zum 31.10.2006 in der Beschäftigung. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes vereinbarte der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber die Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von 346.320,00 EUR. Vereinbart war, dass die Abfindung mit der Entgeltzahlung für den Monat Januar 2007 zur Zahlung fällig wurde; entsprechend wurde die Abfindung Ende Januar 2007 an den Kläger ausbezahlt. Regulär wäre das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung unter Beachtung einer bis zum 31.12.2006 dauernden Kündigungsfrist beendbar gewesen. Ein Rentenantrag war bis 31.12.2006 nicht gestellt.
Die Bundesagentur für Arbeit stellte mit Bescheid vom 17.11.2006 das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III bis zum 31.12.2006 fest; eine Sperrzeit war zwar festgesetzt, doch im Widerspruchsverfahren wieder aufgehoben worden. Ab 01.01.2007 bezog der Kläger Arbeitslosengeld und war bei der Beklagten Ziff 1 in der Krankenversicherung der Arbeitslosen sowie bei der Beklagte Ziff 2 in der SPV pflichtversichert.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30.11.2006 bei der Beklagten Ziff 1 die freiwillige Versicherung ab 01.11.2006; ab 01.12.2006 übernehme das Arbeitsamt die Beiträge. Zu seinem Antrag gab er an, arbeitslos zu sein und außer Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 100,00 EUR monatlich derzeit kein weiteres Einkommen zu haben.
Mit Bescheid vom 20.12.2006 teilte die Beklagte Ziff 1 dem Kläger mit, vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 freiwillig und ohne Anspruch auf Krankengeld versichert zu sein und setzte den Beitrag zur Krankenversicherung (12,2 % zuzüglich 0,9 %) auf monatlich 466,69 EUR und - für die Beklagte Ziff 2 - zur Pflegeversicherung (1,7 %) auf 60,56 EUR, mithin auf 527,25 EUR fest. Ein Teil der Abfindungssumme zähle zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Die Höhe der anzurechnenden Abfindung werde unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ermittelt. Die Abfindung werde jeweils in Höhe des zuletzt bezogenen Brutto-Arbeitsentgelts als monatliche beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung berücksichtigt bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 EUR.
Mit Schreiben vom 22.01.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung. Maßgebend sei der Zufluss der Abfindung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei erst gegeben, wenn die Abfindung tatsächlich ausbezahlt wurde. Es sei nur der Mindestbeitrag zu erheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten Ziff 1, der auch die Aufgaben des Widerspruchsausschusses der Beklagten Ziff 2 wahrnimmt, den Widerspruch zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Abfindungen, die bei vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt würden, nach dem Modell des § 143a SGB III in einen Arbeitsentgeltanteil (Abgeltung für den vorzeitigen Wegfall des Arbeitsentgelts infolge der früheren Beschäftigungsaufgabe) und einen sozialen Anteil (Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes) aufzuspalten seien. Lediglich der Arbeitsentgeltanteil sei zur Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung im Anschluss an das bestehende Beschäftigungsverhältnis heranzuziehen. Die Krankenkassen seien berechtigt, für die Beitragsbemessung monatlich jeweils einen Betrag in Höhe des vom Versicherten zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts zugrunde zu legen, solange der in der Abfindung enthaltene Arbeitsentgeltanteil hierfür ausreiche. Unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit des Klägers ergebe sich ein Arbeitsentgeltanteil von 86.580,00 EUR, welcher im Rahmen der freiwilligen Versicherung im Anschluss an das beendete Beschäftigungsverhältnis in Höhe des zuletzt bezogenen Gehalts bis zur Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei. Der Umstand, dass die Abfindung erst im Januar 2007 an den Kläger ausgezahlt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Entgeltanteil der Abfindung sei anstatt des Entgeltes gezahlt worden. Die Entstehung des Anspruchs auf Beiträge aus Arbeitsentgelt sei nicht davon abhängig, dass bzw wann der Arbeitnehmer das Entgelt tatsächlich erhalte. Das Zuflussprinzip gelte nicht. Da die ordentliche Kündigungsfrist am 31. Dezember 2006 geendet habe und der Kläger ab 01.01.2007 als Bezieher von Arbeitslosengeld pflichtversichert sei, sei die Abfindung danach in den Monaten November 2006 und Dezember 2006 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Am 27.11.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Die Abfindung sei erst Ende des Januar 2007 ausbezahlt worden. Daher habe er diese nicht in den Monaten November und Dezember 2006 zum Lebensunterhalt verbrauchen können. In allen Fällen einer Einmalzahlung werde diese erst im Monat der Auszahlung beitragspflichtig.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2010 abgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid sei nicht zu beanstanden. In Ausführung des § 240 Abs 1 SGB V habe die Beklagte in § 12 ihrer seinerzeit maßgeblichen Satzung geregelt, dass bei der Beitragsbemessung die durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds maßgebend seien. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Das BSG habe entschieden (28.04.1987, 12 RK 50/85), dass eine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum einen aus einer Abgeltung für den vorzeitig (vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) eingetretenen Wegfall des Arbeitsentgelts und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes zusammengesetzt sei. Der danach berücksichtigungsfähige Arbeitsentgeltanteil umfasse im Wesentlichen den Teil der Abfindung, der gemäß § 117 Abs 2 und 3 AFG (nunmehr § 143a Abs 1 und 2 SGB III) den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringe. Diese Regelung sei in ihrem Grundgedanken und auch in ihrer Ausformung auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar. Daher seien die Krankenkassen grundsätzlich berechtigt, der Bemessung der Beiträge für freiwillig versicherte Mitglieder monatlich jeweils einen Betrag in Höhe des sog Arbeitsentgeltanteils der Abfindung zugrunde zu legen, solange dieser dafür reiche. Im Urteil vom 21.02.1990 (12 RK 20/88) habe das BSG entschieden, dass eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung nicht der früheren versicherungs-pflichtigen Beschäftigung des Versicherten zuzurechnen sei, sondern der Zeit nach Beendigung der Beschäftigung, in der sich der Versicherte freiwillig krankenversichert habe. Demgemäß sei die Abfindung nicht als Arbeitsentgelt aus der früheren Beschäftigung, sondern als sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeiten nach dem Ende der Beschäftigung anzusehen, wobei die Abfindung allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe eines in Anlehnung an § 143a SGB III bestimmten Entgeltanteils beitragspflichtig sei. Nach § 143a Abs 1 SGB III komme es aber auf den Erhalt oder einen Anspruch auf Entlassungsentschädigung an. Wann die Zahlung tatsächlich erfolge bzw welche Fälligkeit vereinbart worden sei, sei nicht entscheidend. Damit werde der Arbeitsentgeltanteil der Abfindung normativ den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig Versicherten zugeschrieben. Es sei auch kein Grund ersichtlich, von der konsequenten Anwendung der Regelung des § 143a Abs 1 SGB III abzusehen. Denn der Kläger habe als Empfänger der Abfindung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt und auf den ihn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehenden Arbeitsentgeltanspruch verzichtet. Dafür habe er eine Abfindung erhalten. Dieser Teil der Abfindung sei dann auch als beitragspflichtige Einnahme für den Ruhenzeitraum nach § 143a SGB III anzusehen. Dass der Kläger den Fälligkeitstermin in den Januar 2007 verschoben habe, ändere daran nichts.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 01.12.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Den grundsätzlichen Ausführungen des SG zur Berücksichtigung von Abfindungen und zur Ermittlung des Entgeltanteils werde ebenso zugestimmt wie den Ausführungen zu § 143a Abs 1 und 2 SGB III. Der Übertragung dieser Regelungen auf den Bereich des SGB V könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV bestimme sich nach § 240 SGB V und sei durch Satzung zu regeln. In § 12 ihrer damals maßgeblichen Satzung habe die Beklagte geregelt, dass bei der Beitragsbemessung die durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds maßgebend seien. Hierbei werde eindeutig auf die Einnahmen abgestellt. Maßgebend sei insoweit der Zufluss. Abgesehen von der in § 240 Abs. 4 SGB V fingierten Mindesthöhe von Einkünften komme es darauf an, welche Einnahmen das Mitglied tatsächlich erziele. Die Abfindung, die der Kläger im Januar 2007 ausbezahlt bekommen habe, habe im November und Dezember 2006 noch nicht zur Verfügung gestanden und habe zum Lebensunterhalt nicht verbraucht werden können. Da diese Einnahme erst im Januar 2007 erzielt worden sei, könne die Abfindung nach der Satzung der Beklagten bei der Beitragsberechnung für die Monate November und Dezember 2006 nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2010 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2008 insoweit aufzuheben, als die Beklagten darin höhere Monatsbeiträge als 120,86 EUR festgesetzt haben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, jedoch ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der isolierten (Teil-)Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist der Bescheid der (beiden) Beklagten vom 20.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2008, mit dem diese drn für die Monate November und Dezember 2006 zu zahlenden Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten Ziff 1 auf monatlich 466,69 EUR und den Beitrag zur SPV bei der Beklagten Ziff 2 auf monatlich 60,56 EUR, insgesamt monatlich 527,25 EUR, festgesetzt haben. Auch wenn der Bescheid vom 20.12.2006 die "Techniker Krankenkasse" als erlassende Stelle ausweist, ist dieser Bescheid nicht nur der Beklagten Ziff 1, sondern auch der Beklagten Ziff 2 zuzurechnen (§ 1 Abs 3 iVm § 46 Abs 2 Satz 1 SGB XI), denn insoweit hat die Beklagte Ziff 1 erkennbar auch für die Beklagte Ziff 2 gehandelt. Dies wird insbesondere auch deutlich, als im Bescheid auch der Beitrag zur SPV festgesetzt worden war und später im Widerspruchsbescheid vom 11.11.2007 die für die Beklagte Ziff 1 und Ziff 2 handelnde gemeinsame Widerspruchsstelle entschieden hat. Inhalt dieses (beiden) Beklagten zuzurechnenden Bescheids vom 20.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2007 ist nicht nur die Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung und SPV für den Monat November 2006 (so der Wortlaut des Bescheids vom 20.12.2006), sondern auch die Beitragsfestsetzung für den Monat Dezember 2006. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2007, der dem Bescheid vom 20.12.2006 insoweit eine neue, weitere Gestalt gegeben hat (§ 95 SGG).
Auch wenn der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2007 nur teilweise anficht - nämlich nur in Höhe der über den Betrag von 120,86 EUR hinausgehenden Beitragsteile - , ist die Berufung statthaft. Denn die Beklagten haben den Monatsbeitrag auf insgesamt 527,25 EUR (für zwei Monate auf 1.054,50 EUR) festgesetzt. Da der Kläger die Festsetzung eines Mindestbeitrags in Höhe von monatlich 120,86 EUR anerkennt (vgl sein Schreiben an die Beklagten vom 28.02.2007 und seinen Berufungsantrag), beläuft sich der Wert der Beschwer bei Einlegung der Berufung auf insgesamt 812,78 EUR und liegt damit über dem nach § 144 Abs 2 Satz 1 SGG maßgeblichen Betrag von 750,00 EUR.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2006 freiwillig versichertes Mitglied in der GKV der Beklagten; die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 2 Nr 1 SGB V liegen vor. Ab dem 01.01.2007 war er dagegen pflichtversichertes Mitglied der Beklagten Ziff 1 (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V), weshalb seine auf der freiwillige Krankenversicherung beruhende Mitgliedschaft bei der Beklagten Ziff 1 mit Ablauf des 31.12.206 endete (§ 191 Nr 2 SGB V) und kraft Gesetzes als Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen fortgeführt wurde. Dementsprechend hat die Beklagte Ziff 1 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auch nur für die Monate November und Dezember 2006 geltend gemacht.
Nach § 220 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Beiträge sind gem § 240 Abs 2 Satz 3 SGB V in der vorliegend maßgeblichen und vom 01.08.2006 bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung iVm § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 240 Abs 2 Satz 3 iVm § 223 Abs 2 SGB V), indem der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen mit dem jeweils maßgeblichen Beitragssatz multipliziert wird. Beitragspflichtige Einnahmen sind dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 3 iVm § 223 Abs 3 Satz 1 SGB V); Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grds außer Ansatz (§ 240 Abs 2 Satz 3 iVm § 223 Abs 3 Satz 2 SGB V). Zur Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder enthält § 240 SGB V in der vom 01.08.2006 bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung nähere Regelungen. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs 4 Satz 1 SGB V).
Die Satzung der Beklagten Ziff 1 in der ab 01.07.2006 und somit im streitigen Zeitraum geltenden Fassung bestimmt in § 12 Abs 1, dass die Beiträge den Leistungsansprüchen entsprechend nach festgelegten Vomhundertsätzen (§ 11 der Satzung; vorliegend: § 11 Abs 3 und 5 der Satzung: 12,2 % zuzüglich 0,9 %) der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung festgesetzt werden. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 der Satzung sind bei der Beitragsbemessung die durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (1/12 der Brutto-Jahreseinnahme) unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 12 Abs 2 Satz 2 der Satzung).
Zutreffend hat das SG aus der Rechtsprechung des BSG abgeleitet, dass wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist - gezahlte Abfindungen - soweit sie nicht rückständiges Arbeitsentgelt umfassen oder sonst zeitlich dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind - weder Einkünfte in Form von Arbeitsentgelt sind (BSG, 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219-222 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 = juris Rdnr 14; BSG, 21.02.1990, 12 RK 65/87, juris; BSG, 25.10.1990, 12 RK 40/89, juris Rdnr 19 ff; 07.03.2007, B 12 KR 4/06 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 8 = juris Rdnr 15; für die LSG vgl nur exemplarisch LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011, L 4 KR 5115/10, juris Rdnr 40; LSG Baden-Württemberg, L 4 KR 5088/10, juris Rdnr 41), noch mit ihrem vollen Zahlbetrag der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr 36 = juris Rdnr 14 ff; BSG 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr 39 = juris Rdnr 13 ff und 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219-222 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 = juris Rdnr 14; Sächsisches LSG, 04.02.2009, L 1 KR 132/07, juris Rdnr 29 ff; LSG Brandenburg, 03.11.2004, L 4 KR 25/03, juris Rdnr 50 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002, L 16 KR 59/01, juris Rdnr20 ff; LSG Rheinland-Pfalz, 23.07.1988, L 5 K 49/96, juris = nur Orientierungssatz; LSG Niedersachsen, 15.06.1994, L 4 Kr 212/93, juris = nur Leitsatz) nur der in der Abfindung enthaltene Entgeltanteil, also der Anteil, der für den Verlust des bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefallenen Arbeitsentgelts gezahlt wird, der Beitragsbemessung als sonstige Einnahme zugrunde gelegt werden. Dies liegt darin begründet, dass der Empfänger einer Abfindung, der einer vorzeitigen, dh ohne Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers, erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt, auf den ihn an sich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehenden Arbeitsentgeltanteil verzichtet, der ihm ansonsten als Einnahme zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünde. Dieser Gesichtspunkt ist ausschlaggebend dafür, eine Abfindung grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt für die Beitragsbemessung heranzuziehen, zu dem bei Einhaltung der ordentlichen Kündigung das Beschäftigungsverhältnis geendet hätte (LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2004, L 4 KR 25/03, juris).
Damit kann eine Abfindung drei Komponenten enthalten: Zunächst kann die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Abfindung tatsächliches Arbeitsentgelt enthalten (zB nachzuzahlende Abgeltungen, Urlaubsgeld usw, aber auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - rechtswidrig - vom Arbeitgeber noch nicht ausbezahltes Entgelt). Diese Abfindungsanteile sind dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen und daher als Arbeitsentgelt nach den jeweils hierfür geltenden Regelungen der Beitragsbemessung zu unterwerfen (vgl dazu BSG, 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr 39 = juris; BSG, 21.02.1990, 12 RK 65/87, juris). Des Weiteren enthält eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung eine Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr 36 = juris Rdnr 14) sowie einen Anteil, der der Abgeltung des durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Ausfalls von Arbeitsentgelt dient (sog Entgeltanteil; vgl BSG aaO). Beide zuletzt genannten Komponenten der Abfindung sind - wie zuvor ausgeführt - kein Arbeitsentgelt und können als solches auch nicht der Beitragsbemessung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt werden, denn diese Beträge werden gerade für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG, der sich die LSG angeschlossen haben, werden diese beiden Komponenten der Abfindung nicht in voller Höhe der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, sondern nur in Höhe und Umfang des sog Entgeltanteils; der den Verlust des sozialen Besitzstandes ausgleichende Abfindungsteil (reine Entlassungsentschädigung) bleibt beitragsfrei.
Da die Abfindungsvereinbarung des Klägers - wie allgemein üblich - den Entgeltanteil bzw den der Entschädigung des sozialen Besitzstandes dienenden Abfindungsanteil nicht näher definiert, ist dieser mit dem vom BSG (vgl BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr 36 = juris Rdnr 14 ff) entwickelten Rückgriff auf § 143a SGB III (früher § 117 AFG) zu bestimmen. Den Entgeltanteil hat die Beklagte zutreffend auf 86.580,00 EUR bestimmt. Dieser ist iH des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts (monatlich 7.720,00 EUR) der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, solange der in der Abfindung enthaltene Entgeltanteil hierfür reicht (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr 36 = juris Rdnr 16).
Dieser Entgeltanteil ist kraft der Abfindungsvereinbarung beitragsrechtlich zumindest denjenigen Monaten zuzuordnen, für die das Arbeitsentgelt bei einer ordentlichen, regulären Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen wäre. Damit enthält die Abfindungsvereinbarung zugleich eine monetäre Zuordnung bestimmter Teile der Abfindungssumme zu einzelnen Monaten. Deshalb prägen diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten schon in diesen Monaten, weshalb sie - auch schon vor dem tatsächlichen Zufluss zum Versicherten - der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Da der Entgeltanteil der vom Kläger vereinbarten Abfindung letztlich nur den Monaten November und Dezember 2006 zuzuordnen war, hat der Kläger diesen Entgeltanteil jeweils iH seines letzten Monatsgehalts der Beitragsbemessung in den streitigen Monaten zugrunde zu legen. Damit hatte der Kläger beitragsrechtlich betrachtet im November und Dezember 2006 monatliche Einnahmen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Er gehörte zur Beitragsklasse 758 (§ 12 Abs 3 Nr 3 iVm § 12 Abs 4 der Satzung: Sonstige freiwillige Mitglieder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze). In dieser Beitragsklasse werden Beiträge unter Anlegung des gem § 11 der Satzung bestimmten Beitragssatzes aus den beitragspflichtigen Einnahmen iH der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet (§ 12 Abs 4 der Satzung). Diese Beiträge hat die Beklagte Ziff 1 zutreffend errechnet.
Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch dadurch gestützt, dass eine Zuordnung von Entgelten zu anderen Monaten als dem der Auszahlung auch bereits im Gesetz angelegt (zB § 23a SGB IV, der auch bei freiwillig Krankenversicherten gilt) bzw in der Rechtsprechung zugelassen (vgl zB BSG, 11.09.1995, 12 RK 11/95, BSGE 76, 242-250 = SozR 3-2500 § 240 r 22 = juris) ist. Insoweit hat das BSG auch in seiner Entscheidung vom 27.01.2000 (B 12 KR 17/99 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 24 = juris Rdnr 18), als es die Berücksichtigung der Kapitalabfindung einer Lebensversicherung im Monat des Entstehens des Auszahlungsanspruchs bzw im Monat der Auszahlung zugelassen hat, eine zeitliche Zuordnung eines Anspruchs auch für Zeiten vor tatsächlicher Auszahlung (zB zum Monats der Anspruchsentstehung), vorgenommen. Da vorliegend jedoch die Entgeltanteile der Abfindung nach Auffassung des Senats schon bestimmten Monaten zuzuordnen waren, müssen diese auch in diesen Monaten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2006 freiwilliges Mitglied der GKV bei der Beklagten Ziff 1. Deshalb war er in dieser Zeit pflichtversichertes Mitglied der Beklagten Ziff 2 (§ 20 Abs 3 iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Gem § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI iVm § 240 SGB V und § 11 der Satzung der Beklagten Ziff 2 ist für die beitragspflichtigen Einnahmen als Grundlage der Berechnung der Beiträge zur SPV auf die Regelungen der Beitragsbemessung zur GKV abzustellen (s o). Da insoweit damit dasselbe gilt, wie bei den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung hat der Kläger auch insoweit die von der Beklagten zutreffend berechneten Beiträge zu entrichten.
Der Kläger hat daher den Beklagten Beiträge zur GKV und SPV iHv monatlich insgesamt 527,25 EUR zu bezahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Frage, ob auch Einkünfte, auf die zwar ein Anspruch besteht, die aber erst nach Beendigung der freiwilligen Versicherung ausbezahlt wurden, für Zeiträume vor der Auszahlung der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zugrunde gelegt werden können, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn in den nunmehr geltenden "Beitragsgrundsätzen Selbstzahler" bestimmt § 4 Nr 1 dass den beitragspflichtigen Einnahmen auch Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zuzurechnen sind. Nach § 5 Abs 5 dieser Beitragsgrundsätze sind Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III ergibt. Ist die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage nur noch für wenige Fälle alten Rechts von Bedeutung, so liegt grundsätzliche Bedeutung iSd § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht vor. Auch die Fälle des § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der freiwilligen Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur Sozialen Pflegeversicherung (SPV) für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 - in der Sache die Berücksichtigung einer anlässlich der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2006 vereinbarten aber erst im Januar 2007 ausbezahlten Abfindung - streitig.
Der 1947 geborene Kläger war bis zum 31.10.2006 als Arbeitnehmer beschäftigt und bei der Beklagten Ziff 1 seit 01.12.1987 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichertes Mitglied, später bei der Beklagten Ziff 2 auch gesetzlich pflegeversichertes Mitglied (letztes Brutto-Monatsgehalt: 7.720,00 EUR).
Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis nach 23 Jahren und 9 Monaten durch Aufhebungsvertrag vom 23.05.2006 zunächst zum 30.06.2006, verblieb aber ohne Änderung der vereinbarten Abfindungssumme auf Betreiben seines Arbeitgebers bis zum 31.10.2006 in der Beschäftigung. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes vereinbarte der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber die Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von 346.320,00 EUR. Vereinbart war, dass die Abfindung mit der Entgeltzahlung für den Monat Januar 2007 zur Zahlung fällig wurde; entsprechend wurde die Abfindung Ende Januar 2007 an den Kläger ausbezahlt. Regulär wäre das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung unter Beachtung einer bis zum 31.12.2006 dauernden Kündigungsfrist beendbar gewesen. Ein Rentenantrag war bis 31.12.2006 nicht gestellt.
Die Bundesagentur für Arbeit stellte mit Bescheid vom 17.11.2006 das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III bis zum 31.12.2006 fest; eine Sperrzeit war zwar festgesetzt, doch im Widerspruchsverfahren wieder aufgehoben worden. Ab 01.01.2007 bezog der Kläger Arbeitslosengeld und war bei der Beklagten Ziff 1 in der Krankenversicherung der Arbeitslosen sowie bei der Beklagte Ziff 2 in der SPV pflichtversichert.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30.11.2006 bei der Beklagten Ziff 1 die freiwillige Versicherung ab 01.11.2006; ab 01.12.2006 übernehme das Arbeitsamt die Beiträge. Zu seinem Antrag gab er an, arbeitslos zu sein und außer Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 100,00 EUR monatlich derzeit kein weiteres Einkommen zu haben.
Mit Bescheid vom 20.12.2006 teilte die Beklagte Ziff 1 dem Kläger mit, vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 freiwillig und ohne Anspruch auf Krankengeld versichert zu sein und setzte den Beitrag zur Krankenversicherung (12,2 % zuzüglich 0,9 %) auf monatlich 466,69 EUR und - für die Beklagte Ziff 2 - zur Pflegeversicherung (1,7 %) auf 60,56 EUR, mithin auf 527,25 EUR fest. Ein Teil der Abfindungssumme zähle zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Die Höhe der anzurechnenden Abfindung werde unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ermittelt. Die Abfindung werde jeweils in Höhe des zuletzt bezogenen Brutto-Arbeitsentgelts als monatliche beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung berücksichtigt bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 EUR.
Mit Schreiben vom 22.01.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung. Maßgebend sei der Zufluss der Abfindung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei erst gegeben, wenn die Abfindung tatsächlich ausbezahlt wurde. Es sei nur der Mindestbeitrag zu erheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten Ziff 1, der auch die Aufgaben des Widerspruchsausschusses der Beklagten Ziff 2 wahrnimmt, den Widerspruch zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Abfindungen, die bei vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt würden, nach dem Modell des § 143a SGB III in einen Arbeitsentgeltanteil (Abgeltung für den vorzeitigen Wegfall des Arbeitsentgelts infolge der früheren Beschäftigungsaufgabe) und einen sozialen Anteil (Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes) aufzuspalten seien. Lediglich der Arbeitsentgeltanteil sei zur Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung im Anschluss an das bestehende Beschäftigungsverhältnis heranzuziehen. Die Krankenkassen seien berechtigt, für die Beitragsbemessung monatlich jeweils einen Betrag in Höhe des vom Versicherten zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts zugrunde zu legen, solange der in der Abfindung enthaltene Arbeitsentgeltanteil hierfür ausreiche. Unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit des Klägers ergebe sich ein Arbeitsentgeltanteil von 86.580,00 EUR, welcher im Rahmen der freiwilligen Versicherung im Anschluss an das beendete Beschäftigungsverhältnis in Höhe des zuletzt bezogenen Gehalts bis zur Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei. Der Umstand, dass die Abfindung erst im Januar 2007 an den Kläger ausgezahlt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Entgeltanteil der Abfindung sei anstatt des Entgeltes gezahlt worden. Die Entstehung des Anspruchs auf Beiträge aus Arbeitsentgelt sei nicht davon abhängig, dass bzw wann der Arbeitnehmer das Entgelt tatsächlich erhalte. Das Zuflussprinzip gelte nicht. Da die ordentliche Kündigungsfrist am 31. Dezember 2006 geendet habe und der Kläger ab 01.01.2007 als Bezieher von Arbeitslosengeld pflichtversichert sei, sei die Abfindung danach in den Monaten November 2006 und Dezember 2006 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Am 27.11.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Die Abfindung sei erst Ende des Januar 2007 ausbezahlt worden. Daher habe er diese nicht in den Monaten November und Dezember 2006 zum Lebensunterhalt verbrauchen können. In allen Fällen einer Einmalzahlung werde diese erst im Monat der Auszahlung beitragspflichtig.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2010 abgewiesen. Der angefochtene Beitragsbescheid sei nicht zu beanstanden. In Ausführung des § 240 Abs 1 SGB V habe die Beklagte in § 12 ihrer seinerzeit maßgeblichen Satzung geregelt, dass bei der Beitragsbemessung die durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds maßgebend seien. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Das BSG habe entschieden (28.04.1987, 12 RK 50/85), dass eine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum einen aus einer Abgeltung für den vorzeitig (vor dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist) eingetretenen Wegfall des Arbeitsentgelts und zum anderen aus einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes zusammengesetzt sei. Der danach berücksichtigungsfähige Arbeitsentgeltanteil umfasse im Wesentlichen den Teil der Abfindung, der gemäß § 117 Abs 2 und 3 AFG (nunmehr § 143a Abs 1 und 2 SGB III) den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringe. Diese Regelung sei in ihrem Grundgedanken und auch in ihrer Ausformung auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar. Daher seien die Krankenkassen grundsätzlich berechtigt, der Bemessung der Beiträge für freiwillig versicherte Mitglieder monatlich jeweils einen Betrag in Höhe des sog Arbeitsentgeltanteils der Abfindung zugrunde zu legen, solange dieser dafür reiche. Im Urteil vom 21.02.1990 (12 RK 20/88) habe das BSG entschieden, dass eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung nicht der früheren versicherungs-pflichtigen Beschäftigung des Versicherten zuzurechnen sei, sondern der Zeit nach Beendigung der Beschäftigung, in der sich der Versicherte freiwillig krankenversichert habe. Demgemäß sei die Abfindung nicht als Arbeitsentgelt aus der früheren Beschäftigung, sondern als sonstige Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeiten nach dem Ende der Beschäftigung anzusehen, wobei die Abfindung allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe eines in Anlehnung an § 143a SGB III bestimmten Entgeltanteils beitragspflichtig sei. Nach § 143a Abs 1 SGB III komme es aber auf den Erhalt oder einen Anspruch auf Entlassungsentschädigung an. Wann die Zahlung tatsächlich erfolge bzw welche Fälligkeit vereinbart worden sei, sei nicht entscheidend. Damit werde der Arbeitsentgeltanteil der Abfindung normativ den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig Versicherten zugeschrieben. Es sei auch kein Grund ersichtlich, von der konsequenten Anwendung der Regelung des § 143a Abs 1 SGB III abzusehen. Denn der Kläger habe als Empfänger der Abfindung der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt und auf den ihn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehenden Arbeitsentgeltanspruch verzichtet. Dafür habe er eine Abfindung erhalten. Dieser Teil der Abfindung sei dann auch als beitragspflichtige Einnahme für den Ruhenzeitraum nach § 143a SGB III anzusehen. Dass der Kläger den Fälligkeitstermin in den Januar 2007 verschoben habe, ändere daran nichts.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 01.12.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Den grundsätzlichen Ausführungen des SG zur Berücksichtigung von Abfindungen und zur Ermittlung des Entgeltanteils werde ebenso zugestimmt wie den Ausführungen zu § 143a Abs 1 und 2 SGB III. Der Übertragung dieser Regelungen auf den Bereich des SGB V könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV bestimme sich nach § 240 SGB V und sei durch Satzung zu regeln. In § 12 ihrer damals maßgeblichen Satzung habe die Beklagte geregelt, dass bei der Beitragsbemessung die durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds maßgebend seien. Hierbei werde eindeutig auf die Einnahmen abgestellt. Maßgebend sei insoweit der Zufluss. Abgesehen von der in § 240 Abs. 4 SGB V fingierten Mindesthöhe von Einkünften komme es darauf an, welche Einnahmen das Mitglied tatsächlich erziele. Die Abfindung, die der Kläger im Januar 2007 ausbezahlt bekommen habe, habe im November und Dezember 2006 noch nicht zur Verfügung gestanden und habe zum Lebensunterhalt nicht verbraucht werden können. Da diese Einnahme erst im Januar 2007 erzielt worden sei, könne die Abfindung nach der Satzung der Beklagten bei der Beitragsberechnung für die Monate November und Dezember 2006 nicht berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2010 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2008 insoweit aufzuheben, als die Beklagten darin höhere Monatsbeiträge als 120,86 EUR festgesetzt haben.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, jedoch ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der isolierten (Teil-)Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist der Bescheid der (beiden) Beklagten vom 20.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2008, mit dem diese drn für die Monate November und Dezember 2006 zu zahlenden Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten Ziff 1 auf monatlich 466,69 EUR und den Beitrag zur SPV bei der Beklagten Ziff 2 auf monatlich 60,56 EUR, insgesamt monatlich 527,25 EUR, festgesetzt haben. Auch wenn der Bescheid vom 20.12.2006 die "Techniker Krankenkasse" als erlassende Stelle ausweist, ist dieser Bescheid nicht nur der Beklagten Ziff 1, sondern auch der Beklagten Ziff 2 zuzurechnen (§ 1 Abs 3 iVm § 46 Abs 2 Satz 1 SGB XI), denn insoweit hat die Beklagte Ziff 1 erkennbar auch für die Beklagte Ziff 2 gehandelt. Dies wird insbesondere auch deutlich, als im Bescheid auch der Beitrag zur SPV festgesetzt worden war und später im Widerspruchsbescheid vom 11.11.2007 die für die Beklagte Ziff 1 und Ziff 2 handelnde gemeinsame Widerspruchsstelle entschieden hat. Inhalt dieses (beiden) Beklagten zuzurechnenden Bescheids vom 20.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2007 ist nicht nur die Beitragsfestsetzung zur freiwilligen Krankenversicherung und SPV für den Monat November 2006 (so der Wortlaut des Bescheids vom 20.12.2006), sondern auch die Beitragsfestsetzung für den Monat Dezember 2006. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2007, der dem Bescheid vom 20.12.2006 insoweit eine neue, weitere Gestalt gegeben hat (§ 95 SGG).
Auch wenn der Kläger den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.11.2007 nur teilweise anficht - nämlich nur in Höhe der über den Betrag von 120,86 EUR hinausgehenden Beitragsteile - , ist die Berufung statthaft. Denn die Beklagten haben den Monatsbeitrag auf insgesamt 527,25 EUR (für zwei Monate auf 1.054,50 EUR) festgesetzt. Da der Kläger die Festsetzung eines Mindestbeitrags in Höhe von monatlich 120,86 EUR anerkennt (vgl sein Schreiben an die Beklagten vom 28.02.2007 und seinen Berufungsantrag), beläuft sich der Wert der Beschwer bei Einlegung der Berufung auf insgesamt 812,78 EUR und liegt damit über dem nach § 144 Abs 2 Satz 1 SGG maßgeblichen Betrag von 750,00 EUR.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2006 freiwillig versichertes Mitglied in der GKV der Beklagten; die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 2 Nr 1 SGB V liegen vor. Ab dem 01.01.2007 war er dagegen pflichtversichertes Mitglied der Beklagten Ziff 1 (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V), weshalb seine auf der freiwillige Krankenversicherung beruhende Mitgliedschaft bei der Beklagten Ziff 1 mit Ablauf des 31.12.206 endete (§ 191 Nr 2 SGB V) und kraft Gesetzes als Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Arbeitslosen fortgeführt wurde. Dementsprechend hat die Beklagte Ziff 1 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung auch nur für die Monate November und Dezember 2006 geltend gemacht.
Nach § 220 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Beiträge sind gem § 240 Abs 2 Satz 3 SGB V in der vorliegend maßgeblichen und vom 01.08.2006 bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung iVm § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 240 Abs 2 Satz 3 iVm § 223 Abs 2 SGB V), indem der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen mit dem jeweils maßgeblichen Beitragssatz multipliziert wird. Beitragspflichtige Einnahmen sind dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 240 Abs 2 Satz 3 iVm § 223 Abs 3 Satz 1 SGB V); Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grds außer Ansatz (§ 240 Abs 2 Satz 3 iVm § 223 Abs 3 Satz 2 SGB V). Zur Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder enthält § 240 SGB V in der vom 01.08.2006 bis zum 31.03.2007 geltenden Fassung nähere Regelungen. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs 1 Satz 2 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs 4 Satz 1 SGB V).
Die Satzung der Beklagten Ziff 1 in der ab 01.07.2006 und somit im streitigen Zeitraum geltenden Fassung bestimmt in § 12 Abs 1, dass die Beiträge den Leistungsansprüchen entsprechend nach festgelegten Vomhundertsätzen (§ 11 der Satzung; vorliegend: § 11 Abs 3 und 5 der Satzung: 12,2 % zuzüglich 0,9 %) der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung festgesetzt werden. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 der Satzung sind bei der Beitragsbemessung die durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (1/12 der Brutto-Jahreseinnahme) unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 12 Abs 2 Satz 2 der Satzung).
Zutreffend hat das SG aus der Rechtsprechung des BSG abgeleitet, dass wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist - gezahlte Abfindungen - soweit sie nicht rückständiges Arbeitsentgelt umfassen oder sonst zeitlich dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind - weder Einkünfte in Form von Arbeitsentgelt sind (BSG, 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219-222 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 = juris Rdnr 14; BSG, 21.02.1990, 12 RK 65/87, juris; BSG, 25.10.1990, 12 RK 40/89, juris Rdnr 19 ff; 07.03.2007, B 12 KR 4/06 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 8 = juris Rdnr 15; für die LSG vgl nur exemplarisch LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011, L 4 KR 5115/10, juris Rdnr 40; LSG Baden-Württemberg, L 4 KR 5088/10, juris Rdnr 41), noch mit ihrem vollen Zahlbetrag der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr 36 = juris Rdnr 14 ff; BSG 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr 39 = juris Rdnr 13 ff und 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219-222 = SozR 3-2400 § 14 Nr 2 = juris Rdnr 14; Sächsisches LSG, 04.02.2009, L 1 KR 132/07, juris Rdnr 29 ff; LSG Brandenburg, 03.11.2004, L 4 KR 25/03, juris Rdnr 50 ff; LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2002, L 16 KR 59/01, juris Rdnr20 ff; LSG Rheinland-Pfalz, 23.07.1988, L 5 K 49/96, juris = nur Orientierungssatz; LSG Niedersachsen, 15.06.1994, L 4 Kr 212/93, juris = nur Leitsatz) nur der in der Abfindung enthaltene Entgeltanteil, also der Anteil, der für den Verlust des bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgefallenen Arbeitsentgelts gezahlt wird, der Beitragsbemessung als sonstige Einnahme zugrunde gelegt werden. Dies liegt darin begründet, dass der Empfänger einer Abfindung, der einer vorzeitigen, dh ohne Einhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers, erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt, auf den ihn an sich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehenden Arbeitsentgeltanteil verzichtet, der ihm ansonsten als Einnahme zum Lebensunterhalt zur Verfügung stünde. Dieser Gesichtspunkt ist ausschlaggebend dafür, eine Abfindung grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt für die Beitragsbemessung heranzuziehen, zu dem bei Einhaltung der ordentlichen Kündigung das Beschäftigungsverhältnis geendet hätte (LSG Berlin-Brandenburg, 03.11.2004, L 4 KR 25/03, juris).
Damit kann eine Abfindung drei Komponenten enthalten: Zunächst kann die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Abfindung tatsächliches Arbeitsentgelt enthalten (zB nachzuzahlende Abgeltungen, Urlaubsgeld usw, aber auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - rechtswidrig - vom Arbeitgeber noch nicht ausbezahltes Entgelt). Diese Abfindungsanteile sind dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen und daher als Arbeitsentgelt nach den jeweils hierfür geltenden Regelungen der Beitragsbemessung zu unterwerfen (vgl dazu BSG, 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr 39 = juris; BSG, 21.02.1990, 12 RK 65/87, juris). Des Weiteren enthält eine wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung eine Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr 36 = juris Rdnr 14) sowie einen Anteil, der der Abgeltung des durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Ausfalls von Arbeitsentgelt dient (sog Entgeltanteil; vgl BSG aaO). Beide zuletzt genannten Komponenten der Abfindung sind - wie zuvor ausgeführt - kein Arbeitsentgelt und können als solches auch nicht der Beitragsbemessung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt werden, denn diese Beträge werden gerade für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG, der sich die LSG angeschlossen haben, werden diese beiden Komponenten der Abfindung nicht in voller Höhe der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, sondern nur in Höhe und Umfang des sog Entgeltanteils; der den Verlust des sozialen Besitzstandes ausgleichende Abfindungsteil (reine Entlassungsentschädigung) bleibt beitragsfrei.
Da die Abfindungsvereinbarung des Klägers - wie allgemein üblich - den Entgeltanteil bzw den der Entschädigung des sozialen Besitzstandes dienenden Abfindungsanteil nicht näher definiert, ist dieser mit dem vom BSG (vgl BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr 36 = juris Rdnr 14 ff) entwickelten Rückgriff auf § 143a SGB III (früher § 117 AFG) zu bestimmen. Den Entgeltanteil hat die Beklagte zutreffend auf 86.580,00 EUR bestimmt. Dieser ist iH des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts (monatlich 7.720,00 EUR) der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, solange der in der Abfindung enthaltene Entgeltanteil hierfür reicht (BSG, 28.04.1987, 12 RK 50/85, SozR 2200 § 180 Nr 36 = juris Rdnr 16).
Dieser Entgeltanteil ist kraft der Abfindungsvereinbarung beitragsrechtlich zumindest denjenigen Monaten zuzuordnen, für die das Arbeitsentgelt bei einer ordentlichen, regulären Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen wäre. Damit enthält die Abfindungsvereinbarung zugleich eine monetäre Zuordnung bestimmter Teile der Abfindungssumme zu einzelnen Monaten. Deshalb prägen diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten schon in diesen Monaten, weshalb sie - auch schon vor dem tatsächlichen Zufluss zum Versicherten - der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.
Da der Entgeltanteil der vom Kläger vereinbarten Abfindung letztlich nur den Monaten November und Dezember 2006 zuzuordnen war, hat der Kläger diesen Entgeltanteil jeweils iH seines letzten Monatsgehalts der Beitragsbemessung in den streitigen Monaten zugrunde zu legen. Damit hatte der Kläger beitragsrechtlich betrachtet im November und Dezember 2006 monatliche Einnahmen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Er gehörte zur Beitragsklasse 758 (§ 12 Abs 3 Nr 3 iVm § 12 Abs 4 der Satzung: Sonstige freiwillige Mitglieder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze). In dieser Beitragsklasse werden Beiträge unter Anlegung des gem § 11 der Satzung bestimmten Beitragssatzes aus den beitragspflichtigen Einnahmen iH der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet (§ 12 Abs 4 der Satzung). Diese Beiträge hat die Beklagte Ziff 1 zutreffend errechnet.
Der Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch dadurch gestützt, dass eine Zuordnung von Entgelten zu anderen Monaten als dem der Auszahlung auch bereits im Gesetz angelegt (zB § 23a SGB IV, der auch bei freiwillig Krankenversicherten gilt) bzw in der Rechtsprechung zugelassen (vgl zB BSG, 11.09.1995, 12 RK 11/95, BSGE 76, 242-250 = SozR 3-2500 § 240 r 22 = juris) ist. Insoweit hat das BSG auch in seiner Entscheidung vom 27.01.2000 (B 12 KR 17/99 R, SozR 3-2500 § 240 Nr 24 = juris Rdnr 18), als es die Berücksichtigung der Kapitalabfindung einer Lebensversicherung im Monat des Entstehens des Auszahlungsanspruchs bzw im Monat der Auszahlung zugelassen hat, eine zeitliche Zuordnung eines Anspruchs auch für Zeiten vor tatsächlicher Auszahlung (zB zum Monats der Anspruchsentstehung), vorgenommen. Da vorliegend jedoch die Entgeltanteile der Abfindung nach Auffassung des Senats schon bestimmten Monaten zuzuordnen waren, müssen diese auch in diesen Monaten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2006 freiwilliges Mitglied der GKV bei der Beklagten Ziff 1. Deshalb war er in dieser Zeit pflichtversichertes Mitglied der Beklagten Ziff 2 (§ 20 Abs 3 iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB XI). Gem § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI iVm § 240 SGB V und § 11 der Satzung der Beklagten Ziff 2 ist für die beitragspflichtigen Einnahmen als Grundlage der Berechnung der Beiträge zur SPV auf die Regelungen der Beitragsbemessung zur GKV abzustellen (s o). Da insoweit damit dasselbe gilt, wie bei den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung hat der Kläger auch insoweit die von der Beklagten zutreffend berechneten Beiträge zu entrichten.
Der Kläger hat daher den Beklagten Beiträge zur GKV und SPV iHv monatlich insgesamt 527,25 EUR zu bezahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Frage, ob auch Einkünfte, auf die zwar ein Anspruch besteht, die aber erst nach Beendigung der freiwilligen Versicherung ausbezahlt wurden, für Zeiträume vor der Auszahlung der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V zugrunde gelegt werden können, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn in den nunmehr geltenden "Beitragsgrundsätzen Selbstzahler" bestimmt § 4 Nr 1 dass den beitragspflichtigen Einnahmen auch Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zuzurechnen sind. Nach § 5 Abs 5 dieser Beitragsgrundsätze sind Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 143a SGB III ergibt. Ist die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage nur noch für wenige Fälle alten Rechts von Bedeutung, so liegt grundsätzliche Bedeutung iSd § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht vor. Auch die Fälle des § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG liegen nicht vor.
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