L 12 AS 5904/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 327/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5904/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Zusicherung der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen der Erforderlichkeit eines Umzugs aus der bisherigen Wohnung in eine nicht näher konkretisierte angemessene Wohnung.

Die 1976 geborene ledige Klägerin bezieht seit 21. Juli 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und bewohnt mit ihrer 1943 geborenen Mutter S. M. die von dieser angemietete Zwei-Zimmer-Wohnung (65 qm²), für die ab August 2007 eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 424,35 EUR (inklusive Heizkosten- und Nebenkostenvorauszahlung) zu entrichten ist.

Im Juli 2008 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, dass sie aus der Wohnung der Mutter ausziehen müsse. Sie wohne seit ca. 10 Jahren durchgehend bei der Mutter. Vor dieser Zeit habe sie in verschiedenen Wohngemeinschaften gewohnt. Der Beklagte lehnte den Antrag auf eine Kostenzusage ab, da eine Notwendigkeit im Sinne des § 22 SGB II nicht vorliege (Bescheid vom 01. August 2008). Den Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom 14. August 2008) wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008).

Dagegen hat die Klägerin am 19. Januar 2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Ein Umzug der Klägerin sei erforderlich im Sinne des § 22 SGB II. Die Klägerin sei 32 Jahre alt und habe schon lange selbstständig und unabhängig von ihrer Mutter gelebt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie darauf verwiesen werden könne, mit ihrer Mutter zusammenzuleben. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf eine abstrakte Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung. Denn die Erfahrung zeige, dass der Anspruch auf eine solche Zusicherung dann, wenn ein konkretes Wohnungsangebot vorliege, objektiv undurchsetzbar sei. Wenn ein konkretes Wohnungsangebot eines Vermieters vorliege, sei der Anspruch nach § 22 Abs. 2 SGB II im Regelfall auch nicht im Wege des Eilrechtschutzes durchzusetzen. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebiete es deshalb, einen abstrakten Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II anzunehmen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. November 2009 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer "abstrakten" Zusicherung. Sie begehre die Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II. Sie habe jedoch bis zuletzt keine konkrete Wohnung benannt, in die der Umzug beabsichtigt sei. Sie habe sich nicht einmal dahingehend festgelegt, ob die noch unbestimmte Wohnung überhaupt innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Beklagten liegen werde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer "abstrakten" Zustimmung oder einer Zustimmung "dem Grunde nach" zu einem Umzug, also eine Zustimmung losgelöst von einer konkreten Wohnung als Umzugsziel, bestehe nicht. Aus § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ergebe sich nämlich, dass der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zum einen die Erforderlichkeit des Umzugs und zum anderen die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu prüfen habe. Daraus folge, dass eine Zusicherung immer das Vorhandensein einer konkreten Zuzugswohnung voraussetze. Es bestehe insoweit kein Anspruch auf eine vorab erfolgende, bindende Entscheidung zur Erforderlichkeit eines in Ermangelung einer konkret ins Auge gefassten Wohnung einstweilen nur hypothetischen Umzugs. Auch eine Zusicherung der Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II könne erst im Zusammenhang mit der Anmietung einer konkreten Wohnung beantragt werden, wenn etwaige Wohnungsbeschaffungskosen und Umzugskosten beurteilbar seien. Weiterhin hat das SG auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 (L 13 AS 3036/07) Bezug genommen und sich den Rechtsausführungen in diesem Urteil angeschlossen.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 01. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 16. Dezember 2009 eingelegte Berufung der Klägerin. Der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, der umziehe, ohne dass der Träger der Leistungen nach § 22 SGB II zuvor zugesichert habe, nach einem Umzug Unterkunftskosten bis zur Höhe der angemessenen Aufwendungen zu übernehmen, setze sich dem Risiko aus, dass er nach einem Umzug in eine Wohnung, deren Kosten zwar angemessen seien, jedoch die Kosten der vorherigen Wohnung überstiegen, die Differenz zwischen den alten Unterkunftskosten und den neuen Unterkunftskosten aus der Regelleistung aufbringen müsse. Die vor einem Umzug erteilte Zusicherung zu den neuen Unterkunftskosten sei für die spätere Übernahme der Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung nicht konstitutiv. Dennoch könne der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht darauf verwiesen werden. Er könne - ohne vorab erfolgte Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II - in eine teure, aber noch angemessene Wohnung umziehen und die Frage, ob dieser Umzug erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei, nach dem Umzug gerichtlich überprüfen lassen. Die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantiere nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger habe einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Bürger könne die Entscheidung, umzuziehen oder nicht nur dann in verantwortungsbewusster Weise treffen, wenn vor Aufgabe der alten Wohnung feststehe, ob der Umzug erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Feststellungsklage nach § 55 SGG zu verweisen, denn eine solche wäre wohl unzulässig. Schließlich könne die Klägerin auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, zunächst eine Wohnung zu suchen, dann die Zusicherung zur Anmietung einer konkreten Wohnung zu beantragen und - im Fall einer abschlägigen Entscheidung - diese der gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Denn dies sei aus praktischen Gründen nicht möglich. Der wichtigste Akteur auf dem sozialen Wohnungsmarkt in der Stadt Freiburg biete Empfängern von Leistungen nach dem SGB II eine Wohnung erst gar nicht an, wenn diese nicht nachwiesen, dass der Leistungsträger bereit sei, die Unterkunftskosten zu übernehmen. Die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über eine Zusicherung zu einem konkret vorliegenden Wohnungsangebot scheiterte regelmäßig daran, dass Wohnungsangebote nur für eine sehr kurze Zeit aufrecht erhalten würden. Während dieser Zeit sei praktisch auch kein einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen. Zudem sei das einstweilige Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht geeignet, um dem Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Erforderlichkeitsbegriffs aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu genügen. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehe keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Entscheidung.

Die Klägerin beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. November 2009 aufzuhe- ben, 2. den Bescheid des Beklagten vom 01. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zuzusichern, dass er im Falle eines Umzugs die Kosten der Unterkunft der Klägerin in angemessener Höhe übernehmen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da Berufungsausschlussgründe (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht vorliegen. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung, dass dieser im Falle eines Umzugs die Kosten der Unterkunft der Klägerin in angemessener Höhe übernehmen wird, zu.

2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 01. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2008, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem Umzug in eine weder zum Antragszeitpunkt noch später konkretisierte Wohnung abgelehnt hat. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), da die begehrte Zusicherung im Sinne von § 22 SGB II als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 5/10 R -).

3. Der Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Zusicherung zurecht abgelehnt. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung (a. F.) soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des bisher zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (vgl. nunmehr § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 a. F., nunmehr § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II). § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. (§ 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II) normiert damit zwei tatbestandliche Voraussetzungen für die Abgabe einer Zusicherung. Eine gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit eines Auszugs ist nicht vorgesehen (vgl. auch zum Folgenden BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 5/10 R -). Als ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt kann mit einer Zusicherung zudem grundsätzlich nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt konkret erfasst werden könnte. Bezogen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft dies die tatsächliche Erbringung von Leistungen nach dem SGB II in einer bestimmten Höhe, nicht die Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung für einen höheren Leistungsanspruch. Dabei ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen zu beurteilen. Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden (BT-Drucksache 15/1516, S. 57). Damit überhaupt eine Einzelfallregelung im Sinne von § 31 SGB X getroffen werden kann, müssen die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sein, d.h. es muss ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegen (so auch z.B. BSG, Terminbericht zum Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R -; Senatsbeschlüsse vom 15. September 2009 - L 12 AS 3480/09 ER-B; vom 16. April 2009 - L 12 AS 1434/09 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Oktober 2010 - L 18 AS 1841/10 B PKH; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rdnr. 123 f.; Breitkreuz in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 22 SGB II Rdnr. 18; Krauß in Hauck/Noftz, § 22 SGB II Rdnr. 104; Lauterbach in Gagel, § 22 SGB II Rdnr. 101; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rdnr. 147; Sauer in ders., SGB II, 1. Aufl. 2011, § 22 Rdnr. 83 und 87). Erst dann kann die Zusicherung auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet sein. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB X besteht nicht, weil § 22 Abs. 2 SGB II eine gegenüber § 34 Abs. 1 SGB X abschließende Sonderregelung enthält, die zum Ausdruck bringt, dass eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des SGB II -Trägers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II a. F. gerade nicht möglich sein soll (BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 5/10 R -).

Nach Auffassung des Senats wird durch diese Rechtsprechung Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht betont hat, verlangt der Rechtsschutz, den Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen im Hinblick auf die Wahrung oder die Durchsetzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte gewährt, eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. bspw. BVerfGE 84, 34/49). Die Gewährleistung schließt einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Verletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt ein (vgl. z.B. BVerfGE 8, 274/326). Ein solcher Rechtsschutz ist von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungen oder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht (vgl. BVerfGE 60, 253/266). Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. BVerfGE 61, 82/111). Vorliegend steht der Klägerin gerade kein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer Zusicherung der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen der Erforderlichkeit eines Umzugs aus der bisherigen Wohnung in eine nicht näher konkretisierte angemessene Wohnung zu. Auch ist ein solcher Anspruch verfassungsrechtlich nicht geboten, um eine mögliche Ablehnung einer Zusicherung durch den SGB II-Träger hinsichtlich eines erst in Zukunft vorzulegenden konkreten Wohnungsangebotes i.S. des § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II der erforderlichen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Denn das System des sozialgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet sowohl im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Hauptsachverfahren die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II. Dem Senat ist nicht erkennbar, dass das bestehende Rechtsschutzsystem im Falle der Klägerin nicht den gebotenen effektiven Rechtsschutz zu erbringen vermag. Die Klägerin wohnt immer noch bei ihrer Mutter. Ob und gegebenenfalls wann sie sich seit Juli 2008 mit welchem Ergebnis um konkrete Wohnungsangebote bemüht hat und ob ihr die vorherige Einholung entsprechender Zusicherungen bei dem Beklagten unmöglich war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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