Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 6969/11 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kappung der KdU anhand lokaler Daten
Bemerkung
Ein Konzept zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darf nicht – auch nicht teilweise - auf Daten beruhen, die vor In-Kraft-Treten des SGB II erhoben worden sind.
Werden Daten für die Ermittlung einer Angemesse
Werden Daten für die Ermittlung einer Angemesse
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird, soweit er über das Teilanerkenntnis hinausgeht, abgelehnt.
2. Eine Kostenerstattung findet über den Umfang des Kostenanerkenntnisses hinaus nicht statt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Antragsgegner. Mit Bescheid vom 7.10.2011 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum 1.11.2011 bis 30.4.2012. Für die KdU wurden 267,45 EUR als Bedarf in die Anspruchsberechnung eingestellt. Der allein lebende, erwerbsfähige Antragsteller wurde am 1961 geboren. Er hat im streitigen Zeitraum für die Wohnung in der ... Straße in D tatsächliche KdU in Höhe von insgesamt 370,06 EUR, die sich aus der Bruttokaltmiete in Höhe von 355,06 EUR und Heizkosten in Höhe von 15,00 EUR zusammensetzen. Diese Wohnung hatte er zum 1.11.2010 bezogen, nachdem seine alte Wohnung saniert wurde. Er wurde mit Schreiben vom 12.4.2010 und 19.1.2011 vom Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Kosten für die neue Wohnung unangemessen seien. Der Antragsteller legte gegen den Bewilligungsbescheid mit Schreiben vom 27.10.2011 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller hat außer den Leistungen nach dem SGB II kein weiteres Einkommen. Er hat auch kein Vermögen. Der Antragsteller hat am 29.11.2011 beim Sozialgericht Dresden einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung gestellt, die einstweilige Anordnung sei zu erlassen, da sowohl ein Anordnungsanspruch wie auch ein Anordnungsgrund gegeben seien. Er habe einen Anspruch auf Übernahme der vollständigen Unterkunfts- und Heizkosten, was aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II folge. Die vom Antragsgegner ermittelten Unterkunftskosten von 252,45 EUR (Bruttokaltmiete) seien nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei, auf welcher Datengrundlage dieser Wert ermittelt worden ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und die bislang erstinstanzlich ergangenen Entscheidungen kommt der Antragsteller zu dem Schluss, dass ein schlüssiges Konzept nicht vorliege. Zudem fehle es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten, sodass das Gericht auf andere Datengrundlagen zurückgreifen müsse, die vom Antragsteller in den Werten der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) erhöht um einen Zuschlag von 10 % gesehen werden. Der Antragsteller ist auch der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund gegeben sei, was sich aus dem hohen Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen und den bewilligten KdU ergebe. Der Betrag von 102,60 EUR entspräche etwa 30 % der Regelleistung, weshalb es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, die Differenz über längere Zeit aus dem Regelsatz zu bestreiten und die Miete künftig nur noch in Höhe der vom Antragsgegner bewilligten Kosten an den Vermieter zu überweisen, nur um dann eine Kündigung des Mietverhältnisses und eine darauffolgende Räumung abzuwarten. Mit Schriftsatz vom 5.12.2011 hat der Antragsgegner ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass bei der Berechnung der Leistungen nach SGB II im Zeitraum 1.11.2011 bis 30.4.2012 KdU in Höhe von 276,00 EUR zzgl. 15,00 EUR Heizkosten berücksichtigt werden. Zudem hat sich der Antragsgegner bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 7/10 zu übernehmen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.12.2011 angenommen. Darüber hinaus beantragt er weiterhin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Rahmen der Bedarfsermittlung vorläufig Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 355,06 EUR zzgl. Heizkosten in Höhe von monatlich 15,00 EUR zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag, soweit er über das Teilanerkenntnis hinausgeht, abzulehnen. Der Antragsgegner führt aus, dass Bedarfe für KdU nur übernommen werden können, soweit diese angemessen sind. Die KdU seien der Leistungsträgerschaft der LH D zugeordnet. Die Kommune habe gegenüber der gemeinsamen Einrichtung – dem Antragsgegner – gemäß § 44 b Abs. 3 Satz 2 iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ein Weisungsrecht. Der Stadtrat der LH D habe am 24.11.2011 beschlossen, dass die auf Grundlage des Gutachtens des Instituts für Wohnen und Umwelt GmbH für die LH D ermittelten Angemessenheitsrichtwerte für KdU bei Verwaltungsentscheidungen über die Angemessenheit von KdU nach dem SGB II heranzuziehen seien. Die über dieser Angemessenheitsgrenze liegenden Kosten in Höhe von weiteren 79,06 EUR könnten damit keine Berücksichtigung finden. Neben dem Gutachten des Instituts für Wohnen und Umwelt GmbH vom 24.10.2011 und dem Beschluss des Stadtrats der LH D vom 24.11.2011 ist auch die Verwaltungsakte des Antragsgegners zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Für weitere Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Es besteht zunächst angesichts von § 40 Abs. 1 Satz 3 SGB II kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine über den hier streitigen Bewilligungszeitraum hinausgehende unbefristete vorläufige Bewilligung der Leistung. Darüber hinaus konnte der Antragsteller aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalte der Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 154-156 m. w. N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Nach diesen Maßgaben steht dem Antragsteller zwar ein Anordnungsanspruch zur Seite (1). Allerdings ist die Differenz zwischen dem vom Antragsgegner anerkannten Betrag für die KdU von 291,00 EUR und dem nach summarischer Prüfung wahrscheinlichen Anspruch auf Übernahme der KdU in Höhe von monatlich 314,25 EUR so klein, dass kein Anordnungsgrund besteht (2). 1. Da es außer Streit steht, dass der Antragsteller die übrigen Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II erfüllt und in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum – nach den zum Entscheidungszeitpunkt bekannten und zu berücksichtigenden Tatsachen – keine Einkünfte erzielt, beschränkt das Gericht seine Ausführungen auf die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Unterkunftskosten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Der Antragsteller war nach einem notwendigen Umzug in die Wohnung in der Barbarastraße 68 gezogen, obwohl der Antragsgegner ihm vorab mitgeteilt hatte, dass die Kosten nach Auffassung des Antragsgegners unangemessen seien. Einer Kostensenkungsaufforderung bedurfte es angesichts dieser Umstände nicht mehr. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von monatlich 299,25 EUR Bruttokaltmiete zzgl. 15 EUR Heizkosten. Die durch den Antragsgegner gezogene Grenze der Angemessenheit der Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete von 276 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt), die auf dem Stadtratsbeschluss der LH D vom 24.11.2011 fußt, beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R und Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 18/08 R, juris), der das Gericht folgt, müssen für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Standard der Unterkunft festgelegt werden. Dabei ist auch darauf zu achten, dass der zutreffende räumliche Vergleichsmaßstab angewendet wird. Sodann ist der Quadratmeterpreis auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung zu ermitteln. Die angemessenen Kosten der Unterkunft sind sodann als Produkt zwischen der als angemessen erachteten Quadratmetergröße mit der als angemessen ermittelten Bruttokaltmiete für eine einfache Wohnung im räumlichen Vergleichsmaßstab zu ermitteln (Produkttheorie). Die Angemessenheit der Heizkosten muss isoliert von den Unterkunftskosten bestimmt werden (vgl. BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, juris – Absage an sog. "Bruttowarmmietenkonzept"). Ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraumes kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren sogenannten "schlüssigen Konzeptes" erfolgt. Das schlüssige Konzept soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S.d. §§ 558 c und 558 d BGB abstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Leitsatz, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bedeutet "Konzept" ein planmäßiges Vorgehen des Grundssicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Das Konzept ist schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung). - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnung – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße. - Angaben über den Beobachtungszeitraum - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten - Validität der Datenerhebung - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwerte oder Kappungsgrenze).
Nach diesen Maßgaben, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht, ist die von der LH D in dem genannten Stadtratsbeschluss ermittelte Bruttokaltmiete als Obergrenze nicht auf der Grundlage eines sogenannten "schlüssigen Konzeptes" ermittelt (a). Zudem genügen die vom Antragsgegner bislang dem Sozialgericht Dresden in anderen Verfahren vorgelegten Datengrundlagen der Kammer nicht, um im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine eigene Angemessenheitsgrenze zu definieren (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – nach juris) (b). Das Gericht hält es aber unter teilweiser Berücksichtigung des dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 zugrunde liegenden Gutachtens des Instituts für Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) vom 24.10.2011 für richtig, entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer als Kappungsgrenze für die Kosten der Unterkunft nicht die Werte der zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) erstellten Tabelle zzgl. eines angemessenen Zuschlags von etwa 10 % als Obergrenze heranzuziehen, sondern eine lokale Kappungsgrenze für den örtlichen Vergleichsraum anzuwenden, die sich aus den dem Mietspiegel 2010 zugrunde liegenden Daten ergibt (c).
(a) Dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 liegt mit dem Gutachten des IWU kein Konzept zugrunde, das den Schlüssigkeitsanforderungen entspricht, die das Bundessozialgericht aufgestellt hat und denen das Gericht folgt. Der vom IWU gewählte Ansatz zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ist mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht in Einklang zu bringen. Die Stadt Dresden hat beim IWU die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete eines Leistungsempfängers nach dem SGB II in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens sind vom Stadtrat am 24.11.2011 als neues Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze beschlossen worden. Ausgehend von der Überlegung, dass es wenig sinnvoll sei, "abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte" (vgl. S. 5 des Gutachtens), berücksichtigt das IWU bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine "abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen". Die Angemessenheitsgrenze wird vom IWU nicht allein durch eine Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ermittelt. Vielmehr liegt die Angemessenheitsgrenze laut IWU-Gutachten an dem Punkt, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment trifft. Stark vereinfacht findet man diese Konzeption auf Seite 42 verbildlicht. Durch die Einbeziehung der Nachfrageseite in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze will das IWU offenbar gewährleisten, dass in der Regel mit den maximal zu gewährenden Leistungen für die Bruttokaltmiete auch eine Wohnung konkret angemietet werden kann. Laut IWU soll dieses sog "Wohnungsmarktmodell" für jeden unangemessen wohnenden Leistungsempfänger ein angemessenes Wohnungsangebot suchen. Dieser Konzeption muss das Prüfungsschema des Bundessozialgerichts (BSG) gegenübergestellt werden. Nach dem BSG ist, wie schon oben angedeutet, erst die abstrakt angemessene Wohnfläche zu ermitteln, in einem zweiten Schritt der örtliche Vergleichsraum festzulegen, drittens die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete anhand eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln um schließlich zu kontrollieren, ob das Produkt aus Schritt eins und drei es im konkreten Fall zulässt, eine Wohnung im streitigen Zeitraum innerhalb des örtlichen Vergleichsraums zu finden. Vergröbert man diese Prüfreihenfolge etwas, ließe sich von zwei Schritten sprechen: der Festlegung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im jeweiligen Segment (Schritt 1) und der konkreten Verfügbarkeitskontrolle (Schritt 2). Dabei ist festzustellen, dass Schritt 1 vom BSG bislang vollkommen unabhängig von Nachfragegesichtspunkten beurteilt worden ist. Soweit das IWU angesichts des Urteils des BSG vom 13.4.2011 (Az B 14 AS 106/10 R, nach juris) auf Seite 6 seines Gutachtens davon ausgeht, dass Randnummer 30 der Entscheidung entnommen werden könne, das BSG fordere eine Angemessenheitsgrenze, die mit ausreichend freiem und angemessenem Wohnraum verbunden sei, kann dies angesichts des Kontexts, in dem die Aussage steht, nicht überzeugen. Im Gegenteil ist das Gericht der Auffassung, dass das BSG mit dieser Passage die bisherige Trennung von Angemessenheitsgrenze und Verfügbarkeitsprüfung bestätigt. Hierfür streitet zunächst die systematische Verortung dieser Aussage in der Verfügbarkeitsprüfung. Darüber hinaus, geht es in diesem Absatz des Urteils um die Frage, ob in Freiburg eine objektive Unmöglichkeit bestehe, eine Wohnung zur von der Stadt festgelegten Angemessenheitsgrenze anzumieten. Davon könne man laut BSG jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn ein Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt worden sei und dem Mietspiegel Aussagen über die Häufigkeit von Wohnungen zu diesem Preis zu entnehmen gewesen seien. Damit wird aber letztlich nur die Gewichtung der Mietspiegeldaten angesprochen, die in anderen Urteilen als der wohl richtige Weg zur Auswertung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels angesehen wurde (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – nach juris). Es soll mit dieser Berücksichtigung der Häufigkeitsverteilung innerhalb des Mietspiegeldatensatzes verhindert werden, dass unter Vernachlässigung des Gewichts einzelner Werte ein Durchschnittswert gebildet wird. Das IWU geht ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass der Begriff "Häufigkeit von Wohnungen" die Forderung beinhaltet, bereits im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei eine abstrakte Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Fraglich ist bereits, ob die Begriffe "abstrakt" und "Verfügbarkeit" in diesem Kontext sich nicht schon denklogisch ausschließen. Die Verfügbarkeit ist ganz offensichtlich einzelfallbezogen zu ermitteln, sodass der Wert einer abstrakten Verfügbarkeitsberechnung nicht erkennbar ist. Das IWU fasst offenbar die Schritte der Angemessenheits- und der Verfügbarkeitsprüfung teilweise zusammen. Das Ziel dieser Zusammenlegung erschließt sich nicht, denn auch das IWU geht davon aus, dass trotz Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit und Häufigkeit in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze, eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der konkreten Verfügbarkeit durchzuführen ist (vgl. S. 5). Ebensowenig dürfte die Argumentation verfangen, dass durch den Ansatz des IWU verhindert werde, dass zum Preis, den die Angemessenheitsgrenze vorsieht, gar kein konkreter Wohnraum zur Verfügung stehe Diese Aussage bleibt ohne Nachweis. denn durch die Kopplung der Angebotsseite mit der Nachfrageseite werden die absoluten Grenzen nicht nach oben, sondern nach unten verschoben bzw. gedeckelt. Durch die Kopplung von Angebot und Nachfrage macht das IWU die Angemessenheitsgrenze auch davon abhängig, wie viele Leistungsempfänger eine Wohnung benötigen. Diese Daten können aber nur bei der Verfügbarkeitsprüfung berücksichtigt werden. Denkt man den Ansatz des IWU konsequent zu Ende, hinge die Höhe der KdU davon ab, wie viele Menschen im örtlichen Vergleichsraum im Leistungsbezug stehen. Würde die Nachfrage durch Leistungsempfänger sinken, beispielsweise weil der Arbeitsmarkt boomt und dadurch viele Menschen aus dem Leistungsbezug fallen, würde plötzlich auch die Angemessenheitsgrenze sinken, schließlich stünden den nun weniger Leistungsempfängern zumindest die von Ihnen bewohnten Wohnungen zur Verfügung. Ein bislang angemessen wohnender Leistungsempfänger würde also aufgrund des Rückgangs der Nachfrage nunmehr unangemessen wohnen, obgleich das Preisniveau möglicherweise gleich geblieben oder gar gestiegen ist. Derartige Ergebnisse dürften rechtswidrig sein. Welche Wohnungsmieten im maßgeblichen Vergleichsraum zu zahlen sind – bezogen auf abstrakt angemessene Wohnungen (Ausstattung, Größe, Lage) – hängt auch davon ab, ob die Wohnungsmieten stagnieren oder steigen. Die abstrakte Verfügbarkeit trifft auch keine Aussage darüber, ob es in der Realität überhaupt möglich ist, eine Wohnung zu finden, wenn die Angemessenheitsgrenze so berechnet ist, dass jedem Nachfrager auch nur ein Angebot gegenübersteht. Dies wäre nur gegeben, wenn zwischen den Nachfragern keine Konkurrenz um dieselbe Wohnung bestünde, jeder Nachfrager alle für ihn "vorgesehenen" Angebote kennen würde und davon auszugehen ist, dass jeder Nachfrager auch von dem Vermieter akzeptiert wird, dessen Wohnung für ihn letztlich bleibt. Das Modell geht also von Idealumständen aus, die die Realität nicht abbilden, sodass es kaum zu rechtfertigen ist, die Angemessenheitsgrenze mittels dieses Konzepts durch einen Abgleich von Angebot und Nachfrage in einem bestimmten Zeitfenster zu "deckeln". Letztlich bleibt fraglich, welche Auswirkungen die Nachfrage nach einer Wohnung darauf haben kann, ob diese Wohnung angemessen im Sinne des SGB II ist, also eine menschenwürdige Existenz ermöglicht. Nicht ohne Grund wird in der Rechtsprechung einhellig die Frage nach der angemessenen Miete von der Verfügbarkeitsfrage abgekoppelt. Letztere ist nur als Korrektiv zu verstehen, das Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten soll. Es bestehen nach allem also bereits erhebliche Bedenken gegen den Grundansatz des IWU, die sich in der weiteren Analyse von Angebots- und Nachfrageberechnung vertiefen. Zweifelhaft erscheint bereits die Festlegung des Gültigkeitszeitraums der neuen Angemessenheitsgrenzen. Das Gutachten koppelt die Gültigkeit der Angemessenheitsgrenze an die Gültigkeit des Mietspiegels 2010, die vom 1.12.2010 bis 30.11.2012 reicht. Fraglich ist hierbei, ob die dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten, die zwischen dem 18.1. und 31.3.2010 ermittelt worden sind, auch nach den Vorgaben des BSG länger als zwei Jahre zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden dürfen. Ab dem 1.4.2012 erscheint dies fraglich. Das IWU dürfte der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen auch Daten zugrunde gelegt haben, die nicht den Anforderungen an die Aktualität und Validität entsprechen, die höchstrichterlich formuliert worden sind. Neben den Mietspiegeldaten und den Bestandsdaten der LH über die SGB II- und XII-Bezieher sind zahlreiche weitere Datenquellen zur Ermittlung von monatlichem Angebot und Nachfrage herangezogen worden. Neben der Kommunalen Bürgerumfrage 2010 ((KBU 2010; Datenerhebung im September 2010) sind eine Befragung des Sachgebiets Wohnungsfürsorge unter den acht größten Wohnungsunternehmen in Dresden (Stand Oktober 2010), eine Befragung von 30 mittelgroßen Vermietern durch das Stadtplanungsamt (Stand Juli 2011), eine Auswertung des Mikrozensus (Zusatzerhebung Wohnen 2006 Datengrundlage aus den Jahren 2003-2006), eine Erhebung aus der Internetdatenbank immodaten.net (Erhebungszeitraum geht nicht aus dem Gutachten hervor) sowie eine Recherche auf dem Internetportal wg-gesucht.de (Erhebungszeitraum geht nicht aus dem Gutachten hervor) als wesentliche Grundlagen für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze herangezogen worden. Der kommunale Träger darf aber nicht auf Quellen zurückgreifen, deren Daten teilweise (vgl. Mikrozensus) noch vor In-Kraft-Treten des SGB II erfasst worden sind. Daraus grundsicherungsrelevante Schlüsse zu ziehen, mag statistisch vertretbar erscheinen, kann aber juristisch nicht überzeugen. Es dürfte kaum zu begründen sein, dass zwar ein Teil der Daten – und vielleicht auch der wesentliche - in zeitlicher Nähe zum Geltungszeitraum der Angemessenheitsgrenzen erhoben worden ist, allerdings eine weitere Ansammlung unterschiedlichster Daten unterschiedlichsten Alters benötigt wurde, um das beabsichtigte Konzept – also das "Wohnungsmarktmodell" – berechnen zu können. Das Gutachten geht für die Ermittlung von den Grenzen aus, die die ab 16.7.2010 anwendbare Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Ministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMSV) vorsieht. Wenngleich diese Werte weder für den Antragsgegner noch für die Landeshauptstadt Bindungswirkung entfalten können, da das SMSV keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Höhe der für die Unterkunft zu zahlenden Leistungen nach dem SGB II hat, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der für einen Ein-Personen-Haushalt geltende Wert von 45 m² abstrakt angemessen ist. Insofern sei auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) verwiesen, wonach eine 45 m² große Wohnung für einen sächsischen Landesbeamten als angemessen anzusehen ist. Die entsprechende Vorschrift zur für Bundesbeamte anwendbaren Trennungsgeldverordnung (vgl. Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 28.1.1971 – D II 6 – 222702 – 1/3) sieht für Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1- A 9 gar nur eine Wohnfläche von 40 m² als angemessen an. Wenngleich der Regelungszweck der zitierten Verwaltungsvorschriften ein anderer als der des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, dürfte es kaum zu rechtfertigen sein, einen Beamten auf eine Wohnung zu verweisen, die kleiner ist, als die für einen Leistungsempfänger nach dem SGB II angemessene Unterkunft. Die ersten Rechenschritte des IWU-Gutachtens, die dieses auf Grundlage der Mietspiegeldaten und der Daten der KBU 2010 geht, entsprechen bis zu dem in Tabelle 2 ausgewiesenen Ergebnis den Vorgaben des BSG zur Auswertung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels. Unter Zugrundelegung der Datensätze – nicht der Tabelle – des Mietspiegels 2010 hat das IWU in nachvollziehbarer Weise zunächst ermittelt, welche Datensätze in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze überhaupt einbezogen werden dürfen. Zunächst wurden unzumutbare Wohnungen ausgeschlossen, die nicht dem einfachen Standard entsprechen (Seite 15). Anschließend wurden 10 unplausible Fälle aussortiert (S.15). Um das aktuelle Mietpreisniveau bei einer Neuanmietung abzubilden, wurden zudem Altverträge ausgeschlossen, die mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen worden und zwischendurch nur nach den §§ 557-559 BGB erhöht worden sind (S. 16). Dieser Selektionsschritt ist – soweit ersichtlich – vom BSG bislang nicht als notwendig angesehen worden, wirkt sich aber zugunsten der Leistungsempfänger aus, da das Mietniveau bei Neuverträgen im örtlichen Vergleichsraum seit 2007 deutlich gestiegen ist (vgl. Auswertung der Kommunalen Bürgerumfrage Dresden 2010). Dieser Schritt dürfte auch in Einklang mit der neuen Regelung von § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II zu bringen sein, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten wohl nur eine möglichst umfassende Abbildung des Wohnungsmarkts gewährleisten wollte. Es dürfte nicht beabsichtigt gewesen sein, auch das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. hierzu Berlin in LPK-SGB II 4. Aufl. § 22 c) Rn. 19). Hinzu kommt, dass § 22 c) SGB II keine Aussage über die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen ohne Satzung trifft. Im nächsten Schritt hat das IWU die in die Berechnung einbezogenen Verträge anhand des Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex für Sachsen inflationiert. Eine solche Inflationierung zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG nicht für notwendig erachtet und auch der Reformgesetzgeber scheint diesen Schritt nicht zu fordern, vgl. § 22 c) Abs. 1 Satz 3 SGB II. Durch diesen Schritt werden die vorhandenen Daten jedoch ebenfalls zu Gunsten der Leistungsempfänger an das aktuelle Preisniveau angepasst. Die auf den Seiten 16 und 17 vorgenommene Standardisierung der Datensätze auf Bruttokaltmieten anhand der KBU-Daten ist notwendig, um eine Vergleichbarkeit der Daten herzustellen. Hierbei auf die Daten der KBU 2010 zurückzugreifen erscheint sinnvoll und unter Berücksichtigung einer ausreichenden Menge valider Daten geschehen zu sein. In der nun folgenden "deskriptiven Auswertung der Quadratmetermieten" (Seite 18) durch Bildung so genannter Flächenkorridore berechnet das IWU Mittelwerte für die verschiedenen Wohnungsgrößensegmente. Hierfür bildet es um die Grenzwerte der VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen Korridore von 20 m², um mit den vorhandenen Daten wahrscheinlichere Ergebnisse zu erzielen, als dies durch die Berechnung mit strikten Wohnflächengrenzen möglich wäre. Das IWU geht damit über die vom BSG als schlüssig angesehene Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittels hinaus und schafft Wohnflächenkorridore, zur Plausibilisierung der Mietspiegelwerte. Die Tabelle auf Seite 18 schafft durch die Bildung sich überlappender Flächenkorridore ein Modell, das nicht nur unplausible Ergebnisse unwahrscheinlicher macht, sondern auch Werte zum Ergebnis hat, die über den Grenzen liegen, die man bei Zugrundelegung des vom BSG vorgeschlagenen Berechnungsmodus’ erhielte. Die Berechnung dieser Mittelwerte beinhaltet auch deswegen zusätzliche Vorteile für die Leistungsbezieher, weil in dieser Tabelle nur Datensätze aussortiert worden sind, die nicht den einem Leistungsbezieher zumutbaren Standard erreichen. Es fand also nur eine Selektion nach "unten" statt. Hingegen beinhalten diese Werte sämtliche Datensätze, die möglicherweise einen Standard oder eine Wohnlage haben, die nicht mehr einfachen Verhältnissen entsprechen und die nach den Kriterien des BSG damit gar keine Berücksichtigung gefunden hätten –also keine Selektion nach "oben". Die Mittelwerte liegen nach allem tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter. Das IWU geht nun weiter in seiner Berechnung, um die Auswertung des Mietspiegels auf das Angebot pro Monat umzurechnen. Die Bildung von Eignungsklassen auf den Seiten 19-22 erscheint konsequent. Problematisch erscheint jedoch die Umrechnung auf das Angebot pro Monat in den Eignungsklassen auf Seite 23. Die Berechnung des Mehrfachinseratefaktors von 1,42 (Seite 24 Tabelle 6 Zeile G) auf Seite 23 erscheint willkürlich, zumindest soweit dies die Auswahl der Datengrundlage betrifft. Das IWU stellt auf ein Ergebnis des Internetportals immodaten.net ab, ohne dabei anzugeben, welcher örtliche Vergleichsraum herangezogen worden ist. Es ist nicht erkennbar, ob die bei dem Internetportal eingestellten Daten auch nur im Ansatz die Marktlage in Dresden abbilden. Zweifelhaft erscheint dieser Schritt in Anbetracht der Bedeutung des Gewichtungsfaktors, den das IWU in Tabelle 6 (Seite 24) mit ganz erheblichem Einfluss auf die monatliche Fluktuation der Wohnungen in der jeweiligen Eignungsklasse einfließen lässt. Letztlich wird der Endwert in Zeile K um 42 % angehoben und das differenzierungslos über alle Eignungsklassen, sodass auch gegen den Grundsatz verstoßen wird, dass grundsätzlich nach Wohnungsgrößen zu differenzieren ist. Letztlich wird das gesamte zu berücksichtigende Angebot erheblich größer, indem dieser Faktor ungeprüft auch in die Berechnung der Tabelle 9 des Gutachtens eingestellt wird (vgl. hierzu S. 29 unten). Hat ein Wert entscheidende Bedeutung für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze, ist es nicht vertretbar, die Daten einer einzigen Onlinedatenbank heranzuziehen. Der nächste sehr problematische Schritt liegt in der Bestimmung der Leerstandsreserven. Diese gehen allein auf die oben bereits genannten Umfragen bei den acht größten und 30 mittleren Vermietern zurück. Diesen Daten kann aber nicht entnommen werden, wie sich die leerstehenden Wohnungen auf das Stadtgebiet verteilen, sodass durch die Auswahl der dem Angebot auf Seite 27 unten zugrunde gelegten Daten aus Mietspiegel und Umfragen nicht mehr gewährleistet ist, dass sich die einbezogenen Wohnungen gleichmäßig auf das Stadtgebiet verteilen. Soweit das durch die zufällige Auswahl der Wohnungen des Mietspiegeldatensatzes gewährleistet ist, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass sich insbesondere der Leerstand der großen Vermieter gleichmäßig auf das Stadtgebiet verteilt. Wahrscheinlich liegen größere Anteile der leer stehenden Wohnungen am Stadtrand. Problematisch ist auch die Auswahl dieser Datengrundlagen für die Berechnung der Leerstandsreserve, da Umfragen bei wenigen Vermietern nur dann als Datengrundlage herangezogen werden können, wenn diese eine marktbeherrschende Stellung haben (BSG Urt. v. 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn 19 nach juris). Seite 26 des Gutachtens ist aber zu entnehmen, dass die Wohnungen dieser 38 Vermieter nur etwa 120.000 Wohnungen von insgesamt etwa 270.000 Mietwohnungen in Dresden ausmachen. Von einer marktbeherrschenden Stellung dürfte also kaum auszugehen sein. Auch die Berechnung des Mietniveaus der leerstehenden Wohnungen der kleinteiligen Bestände (Seite 27 unten) erscheint kaum nachvollziehbar, da es keinen Beleg für die Annahme gibt, dass leerstehende Wohnungen ein ähnliches Preisniveau haben, wie kürzlich vermietete Wohnungen. Nicht schlüssig erscheint zudem die Gewichtung der Angebote je Eignungsklasse (Seite 23 f.). Sie ergibt sich aus der Anzahl der Fälle im Mietspiegeldatensatz. Im Ergebnis führt dies auf der Angebotsseite in Eignungsklasse 1 und 2 zu Gewichtungen entgegen dem Bestand (vgl. Seite 24, Tabelle 6, Zeilen E, F und K). Nachvollziehbar wäre es wohl, das tatsächliche Angebot als Produkt von eingnungsklassenbezogenem Wohnungsbestand und eingnungsklassenbezogener Fluktuationsquote zu definieren. Unklar bleibt auch, weshalb das IWU im Anschluss schon auf der Angebotsseite Wohnungen ausschließt, die von anderen Nachfragern in Konkurrenz zu den Leistungsempfängern beansprucht werden. Eine Berücksichtigung auf der Nachfrageseite hätte näher gelegen. Durch die Berücksichtigung der Nachfragekonkurrenz auf der Angebotsseite wird ein spezieller Angebotsmarkt für Leistungsempfänger kreiert, der kaum noch den Anforderungen des BSG entsprechen dürfte. Das BSG hat auf die Wohnungsmieten für abstrakt angemessene Wohnungen abgestellt, ohne den Markt weiter einzugrenzen. Hinzu kommt, dass die zur Ermittlung dieser Nachfragekonkurrenz herangezogenen Daten nicht nur zu alt sein (vgl. oben), sondern überhaupt keine belastbare Aussage über die tatsächliche Nachfrage auf dem Dresdner Wohnungsmarkt treffen dürften. Das IWU stellte selber fest, dass die Erhebung des Mikrozensus als bundesweite 1%-Erhebung keine repräsentativen Daten für Dresden zur Verfügung stellen könne, die Aussagekraft für das ganze Bundesgebiet aber nicht differenziert genug sei. Nun die Vergleichswerte anderer ostdeutscher "aufstrebender" Großstädte heranzuziehen und die dortigen Werte mit der Dresdner Arbeitslosenquote zu multiplizieren, erscheint willkürlich. Auch bei dieser Beurteilung ist zu beachten, welche Auswirkungen diese Berechnungen auf das Endergebnis des monatlichen Angebots haben (vgl. Tabelle 8 ). Letztlich zeigt der auf Seite 29 unten beschriebene Rechenweg, welche Auswirkungen die Gewichtungsfaktoren auf die Berechnung der Angebotstabelle auf Seite 30 haben. Für jede Zelle von Tabelle 5 (Seite 22) wird danach folgende Berechnung durchgeführt: Die Zahl wird mit dem Gewichtungsfaktor aus Zeile K Tabelle 6 mit dem kleinteiligen Leerstandsfaktor 1,244 plus dem Leerstand der Großvermieter und dem Anteil der Transferleistungsempfänger (Tabelle 8) multipliziert. Der Gewichtungsfaktor aus Zeile K ist unter Einbeziehung des ohne valide Datenbasis ermittelten Mehrfachinseratefaktors zustande gekommen, der den Gewichtungsfaktor in allen Klassen aber um 42 % anhebt. Das Angebot wird also erheblich vergrößert, ohne dies auf eine belastbare Datengrundlage stellen zu können. Hinzu kommt der große Anteil leerstehender Wohnungen, deren Zahl auf Datengrundlagen beruht, die kaum hätten einbezogen werden dürfen. Das tatsächliche Angebot, wird mit dem Nachfragekonkurrenzfaktor multipliziert, der das Angebot aufgrund nicht mehr aktueller, nicht repräsentativer Daten auf einen Bruchteil des theoretischen Angebots reduziert. Mithin beruhen bereits wesentliche Teile der Angebotsberechnung auf Annahmen, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Die grundlegenden Bedenken gegen eine Korrektur der angebotsseitig ermittelten Angemessenheitsgrenze über die Koppelung an die Nachfrageseite sind oben bereits geschildert worden. Weitere Zweifel an diesem Vorgehen ergeben sich aus der Wahl der Datengrundlage, die das IWU zur Ermittlung der Nachfrage herangezogen hat. Zwar geht das IWU offenbar davon aus (Seite 31), dass durch die Koppelung mit den Angebotsdaten ein Zirkelschluss vermieden wird. Diese Argumentation überzeugt jedoch kaum, sieht man sich an, wie die Zahl der Nachfrager pro Monat im jeweiligen Segment ermittelt worden ist. Ausgehend von insgesamt 33.352 Bedarfsgemeinschaften (BG) nach dem SGB II sortiert das IWU von vorn herein 9.224 BG’s als nicht nachfragerelevant aus, da es sich dabei um "anerkannte Überschreiter" handele (Seite 32 unten). Diese Daten werden laut des Gutachtens deswegen aussortiert, weil die "anerkannte Bruttokaltmiete über den bisherigen Richtwerten liegt". Es werden also alle, die über den bisherigen Werten lagen und trotzdem keine Kostensenkungsaufforderung bekommen haben, als nicht nachfragerelevant aussortiert. Dabei übersieht das IWU, dass gerade hierdurch ein selbstreferentielles System geschaffen wird, durch das die bisherigen Angemessenheitsgrenzen als richtig unterstellt und zur Berechnung der neuen Angemessenheitsgrenze zumindest indirekt herangezogen werden. Indem das IWU nämlich die Überschreitung alter Angemessenheitsgrenzen als Kriterium für die Nachfragerelevanz einer BG festlegt, beeinflusst es auch die Zahl der Nachfrager und damit die Schnittgrenze der Angebots- mit der Nachfragekurve und dadurch wiederum die Höhe der Angemessenheitsgrenze. Denn: je niedriger die Nachfrage, desto niedriger die Angemessenheitsgrenze. Auch die Ausselektion der BG’s der unter 25-jährigen Leistungsempfänger als nicht nachfragerelevant erscheint zweifelhaft. Dies betrifft 1.372 BG’s die laut IWU offenbar auf das Portal wg-gesucht.de zu verweisen sind. Unabhängig davon, dass bereits fraglich ist, inwieweit solche Leistungsempfänger grundsätzlich auf WG-Zimmer verwiesen werden können, hätte das IWU auch auf diesem Markt die Nachfragekonkurrenz ermitteln müssen, um die Annahme abzusichern, dass alle Leistungsempfänger angemessen mit Wohnraum versorgt werden können. Dies dürfte angesichts der hohen Studienanfängerzahlen zu Beginn des Wintersemesters 2011/2012 kaum der Fall sein. Damit ist es kaum begründbar, diese BG’s aus dem Kreis potentieller Nachfrager auszuschließen. Offen bleibt in dem Gutachten auch, welchen Einfluss überörtliche Zuzüge nach Dresden in den Leistungsbezug oder Auflösungen von Bedarfsgemeinschaften (Scheitern von Partnerschaften) unter Verbleib der Partner im Leistungsbezug haben. Ohne hierüber Daten erhoben zu haben, geht das IWU von einer Wanderungsquote von 0 aus. Auch auf Seite 37 trifft das IWU Annahmen zur Nachfragerelevanz von "Überschreitern", also Leistungsbeziehern, die über der Angemessenheitsgrenze der LH D leben, wobei es zur Definition auch dieses Personenkreises, auf die alte Angemessenheitsgrenze zurückgreifen muss und damit einen Zirkelschluss manifestiert, der sich bereits durch die Aussortierung der "anerkannten Überschreiter" abzeichnete. Hinzu kommt, dass diese Überschreiter in verschiedene Gruppen unterteilt werden, denen ein sehr unterschiedliches Gewicht für die Nachfrage beigemessen wird. Schon die Unterteilung in drei Gruppen erscheint fragwürdig und auf nicht vollständig nachvollziehbaren Kriterien zu basieren. (b) In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts des Antragsgegners zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze ist das Gericht grundsätzlich gehalten anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu erstellen. Dies ist anhand der zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich gewesen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 Abs. 1 2. Hs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Ermittlungen nachzuholen (BSG Urt. v. 2.7.2009 – B 14 AS 33/08 R, Rn 22 nach juris). Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers geht nicht ohne weiteres auf das Gericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig erweist (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 26 nach juris). Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, Rn 25 nach juris). Nach Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts muss das Gericht zunächst die Ermittlungen des Antragsgegners aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen. Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen (BSG Urt. v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R, Rn 29 nach juris). Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind – etwa durch Zeitablauf – sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 27 nach juris). Nach Auffassung des BSG wird das Gericht, sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558 c und 558 d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn 16 nach juris). Trotz Ausschöpfung der für die Kammer ersichtlichen Ermittlungsansätze und trotz Vorliegens aller zum streitigen Zeitraum zur Verfügung stehenden Daten, war es nicht möglich, eine nach oben genannten Prinzipien ermittelte, eigene Angemessenheitsgrenze zu berechnen. In anderen Verfahren, die in der Kammer anhängig waren, wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass aus den zur Verfügung stehenden Daten kein schlüssiges Konzept unter Verwendung des Mietspiegels erstellt werden könne, da die Daten, die eine Gewichtung der grundsicherungsrelevanten Tabellenwerte ermöglichen könnten, nicht bekannt seien. Weder der daraufhin vom Antragsgegner vorgelegte Mietspiegel 2010 noch die kommunale Bürgerumfrage 2010 konnten an dieser Beurteilung etwas ändern. Der Vorsitzende hatte versucht, die fehlenden Daten direkt vom Lehrstuhl W der TU D, der den Mietspiegel erstellt hatte, anzufordern, wobei vor allem eine voll ausdifferenzierte – also eine in jedem Tabellenfeld nach allen vier Parametern des Mietspiegels differenzierende - Mietspiegeltabelle angefragt worden ist. Nach Auskunft des Lehrstuhls lag eine voll ausdifferenzierte Mietspiegeltabelle nicht vor und die Erstellung sei aufgrund der geringen Zahl von Datensätzen, die einigen Tabellenfeldern hätten zugrunde gelegt werden müssen, kaum möglich. Das Institut habe zumindest bei der Erstellung des Mietspiegels 2010 einige Tabellenfelder zusammenziehen müssen, da sonst widersprüchliche Aussagen in die Tabelle aufgenommen worden wären. Teilweise seien schlechtere Wohnlagen teurer gewesen als die besseren, sodass eine Zusammenlegung mehrerer Felder notwendig erschien. Darauf hin hat das Gericht dem Antragsgegner in anderen Verfahren Gelegenheit gegeben, weitere Daten zu beschaffen, die eine Berechnung der Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum ermöglichen. Dabei wurde dem Antragsgegner sehr detailliert aufgegeben, welchen Vorgaben die Daten entsprechen müssten, um eine Berechnung durch das Gericht zu ermöglichen. Weitere Daten konnte der Antragsgegner nicht vorlegen. Es wurde einzig darauf verwiesen, dass dem Stadtrat der LH D Ende November 2011 ein neues Konzept zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze im Sinne von § 22 SGB II zur Beschlussfassung vorliege, das rückwirkend ab Dezember 2010 in Kraft treten solle. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind keine neuen Daten erhoben worden. Das Gericht sieht aber keine Möglichkeit, ohne eine breiter angelegte Datenerhebung, die die volle Ausdifferenzierung ermöglichen würde, für den hier streitigen Zeitraum eine tragfähige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Die Mietspiegeltabelle 2010 verallgemeinert in zahlreichen für die Berechnung einer Angemessenheitsgrenze relevanten Tabellenfeldern. Relevant sind angesichts des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R, nach juris), dem sich die Kammer anschließt, für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze alle Mietspiegelfelder ab Ausstattungsklasse 3 in einfacher Lage, wobei für jede Wohnungsgrößenkategorie ein eigener Angemessenheitswert ermittelt werden müsste. Die Ausstattungsklassen 1 und 2 dürften nicht in die Berechnung eingestellt werden, da diese Wohnungen ohne Bad und/oder Sammelheizung nicht mehr dem einfachen Standard entsprechen, auf den sich Hilfebedürftige verweisen lassen müssen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 29 nach juris). Durch die Einbeziehung aller darüber liegenden Bauausstattungsklassen, wie es das BSG auch in oben zitierter Entscheidung in Berlin für richtig hielt, dürfte gewährleistet sein, dass auch gut ausgestattete Wohnungen in einfachsten Lagen berücksichtigt werden und es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich ist, eine Wohnung mit den als angemessen erachteten Leistungen anzumieten (ähnlich auch BSG Urt. v. 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R, Rn 32 nach juris). Ausgehend von dem so umschriebenen Differenzierungsgrad, wäre es für die Berechnung eines angemessenen Quadratmeterpreises notwendig, sämtliche Felder nach allen vier Parametern voll ausdifferenzieren zu können, das heißt, zusammengelegte Felder wie beispielsweise in Spalte 3 A/B dürften nicht nur nach Ausstattungsklasse differenzieren, sondern müssten zusätzlich eine Aussage darüber treffen, wie viele Wohnungen beispielsweise in einfacher Lage mit einer Größe bis 50 m² der Erstellung des Mietspiegels zugrunde lagen und wie hoch der Anteil an der Grundgesamtheit aller bis 50 m² großen Wohnungen ist, die berücksichtigt worden sind. Diese unzureichende Belegbarkeit voll ausdifferenzierter Tabellenfelder ergibt sich auch aus dem Methodenbericht zum Mietspiegel 2010. Danach wurde auf den Mangel unzureichend belegter bzw. unplausibler Tabellenfelder wohl dadurch reagiert, dass die ausgewiesenen Daten gruppiert zu entwicklungsähnlichen Wohnungsmarktsegmenten zusammengefasst wurden. Eben diese Gruppierung, die insbesondere eine Differenzierung und Gewichtung hinsichtlich der Wohnungsgrößen unmöglich macht, lässt die Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Angemessenheitsgrenze anhand der Mietspiegeldaten scheitern. Die Zusammenlegung von Tabellenfeldern mag mietrechtlich unbedenklich sein, führt aber übertragen auf den Bereich des Grundsicherungsrechts zu Verallgemeinerungen, die bei unbesehener Anwendung der Werte im Widerspruch zu den im Übrigen vom BSG aufgestellten Grundsätzen für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II stünden. Nachdem also nicht genug Datensätze erhoben worden sind, um eine volle Ausdifferenzierung zu erreichen, ohne dabei statistisch unplausible Ergebnisse zu erzielen, war für das Gericht kein weiterer Ermittlungsansatz erkennbar, der es ermöglichen würde, aktuell eine genaue Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen. Die Annahme, dass in Ausstattungsklasse 4 ein hinreichender Wohnungsbestand in D verteilt über sämtliche Stadtteile vorhanden sei, beruht, wie oben schon beschrieben, nicht auf statistisch nachprüfbaren Daten, da keiner der verfügbaren Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, wie sich die Wohnungen nach allen vier Kriterien ausdifferenziert auf das Stadtgebiet verteilen. Hinzu kommt, dass die 40. Kammer die Berechnungsgrundlage auf Gebäude der Baualtersklasse C beschränkte und damit den Kreis der berücksichtigten Gebäude noch weiter einschränkte, ohne statistisch nachweisen zu können, dass diese Baualtersklasse in ganz D im Sinne einer homogenen Verteilung verfügbar war. Ohne dieses Wissen ist es aber nicht zulässig, nur bestimmte Tabellenwerte in die Bildung des arithmetischen Mittels einzubeziehen. Auch die Zahl der diesem Tabellenfeld zugrunde gelegten Datensätze (310 nach Extremwertbereinigung) im Vergleich zur Gesamtzahl der verwendeten Datensätze (4661) zeigt, dass allein die Berücksichtigung dieser Gebäudegruppe keine Gewähr dafür bietet, zu diesem Preis in D eine angemessene Wohnung zu finden. (c) Die zur Verfügung stehenden Mietspiegeldaten reichen nach allem also nicht aus, um für den streitigen Zeitraum eine genaue, mathematisch-statistisch nachprüfbare Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Allerdings hat das IWU mit der Tabelle auf Seite 18 einen Rechenweg vorgeschlagen, der – soweit man an dieser Stelle des Gutachtens stehen bleibt – jedenfalls Gewähr dafür bietet, dass im örtlichen Vergleichsraum zu dem dort beschriebenen Bruttokaltmietzins von 6,65 EUR für eine Ein-Personen-Haushalt angemessener Wohnraum am Markt anzumieten ist. Die oben bereits angesprochenen Selektionsschritte gewährleisten zunächst, dass ein Wohnungsmarkt Dresdens abgebildet wird, der eine Ghettobildung vermeidet. Zudem ist sichergestellt, dass durch die Selektion ein Ergebnis erzielt wird, das über den Werten liegt, die sich aus der vom BSG bislang vorgeschlagenen Berechnungsmethode ergäben. Weitere Sicherheitsreserven beinhaltet die Berechnung des IWU auch deshalb, weil noch keine Selektion der Daten "nach oben" vorgenommen worden ist. In dieser Tabelle sind Datensätze, die möglicherweise bei der Berechnung des BSG gar keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil sie über dem Standard des SGB II liegen, noch enthalten. Die Mittelwerte liegen also tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter. Berücksichtigt man nun, dass die Zahl der Datensätze, die dem Mietspiegel zugrunde liegt, grundsätzlich ausreichen dürfte und die Unmöglichkeit, aus diesen Werten eine genaue Angemessenheitsgrenze zu bilden, letztlich auf der in einigen Segmenten einer voll ausdifferenzierten Mietspiegeltabelle fehlenden bzw. unplausiblen Zahl von Datensätzen beruht, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Mittelwerte der Tabelle 2 auf Seite 18 den Wohnungsmarkt in Dresden derart genau abbilden, dass es nicht notwendig ist, auf die Werte der zu § 12 WoGG erstellten Tabelle zurückzugreifen, um die Kappungsgrenze in Dresden festzulegen. Vielmehr ermöglichen die Mittelwerte, die Tabelle 2 ausweist, die Bildung einer lokalen Kappungsgrenze, wobei von einem weiteren Sicherheitszuschlag abgesehen werden kann, da in die Berechnung bereits erhebliche Sicherheitsreserven integriert sind, indem über die Rechtsprechung des BSG hinaus Altverträge keine Berücksichtigung fanden, die einbezogenen Verträge zusätzlich inflationiert wurden und indem alle danach verbleibenden Daten in die Berechnung eingeflossen sind, ohne nach oben zu selektieren. Letztlich reiht sich die Wahl dieser lokalen Kappungsgrenze auch widerspruchslos in die Rechtsprechung des BSG ein, denn das Ziel der Kappungsgrenze lag darin, die Übernahme der KdU trotz Fehlens eines schlüssigen Konzepts nach oben zu begrenzen. Es soll eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" geschaffen werden, die verhindert, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Diese Heranziehung der Tabellenwerte zum WohnGG ersetzt nach Auffassung des BSG die festzustellende Referenzmiete nicht, sondern dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09. Rn 27 nach juris). Letztlich werden die Schwächen einer Kappungsgrenze nach § 12 WoGG, die vor allem in der weitgehenden Außerachtlassung örtlicher Gegebenheiten bestehen, durch Anerkennung einer lokalen Kappungsgrenze auf Grundlage der lokal vorhandenen Datengrundlagen behoben. Zudem wird durch eine hinreichend günstige Selektion der zur Berechnung herangezogenen Datensätze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass zu dem so ermittelten Wert ausreichend Wohnraum im örtlichen Vergleichsraum zu diesem Preis existiert. Die Berücksichtigung des Mittelwerts in Tabelle 2 multipliziert mit einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² ergibt einen Wert von 299,25 EUR Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers spielt es für die Festlegung der angemessenen KdU im Einzelfall keine Rolle, ob die Summe aus Bruttokaltmiete und Heizkosten aufgrund besonders niedriger Heizkosten dennoch so niedrig ist, dass bei einer anderen Verteilung dieser Kostenposten eine angemessene Gesamtmiete anzunehmen wäre. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II soll kein subjektives Recht des Leistungsbeziehers begründen (vgl. BT-Ds. 17/3404 S. 98). Es soll dem Grundleistungsträger nur ermöglichen, vor einer Kostensenkungsaufforderung die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen KdU gegen die Kosten eines Umzugs abzuwägen. Dieser Vorschrift lässt sich letztlich aber kein Recht des Antragstellers auf eine solche Gesamtsaldierung entnehmen. 2. Dem Antragsteller steht angesichts der geringen Differenz zwischen dem hier errechneten Anordnungsanspruch auf Berücksichtigung von Gesamtmietkosten in Höhe von 314,25 EUR und dem vom Antragsgegner nunmehr anerkannten Betrag von 291,00 EUR für die Gesamtmiete, kein Anordnungsgrund zur Seite. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung derart, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden damit auf Grund ihres funktionellen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 27). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache hingegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Es ist bereits umstritten, inwieweit eine Kappung der KdU einstweiligen Rechtsschutz begründen kann, solange diese letztlich "nur" dazu führt, dass der Leistungsbezieher Mietschulden anhäuft oder einen Teil der Miete aus den Regelleistungen bestreiten muss. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch größere Differenzen zwischen der vom Gericht für richtig gehaltenen Kappungsgrenze und der Kappungsgrenze des kommunalen Trägers einen Anordnungsgrund mit sich bringen können, soweit die monatliche Differenz mindestens 10 % der Regelleistung erreicht (vgl. nur BayLSG B.v. 14.9.09 - L 8 AS 536/09 B ER, Rn 17 nach juris mit weiteren Fundstellen). Für die Möglichkeit einer vom Regelsatz abweichenden Gewährung spricht auch, dass in den Grundsicherungsleistungen Ansparbeträge enthalten sind, die vom Hilfebedürftigen für anzuschaffende einmalige Bedarfe zurückzulegen sind; diese Beträge sind nicht notwendig, um Rechtsverletzungen im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu vermeiden. Hier liegen die Werte nur 23,25 EUR monatlich auseinander, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache einen unwiederbringlichen Rechtsverlust erleiden würde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller letztlich KdU von insgesamt 370,06 EUR hat, sodass er unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes in einer zu teuren Wohnung lebt, und damit bereits zweifelhaft ist, inwieweit der Verbleib in dieser Wohnung ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutz zu sicherndes Recht sein kann. Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller vor Abschluss des Mietvertrages für die Wohnung in der Barbarastraße 68 bekannt war, dass der Antragsgegner die für diese Wohnung entstehenden Kosten für unangemessen hält. Letztlich würde der Verbleib des Antragstellers in der Wohnung durch eine einstweilige Anordnung etwas einfacher, ohne die Grundproblematik zu lösen, dass er in einer zu teuren Wohnung lebt und sich nach anderem Wohnraum umsehen sollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, soweit die Kostentragung im über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Umfang zu regeln war.
IV.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da der Beschwerdewert die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht. Die Differenz zwischen den vom Antragsgegner anerkannten KdU in Höhe von 291,00 EUR und den tatsächlichen KdU in Höhe von 370,06 EUR beträgt monatlich 79,06 EUR. Der laufende Bewilligungszeitraum endet am 30.4.2012, sodass der Beschwerdewert lediglich 395,30 EUR beträgt.
2. Eine Kostenerstattung findet über den Umfang des Kostenanerkenntnisses hinaus nicht statt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Antragsgegner. Mit Bescheid vom 7.10.2011 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum 1.11.2011 bis 30.4.2012. Für die KdU wurden 267,45 EUR als Bedarf in die Anspruchsberechnung eingestellt. Der allein lebende, erwerbsfähige Antragsteller wurde am 1961 geboren. Er hat im streitigen Zeitraum für die Wohnung in der ... Straße in D tatsächliche KdU in Höhe von insgesamt 370,06 EUR, die sich aus der Bruttokaltmiete in Höhe von 355,06 EUR und Heizkosten in Höhe von 15,00 EUR zusammensetzen. Diese Wohnung hatte er zum 1.11.2010 bezogen, nachdem seine alte Wohnung saniert wurde. Er wurde mit Schreiben vom 12.4.2010 und 19.1.2011 vom Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Kosten für die neue Wohnung unangemessen seien. Der Antragsteller legte gegen den Bewilligungsbescheid mit Schreiben vom 27.10.2011 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller hat außer den Leistungen nach dem SGB II kein weiteres Einkommen. Er hat auch kein Vermögen. Der Antragsteller hat am 29.11.2011 beim Sozialgericht Dresden einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung gestellt, die einstweilige Anordnung sei zu erlassen, da sowohl ein Anordnungsanspruch wie auch ein Anordnungsgrund gegeben seien. Er habe einen Anspruch auf Übernahme der vollständigen Unterkunfts- und Heizkosten, was aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II folge. Die vom Antragsgegner ermittelten Unterkunftskosten von 252,45 EUR (Bruttokaltmiete) seien nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich sei, auf welcher Datengrundlage dieser Wert ermittelt worden ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und die bislang erstinstanzlich ergangenen Entscheidungen kommt der Antragsteller zu dem Schluss, dass ein schlüssiges Konzept nicht vorliege. Zudem fehle es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten, sodass das Gericht auf andere Datengrundlagen zurückgreifen müsse, die vom Antragsteller in den Werten der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) erhöht um einen Zuschlag von 10 % gesehen werden. Der Antragsteller ist auch der Auffassung, dass ein Anordnungsgrund gegeben sei, was sich aus dem hohen Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen und den bewilligten KdU ergebe. Der Betrag von 102,60 EUR entspräche etwa 30 % der Regelleistung, weshalb es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, die Differenz über längere Zeit aus dem Regelsatz zu bestreiten und die Miete künftig nur noch in Höhe der vom Antragsgegner bewilligten Kosten an den Vermieter zu überweisen, nur um dann eine Kündigung des Mietverhältnisses und eine darauffolgende Räumung abzuwarten. Mit Schriftsatz vom 5.12.2011 hat der Antragsgegner ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass bei der Berechnung der Leistungen nach SGB II im Zeitraum 1.11.2011 bis 30.4.2012 KdU in Höhe von 276,00 EUR zzgl. 15,00 EUR Heizkosten berücksichtigt werden. Zudem hat sich der Antragsgegner bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 7/10 zu übernehmen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.12.2011 angenommen. Darüber hinaus beantragt er weiterhin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Rahmen der Bedarfsermittlung vorläufig Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 355,06 EUR zzgl. Heizkosten in Höhe von monatlich 15,00 EUR zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag, soweit er über das Teilanerkenntnis hinausgeht, abzulehnen. Der Antragsgegner führt aus, dass Bedarfe für KdU nur übernommen werden können, soweit diese angemessen sind. Die KdU seien der Leistungsträgerschaft der LH D zugeordnet. Die Kommune habe gegenüber der gemeinsamen Einrichtung – dem Antragsgegner – gemäß § 44 b Abs. 3 Satz 2 iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ein Weisungsrecht. Der Stadtrat der LH D habe am 24.11.2011 beschlossen, dass die auf Grundlage des Gutachtens des Instituts für Wohnen und Umwelt GmbH für die LH D ermittelten Angemessenheitsrichtwerte für KdU bei Verwaltungsentscheidungen über die Angemessenheit von KdU nach dem SGB II heranzuziehen seien. Die über dieser Angemessenheitsgrenze liegenden Kosten in Höhe von weiteren 79,06 EUR könnten damit keine Berücksichtigung finden. Neben dem Gutachten des Instituts für Wohnen und Umwelt GmbH vom 24.10.2011 und dem Beschluss des Stadtrats der LH D vom 24.11.2011 ist auch die Verwaltungsakte des Antragsgegners zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Für weitere Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Es besteht zunächst angesichts von § 40 Abs. 1 Satz 3 SGB II kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine über den hier streitigen Bewilligungszeitraum hinausgehende unbefristete vorläufige Bewilligung der Leistung. Darüber hinaus konnte der Antragsteller aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalte der Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 154-156 m. w. N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Nach diesen Maßgaben steht dem Antragsteller zwar ein Anordnungsanspruch zur Seite (1). Allerdings ist die Differenz zwischen dem vom Antragsgegner anerkannten Betrag für die KdU von 291,00 EUR und dem nach summarischer Prüfung wahrscheinlichen Anspruch auf Übernahme der KdU in Höhe von monatlich 314,25 EUR so klein, dass kein Anordnungsgrund besteht (2). 1. Da es außer Streit steht, dass der Antragsteller die übrigen Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II erfüllt und in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum – nach den zum Entscheidungszeitpunkt bekannten und zu berücksichtigenden Tatsachen – keine Einkünfte erzielt, beschränkt das Gericht seine Ausführungen auf die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Unterkunftskosten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Der Antragsteller war nach einem notwendigen Umzug in die Wohnung in der Barbarastraße 68 gezogen, obwohl der Antragsgegner ihm vorab mitgeteilt hatte, dass die Kosten nach Auffassung des Antragsgegners unangemessen seien. Einer Kostensenkungsaufforderung bedurfte es angesichts dieser Umstände nicht mehr. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von monatlich 299,25 EUR Bruttokaltmiete zzgl. 15 EUR Heizkosten. Die durch den Antragsgegner gezogene Grenze der Angemessenheit der Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete von 276 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt), die auf dem Stadtratsbeschluss der LH D vom 24.11.2011 fußt, beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R und Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 18/08 R, juris), der das Gericht folgt, müssen für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Standard der Unterkunft festgelegt werden. Dabei ist auch darauf zu achten, dass der zutreffende räumliche Vergleichsmaßstab angewendet wird. Sodann ist der Quadratmeterpreis auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung zu ermitteln. Die angemessenen Kosten der Unterkunft sind sodann als Produkt zwischen der als angemessen erachteten Quadratmetergröße mit der als angemessen ermittelten Bruttokaltmiete für eine einfache Wohnung im räumlichen Vergleichsmaßstab zu ermitteln (Produkttheorie). Die Angemessenheit der Heizkosten muss isoliert von den Unterkunftskosten bestimmt werden (vgl. BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, juris – Absage an sog. "Bruttowarmmietenkonzept"). Ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraumes kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren sogenannten "schlüssigen Konzeptes" erfolgt. Das schlüssige Konzept soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S.d. §§ 558 c und 558 d BGB abstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Leitsatz, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bedeutet "Konzept" ein planmäßiges Vorgehen des Grundssicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Das Konzept ist schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung). - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnung – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße. - Angaben über den Beobachtungszeitraum - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten - Validität der Datenerhebung - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwerte oder Kappungsgrenze).
Nach diesen Maßgaben, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht, ist die von der LH D in dem genannten Stadtratsbeschluss ermittelte Bruttokaltmiete als Obergrenze nicht auf der Grundlage eines sogenannten "schlüssigen Konzeptes" ermittelt (a). Zudem genügen die vom Antragsgegner bislang dem Sozialgericht Dresden in anderen Verfahren vorgelegten Datengrundlagen der Kammer nicht, um im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine eigene Angemessenheitsgrenze zu definieren (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – nach juris) (b). Das Gericht hält es aber unter teilweiser Berücksichtigung des dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 zugrunde liegenden Gutachtens des Instituts für Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) vom 24.10.2011 für richtig, entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Kammer als Kappungsgrenze für die Kosten der Unterkunft nicht die Werte der zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) erstellten Tabelle zzgl. eines angemessenen Zuschlags von etwa 10 % als Obergrenze heranzuziehen, sondern eine lokale Kappungsgrenze für den örtlichen Vergleichsraum anzuwenden, die sich aus den dem Mietspiegel 2010 zugrunde liegenden Daten ergibt (c).
(a) Dem Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 liegt mit dem Gutachten des IWU kein Konzept zugrunde, das den Schlüssigkeitsanforderungen entspricht, die das Bundessozialgericht aufgestellt hat und denen das Gericht folgt. Der vom IWU gewählte Ansatz zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete ist mit den Vorgaben des Bundessozialgerichts nicht in Einklang zu bringen. Die Stadt Dresden hat beim IWU die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete eines Leistungsempfängers nach dem SGB II in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse des Gutachtens sind vom Stadtrat am 24.11.2011 als neues Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze beschlossen worden. Ausgehend von der Überlegung, dass es wenig sinnvoll sei, "abstrakte Richtwerte festzulegen, zu denen der aktuelle Wohnungsmarkt konkret keine Wohnungen in ausreichender Zahl vorhalte" (vgl. S. 5 des Gutachtens), berücksichtigt das IWU bereits bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze eine "abstrakte Verfügbarkeit bzw. Häufigkeit angemessener Wohnungen". Die Angemessenheitsgrenze wird vom IWU nicht allein durch eine Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ermittelt. Vielmehr liegt die Angemessenheitsgrenze laut IWU-Gutachten an dem Punkt, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment trifft. Stark vereinfacht findet man diese Konzeption auf Seite 42 verbildlicht. Durch die Einbeziehung der Nachfrageseite in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze will das IWU offenbar gewährleisten, dass in der Regel mit den maximal zu gewährenden Leistungen für die Bruttokaltmiete auch eine Wohnung konkret angemietet werden kann. Laut IWU soll dieses sog "Wohnungsmarktmodell" für jeden unangemessen wohnenden Leistungsempfänger ein angemessenes Wohnungsangebot suchen. Dieser Konzeption muss das Prüfungsschema des Bundessozialgerichts (BSG) gegenübergestellt werden. Nach dem BSG ist, wie schon oben angedeutet, erst die abstrakt angemessene Wohnfläche zu ermitteln, in einem zweiten Schritt der örtliche Vergleichsraum festzulegen, drittens die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete anhand eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln um schließlich zu kontrollieren, ob das Produkt aus Schritt eins und drei es im konkreten Fall zulässt, eine Wohnung im streitigen Zeitraum innerhalb des örtlichen Vergleichsraums zu finden. Vergröbert man diese Prüfreihenfolge etwas, ließe sich von zwei Schritten sprechen: der Festlegung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im jeweiligen Segment (Schritt 1) und der konkreten Verfügbarkeitskontrolle (Schritt 2). Dabei ist festzustellen, dass Schritt 1 vom BSG bislang vollkommen unabhängig von Nachfragegesichtspunkten beurteilt worden ist. Soweit das IWU angesichts des Urteils des BSG vom 13.4.2011 (Az B 14 AS 106/10 R, nach juris) auf Seite 6 seines Gutachtens davon ausgeht, dass Randnummer 30 der Entscheidung entnommen werden könne, das BSG fordere eine Angemessenheitsgrenze, die mit ausreichend freiem und angemessenem Wohnraum verbunden sei, kann dies angesichts des Kontexts, in dem die Aussage steht, nicht überzeugen. Im Gegenteil ist das Gericht der Auffassung, dass das BSG mit dieser Passage die bisherige Trennung von Angemessenheitsgrenze und Verfügbarkeitsprüfung bestätigt. Hierfür streitet zunächst die systematische Verortung dieser Aussage in der Verfügbarkeitsprüfung. Darüber hinaus, geht es in diesem Absatz des Urteils um die Frage, ob in Freiburg eine objektive Unmöglichkeit bestehe, eine Wohnung zur von der Stadt festgelegten Angemessenheitsgrenze anzumieten. Davon könne man laut BSG jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn ein Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt worden sei und dem Mietspiegel Aussagen über die Häufigkeit von Wohnungen zu diesem Preis zu entnehmen gewesen seien. Damit wird aber letztlich nur die Gewichtung der Mietspiegeldaten angesprochen, die in anderen Urteilen als der wohl richtige Weg zur Auswertung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels angesehen wurde (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – nach juris). Es soll mit dieser Berücksichtigung der Häufigkeitsverteilung innerhalb des Mietspiegeldatensatzes verhindert werden, dass unter Vernachlässigung des Gewichts einzelner Werte ein Durchschnittswert gebildet wird. Das IWU geht ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass der Begriff "Häufigkeit von Wohnungen" die Forderung beinhaltet, bereits im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei eine abstrakte Verfügbarkeit zu berücksichtigen. Fraglich ist bereits, ob die Begriffe "abstrakt" und "Verfügbarkeit" in diesem Kontext sich nicht schon denklogisch ausschließen. Die Verfügbarkeit ist ganz offensichtlich einzelfallbezogen zu ermitteln, sodass der Wert einer abstrakten Verfügbarkeitsberechnung nicht erkennbar ist. Das IWU fasst offenbar die Schritte der Angemessenheits- und der Verfügbarkeitsprüfung teilweise zusammen. Das Ziel dieser Zusammenlegung erschließt sich nicht, denn auch das IWU geht davon aus, dass trotz Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit und Häufigkeit in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze, eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der konkreten Verfügbarkeit durchzuführen ist (vgl. S. 5). Ebensowenig dürfte die Argumentation verfangen, dass durch den Ansatz des IWU verhindert werde, dass zum Preis, den die Angemessenheitsgrenze vorsieht, gar kein konkreter Wohnraum zur Verfügung stehe Diese Aussage bleibt ohne Nachweis. denn durch die Kopplung der Angebotsseite mit der Nachfrageseite werden die absoluten Grenzen nicht nach oben, sondern nach unten verschoben bzw. gedeckelt. Durch die Kopplung von Angebot und Nachfrage macht das IWU die Angemessenheitsgrenze auch davon abhängig, wie viele Leistungsempfänger eine Wohnung benötigen. Diese Daten können aber nur bei der Verfügbarkeitsprüfung berücksichtigt werden. Denkt man den Ansatz des IWU konsequent zu Ende, hinge die Höhe der KdU davon ab, wie viele Menschen im örtlichen Vergleichsraum im Leistungsbezug stehen. Würde die Nachfrage durch Leistungsempfänger sinken, beispielsweise weil der Arbeitsmarkt boomt und dadurch viele Menschen aus dem Leistungsbezug fallen, würde plötzlich auch die Angemessenheitsgrenze sinken, schließlich stünden den nun weniger Leistungsempfängern zumindest die von Ihnen bewohnten Wohnungen zur Verfügung. Ein bislang angemessen wohnender Leistungsempfänger würde also aufgrund des Rückgangs der Nachfrage nunmehr unangemessen wohnen, obgleich das Preisniveau möglicherweise gleich geblieben oder gar gestiegen ist. Derartige Ergebnisse dürften rechtswidrig sein. Welche Wohnungsmieten im maßgeblichen Vergleichsraum zu zahlen sind – bezogen auf abstrakt angemessene Wohnungen (Ausstattung, Größe, Lage) – hängt auch davon ab, ob die Wohnungsmieten stagnieren oder steigen. Die abstrakte Verfügbarkeit trifft auch keine Aussage darüber, ob es in der Realität überhaupt möglich ist, eine Wohnung zu finden, wenn die Angemessenheitsgrenze so berechnet ist, dass jedem Nachfrager auch nur ein Angebot gegenübersteht. Dies wäre nur gegeben, wenn zwischen den Nachfragern keine Konkurrenz um dieselbe Wohnung bestünde, jeder Nachfrager alle für ihn "vorgesehenen" Angebote kennen würde und davon auszugehen ist, dass jeder Nachfrager auch von dem Vermieter akzeptiert wird, dessen Wohnung für ihn letztlich bleibt. Das Modell geht also von Idealumständen aus, die die Realität nicht abbilden, sodass es kaum zu rechtfertigen ist, die Angemessenheitsgrenze mittels dieses Konzepts durch einen Abgleich von Angebot und Nachfrage in einem bestimmten Zeitfenster zu "deckeln". Letztlich bleibt fraglich, welche Auswirkungen die Nachfrage nach einer Wohnung darauf haben kann, ob diese Wohnung angemessen im Sinne des SGB II ist, also eine menschenwürdige Existenz ermöglicht. Nicht ohne Grund wird in der Rechtsprechung einhellig die Frage nach der angemessenen Miete von der Verfügbarkeitsfrage abgekoppelt. Letztere ist nur als Korrektiv zu verstehen, das Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten soll. Es bestehen nach allem also bereits erhebliche Bedenken gegen den Grundansatz des IWU, die sich in der weiteren Analyse von Angebots- und Nachfrageberechnung vertiefen. Zweifelhaft erscheint bereits die Festlegung des Gültigkeitszeitraums der neuen Angemessenheitsgrenzen. Das Gutachten koppelt die Gültigkeit der Angemessenheitsgrenze an die Gültigkeit des Mietspiegels 2010, die vom 1.12.2010 bis 30.11.2012 reicht. Fraglich ist hierbei, ob die dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten, die zwischen dem 18.1. und 31.3.2010 ermittelt worden sind, auch nach den Vorgaben des BSG länger als zwei Jahre zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden dürfen. Ab dem 1.4.2012 erscheint dies fraglich. Das IWU dürfte der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen auch Daten zugrunde gelegt haben, die nicht den Anforderungen an die Aktualität und Validität entsprechen, die höchstrichterlich formuliert worden sind. Neben den Mietspiegeldaten und den Bestandsdaten der LH über die SGB II- und XII-Bezieher sind zahlreiche weitere Datenquellen zur Ermittlung von monatlichem Angebot und Nachfrage herangezogen worden. Neben der Kommunalen Bürgerumfrage 2010 ((KBU 2010; Datenerhebung im September 2010) sind eine Befragung des Sachgebiets Wohnungsfürsorge unter den acht größten Wohnungsunternehmen in Dresden (Stand Oktober 2010), eine Befragung von 30 mittelgroßen Vermietern durch das Stadtplanungsamt (Stand Juli 2011), eine Auswertung des Mikrozensus (Zusatzerhebung Wohnen 2006 Datengrundlage aus den Jahren 2003-2006), eine Erhebung aus der Internetdatenbank immodaten.net (Erhebungszeitraum geht nicht aus dem Gutachten hervor) sowie eine Recherche auf dem Internetportal wg-gesucht.de (Erhebungszeitraum geht nicht aus dem Gutachten hervor) als wesentliche Grundlagen für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze herangezogen worden. Der kommunale Träger darf aber nicht auf Quellen zurückgreifen, deren Daten teilweise (vgl. Mikrozensus) noch vor In-Kraft-Treten des SGB II erfasst worden sind. Daraus grundsicherungsrelevante Schlüsse zu ziehen, mag statistisch vertretbar erscheinen, kann aber juristisch nicht überzeugen. Es dürfte kaum zu begründen sein, dass zwar ein Teil der Daten – und vielleicht auch der wesentliche - in zeitlicher Nähe zum Geltungszeitraum der Angemessenheitsgrenzen erhoben worden ist, allerdings eine weitere Ansammlung unterschiedlichster Daten unterschiedlichsten Alters benötigt wurde, um das beabsichtigte Konzept – also das "Wohnungsmarktmodell" – berechnen zu können. Das Gutachten geht für die Ermittlung von den Grenzen aus, die die ab 16.7.2010 anwendbare Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Ministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (SMSV) vorsieht. Wenngleich diese Werte weder für den Antragsgegner noch für die Landeshauptstadt Bindungswirkung entfalten können, da das SMSV keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Höhe der für die Unterkunft zu zahlenden Leistungen nach dem SGB II hat, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der für einen Ein-Personen-Haushalt geltende Wert von 45 m² abstrakt angemessen ist. Insofern sei auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) verwiesen, wonach eine 45 m² große Wohnung für einen sächsischen Landesbeamten als angemessen anzusehen ist. Die entsprechende Vorschrift zur für Bundesbeamte anwendbaren Trennungsgeldverordnung (vgl. Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 28.1.1971 – D II 6 – 222702 – 1/3) sieht für Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 1- A 9 gar nur eine Wohnfläche von 40 m² als angemessen an. Wenngleich der Regelungszweck der zitierten Verwaltungsvorschriften ein anderer als der des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, dürfte es kaum zu rechtfertigen sein, einen Beamten auf eine Wohnung zu verweisen, die kleiner ist, als die für einen Leistungsempfänger nach dem SGB II angemessene Unterkunft. Die ersten Rechenschritte des IWU-Gutachtens, die dieses auf Grundlage der Mietspiegeldaten und der Daten der KBU 2010 geht, entsprechen bis zu dem in Tabelle 2 ausgewiesenen Ergebnis den Vorgaben des BSG zur Auswertung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels. Unter Zugrundelegung der Datensätze – nicht der Tabelle – des Mietspiegels 2010 hat das IWU in nachvollziehbarer Weise zunächst ermittelt, welche Datensätze in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze überhaupt einbezogen werden dürfen. Zunächst wurden unzumutbare Wohnungen ausgeschlossen, die nicht dem einfachen Standard entsprechen (Seite 15). Anschließend wurden 10 unplausible Fälle aussortiert (S.15). Um das aktuelle Mietpreisniveau bei einer Neuanmietung abzubilden, wurden zudem Altverträge ausgeschlossen, die mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen worden und zwischendurch nur nach den §§ 557-559 BGB erhöht worden sind (S. 16). Dieser Selektionsschritt ist – soweit ersichtlich – vom BSG bislang nicht als notwendig angesehen worden, wirkt sich aber zugunsten der Leistungsempfänger aus, da das Mietniveau bei Neuverträgen im örtlichen Vergleichsraum seit 2007 deutlich gestiegen ist (vgl. Auswertung der Kommunalen Bürgerumfrage Dresden 2010). Dieser Schritt dürfte auch in Einklang mit der neuen Regelung von § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II zu bringen sein, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten wohl nur eine möglichst umfassende Abbildung des Wohnungsmarkts gewährleisten wollte. Es dürfte nicht beabsichtigt gewesen sein, auch das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. hierzu Berlin in LPK-SGB II 4. Aufl. § 22 c) Rn. 19). Hinzu kommt, dass § 22 c) SGB II keine Aussage über die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen ohne Satzung trifft. Im nächsten Schritt hat das IWU die in die Berechnung einbezogenen Verträge anhand des Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex für Sachsen inflationiert. Eine solche Inflationierung zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG nicht für notwendig erachtet und auch der Reformgesetzgeber scheint diesen Schritt nicht zu fordern, vgl. § 22 c) Abs. 1 Satz 3 SGB II. Durch diesen Schritt werden die vorhandenen Daten jedoch ebenfalls zu Gunsten der Leistungsempfänger an das aktuelle Preisniveau angepasst. Die auf den Seiten 16 und 17 vorgenommene Standardisierung der Datensätze auf Bruttokaltmieten anhand der KBU-Daten ist notwendig, um eine Vergleichbarkeit der Daten herzustellen. Hierbei auf die Daten der KBU 2010 zurückzugreifen erscheint sinnvoll und unter Berücksichtigung einer ausreichenden Menge valider Daten geschehen zu sein. In der nun folgenden "deskriptiven Auswertung der Quadratmetermieten" (Seite 18) durch Bildung so genannter Flächenkorridore berechnet das IWU Mittelwerte für die verschiedenen Wohnungsgrößensegmente. Hierfür bildet es um die Grenzwerte der VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen Korridore von 20 m², um mit den vorhandenen Daten wahrscheinlichere Ergebnisse zu erzielen, als dies durch die Berechnung mit strikten Wohnflächengrenzen möglich wäre. Das IWU geht damit über die vom BSG als schlüssig angesehene Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittels hinaus und schafft Wohnflächenkorridore, zur Plausibilisierung der Mietspiegelwerte. Die Tabelle auf Seite 18 schafft durch die Bildung sich überlappender Flächenkorridore ein Modell, das nicht nur unplausible Ergebnisse unwahrscheinlicher macht, sondern auch Werte zum Ergebnis hat, die über den Grenzen liegen, die man bei Zugrundelegung des vom BSG vorgeschlagenen Berechnungsmodus’ erhielte. Die Berechnung dieser Mittelwerte beinhaltet auch deswegen zusätzliche Vorteile für die Leistungsbezieher, weil in dieser Tabelle nur Datensätze aussortiert worden sind, die nicht den einem Leistungsbezieher zumutbaren Standard erreichen. Es fand also nur eine Selektion nach "unten" statt. Hingegen beinhalten diese Werte sämtliche Datensätze, die möglicherweise einen Standard oder eine Wohnlage haben, die nicht mehr einfachen Verhältnissen entsprechen und die nach den Kriterien des BSG damit gar keine Berücksichtigung gefunden hätten –also keine Selektion nach "oben". Die Mittelwerte liegen nach allem tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter. Das IWU geht nun weiter in seiner Berechnung, um die Auswertung des Mietspiegels auf das Angebot pro Monat umzurechnen. Die Bildung von Eignungsklassen auf den Seiten 19-22 erscheint konsequent. Problematisch erscheint jedoch die Umrechnung auf das Angebot pro Monat in den Eignungsklassen auf Seite 23. Die Berechnung des Mehrfachinseratefaktors von 1,42 (Seite 24 Tabelle 6 Zeile G) auf Seite 23 erscheint willkürlich, zumindest soweit dies die Auswahl der Datengrundlage betrifft. Das IWU stellt auf ein Ergebnis des Internetportals immodaten.net ab, ohne dabei anzugeben, welcher örtliche Vergleichsraum herangezogen worden ist. Es ist nicht erkennbar, ob die bei dem Internetportal eingestellten Daten auch nur im Ansatz die Marktlage in Dresden abbilden. Zweifelhaft erscheint dieser Schritt in Anbetracht der Bedeutung des Gewichtungsfaktors, den das IWU in Tabelle 6 (Seite 24) mit ganz erheblichem Einfluss auf die monatliche Fluktuation der Wohnungen in der jeweiligen Eignungsklasse einfließen lässt. Letztlich wird der Endwert in Zeile K um 42 % angehoben und das differenzierungslos über alle Eignungsklassen, sodass auch gegen den Grundsatz verstoßen wird, dass grundsätzlich nach Wohnungsgrößen zu differenzieren ist. Letztlich wird das gesamte zu berücksichtigende Angebot erheblich größer, indem dieser Faktor ungeprüft auch in die Berechnung der Tabelle 9 des Gutachtens eingestellt wird (vgl. hierzu S. 29 unten). Hat ein Wert entscheidende Bedeutung für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze, ist es nicht vertretbar, die Daten einer einzigen Onlinedatenbank heranzuziehen. Der nächste sehr problematische Schritt liegt in der Bestimmung der Leerstandsreserven. Diese gehen allein auf die oben bereits genannten Umfragen bei den acht größten und 30 mittleren Vermietern zurück. Diesen Daten kann aber nicht entnommen werden, wie sich die leerstehenden Wohnungen auf das Stadtgebiet verteilen, sodass durch die Auswahl der dem Angebot auf Seite 27 unten zugrunde gelegten Daten aus Mietspiegel und Umfragen nicht mehr gewährleistet ist, dass sich die einbezogenen Wohnungen gleichmäßig auf das Stadtgebiet verteilen. Soweit das durch die zufällige Auswahl der Wohnungen des Mietspiegeldatensatzes gewährleistet ist, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass sich insbesondere der Leerstand der großen Vermieter gleichmäßig auf das Stadtgebiet verteilt. Wahrscheinlich liegen größere Anteile der leer stehenden Wohnungen am Stadtrand. Problematisch ist auch die Auswahl dieser Datengrundlagen für die Berechnung der Leerstandsreserve, da Umfragen bei wenigen Vermietern nur dann als Datengrundlage herangezogen werden können, wenn diese eine marktbeherrschende Stellung haben (BSG Urt. v. 20.8.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn 19 nach juris). Seite 26 des Gutachtens ist aber zu entnehmen, dass die Wohnungen dieser 38 Vermieter nur etwa 120.000 Wohnungen von insgesamt etwa 270.000 Mietwohnungen in Dresden ausmachen. Von einer marktbeherrschenden Stellung dürfte also kaum auszugehen sein. Auch die Berechnung des Mietniveaus der leerstehenden Wohnungen der kleinteiligen Bestände (Seite 27 unten) erscheint kaum nachvollziehbar, da es keinen Beleg für die Annahme gibt, dass leerstehende Wohnungen ein ähnliches Preisniveau haben, wie kürzlich vermietete Wohnungen. Nicht schlüssig erscheint zudem die Gewichtung der Angebote je Eignungsklasse (Seite 23 f.). Sie ergibt sich aus der Anzahl der Fälle im Mietspiegeldatensatz. Im Ergebnis führt dies auf der Angebotsseite in Eignungsklasse 1 und 2 zu Gewichtungen entgegen dem Bestand (vgl. Seite 24, Tabelle 6, Zeilen E, F und K). Nachvollziehbar wäre es wohl, das tatsächliche Angebot als Produkt von eingnungsklassenbezogenem Wohnungsbestand und eingnungsklassenbezogener Fluktuationsquote zu definieren. Unklar bleibt auch, weshalb das IWU im Anschluss schon auf der Angebotsseite Wohnungen ausschließt, die von anderen Nachfragern in Konkurrenz zu den Leistungsempfängern beansprucht werden. Eine Berücksichtigung auf der Nachfrageseite hätte näher gelegen. Durch die Berücksichtigung der Nachfragekonkurrenz auf der Angebotsseite wird ein spezieller Angebotsmarkt für Leistungsempfänger kreiert, der kaum noch den Anforderungen des BSG entsprechen dürfte. Das BSG hat auf die Wohnungsmieten für abstrakt angemessene Wohnungen abgestellt, ohne den Markt weiter einzugrenzen. Hinzu kommt, dass die zur Ermittlung dieser Nachfragekonkurrenz herangezogenen Daten nicht nur zu alt sein (vgl. oben), sondern überhaupt keine belastbare Aussage über die tatsächliche Nachfrage auf dem Dresdner Wohnungsmarkt treffen dürften. Das IWU stellte selber fest, dass die Erhebung des Mikrozensus als bundesweite 1%-Erhebung keine repräsentativen Daten für Dresden zur Verfügung stellen könne, die Aussagekraft für das ganze Bundesgebiet aber nicht differenziert genug sei. Nun die Vergleichswerte anderer ostdeutscher "aufstrebender" Großstädte heranzuziehen und die dortigen Werte mit der Dresdner Arbeitslosenquote zu multiplizieren, erscheint willkürlich. Auch bei dieser Beurteilung ist zu beachten, welche Auswirkungen diese Berechnungen auf das Endergebnis des monatlichen Angebots haben (vgl. Tabelle 8 ). Letztlich zeigt der auf Seite 29 unten beschriebene Rechenweg, welche Auswirkungen die Gewichtungsfaktoren auf die Berechnung der Angebotstabelle auf Seite 30 haben. Für jede Zelle von Tabelle 5 (Seite 22) wird danach folgende Berechnung durchgeführt: Die Zahl wird mit dem Gewichtungsfaktor aus Zeile K Tabelle 6 mit dem kleinteiligen Leerstandsfaktor 1,244 plus dem Leerstand der Großvermieter und dem Anteil der Transferleistungsempfänger (Tabelle 8) multipliziert. Der Gewichtungsfaktor aus Zeile K ist unter Einbeziehung des ohne valide Datenbasis ermittelten Mehrfachinseratefaktors zustande gekommen, der den Gewichtungsfaktor in allen Klassen aber um 42 % anhebt. Das Angebot wird also erheblich vergrößert, ohne dies auf eine belastbare Datengrundlage stellen zu können. Hinzu kommt der große Anteil leerstehender Wohnungen, deren Zahl auf Datengrundlagen beruht, die kaum hätten einbezogen werden dürfen. Das tatsächliche Angebot, wird mit dem Nachfragekonkurrenzfaktor multipliziert, der das Angebot aufgrund nicht mehr aktueller, nicht repräsentativer Daten auf einen Bruchteil des theoretischen Angebots reduziert. Mithin beruhen bereits wesentliche Teile der Angebotsberechnung auf Annahmen, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Die grundlegenden Bedenken gegen eine Korrektur der angebotsseitig ermittelten Angemessenheitsgrenze über die Koppelung an die Nachfrageseite sind oben bereits geschildert worden. Weitere Zweifel an diesem Vorgehen ergeben sich aus der Wahl der Datengrundlage, die das IWU zur Ermittlung der Nachfrage herangezogen hat. Zwar geht das IWU offenbar davon aus (Seite 31), dass durch die Koppelung mit den Angebotsdaten ein Zirkelschluss vermieden wird. Diese Argumentation überzeugt jedoch kaum, sieht man sich an, wie die Zahl der Nachfrager pro Monat im jeweiligen Segment ermittelt worden ist. Ausgehend von insgesamt 33.352 Bedarfsgemeinschaften (BG) nach dem SGB II sortiert das IWU von vorn herein 9.224 BG’s als nicht nachfragerelevant aus, da es sich dabei um "anerkannte Überschreiter" handele (Seite 32 unten). Diese Daten werden laut des Gutachtens deswegen aussortiert, weil die "anerkannte Bruttokaltmiete über den bisherigen Richtwerten liegt". Es werden also alle, die über den bisherigen Werten lagen und trotzdem keine Kostensenkungsaufforderung bekommen haben, als nicht nachfragerelevant aussortiert. Dabei übersieht das IWU, dass gerade hierdurch ein selbstreferentielles System geschaffen wird, durch das die bisherigen Angemessenheitsgrenzen als richtig unterstellt und zur Berechnung der neuen Angemessenheitsgrenze zumindest indirekt herangezogen werden. Indem das IWU nämlich die Überschreitung alter Angemessenheitsgrenzen als Kriterium für die Nachfragerelevanz einer BG festlegt, beeinflusst es auch die Zahl der Nachfrager und damit die Schnittgrenze der Angebots- mit der Nachfragekurve und dadurch wiederum die Höhe der Angemessenheitsgrenze. Denn: je niedriger die Nachfrage, desto niedriger die Angemessenheitsgrenze. Auch die Ausselektion der BG’s der unter 25-jährigen Leistungsempfänger als nicht nachfragerelevant erscheint zweifelhaft. Dies betrifft 1.372 BG’s die laut IWU offenbar auf das Portal wg-gesucht.de zu verweisen sind. Unabhängig davon, dass bereits fraglich ist, inwieweit solche Leistungsempfänger grundsätzlich auf WG-Zimmer verwiesen werden können, hätte das IWU auch auf diesem Markt die Nachfragekonkurrenz ermitteln müssen, um die Annahme abzusichern, dass alle Leistungsempfänger angemessen mit Wohnraum versorgt werden können. Dies dürfte angesichts der hohen Studienanfängerzahlen zu Beginn des Wintersemesters 2011/2012 kaum der Fall sein. Damit ist es kaum begründbar, diese BG’s aus dem Kreis potentieller Nachfrager auszuschließen. Offen bleibt in dem Gutachten auch, welchen Einfluss überörtliche Zuzüge nach Dresden in den Leistungsbezug oder Auflösungen von Bedarfsgemeinschaften (Scheitern von Partnerschaften) unter Verbleib der Partner im Leistungsbezug haben. Ohne hierüber Daten erhoben zu haben, geht das IWU von einer Wanderungsquote von 0 aus. Auch auf Seite 37 trifft das IWU Annahmen zur Nachfragerelevanz von "Überschreitern", also Leistungsbeziehern, die über der Angemessenheitsgrenze der LH D leben, wobei es zur Definition auch dieses Personenkreises, auf die alte Angemessenheitsgrenze zurückgreifen muss und damit einen Zirkelschluss manifestiert, der sich bereits durch die Aussortierung der "anerkannten Überschreiter" abzeichnete. Hinzu kommt, dass diese Überschreiter in verschiedene Gruppen unterteilt werden, denen ein sehr unterschiedliches Gewicht für die Nachfrage beigemessen wird. Schon die Unterteilung in drei Gruppen erscheint fragwürdig und auf nicht vollständig nachvollziehbaren Kriterien zu basieren. (b) In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts des Antragsgegners zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze ist das Gericht grundsätzlich gehalten anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu erstellen. Dies ist anhand der zur Verfügung stehenden Daten nicht möglich gewesen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 Abs. 1 2. Hs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. unterbliebene Ermittlungen nachzuholen (BSG Urt. v. 2.7.2009 – B 14 AS 33/08 R, Rn 22 nach juris). Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Die Ermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers geht nicht ohne weiteres auf das Gericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig erweist (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 26 nach juris). Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R, Rn 25 nach juris). Nach Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts muss das Gericht zunächst die Ermittlungen des Antragsgegners aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen. Gegebenenfalls kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen (BSG Urt. v. 18.2.2010 – B 14 AS 73/08 R, Rn 29 nach juris). Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind – etwa durch Zeitablauf – sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen (BSG Urt. v. 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn 27 nach juris). Nach Auffassung des BSG wird das Gericht, sofern weitergehende Ermittlungen erforderlich werden, auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558 c und 558 d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl. BSG Urt. v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn 16 nach juris). Trotz Ausschöpfung der für die Kammer ersichtlichen Ermittlungsansätze und trotz Vorliegens aller zum streitigen Zeitraum zur Verfügung stehenden Daten, war es nicht möglich, eine nach oben genannten Prinzipien ermittelte, eigene Angemessenheitsgrenze zu berechnen. In anderen Verfahren, die in der Kammer anhängig waren, wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass aus den zur Verfügung stehenden Daten kein schlüssiges Konzept unter Verwendung des Mietspiegels erstellt werden könne, da die Daten, die eine Gewichtung der grundsicherungsrelevanten Tabellenwerte ermöglichen könnten, nicht bekannt seien. Weder der daraufhin vom Antragsgegner vorgelegte Mietspiegel 2010 noch die kommunale Bürgerumfrage 2010 konnten an dieser Beurteilung etwas ändern. Der Vorsitzende hatte versucht, die fehlenden Daten direkt vom Lehrstuhl W der TU D, der den Mietspiegel erstellt hatte, anzufordern, wobei vor allem eine voll ausdifferenzierte – also eine in jedem Tabellenfeld nach allen vier Parametern des Mietspiegels differenzierende - Mietspiegeltabelle angefragt worden ist. Nach Auskunft des Lehrstuhls lag eine voll ausdifferenzierte Mietspiegeltabelle nicht vor und die Erstellung sei aufgrund der geringen Zahl von Datensätzen, die einigen Tabellenfeldern hätten zugrunde gelegt werden müssen, kaum möglich. Das Institut habe zumindest bei der Erstellung des Mietspiegels 2010 einige Tabellenfelder zusammenziehen müssen, da sonst widersprüchliche Aussagen in die Tabelle aufgenommen worden wären. Teilweise seien schlechtere Wohnlagen teurer gewesen als die besseren, sodass eine Zusammenlegung mehrerer Felder notwendig erschien. Darauf hin hat das Gericht dem Antragsgegner in anderen Verfahren Gelegenheit gegeben, weitere Daten zu beschaffen, die eine Berechnung der Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum ermöglichen. Dabei wurde dem Antragsgegner sehr detailliert aufgegeben, welchen Vorgaben die Daten entsprechen müssten, um eine Berechnung durch das Gericht zu ermöglichen. Weitere Daten konnte der Antragsgegner nicht vorlegen. Es wurde einzig darauf verwiesen, dass dem Stadtrat der LH D Ende November 2011 ein neues Konzept zur Ermittlung einer Angemessenheitsgrenze im Sinne von § 22 SGB II zur Beschlussfassung vorliege, das rückwirkend ab Dezember 2010 in Kraft treten solle. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sind keine neuen Daten erhoben worden. Das Gericht sieht aber keine Möglichkeit, ohne eine breiter angelegte Datenerhebung, die die volle Ausdifferenzierung ermöglichen würde, für den hier streitigen Zeitraum eine tragfähige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Die Mietspiegeltabelle 2010 verallgemeinert in zahlreichen für die Berechnung einer Angemessenheitsgrenze relevanten Tabellenfeldern. Relevant sind angesichts des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R, nach juris), dem sich die Kammer anschließt, für die Berechnung der Angemessenheitsgrenze alle Mietspiegelfelder ab Ausstattungsklasse 3 in einfacher Lage, wobei für jede Wohnungsgrößenkategorie ein eigener Angemessenheitswert ermittelt werden müsste. Die Ausstattungsklassen 1 und 2 dürften nicht in die Berechnung eingestellt werden, da diese Wohnungen ohne Bad und/oder Sammelheizung nicht mehr dem einfachen Standard entsprechen, auf den sich Hilfebedürftige verweisen lassen müssen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn 29 nach juris). Durch die Einbeziehung aller darüber liegenden Bauausstattungsklassen, wie es das BSG auch in oben zitierter Entscheidung in Berlin für richtig hielt, dürfte gewährleistet sein, dass auch gut ausgestattete Wohnungen in einfachsten Lagen berücksichtigt werden und es dem Hilfebedürftigen tatsächlich möglich ist, eine Wohnung mit den als angemessen erachteten Leistungen anzumieten (ähnlich auch BSG Urt. v. 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R, Rn 32 nach juris). Ausgehend von dem so umschriebenen Differenzierungsgrad, wäre es für die Berechnung eines angemessenen Quadratmeterpreises notwendig, sämtliche Felder nach allen vier Parametern voll ausdifferenzieren zu können, das heißt, zusammengelegte Felder wie beispielsweise in Spalte 3 A/B dürften nicht nur nach Ausstattungsklasse differenzieren, sondern müssten zusätzlich eine Aussage darüber treffen, wie viele Wohnungen beispielsweise in einfacher Lage mit einer Größe bis 50 m² der Erstellung des Mietspiegels zugrunde lagen und wie hoch der Anteil an der Grundgesamtheit aller bis 50 m² großen Wohnungen ist, die berücksichtigt worden sind. Diese unzureichende Belegbarkeit voll ausdifferenzierter Tabellenfelder ergibt sich auch aus dem Methodenbericht zum Mietspiegel 2010. Danach wurde auf den Mangel unzureichend belegter bzw. unplausibler Tabellenfelder wohl dadurch reagiert, dass die ausgewiesenen Daten gruppiert zu entwicklungsähnlichen Wohnungsmarktsegmenten zusammengefasst wurden. Eben diese Gruppierung, die insbesondere eine Differenzierung und Gewichtung hinsichtlich der Wohnungsgrößen unmöglich macht, lässt die Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Angemessenheitsgrenze anhand der Mietspiegeldaten scheitern. Die Zusammenlegung von Tabellenfeldern mag mietrechtlich unbedenklich sein, führt aber übertragen auf den Bereich des Grundsicherungsrechts zu Verallgemeinerungen, die bei unbesehener Anwendung der Werte im Widerspruch zu den im Übrigen vom BSG aufgestellten Grundsätzen für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II stünden. Nachdem also nicht genug Datensätze erhoben worden sind, um eine volle Ausdifferenzierung zu erreichen, ohne dabei statistisch unplausible Ergebnisse zu erzielen, war für das Gericht kein weiterer Ermittlungsansatz erkennbar, der es ermöglichen würde, aktuell eine genaue Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Soweit die 40. Kammer des Sozialgerichts Dresden in ihren Urteilen vom 29.6.2010 (S 40 AS 390/09 und S 40 AS 391/09) davon ausging, dass der arithmetische Mittelwert eines qualifizierten Mietspiegels als Nettokaltmietgrenze heranzuziehen sei, wenn durch die Wahl einer höheren Ausstattungsklasse sichergestellt sei, dass angemessener Wohnraum zu diesem Mietpreis angemietet werden könne, ist dem vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Entscheidungen des BSG (vgl. beispielhaft Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R, nach juris) nicht zu folgen. Die Annahme, dass in Ausstattungsklasse 4 ein hinreichender Wohnungsbestand in D verteilt über sämtliche Stadtteile vorhanden sei, beruht, wie oben schon beschrieben, nicht auf statistisch nachprüfbaren Daten, da keiner der verfügbaren Erkenntnisquellen zu entnehmen ist, wie sich die Wohnungen nach allen vier Kriterien ausdifferenziert auf das Stadtgebiet verteilen. Hinzu kommt, dass die 40. Kammer die Berechnungsgrundlage auf Gebäude der Baualtersklasse C beschränkte und damit den Kreis der berücksichtigten Gebäude noch weiter einschränkte, ohne statistisch nachweisen zu können, dass diese Baualtersklasse in ganz D im Sinne einer homogenen Verteilung verfügbar war. Ohne dieses Wissen ist es aber nicht zulässig, nur bestimmte Tabellenwerte in die Bildung des arithmetischen Mittels einzubeziehen. Auch die Zahl der diesem Tabellenfeld zugrunde gelegten Datensätze (310 nach Extremwertbereinigung) im Vergleich zur Gesamtzahl der verwendeten Datensätze (4661) zeigt, dass allein die Berücksichtigung dieser Gebäudegruppe keine Gewähr dafür bietet, zu diesem Preis in D eine angemessene Wohnung zu finden. (c) Die zur Verfügung stehenden Mietspiegeldaten reichen nach allem also nicht aus, um für den streitigen Zeitraum eine genaue, mathematisch-statistisch nachprüfbare Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Allerdings hat das IWU mit der Tabelle auf Seite 18 einen Rechenweg vorgeschlagen, der – soweit man an dieser Stelle des Gutachtens stehen bleibt – jedenfalls Gewähr dafür bietet, dass im örtlichen Vergleichsraum zu dem dort beschriebenen Bruttokaltmietzins von 6,65 EUR für eine Ein-Personen-Haushalt angemessener Wohnraum am Markt anzumieten ist. Die oben bereits angesprochenen Selektionsschritte gewährleisten zunächst, dass ein Wohnungsmarkt Dresdens abgebildet wird, der eine Ghettobildung vermeidet. Zudem ist sichergestellt, dass durch die Selektion ein Ergebnis erzielt wird, das über den Werten liegt, die sich aus der vom BSG bislang vorgeschlagenen Berechnungsmethode ergäben. Weitere Sicherheitsreserven beinhaltet die Berechnung des IWU auch deshalb, weil noch keine Selektion der Daten "nach oben" vorgenommen worden ist. In dieser Tabelle sind Datensätze, die möglicherweise bei der Berechnung des BSG gar keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil sie über dem Standard des SGB II liegen, noch enthalten. Die Mittelwerte liegen also tendenziell höher, als bei einer genauen Selektion anhand der einzelnen Parameter. Berücksichtigt man nun, dass die Zahl der Datensätze, die dem Mietspiegel zugrunde liegt, grundsätzlich ausreichen dürfte und die Unmöglichkeit, aus diesen Werten eine genaue Angemessenheitsgrenze zu bilden, letztlich auf der in einigen Segmenten einer voll ausdifferenzierten Mietspiegeltabelle fehlenden bzw. unplausiblen Zahl von Datensätzen beruht, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Mittelwerte der Tabelle 2 auf Seite 18 den Wohnungsmarkt in Dresden derart genau abbilden, dass es nicht notwendig ist, auf die Werte der zu § 12 WoGG erstellten Tabelle zurückzugreifen, um die Kappungsgrenze in Dresden festzulegen. Vielmehr ermöglichen die Mittelwerte, die Tabelle 2 ausweist, die Bildung einer lokalen Kappungsgrenze, wobei von einem weiteren Sicherheitszuschlag abgesehen werden kann, da in die Berechnung bereits erhebliche Sicherheitsreserven integriert sind, indem über die Rechtsprechung des BSG hinaus Altverträge keine Berücksichtigung fanden, die einbezogenen Verträge zusätzlich inflationiert wurden und indem alle danach verbleibenden Daten in die Berechnung eingeflossen sind, ohne nach oben zu selektieren. Letztlich reiht sich die Wahl dieser lokalen Kappungsgrenze auch widerspruchslos in die Rechtsprechung des BSG ein, denn das Ziel der Kappungsgrenze lag darin, die Übernahme der KdU trotz Fehlens eines schlüssigen Konzepts nach oben zu begrenzen. Es soll eine "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" geschaffen werden, die verhindert, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Diese Heranziehung der Tabellenwerte zum WohnGG ersetzt nach Auffassung des BSG die festzustellende Referenzmiete nicht, sondern dient lediglich dazu, die zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen (BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09. Rn 27 nach juris). Letztlich werden die Schwächen einer Kappungsgrenze nach § 12 WoGG, die vor allem in der weitgehenden Außerachtlassung örtlicher Gegebenheiten bestehen, durch Anerkennung einer lokalen Kappungsgrenze auf Grundlage der lokal vorhandenen Datengrundlagen behoben. Zudem wird durch eine hinreichend günstige Selektion der zur Berechnung herangezogenen Datensätze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sichergestellt, dass zu dem so ermittelten Wert ausreichend Wohnraum im örtlichen Vergleichsraum zu diesem Preis existiert. Die Berücksichtigung des Mittelwerts in Tabelle 2 multipliziert mit einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 m² ergibt einen Wert von 299,25 EUR Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers spielt es für die Festlegung der angemessenen KdU im Einzelfall keine Rolle, ob die Summe aus Bruttokaltmiete und Heizkosten aufgrund besonders niedriger Heizkosten dennoch so niedrig ist, dass bei einer anderen Verteilung dieser Kostenposten eine angemessene Gesamtmiete anzunehmen wäre. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II soll kein subjektives Recht des Leistungsbeziehers begründen (vgl. BT-Ds. 17/3404 S. 98). Es soll dem Grundleistungsträger nur ermöglichen, vor einer Kostensenkungsaufforderung die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen KdU gegen die Kosten eines Umzugs abzuwägen. Dieser Vorschrift lässt sich letztlich aber kein Recht des Antragstellers auf eine solche Gesamtsaldierung entnehmen. 2. Dem Antragsteller steht angesichts der geringen Differenz zwischen dem hier errechneten Anordnungsanspruch auf Berücksichtigung von Gesamtmietkosten in Höhe von 314,25 EUR und dem vom Antragsgegner nunmehr anerkannten Betrag von 291,00 EUR für die Gesamtmiete, kein Anordnungsgrund zur Seite. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung derart, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden damit auf Grund ihres funktionellen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. A. 2008, § 86b Rn. 27). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache hingegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Es ist bereits umstritten, inwieweit eine Kappung der KdU einstweiligen Rechtsschutz begründen kann, solange diese letztlich "nur" dazu führt, dass der Leistungsbezieher Mietschulden anhäuft oder einen Teil der Miete aus den Regelleistungen bestreiten muss. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch größere Differenzen zwischen der vom Gericht für richtig gehaltenen Kappungsgrenze und der Kappungsgrenze des kommunalen Trägers einen Anordnungsgrund mit sich bringen können, soweit die monatliche Differenz mindestens 10 % der Regelleistung erreicht (vgl. nur BayLSG B.v. 14.9.09 - L 8 AS 536/09 B ER, Rn 17 nach juris mit weiteren Fundstellen). Für die Möglichkeit einer vom Regelsatz abweichenden Gewährung spricht auch, dass in den Grundsicherungsleistungen Ansparbeträge enthalten sind, die vom Hilfebedürftigen für anzuschaffende einmalige Bedarfe zurückzulegen sind; diese Beträge sind nicht notwendig, um Rechtsverletzungen im Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung zu vermeiden. Hier liegen die Werte nur 23,25 EUR monatlich auseinander, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache einen unwiederbringlichen Rechtsverlust erleiden würde. Hinzu kommt, dass der Antragsteller letztlich KdU von insgesamt 370,06 EUR hat, sodass er unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes in einer zu teuren Wohnung lebt, und damit bereits zweifelhaft ist, inwieweit der Verbleib in dieser Wohnung ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutz zu sicherndes Recht sein kann. Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller vor Abschluss des Mietvertrages für die Wohnung in der Barbarastraße 68 bekannt war, dass der Antragsgegner die für diese Wohnung entstehenden Kosten für unangemessen hält. Letztlich würde der Verbleib des Antragstellers in der Wohnung durch eine einstweilige Anordnung etwas einfacher, ohne die Grundproblematik zu lösen, dass er in einer zu teuren Wohnung lebt und sich nach anderem Wohnraum umsehen sollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, soweit die Kostentragung im über das Teilanerkenntnis hinausgehenden Umfang zu regeln war.
IV.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da der Beschwerdewert die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht. Die Differenz zwischen den vom Antragsgegner anerkannten KdU in Höhe von 291,00 EUR und den tatsächlichen KdU in Höhe von 370,06 EUR beträgt monatlich 79,06 EUR. Der laufende Bewilligungszeitraum endet am 30.4.2012, sodass der Beschwerdewert lediglich 395,30 EUR beträgt.
Rechtskraft
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