Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 34631/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 36/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Die Zulässigkeit der NZB konnte daher letztlich unentschieden bleiben (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rn 7a mwN).
Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Wesentlichen geklärt. Auf die vom Sozialgericht (SG) zitierte Rechtsprechung des BSG wird Bezug genommen.
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat keinen abstrakten Rechtssatz des BSG oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das SG im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Das SG hat vielmehr die Rechtsprechung des BSG zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF zitiert und ausdrücklich berücksichtigt, dass uU auch eine Ersatzbeschaffung wertungsmäßig Gegenstand des (Erstausstattungs-)Anspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF sein kann, insbesondere das von der Klägerin zur Begründung einer Divergenz zitierte Urteil des BSG vom 1. Juli 2009 (– B 4 AS 77/08 R – juris). Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall hat das SG aber ein Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen verneint. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernimmt. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.
Schließlich hat die Klägerin mit ihrer NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Die Zulässigkeit der NZB konnte daher letztlich unentschieden bleiben (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 145 Rn 7a mwN).
Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Wesentlichen geklärt. Auf die vom Sozialgericht (SG) zitierte Rechtsprechung des BSG wird Bezug genommen.
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat keinen abstrakten Rechtssatz des BSG oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das SG im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Das SG hat vielmehr die Rechtsprechung des BSG zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF zitiert und ausdrücklich berücksichtigt, dass uU auch eine Ersatzbeschaffung wertungsmäßig Gegenstand des (Erstausstattungs-)Anspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF sein kann, insbesondere das von der Klägerin zur Begründung einer Divergenz zitierte Urteil des BSG vom 1. Juli 2009 (– B 4 AS 77/08 R – juris). Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall hat das SG aber ein Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen verneint. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernimmt. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.
Schließlich hat die Klägerin mit ihrer NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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BRB
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