L 7 R 2752/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1341/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2752/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anpassung der Rente des Klägers zum 1. Juli 2008. Ferner wendet sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte von seiner Rente ab 1. April 2004 den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung einbehält.

Der Kläger ist 1945 geboren. Er bezog von der Beklagten seit 30. März 1996 bis zum Beginn seiner Regelaltersrente im März 2010 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 8. November 1996). Wiederholt wandte sich der Kläger in der Vergangenheit mit Widersprüchen gegen die jährlichen Rentenanpassungen und gab jedes Mal zur Begründung an, es liege eine Ungleichheit gegenüber den Versorgungsbezügen für Beamte vor. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass diese Rechtsbehelfe von der Beklagten abschließend beschieden wurden.

Mit Bescheid vom 8. März 2004 setzte die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. April 2004 mit monatlich 1.357,76 Euro neu fest. Dabei behielt sie von der Rente des Klägers neben seinem Beitragsanteil zur Krankenversicherung den vollen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 25,24 Euro monatlich ein und teilte dem Kläger mit, dass die bisher von der Rentenversicherung getragene Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags ab 1. April 2004 von ihm allein zu tragen und insoweit einzubehalten sei sowie die bisherige Feststellung über die Einbehaltung des Beitrags zur Pflegeversicherung aufgehoben werde. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. März 2004 Widerspruch und machte geltend, dass Pensionäre nicht zur Kasse gebeten würden, obwohl sie als Nichtzahler ungerechterweise die doppelte Pension gegenüber der Rente erhielten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Deswegen hat der Kläger am 17. Juli 2009 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, die vom SG zunächst unter dem Aktenzeichen S 2 R 3123/09 geführt worden ist.

Zum 1. Juli 2008 wurde die Rente des Klägers angepasst. Nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages und des Beitrages zur Pflegeversicherung ergab sich nunmehr ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1.361,99 Euro. Hierüber erhielt der Kläger eine undatierte "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung". Der Kläger erhob mit Schreiben vom 2. Juli 2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2009 als unbegründet zurückwies. Deswegen hat der Kläger am 25. März 2009 zum SG Klage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 16 R 1341/09 geführt wurde.

Das SG hat die Verfahren S 2 R 3123/09 und S 16 R 1341/09 mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 unter dem führenden Aktenzeichen S 16 R 1341/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat geltend gemacht, die von der Beklagten vorgenommene Rentenanpassung und -bemessung sei rechtswidrig, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Er sei der Auffassung, dass Pensionäre nicht so zur Kasse gebeten würden wie Rentner und bei geringeren Arbeitszeiten und Bezügen eine höhere Pension erhielten als vergleichbare Rentner entsprechender Einkommensstufe. Des Weiteren sehe er einen Verfassungsverstoß darin, dass im vergleichbaren Zeitraum die Pensionen höher und stärker gestiegen seien als die Renten der deutschen Rentenversicherung. Nach seinen Informationen erhalte der Durchschnittspensionär eine monatliche Pension von 2.550,00 Euro, im Gegensatz hierzu erhalte der Durchschnittsrentner lediglich monatlich 1.150,00 Euro, weshalb darin ebenfalls ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot wie auch den Gleichheitsgrundsatz gesehen werde. Auch die Abgaben und Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung stellten eine Ungleichbehandlung zwischen Rentnern und Pensionären dar, da die Rentner ungleich mehr belastetet würden als die Pensionäre.

Mit Urteil vom 20. April 2010 hat das SG "die Klage" (richtig: die Klagen) abgewiesen. Die Änderung des Auszahlungsbetrages zum 1. April 2004 sei wegen Veränderung der gesetzlichen Vorgaben zur Beitragstragung in der sozialen Pflegeversicherung erfolgt und als solche rechtmäßig (§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)). Die Umsetzung der ab 1. April 2004 geltenden Vorschriften durch die Beklagte sei ohne Rechtsfehler erfolgt. Die Kammer teile die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers an diesem gesetzlich vorgesehenen Ergebnis nicht. Soweit es um die Beitragstragung in der Kranken- und Pflegeversicherung gehe, werde auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 (1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07) Bezug genommen, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließe. Die Kammer vermöge auch keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung zu erkennen, welche einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) bedingen könne. Eine Ungleichbehandlung könne der Sache nach schon deswegen nicht vorliegen, weil Ruhestandsbeamte nicht in das System der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einbezogen seien, sondern ihre Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundlagen (nicht beitragsfinanziert) erfolge. Insoweit fehle es bereits an vergleichbaren Sachverhalten, sodass der Schutzbereich des Art. 3 GG nicht eröffnet sei. Auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs.1 GG) sei nicht ersichtlich. Ferner sei die zum 1. Juli 2008 erfolgte Rentenanpassung nicht zu beanstanden. Auch insoweit könne sich die Kammer der Überzeugung des Klägers von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorgaben zur Rentenberechnung aus den bereits genannten Gründen nicht anschließen.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die am 10. Juni 2010 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist. Es fehle jeglicher sachlich rechtfertigende Grund, die Beamtenrentenanwartschaften anders zu behandeln als die Anwartschaften der Arbeitnehmer und Angestellten bei der Rentenversicherungsanstalt Berlin. Es sei ihm zwar bewusst, dass das Altersversorgungssystem der Beamten darauf beruhe, dass dieses ein Alimentationssystem sei und das der Arbeitnehmer und Angestellten auf dem Generationenvertrag beruhe. Es gebe jedoch keinen sachlichen Grund mehr, welcher diese Differenzierung rechtfertige, da auch die Beamten in die Rentenversicherung mit einbezogen werden könnten und so die gleichen Rentenanwartschaften erwerben würden, wie die Arbeitnehmer und Angestellten. Wenn auf der Ausgabenseite die Rentner mit den Pensionären gleichgestellt würden, gebe es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund, nicht auch auf der Leistungsebene Gleichheit herzustellen. Die Beamtenpension sei zwischen 1998 und 2004 um 10% gestiegen, während die Steigerung bei den Renten nur 7,2 % ausgemacht habe. In den Jahren 2005 und 2006 habe es bei der Beamtenpension Ausgleichszahlungen gegeben, während die Rentner in 2004, 2005 und 2006 "Nullrunden" hätten hinnehmen müssen, ebenso wie in 2007 und 2008. In 2008 seien die Beamtenpensionen um 2,9 % erhöht worden. In 2007 habe es eine Ausgleichszahlung gegeben. Die Durchschnittspension betrage im Jahr 2008 3.040,00 Euro, die Durchschnittsrente belaufe sich auf 1.060,00 Euro abzüglich Sonderbelastung. Auch die Mindestpension sei auf ca. 1.500,00 Euro angewachsen. Als weiterer Gesichtspunkt, dass hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, sei auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehen, in deren Rahmen ein Oberstaatsanwalt geklagt habe, welches dazu geführt habe, dass eine Rentenbesteuerung stattfinde, welches damit begründet worden sei, dass Renten und Pensionen gleichzustellen seien. Wenn in diesem Punkt Renten- und Pensionsansprüche gleichzustellen seien, seien diese auch im Bereich des Leistungsanspruchs gleichzustellen. Auch hätten bereits im Berufsleben die Beamten höhere Bezüge bzw. Leistungsansprüche. So gebe es eine Sonderregelung, welche Beamte betreffe mit besonderes geringen Versorgungsbezügen, die Beihilfe zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhalten könnten. Ein solcher Anspruch gelte jedoch für normale Arbeitnehmer nicht. Hier werde dann auf die Familie verwiesen. Da die Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Gesetze maßgeblich für die Entscheidung sei, solle auch eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht in Erwägung gezogen werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2010 aufzuheben und 1. den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009 aufzuheben, soweit die Beklagte darin die bisherige Entscheidung über die Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung aufgehoben und festgestellt hat, dass der Kläger diesen Beitrag ab 1. April 2004 allein zu tragen hat, 2. die Beklagte unter Abänderung der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2009 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2008 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Vornahme einer Rentenanpassung von mehr als 1,1 vom Hundert zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des SG. Unabhängig davon, dass sie als gesetzesvollziehende Verwaltungsbehörde nach Art. 20 Abs. 3 GG an die geltenden Bestimmungen des Rentenrechts gebunden sei, teile sie auch nicht ansatzweise die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers im konkreten Fall. Das SG habe in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Zugehörigkeit von abhängig Beschäftigten und Beamten zu unterschiedlichen Versorgungssystemen von vornherein nicht vergleichbare Sachverhalte vorlägen, weshalb bereits der Schutzbereich des Art. 3 GG überhaupt nicht eröffnet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.

Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Beklagte zur Weitergewährung des hälftigen Beitragsanteils zur sozialen Pflegeversicherung zu verpflichten, zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG). Soweit nämlich die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid vom 8. März 2004 den von dem Kläger ab 1. April 2004 aus der Rente zu tragenden Pflegeversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt hat, hat sie zulässig in der Handlungsform des Verwaltungsaktes entschieden, weil Fragen der Beitragstragung und -höhe im Verwaltungsverfahren über die Änderung des Auszahlungsbetrages der Rente als Vorfragen feststellungsfähig sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. November 2006 - B 12 RJ 4/05 R; anderer Ansicht: 4. Senat des BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 R - (beide juris)), und einen früheren Verwaltungsakt gleichen Regelungsinhalts aufgehoben und ersetzt.

Den noch in der ersten Instanz gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur sozialen Pflegversicherung allein zu tragen ("Rente ohne Absetzung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung"), hat der Kläger nach Hinweis auf das Fehlen einer diesbezüglichen Verwaltungsentscheidung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr weiterverfolgt.

Der angefochtene Bescheid vom 8. März 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009) ist rechtmäßig. Das SG hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ab 1. April 2004 weiterhin (wie bis zum 31. März 2004) den hälftigen Anteil des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) trägt. Vielmehr hat der Kläger den aus seiner Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessenden Beitrag zur SPV ab 1. April 2004 allein zu tragen.

Der in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner pflichtversicherte Kläger ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) versichertes Mitglied der SPV. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI i.d.F. des Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 - BGBl I S. 3013 - = § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI neue Fassung (n.F.)) haben Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. April 2004 die mit der Beitragspflicht zur SPV verbundene Beitragslast allein zu tragen. Für den Kläger wurden ab 1. April 2004 die Beiträge aus der Rente nach dem vollen Beitragssatz des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Höhe von 1,7 v.H. bemessen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Höhe des Beitrags aus der von der Beklagten zu Grunde gelegten Rente in Anwendung dieser Vorschriften hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.

Der Kläger beanstandet mit der zulässig erhobenen Anfechtungsklage lediglich die Anwendung der Regelung über die alleinige Beitragstragung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI n.F ... Diese Fassung der Vorschrift hat faktisch eine Verdoppelung der bei versicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu tragenden Beiträge zur SPV und insoweit eine Erhöhung der von der monatlichen Bruttorente vorzunehmenden Abzüge um 0,85 v.H. gegenüber dem bis zum 31. März 2004 geltenden Recht bewirkt. Denn nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der bis dahin geltenden Fassung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI alte Fassung (a.F.)) i.V.m. § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch trugen versicherungspflichtige Rentner und die Träger der Rentenversicherung die aus der Rente zu bemessenden Beiträge zur SPV jeweils zur Hälfte.

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI n.F. bzw. die Vorschriften, aus denen sich die Verpflichtung der Beitragstragung des Klägers generell ergibt, verfassungswidrig wären. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung und Überzeugung der zur Frage der alleinigen Beitragstragung des Rentners zur SPV ergangenen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an. Das BSG hat in den Urteilen vom 5. September 2006 (a.a.O.) und 29. November 2006 (a.a.O.) entschieden, dass die alleinige Beitragstragung ab 1. April 2004 verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2008 - 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 - (juris)). Im Beschluss vom 7. Oktober 2008 verneint das BVerfG einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Es fehle schon an den Voraussetzungen für die Anerkennung einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Weiter führt das BVerfG aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Eigentumsschutz in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 (289); 88, 384 (401)). Sozialversicherungsrechtliche Positionen sind geschützt, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen (vgl. BVerfGE 69, 272 (301); 100, 1 (32f.); stRspr).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F., wie der 4. Senat des Bundessozialgerichts meint, den Beschwerdeführern schon gar kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an dem Beitrag zur Pflegeversicherung verschafft hat. Denn es fehlt an den weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition.

Zwar steht der Annahme einer "nicht unerheblichen Eigenleistung" nicht von vornherein entgegen, dass die Rechtsposition auch oder sogar überwiegend auf staatlicher Gewährleistung beruht (vgl. BVerfGE 69, 272 (301)). Bei den Leistungen der Sozialversicherung ist die Berechtigung des Inhabers aber in einem direkten Zusammenhang mit seiner eigenen Leistung zu würdigen, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist. Berechtigung und Eigenleistung müssen sich nicht entsprechen. Je höher indes der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfGE 53, 257 (291 f.)).

Im Fall der Beschwerdeführer fehlt es an einem derartigen wesentlichen personalen Bezug, soweit es die in § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. enthaltene hälftige Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers zur Pflegeversicherung betrifft. Die Vorschrift ist erst durch das Pflegeversicherungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Unter der Geltung der Vorschrift war der Beschwerdeführer zu I. sechs Jahre, der Beschwerdeführer zu II. vier Jahre als versicherungspflichtig Beschäftigter mit Beiträgen zur Rentenversicherung belastet. Im Vergleich mit einem so genannten "Eckrentner" mit 45 Versicherungsjahren handelt es sich dabei um kurze Zeiträume. Von einer erheblichen Eigenleistung, die durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten auch nur in annähernd gleicher Weise wie die seiner Rente zugrunde liegende Beitragsleistung mitbestimmt wäre, kann angesichts dessen nicht gesprochen werde.

Ferner entzieht der Wegfall der hälftigen Entlastung bei der Beitragszahlung zur Pflegeversicherung den Rentnern nicht die Möglichkeit, einen ihre Einkommensverhältnisse entsprechenden Pflegeversicherungsschutz zu erlangen. Das Bundesverfassungsgericht setzt für die Einbeziehung sozialversicherungsrechtlicher Positionen in den Eigentumsschutz in ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie für den Berechtigten von solcher Bedeutung sind, dass ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren würde. Das ist allerdings nicht auf Versichertenrenten beschränkt. Auch andere sozialversicherungsrechtliche Positionen können für die große Mehrzahl der Bevölkerung eine wichtige Grundlage ihrer Daseinssicherung sein, insbesondere dann, wenn sich eine wesentliche, über lange Zeiträume gewährte Leistung so verfestigt hat, dass die Versicherten sie zu ihrer existentiellen Versorgung rechnen können. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung angewiesen ist. Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, dass eine Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257 (290); 69, 272 (300)).

Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht den existenzsichernden Charakter der Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung bejaht, ebenso des Arbeitslosengeldes sowie bereits zuerkannter Ansprüche auf Unterhalts- und Übergangsgeld (vgl. BVerfGE 76, 220 (235)). Auch der nach dem früheren Recht der Reichsversicherungsordnung begründete Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner ist durch das Bundesverfassungsgericht als existenzsichernde Leistung anerkannt worden; denn die Höhe der Krankenkosten und - dadurch bedingt - der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung könne ohne diese Leistung dazu führen, dass Rentner nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen, wodurch eine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Situation entstehen könne. Hingegen unterfällt die Aussicht, als Rentner Krankenversicherungsschutz ohne eigene Beitragsleistung erhalten zu können, nicht dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 69, 272 (304)).

Hiervon ausgehend wird die von Art. 14 GG geschützte pflegeversicherungsrechtliche Position der berechtigten Rentner durch die Streichung der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Pflegeversicherungsaufwendungen nicht berührt. Sie müssen danach zwar den vollen Pflegeversicherungsbeitrag zahlen, dieser ist aber so niedrig und prozentual an den Rentenbezug angepasst, dass hierdurch keine existenzbedrohende Verringerung des Rentenbetrags eingetreten ist und den Rentnern der Zugang zur Pflegeversicherung weiterhin ermöglicht bleibt, die ihnen auch im Pflegefall die Existenz sichert. Es handelte sich um eine Zusatzleistung zu den eigentlichen Versicherungsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die wirtschaftlich für die Versicherten von untergeordneter Bedeutung war. Der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Anteil betrug 0,85 % des aus der Rente zu zahlenden Beitrags. Bei einer Bruttorente von 1.606,51 Euro ist der Beschwerdeführer zu I. seit dem 1. April 2004 damit einer zusätzlichen Beitragslast von 13,65 Euro, der Beschwerdeführer zu II. bei einer Bruttorente von 935,41 Euro einer zusätzlichen Beitragslast von rund 8 Euro ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um Beträge, welche für die existenzielle Sicherung des Einzelnen nicht von Bedeutung sind und nicht zu wesentlichen Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung zwingen. Dagegen kann nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, mit einer zukünftig drohenden Überlastung der Rentner durch insgesamt steigende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei perspektivisch sinkenden Rentenleistungen argumentiert werden. Die Frage, ob einer Rechtsposition der Charakter von Eigentum zukommt, lässt sich nur nach den damit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret verbundenen Gewährleistungen beurteilen und wird nicht von Annahmen über die von verschiedensten Faktoren abhängige zukünftige wirtschaftliche Situation des Berechtigten bestimmt.

2. Bei der danach am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 GG vorzunehmenden Prüfung ist die angegriffene Norm mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Die Streichung der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Aufwendungen für die Pflegeversicherung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dem Gesetzgeber muss eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Selbst die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 (293); 58, 81 (110); 69, 272 (304); 100, 1 (37 f.)). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb - bei einer am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG orientierten Prüfung - keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahre 2000 auf die Inflationsrate sowie die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 gehabt, weil diese Maßnahmen von gewichtigen öffentlichen Interessen getragen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, NZS 2008, S. 254). Die dort angestellten Erwägungen gelten für die hier angegriffene Maßnahme in gleicher Weise. Ebenso wie die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 war die Abschaffung der hälftigen Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers beim Pflegeversicherungsbeitrag von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 diente wie die angegriffene Regelung der Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5 % und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8). Der Einwand der Beschwerdeführer, der Gesetzgeber dürfe nicht für ein kurzfristiges Sparziel dauerhaft eine Versicherungsleistung abschaffen, verkennt insoweit, dass die angegriffene Maßnahme ebenso wie die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 auf eine dauerhafte Senkung des Rentenversicherungsbeitrags zielte. Der Wegfall des Finanzierungsanteils der gesetzlichen Rentenversicherung am Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner sollte nach den Schätzungen des Gesetzgebers die Rentenversicherung für das Jahr 2004 um 0,1 Beitragssatzpunkte und für die darauf folgenden Jahre im Umfang von bis zu 0,2 Beitragssatzpunkten entlasten (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 11), was nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts für die Zeit von April bis Dezember 2004 Minderausgaben von etwa 1,2 Milliarden Euro und für das Jahr 2005 von etwa 1,6 Milliarden Euro bedeutete (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 12 RJ 4/05 R -, SuP 2007, S. 445 (455)). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 (101); 76, 220 (241); 100, 1 (37)) die angegriffene Maßnahme deshalb als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Das Auftreten eines erheblichen Finanzierungsdefizits hätte in der gesetzlichen Rentenversicherung entweder die Erhöhung des Beitragssatzes oder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung zur Folge gehabt (vgl. § 153, § 158 Abs. 1, § 213 SGB VI). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Dabei liegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 (241)). Er war auch nicht gehalten, angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine Deckung des Finanzierungsdefizits in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. zur Lage des Bundeshaushaltes 2004 eingehend: BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96). Bei der Ausgabenpolitik musste der Gesetzgeber auch die Verpflichtungen zur Einhaltung des europäischen Stabilitätspakts beachten.

Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in der Vergangenheit durch ihre Rentenversicherungsbeiträge als Arbeitnehmer die Leistungen, welche nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. er-bracht wurden, mitfinanziert, weshalb ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls die entsprechende Begünstigung nicht genommen werden dürfe, ist demgegenüber nicht durchschlagend. Zwar müssen sich bei einer Versicherung die Vorleistungen der Versicherten in adäquaten Leistungsanrechten widerspiegeln. In Bezug auf die Beschwerdeführer beschränkte sich diese Vorleistung aber auf wenige Jahre und hat eine gewisse Kompensation dadurch gefunden, dass sie als Rentner selbst für einige Zeit in den Genuss dieser Leistung gekommen sind. Zudem besteht verfassungsrechtlich kein Anspruch auf Beibehaltung jeder Einzelleistung im System der Sozialversicherung. Ähnlich dem steuerrechtlichen Grundsatz der Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gilt auch im Sozialversicherungsrecht, dass es keinen Anspruch des Bürgers auf eine ganz bestimmte Verwendung der von ihm geleisteten Abgaben gibt. Vielmehr enthält das Äquivalenzprinzip lediglich das Anrecht auf eine adäquate Teilhabe an den Leistungen der Versicherung insgesamt, nicht aber auf konkrete Einzelleistungen. So wie der Gesetzgeber berechtigt ist, aus Gründen des Gemeinwohls die auf entsprechenden Beitragsleistungen beruhenden Rentenanwartschaften und Rentenleistungen in gewissen Grenzen einzuschränken, so ist es ihm im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken ebenfalls gestattet, Einschränkungen bei versicherungsrechtlichen Zusatzleistungen vorzunehmen, wie dies das Bundesverfassungsgericht bereits in Bezug auf den als Ergänzung zur Rente gewährten Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ausgeführt hat (vgl. BVerfGE 69, 272 (305 f.)).

Angesichts der erheblichen Gemeinwohlgründe, welche die Abschaffung der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers am Pflegeversicherungsbeitrag zum 1. April 2004 rechtfertigen, kann es daher dahinstehen, welche Bedeutung den im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8) zusätzlich herangezogenen Gesichtspunkten zukommt, dass Rentner sowie ältere Versicherte während ihrer Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen haben und sie künftig nicht anders behandelt werden als Aktive, die durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen haben.

b) Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64 (86); 103, 392 (403)) sind solche Regelungen verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 (263); 103, 392 (403)). Zwar begründete die seit 1995 bestehende Beitragstragungsregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ein schutzwürdiges Vertrauen der begünstigten Rentner, insbesondere derjenigen, die - wie die Beschwerdeführer - in der Zeit der aktiven Beschäftigung durch ihre Rentenversicherungsbeiträge zur Finanzierung dieser Leistung beigetragen haben. Angesichts der mit der Maßnahme verfolgten Ziele und der insgesamt verhältnismäßig geringfügigen Belastung der Betroffenen überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Regelung."

Der Senat sieht diese Entscheidung als überzeugend an. Sie ist auch auf die persönliche Situation des Klägers übertragbar. Insbesondere wird der Kläger durch den gesetzgeberischen Eingriff in die Beitragstragungspflicht nicht stärker belastet als die Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Denn auch in seinem Fall fehlt es an einem wesentlichen personalen Bezug, soweit es die in § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. enthaltene hälftige Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers zur Pflegeversicherung betrifft. Die Vorschrift ist erst durch das Pflegeversicherungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Der Kläger war unter der Geltung der Vorschrift nur ca. ein Jahr (bis zum Rentenbeginn 30. März 1996) als versicherungspflichtig Beschäftigter mit Beiträgen zur Rentenversicherung belastet. Im Vergleich mit einem so genannten "Eckrentner" mit 45 Versicherungsjahren handelt es sich dabei um einen sehr kurzen Zeitraum. Von einer erheblichen Eigenleistung, die durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten auch nur in annähernd gleicher Weise wie die seiner Rente zugrunde liegende Beitragsleistung mitbestimmt wäre, kann angesichts dessen nicht gesprochen werden. Bei der vom Kläger ab 1. April 2004 zu tragenden zusätzlichen monatlichen Beitragslast von weniger als 13,- Euro handelt es sich um einen Betrag, welcher für die existenzielle Sicherung nicht von Bedeutung ist und nicht zu wesentlichen Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung zwingt.

Soweit der Kläger meint, die Beklagte wäre zur Übernahme des hälftigen Beitrages zur Pflegeversicherung aufgrund von Art. 3 Abs.1 GG wegen einer ansonsten bestehenden Ungleichbehandlung (Schlechterstellung) gegenüber Beamten bzw. Pensionären verpflichtet, kann dieser Ansicht (unabhängig von der Tatsache, dass Beamte einem gesonderten Versorgungssystem unterliegen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist) schon deswegen nicht gefolgt werden, weil Pensionäre entweder in der SPV versicherungspflichtig oder zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrag verpflichtet sind und den Beitrag bzw. die Prämie für den alternativ abgeschlossenen privaten Pflegeversicherungsvertrag allein zahlen müssen (vgl. §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 3 SGB XI zur Versicherungspflicht, § 59 Abs. 4 SGB XI zur Beitragstragung). Insoweit ist in Bezug auf die Beitragszahlung für die Pflegeversicherung die Behauptung einer (gleichheitswidrigen) Benachteiligung von Rentnern gegenüber Pensionären abwegig.

Die Berufung ist auch unbegründet, soweit mit ihr die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 angegriffen und höhere monatliche Rente ab diesem Zeitpunkt begehrt wird. Streitgegenstand ist vorliegend nur die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2008. Die während des Gerichtsverfahrens erteilten weiteren Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 sind nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreites geworden. Nur über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 hat die Beklagte entschieden und ist ein Vorverfahren (§ 78 SGG) durchgeführt worden. Der Rentenanpassungsbescheid bildet einen selbstständigen Streitgegenstand, in ihm wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung, d.h. über die wertmäßige Fortschreibung eines (bereits zuerkannten) Werts des Rechts auf Rente, entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, SozR 4-2600 § 260 Nr. 1)

Die "Rentenanpassungsmitteilung" verlautbart einen Verwaltungsakt der Beklagten über die Rentenanpassung und ist deshalb mit der Anfechtungsklage, kombiniert mit der Leistungsklage auf höhere Zahlungen, anfechtbar (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2).

Der Monatsbetrag der Rente bei ihrem Beginn ergibt sich gemäß § 64 SGB VI, indem die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigte Summe der Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) mit dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem "aktuellen Rentenwert" (für Entgelte, die in den "alten Bundesländern" versicherungspflichtig erzielt wurden: § 68 SGB VI) multipliziert wird. Der jeweils aktuelle Betrag der Rente ergibt sich, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, der jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen ist (§§ 65, 69 SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 vom 26. Juni 2008, BGBl. I S. 1076). Zum 1. Juli 2008 war der aktuelle Rentenwert durch § 1 Abs. 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2008 (Art. 2 des eben genannten Gesetzes vom 26. Juni 2008) auf 26,56 Euro festgesetzt worden. Der in der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung ausgewiesene "Rentenbetrag" von 1.509,13 Euro ist das rechnerisch zutreffende Ergebnis, das sich nach Anwendung der genannten gesetzlichen Vorschriften ergibt, ebenso der nach Abzug der vom Kläger zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibende tatsächlich "auszuzahlende Betrag". Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Die Fachgerichte sind aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht berechtigt, Leistungen zuzuerkennen, die sich nicht aus dem geschriebenen Recht - unmittelbar oder durch Auslegung nach anerkannten rechtswissenschaftlichen Methoden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen - ergeben. Von einer Entscheidung auf der Grundlage des einfachen, durch den Bundesgesetzgeber beschlossenen Rechts dürfen sie nur absehen, soweit und solange die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG vorliegen. Danach ist ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Von der Verfassungswidrigkeit muss das Gericht überzeugt sein, es reicht nicht aus, dass es bloße Zweifel oder Bedenken hat (s. bereits BVerfG, Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51 - BVerfGE 1, 184).

Der Senat hat keine ernsthaften Zweifel daran, dass § 1 Abs. 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem GG ein Anspruch auf eine Dynamisierung von Rentenleistungen in bestimmter Weise nicht herleiten. Das gilt vorliegend auch und gerade vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat bereits im Urteil vom 28. Februar 1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257) hervorgehoben, dass dem Gesetzgeber bei "der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen ... grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit" zukomme. Dies gelte "im besonderen für Regelungen, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherungen im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfasst Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten" (alles unter C I 1 b der Gründe). Die Eigentumsgarantie hindere den Gesetzgeber nicht einmal, "Umgestaltungen des Rentenversicherungssystems oder Anpassungen an veränderte Bedingungen vorzunehmen, die im Interesse der Verbesserung oder Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung unerlässlich erscheinen". Versagt sei ihm (nur), "allein auf das Versicherungssystem als Ganzes zu blicken und darüber die individuellen Rechte der Versicherten außer Betracht zu lassen" (alles unter C I 1 c).

Diese Maßstäbe berücksichtigend, die das BVerfG auch weiterhin seinen Entscheidungen zugrunde legt (s. etwa die Beschlüsse vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -; vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 - und vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. - (jeweils juris)), hält sich die Rentenanpassung zum 1. Juli 2008 sowohl isoliert betrachtet als auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Rente des Klägers seit ihrem Beginn im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Es gibt keine verfassungsrechtliche Regel, die besagte, dass Rentenanpassungen den statistisch errechneten Kaufkraftverlust zwingend ausgleichen müssten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2011 - L 8 R 210/10 - (juris)). Mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts um 1,1 % zum 1. Juli 2008 ist der Gesetzgeber im Übrigen deutlich über das hinausgegangen, was sich nach der zum 1. Januar 2005 eingeführten Anpassungsformel zum 1. Juli 2008 ergeben hätte (eine Anpassung um 0,46 %, s. BT-Drucksache 16/8744, 7). Die von daher überobligatorische Erhöhung wurde ausdrücklich damit begründet, die Rentnerinnen und Rentner angemessen am Wirtschaftsaufschwung teilhaben zu lassen, der es auch erlaube, die höheren Ausgaben ohne Beitragserhöhung zu finanzieren (s. BT-Drucksache wie eben).

Der Kläger sieht sich als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung beim Vergleich mit anderen Altersversorgungssystemen benachteiligt und leitet hieraus einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ab. Diese Auffassung vermag der Senat hingegen nicht zu teilen.

Der Gesetzgeber ist gehalten, tatsächlich relevante Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenzen besteht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Gleichheitssatz wäre verletzt, wenn der Gesetzgeber Fälle ungleich behandeln würde, zwischen denen keine Unterschiede erkennbar sind, die gewichtig genug wären, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O.). Regelungszweck des Art. 3 Abs. 1 GG ist somit nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden.

Die von dem Kläger gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, denn nach den zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen bzw. aus der Höhe der Beamtenpensionen die Rechtfertigung einer höheren Anpassung der Rente abzuleiten. Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen. So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86; BVerfGE 97, 271, 295). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der angemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art. 33 Abs. 5 GG verankert (vgl. BVerfGE 76, 256, 298 f). Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine Zwangsversicherung, die in mittelbarer Staatsverwaltung von Selbstverwaltungsträgern durchgeführt wird. Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl. BVerfGE 76, 256, 304f; BVerfGE 97, 271, 295).

Der Gesetzgeber muss diese weitgehend verschieden ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln. Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, ist dem nicht zu folgen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 51/05 R - (juris)). Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 113, 167, 236).

Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl. BVerfGE 97, 271, 295; 115, 381, 389). Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R -, SozR 3-2600 § 255c Nr. 1), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl. BVerfGE 97, 271, 297). Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwerts von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, a.a.O.). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl. BVerfG a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O.).

Schließlich ist es nicht geboten, eine mögliche Begünstigung der Personengruppe der Beamten im Bereich des Steuerrechts durch höhere Rentenleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts auszugleichen. Insoweit erschiene ein Ausgleich von Vorteilen in einem Sachbereich mit Leistungen in anderen Sachbereichen als nicht geeignet, die ungleiche Behandlung der Betroffenen auszugleichen; vielmehr wäre der Gesetzgeber ggf. gehalten, die jeweiligen Sachbereiche ihrer Eigenart nach sachgerecht auszugestalten (BVerfGE 115, 381, 389).

Anders als der Kläger meint, rechtfertigt insbesondere das Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 (- 1BvL 17/99 -, SozR 3-1100 Art 3 Nr. 176), mit dem die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt wurde, keine andere Beurteilung. Für die verfassungsrechtliche Würdigung der durch das BVerfG seinerzeit geprüften einschlägigen Normen des Einkommensteuergesetzes am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG kam es ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung an, die diese Normen (gegebenenfalls im Verbund mit anderen Normen des Einkommensteuerrechts) bei verschiedenen Steuerpflichtigen bewirkten. Außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive lagen dagegen Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergaben. Für die verfassungsrechtliche Würdigung der unterschiedlichen Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten und von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung kam es allein auf den Vergleich einkommensteuerlicher Be- und Entlastung der jeweiligen Bruttobezüge der Steuerpflichtigen an, nicht aber auf einen Vergleich der Nettoversorgung (vgl. BVerfG, a.a.O.). Auf die Nettoausstattung kann es zwar unter sozialstaatlichen wie auch unter beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten entscheidend ankommen (BVerfGE 76, 256, 327). Dagegen verbietet es sich aber, die Vereinbarkeit der geltenden Normen zur Pensions- und Rentenbesteuerung mit Art. 3 Abs. 1 GG systemübergreifend unter dem Aspekt zu würdigen, ob und wieweit die einkommensteuerliche Belastung einen Beitrag zu einer gleichermaßen angemessenen Nettoversorgung der Rentner und Ruhestandsbeamten leistet. Es fehlt bereits an erkennbaren rechtfertigenden Kompensationsabsichten des Gesetzgebers wie auch an der objektiven Eignung der Ertragsbesteuerung, zum Ausgleich von rentenrechtlich bedingten Versorgungsdefiziten beizutragen (BVerfG, Urteil vom 6. März 2002, a.a.O.).

Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Sozialstaatsklausel richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, der im Einzelnen zu bestimmen hat, was sozialstaatlich geboten ist (BVerfGE 1, 105), dabei jedoch über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt. Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. etwa BVerfGE 5, 85,198; 22, 180, 204; 27, 253, 283). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (vgl. BVerfGE 18, 257, 273; 69, 272, 314; 82, 60, 80; 94, 241). Unmittelbare Ansprüche lassen sich aus dem Sozialstaatsprinzip nur ausnahmsweise ableiten, nämlich dann, wenn es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht (vgl. BVerfGE 82, 60). Damit kann die (auf sachlichen Gründen beruhende) unterschiedliche Ausgestaltung von Altersversorgungssystemen nicht als ein Verstoß des Gesetzgebers gegen das Sozialstaatsprinzip angesehen werden. Im Übrigen liegt angesichts der Höhe der Rente des Klägers eine Existenzgefährdung fern.

Zusammenfassend gilt für die der Rentenanpassung ab 1. Juli 2008 zugrunde liegenden Vorschriften, dass der Gesetzgeber einen breiten Gestaltungsspielraum hat und er hierbei die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems und damit die Erhaltung der gesetzlichen Rentenversicherung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigt hat. Der Kläger wendet sich im Grunde genommen gegen die verfassungsrechtlich eingeräumten Möglichkeiten, differenziert ausgestaltete Altersversorgungssysteme zuzulassen, wobei er sich beim Vergleich unter Heranziehung anderer Berufsgruppen als Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Einkommenssituation rechtlich benachteiligt fühlt. Sofern sich aber wie hier der Gesetzgeber an den vom Verfassungsrecht vorgegebenen Rahmen hält, ist die Grenze gerichtlich durchsetzbarer Forderungen erreicht. Veränderungen innerhalb dieses Rahmens können somit allein durch einen politischen Willensbildungsprozess, wie er z.B. in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehen ist, herbeigeführt werden.

Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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