Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2822/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5668/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
1) Auch aus Sicht des erkennenden Senats hat der Antragsteller eine Unverwertbarkeit seines Pflichtteilsanspruchs i.S. des § 12 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht glaubhaft gemacht. Eine solche liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248). Maßgebend für die Prognose, ob ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R -SozR 4-4200 § 12 Nr. 12).
Das BSG (a.a.O.) hat für den vergleichbaren Fall eines Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entschieden, dass ein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II nur dann angenommen werden kann, wenn der Hilfebedürftige die einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft ernsthaft verlangt hat, was vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit auch zu fordern sei. Nach dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat sich anschließt (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 2012 - L 13 AS 3113/09), kann vom Bestehen eines tatsächlichen Verwertungshindernisses nicht ausgegangen werden, wenn der Hilfebedürftige seinerseits an einer Auflösung der Erbengemeinschaft nicht interessiert ist und einen entsprechenden Anspruch deshalb nicht ernstlich geltend macht. Eine solche Interessenlage, die etwa in einer erhofften Wertsteigerung des Grundstücks oder - wie hier - in familienhafter Rücksichtnahme begründet sein kann, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs. Wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht mehr feststellbar ist, dass der Anspruch überhaupt geltend gemacht worden ist, trägt der Anspruchsteller für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil er sich hierauf beruft (BSG a.a.O.). Vorliegend entnimmt der erkennende Senat der Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 28. Dezember 2011, in welcher der Antragsteller ausführt, es sei eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten, wenn er den Pflichtteil einfordern würde (Seite 5 f. des Schreibens), dass dieser bislang von einer ernstlichen Geltendmachung abgesehen hat. Jedenfalls ist aber ein entsprechendes Verlangen des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.
2) Soweit im Beschwerdeverfahren weitere Handwerkerrechnungen vorgelegt werden, die sich auf die an die Mutter des Antragstellers vererbten Immobilien beziehen sollen, so führen diese - deutlich nach Antritt des Erbes vorgenommenen - Maßnahmen nicht zu einer Minderung des Wertes des Nachlasses und damit des Pflichtteilsanspruchs (vgl. §§ 2303, 2311 BGB). Es ist nicht dargetan, dass es sich dabei um Nachlassverbindlichkeiten handelt. Auch ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass durch die neu entstandenen Verbindlichkeiten der Mutter des Antragstellers die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs des Antragstellers unmöglich gemacht worden wären.
3) Es kann weiterhin dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung gemäß §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. 5 SGB II zukommen könnte. Ein solcher Anspruch käme zwar vorliegend in Betracht, wenn dem Antragsteller eine sofortige Realisierung des Pflichtteilanspruchs nicht möglich wäre. So verfügt die Mutter des Antragstellers jedenfalls nach Aktenlage nicht über ein Barvermögen, mit dem sie den Anspruch des Antragstellers befriedigen könnte. Auch ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass ihr wenigstens eine ratenweise Befriedigung dieses Anspruchs sofort möglich oder wirtschaftlich zumutbar wäre (vergl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15); die vom Sozialgericht angeführten weiteren Möglichkeiten (Verkauf der Grundstücke, Beleihung, Kreditaufnahme) sind zumindest mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf verbunden. Der Antragsteller, der ausweislich seines Vortrags im Antrags- und Beschwerdeverfahren wie auch angesichts der Anzahl der durchgeführten sozialgerichtlichen Verfahren durchaus als einigermaßen "gerichtserfahren" gelten kann, hat indes explizit die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss beantragt. Auf Nachfrage des erkennenden Senats vom 20. Januar 2012, ob hilfsweise auch die Erbringung von Leistungen als Darlehen beantragt wird, hat der Antragsteller eine solche hilfsweise Antragstellung einer darlehensweisen Leistungsgewährung ausdrücklich abgelehnt (Schreiben vom 27. Januar 2012). Damit war es dem Senat von vornherein verwehrt, dem Antragsteller das von ihm ausdrücklich nicht begehrte aliud einer darlehensweisen Gewährung zuzusprechen.
Ein Anordnungsanspruch ist damit glaubhaft gemacht.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
1) Auch aus Sicht des erkennenden Senats hat der Antragsteller eine Unverwertbarkeit seines Pflichtteilsanspruchs i.S. des § 12 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht glaubhaft gemacht. Eine solche liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248). Maßgebend für die Prognose, ob ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R -SozR 4-4200 § 12 Nr. 12).
Das BSG (a.a.O.) hat für den vergleichbaren Fall eines Anspruchs auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entschieden, dass ein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II nur dann angenommen werden kann, wenn der Hilfebedürftige die einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft ernsthaft verlangt hat, was vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit auch zu fordern sei. Nach dieser Rechtsprechung, der der erkennende Senat sich anschließt (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 2012 - L 13 AS 3113/09), kann vom Bestehen eines tatsächlichen Verwertungshindernisses nicht ausgegangen werden, wenn der Hilfebedürftige seinerseits an einer Auflösung der Erbengemeinschaft nicht interessiert ist und einen entsprechenden Anspruch deshalb nicht ernstlich geltend macht. Eine solche Interessenlage, die etwa in einer erhofften Wertsteigerung des Grundstücks oder - wie hier - in familienhafter Rücksichtnahme begründet sein kann, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs. Wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht mehr feststellbar ist, dass der Anspruch überhaupt geltend gemacht worden ist, trägt der Anspruchsteller für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil er sich hierauf beruft (BSG a.a.O.). Vorliegend entnimmt der erkennende Senat der Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 28. Dezember 2011, in welcher der Antragsteller ausführt, es sei eine nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten, wenn er den Pflichtteil einfordern würde (Seite 5 f. des Schreibens), dass dieser bislang von einer ernstlichen Geltendmachung abgesehen hat. Jedenfalls ist aber ein entsprechendes Verlangen des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.
2) Soweit im Beschwerdeverfahren weitere Handwerkerrechnungen vorgelegt werden, die sich auf die an die Mutter des Antragstellers vererbten Immobilien beziehen sollen, so führen diese - deutlich nach Antritt des Erbes vorgenommenen - Maßnahmen nicht zu einer Minderung des Wertes des Nachlasses und damit des Pflichtteilsanspruchs (vgl. §§ 2303, 2311 BGB). Es ist nicht dargetan, dass es sich dabei um Nachlassverbindlichkeiten handelt. Auch ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass durch die neu entstandenen Verbindlichkeiten der Mutter des Antragstellers die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs des Antragstellers unmöglich gemacht worden wären.
3) Es kann weiterhin dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung gemäß §§ 9 Abs. 4, 23 Abs. 5 SGB II zukommen könnte. Ein solcher Anspruch käme zwar vorliegend in Betracht, wenn dem Antragsteller eine sofortige Realisierung des Pflichtteilanspruchs nicht möglich wäre. So verfügt die Mutter des Antragstellers jedenfalls nach Aktenlage nicht über ein Barvermögen, mit dem sie den Anspruch des Antragstellers befriedigen könnte. Auch ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass ihr wenigstens eine ratenweise Befriedigung dieses Anspruchs sofort möglich oder wirtschaftlich zumutbar wäre (vergl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 15); die vom Sozialgericht angeführten weiteren Möglichkeiten (Verkauf der Grundstücke, Beleihung, Kreditaufnahme) sind zumindest mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf verbunden. Der Antragsteller, der ausweislich seines Vortrags im Antrags- und Beschwerdeverfahren wie auch angesichts der Anzahl der durchgeführten sozialgerichtlichen Verfahren durchaus als einigermaßen "gerichtserfahren" gelten kann, hat indes explizit die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss beantragt. Auf Nachfrage des erkennenden Senats vom 20. Januar 2012, ob hilfsweise auch die Erbringung von Leistungen als Darlehen beantragt wird, hat der Antragsteller eine solche hilfsweise Antragstellung einer darlehensweisen Leistungsgewährung ausdrücklich abgelehnt (Schreiben vom 27. Januar 2012). Damit war es dem Senat von vornherein verwehrt, dem Antragsteller das von ihm ausdrücklich nicht begehrte aliud einer darlehensweisen Gewährung zuzusprechen.
Ein Anordnungsanspruch ist damit glaubhaft gemacht.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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