Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 36/10 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 6/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Dem Beschwerdeführer wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Magdeburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ronni Krug aus Magdeburg bewilligt.
Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2010 beendete erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg.
Im Hauptsacheverfahren streiten sich die Beteiligten in der Berufungsinstanz (Az.: L 6 U 5/11) weiter, ob durch eine unfallbedingte Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks beim Beschwerdeführer eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gegeben ist.
Der am ... 1961 geborene Beschwerdeführer stürzte am 23. Dezember 2008 aus einer Höhe von zwei Metern bei einer versicherten Tätigkeit als Anlagemonteur ab und erlitt hierbei einen Mehrfachbruch seines rechten Fersenbeins. Die Beklagte zog von Prof. Dr. W. ein Gutachten vom 12. November 2009 bei und den Nachschaubericht der Durchgangsärzte Dipl.-Med. N. und Na vom 5. Februar 2010. Die Ärzte stellen eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks fest. Prof. Dr. W. schätzte hierbei die MdE des Beschwerdeführers auf 20 v.H. ein
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2010 stellte die Beklagte das vorgenannte Ereignis als Arbeitsunfall fest, lehnte aber die Bewilligung einer Versichertenrente ab, weil beim Beschwerdeführer nach den gesicherten Erfahrungswerten keine MdE um mindestens 20 v.H. vorliege.
Der Beschwerdeführer hat am 23. März 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. W. argumentiert, seine Erwerbsfähigkeit sei in rentenberechtigender Höhe eingeschränkt. Mit Einreichung der Klage hat er zeitgleich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. gestellt und hierzu die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen abgegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Bewegungseinschränkungen im rechten Sprunggelenk noch keinen Rentenanspruch. Unter gleichem Datum hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Sache mit Beschluss abgelehnt und zur Begründung auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 zugestellten Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss hat er am 15. Januar 2011 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Wiederholung der erstinstanzlichen Argumente Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2010 aufzuheben und ihm unter Beiordung von Rechtsanwalt K. Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg zu bewilligen.
Die Beklagte stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 – B 13 RJ 83/97 R –; BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 – B 13 RJ 83/97 R – SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Auch nach Erlass der Hauptsacheentscheidung – hier der Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2010 – kann noch Beschwerde über die Prozesskostenablehnung der ersten Instanz eingelegt werden, was in der Rechtsprechung allerdings umstritten ist (ablehnend OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102). Da § 127 ZPO die Beschwerde nicht ausdrücklich verbietet, ist die Beschwerde zugunsten des Beschwerdeführers als statthaft anzusehen (vgl. OLG Brandenburg MDR 1999, 54; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Oktober 2008 – L 6 B 15/08 U – zit. nach juris).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO zumindest aus verständiger Sicht des Beschwerdeführers hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn sich dem Beschwerdeführer eine reale Chance bietet, zu obsiegen. Dies ist dann der Fall, wenn sein Rechtsstandpunkt wenigstens vertretbar ist und die zugrunde liegenden Tatsachen als erweisbar erscheinen.
Um die Erfolgsaussicht in der Sache zu prüfen, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Antrag frühestens hätte beschieden werden können (VGH Mannheim, Justiz 2005, 24). Der vollständige Prozesskostenhilfeantrag mit allen angeforderten Unterlagen hat dem Sozialgericht bereits mit Klageeinreichung am 23. März 2010 vorgelegen. Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt lag damit nicht erst mit Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern bereits zu Beginn vor. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung hat sich der Beschwerdeführer auf das im Verwaltungsverfahren beigezogene Gutachten von Prof. Dr. W. stützen dürfen, der von einer MdE um 20 v.H. ausging. Auch wenn diese ärztliche Einschätzung möglicherweise einer unfallversicherungsrechtlichen Überprüfung im Verfahren nicht stand hält, hat der Beschwerdeführer von einer nicht ganz fernliegenden Erfolgsaussicht ausgehen dürfen.
Das Sozialgericht hätte deshalb nach Lage der Akten zum Zeitpunkt des entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrags am 23. März 2010 angesichts des vorliegenden Gutachtens von Prof. Dr. W. von einer noch hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ausgehen müssen, auch wenn letztlich für einen erfahrenen Vorsitzenden eine rentenberechtigende MdE sich eher als unwahrscheinlich darstellt.
Nach § 114 Satz 1 ZPO war der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen, da sich ein negatives einzusetzendes Einkommen des Beschwerdeführers ergibt und nur durch das Einkommen der Ehefrau die Ausgaben bewältigt werden können. Die Berechnung schlüsselt sich wie folgt auf, wobei der Senat die glaubhaft gemachten Einkommen und Abzüge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Vereinfachung und zu deren Ungunsten zusammengerechnet hat:
Bruttoeinkommen 3091,90 EUR, Steuerabzug 247,74 EUR, Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen 614,38 EUR, Freibeträge der Eheleute 800,- EUR, Kinderfreibeträge 552,- EUR, Erwerbstätigenfreibeträge 364,- EUR, Abzahlung des Kredites zur Wohnhausfinanzierung 801,71 EUR; es verbleibt kein Einkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Dem Beschwerdeführer wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Magdeburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ronni Krug aus Magdeburg bewilligt.
Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2010 beendete erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg.
Im Hauptsacheverfahren streiten sich die Beteiligten in der Berufungsinstanz (Az.: L 6 U 5/11) weiter, ob durch eine unfallbedingte Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks beim Beschwerdeführer eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gegeben ist.
Der am ... 1961 geborene Beschwerdeführer stürzte am 23. Dezember 2008 aus einer Höhe von zwei Metern bei einer versicherten Tätigkeit als Anlagemonteur ab und erlitt hierbei einen Mehrfachbruch seines rechten Fersenbeins. Die Beklagte zog von Prof. Dr. W. ein Gutachten vom 12. November 2009 bei und den Nachschaubericht der Durchgangsärzte Dipl.-Med. N. und Na vom 5. Februar 2010. Die Ärzte stellen eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks fest. Prof. Dr. W. schätzte hierbei die MdE des Beschwerdeführers auf 20 v.H. ein
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2010 stellte die Beklagte das vorgenannte Ereignis als Arbeitsunfall fest, lehnte aber die Bewilligung einer Versichertenrente ab, weil beim Beschwerdeführer nach den gesicherten Erfahrungswerten keine MdE um mindestens 20 v.H. vorliege.
Der Beschwerdeführer hat am 23. März 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und unter Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. W. argumentiert, seine Erwerbsfähigkeit sei in rentenberechtigender Höhe eingeschränkt. Mit Einreichung der Klage hat er zeitgleich den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. gestellt und hierzu die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen abgegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Bewegungseinschränkungen im rechten Sprunggelenk noch keinen Rentenanspruch. Unter gleichem Datum hat das Sozialgericht auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Sache mit Beschluss abgelehnt und zur Begründung auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 zugestellten Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss hat er am 15. Januar 2011 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Wiederholung der erstinstanzlichen Argumente Beschwerde eingelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2010 aufzuheben und ihm unter Beiordung von Rechtsanwalt K. Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg zu bewilligen.
Die Beklagte stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a RdNr. 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 – B 13 RJ 83/97 R –; BSG, Urteil vom 17. Februar 1989 – B 13 RJ 83/97 R – SozR 1500, § 72 Nr. 19).
Auch nach Erlass der Hauptsacheentscheidung – hier der Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2010 – kann noch Beschwerde über die Prozesskostenablehnung der ersten Instanz eingelegt werden, was in der Rechtsprechung allerdings umstritten ist (ablehnend OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102). Da § 127 ZPO die Beschwerde nicht ausdrücklich verbietet, ist die Beschwerde zugunsten des Beschwerdeführers als statthaft anzusehen (vgl. OLG Brandenburg MDR 1999, 54; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Oktober 2008 – L 6 B 15/08 U – zit. nach juris).
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO zumindest aus verständiger Sicht des Beschwerdeführers hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn sich dem Beschwerdeführer eine reale Chance bietet, zu obsiegen. Dies ist dann der Fall, wenn sein Rechtsstandpunkt wenigstens vertretbar ist und die zugrunde liegenden Tatsachen als erweisbar erscheinen.
Um die Erfolgsaussicht in der Sache zu prüfen, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Antrag frühestens hätte beschieden werden können (VGH Mannheim, Justiz 2005, 24). Der vollständige Prozesskostenhilfeantrag mit allen angeforderten Unterlagen hat dem Sozialgericht bereits mit Klageeinreichung am 23. März 2010 vorgelegen. Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt lag damit nicht erst mit Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern bereits zu Beginn vor. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung hat sich der Beschwerdeführer auf das im Verwaltungsverfahren beigezogene Gutachten von Prof. Dr. W. stützen dürfen, der von einer MdE um 20 v.H. ausging. Auch wenn diese ärztliche Einschätzung möglicherweise einer unfallversicherungsrechtlichen Überprüfung im Verfahren nicht stand hält, hat der Beschwerdeführer von einer nicht ganz fernliegenden Erfolgsaussicht ausgehen dürfen.
Das Sozialgericht hätte deshalb nach Lage der Akten zum Zeitpunkt des entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrags am 23. März 2010 angesichts des vorliegenden Gutachtens von Prof. Dr. W. von einer noch hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ausgehen müssen, auch wenn letztlich für einen erfahrenen Vorsitzenden eine rentenberechtigende MdE sich eher als unwahrscheinlich darstellt.
Nach § 114 Satz 1 ZPO war der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen, da sich ein negatives einzusetzendes Einkommen des Beschwerdeführers ergibt und nur durch das Einkommen der Ehefrau die Ausgaben bewältigt werden können. Die Berechnung schlüsselt sich wie folgt auf, wobei der Senat die glaubhaft gemachten Einkommen und Abzüge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Vereinfachung und zu deren Ungunsten zusammengerechnet hat:
Bruttoeinkommen 3091,90 EUR, Steuerabzug 247,74 EUR, Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen 614,38 EUR, Freibeträge der Eheleute 800,- EUR, Kinderfreibeträge 552,- EUR, Erwerbstätigenfreibeträge 364,- EUR, Abzahlung des Kredites zur Wohnhausfinanzierung 801,71 EUR; es verbleibt kein Einkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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