Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SF 5428/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Befangenheitsantrag des Klägers im Verfahren S 12 SB 3126/09 gegen Richterin R. wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat ist für die Entscheidung über das am 05.12.2011 beim SG ... eingegangene Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25.11.2011 zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Art. 8 Ziffer 4 b) des Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) mit Wirkung zum 01.01.2012 (Art. 23) aufgehoben wurde (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2012 - L 11 SF 430/11 AB -, veröffentlicht im Internet: sozialgerichtsbarkeit.de, dem sich der Senat anschließt).
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin R. (im Folgenden: R.) ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdziff. 7). Dies ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; es muss ein objektiver vernünftiger Grund vorliegen, der geeignet ist, den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. m.w.N.). Danach ist eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründet, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für den betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Insbesondere vermag ein Verfahrensfehler des Gerichts für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings kann eine Häufung prozessualer Fehler stets zum Nachteil einer Partei auch bei einem besonnenen und vernünftigen Beteiligten den Eindruck einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des Richters erwecken. Eine sachliche Meinungsäußerung über die Aussichten der Klage oder die Rechtslage rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit (Bundesverwaltungsgericht NJW 79, 1316). Nicht ausreichend ist auch die Äußerung einer unrichtigen Rechtsauffassung, soweit sie nicht auf unsachlicher Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., Rdziff. 8g, 8j). Ebenso wenig ist ausreichend, dass der Richter andere Klagen des Klägers abgewiesen hat (vgl. Bundesfinanzhof, NVwZ 98,663) oder als Richter in einem früheren Verfahren mitgewirkt hat, selbst wenn dieses eine gleichliegende Sache betraf (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdziff. 8r). Die Richterablehnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt und z.B. nur dazu dient, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdziff. 10c); denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
Auf der Grundlage dieser Beurteilungskriterien liegt eine begründete Besorgnis der Befangenheit bei R. nicht vor.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich der vorgelegten Akte des SG (S 12 SB 3126/09) kein prozessuales Vorgehen von R. entnehmen, das vom Standpunkt des Klägers aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit der R. rechtfertigt. Die von ihm zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen R. erhobenen Vorwürfe entbehren einer tatsächlichen Grundlage. Auslösender Anlass des vorliegenden Befangenheitsantrags des Klägers gegen R. war ein Schreiben des SG vom 14.11.2011, nach dem der vom Kläger benannte Gutachter Dr. K. mit Schreiben vom 08.11.2011 einen von R. am 04.10.2011 gemäß § 109 SGG erteilten Gutachtensauftrag nicht übernommen hatte. Im Schreiben des SG wurde der Kläger gebeten, bis 05.12.2011 einen anderen Gutachter zu benennen (oder mitzuteilen, dass an einer Begutachtung nach § 109 SGG nicht mehr festgehalten wird). Dieses Schreiben des SG rechtfertigt keine begründete Besorgnis, R. werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Zum einen ist den Akten des SG nicht zu entnehmen, dass das Schreiben vom 14.11.2011 durch R. veranlasst ist. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weshalb für den Senat kein Anlass besteht, den Sachverhalt hierzu weiter zu klären. Dass R. das Antragsrecht auf die Durchführung einer Begutachtung gemäß § 109 SGG durch Dr. K. verfahrensrechtlich unzulässig unmöglich gemacht hat, wie der Kläger einwendet, trifft nicht zu. Dr. K. hat im Schreiben vom 08.11.2011 mitgeteilt, den Gutachtensauftrag wegen derzeitiger Auslastung nicht übernehmen zu können. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass zur Anfertigung des Gutachtens umfangreiche endokrinologische Funktionstests erforderlich seien, die in einem akut stationären Umfeld (z.B. Universitätsklinikum T.) durchgeführt werden sollten. Damit hat Dr. K. sachliche Gründe genannt, die gegen eine Erstattung des Gutachtens durch ihn (Dr. K.) sprechen. Eine Durchsetzung des Gutachtensauftrags durch R., notfalls mit Ordnungsmitteln, wie der Kläger geltend macht, erscheint bei dieser Sachlage nicht opportun. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Willkürverbot liegt auch nicht im Hinblick auf die dem Kläger gesetzte Äußerungsfrist vor. Soweit es dem Kläger innerhalb der angemessen erscheinenden Äußerungsfrist nicht möglich gewesen wäre, einen anderen Gutachter seines Vertrauens zu benennen, wäre ihm unbenommen gewesen, unter Darlegung der Gründe um Fristverlängerung nachzusuchen. Außerdem hat Dr. K. in seinem Schreiben vom 08.11.2011, das dem Kläger übersandt wurde, eine mögliche geeignete Gutachtensstelle beispielhaft genannt (Universitätsklinikum T.). Dass die Benennung eines Arztes des Universitätsklinikums T. - oder eines anderen Universitätsklinikums - als Gutachter gemäß § 109 SGG für den Kläger von vornherein nicht in Betracht kommt, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger zur Begründung schließlich auf ein weiteres beim Senat anhängiges Befangenheitsgesuch gegen eine andere Richterin des SG bezieht, ist dieses Gesuch vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 31.01.2012 abgelehnt (L 8 SF 5356/11 AG) worden, worauf Bezug genommen wird.
Nach alledem vermag der Senat einen objektiv vernünftigen Grund, der geeignet ist, den Kläger von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, R. werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden, nicht zu erkennen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat ist für die Entscheidung über das am 05.12.2011 beim SG ... eingegangene Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25.11.2011 zuständig. Dem steht nicht entgegen, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Art. 8 Ziffer 4 b) des Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 3057) mit Wirkung zum 01.01.2012 (Art. 23) aufgehoben wurde (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2012 - L 11 SF 430/11 AB -, veröffentlicht im Internet: sozialgerichtsbarkeit.de, dem sich der Senat anschließt).
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin R. (im Folgenden: R.) ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdziff. 7). Dies ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; es muss ein objektiver vernünftiger Grund vorliegen, der geeignet ist, den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. m.w.N.). Danach ist eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründet, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für den betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Insbesondere vermag ein Verfahrensfehler des Gerichts für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings kann eine Häufung prozessualer Fehler stets zum Nachteil einer Partei auch bei einem besonnenen und vernünftigen Beteiligten den Eindruck einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des Richters erwecken. Eine sachliche Meinungsäußerung über die Aussichten der Klage oder die Rechtslage rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit (Bundesverwaltungsgericht NJW 79, 1316). Nicht ausreichend ist auch die Äußerung einer unrichtigen Rechtsauffassung, soweit sie nicht auf unsachlicher Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., Rdziff. 8g, 8j). Ebenso wenig ist ausreichend, dass der Richter andere Klagen des Klägers abgewiesen hat (vgl. Bundesfinanzhof, NVwZ 98,663) oder als Richter in einem früheren Verfahren mitgewirkt hat, selbst wenn dieses eine gleichliegende Sache betraf (Mayer-Ladewig, a.a.O., Rdziff. 8r). Die Richterablehnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt und z.B. nur dazu dient, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten (Meyer-Ladewig a.a.O. Rdziff. 10c); denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
Auf der Grundlage dieser Beurteilungskriterien liegt eine begründete Besorgnis der Befangenheit bei R. nicht vor.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich der vorgelegten Akte des SG (S 12 SB 3126/09) kein prozessuales Vorgehen von R. entnehmen, das vom Standpunkt des Klägers aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit der R. rechtfertigt. Die von ihm zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen R. erhobenen Vorwürfe entbehren einer tatsächlichen Grundlage. Auslösender Anlass des vorliegenden Befangenheitsantrags des Klägers gegen R. war ein Schreiben des SG vom 14.11.2011, nach dem der vom Kläger benannte Gutachter Dr. K. mit Schreiben vom 08.11.2011 einen von R. am 04.10.2011 gemäß § 109 SGG erteilten Gutachtensauftrag nicht übernommen hatte. Im Schreiben des SG wurde der Kläger gebeten, bis 05.12.2011 einen anderen Gutachter zu benennen (oder mitzuteilen, dass an einer Begutachtung nach § 109 SGG nicht mehr festgehalten wird). Dieses Schreiben des SG rechtfertigt keine begründete Besorgnis, R. werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Zum einen ist den Akten des SG nicht zu entnehmen, dass das Schreiben vom 14.11.2011 durch R. veranlasst ist. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weshalb für den Senat kein Anlass besteht, den Sachverhalt hierzu weiter zu klären. Dass R. das Antragsrecht auf die Durchführung einer Begutachtung gemäß § 109 SGG durch Dr. K. verfahrensrechtlich unzulässig unmöglich gemacht hat, wie der Kläger einwendet, trifft nicht zu. Dr. K. hat im Schreiben vom 08.11.2011 mitgeteilt, den Gutachtensauftrag wegen derzeitiger Auslastung nicht übernehmen zu können. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass zur Anfertigung des Gutachtens umfangreiche endokrinologische Funktionstests erforderlich seien, die in einem akut stationären Umfeld (z.B. Universitätsklinikum T.) durchgeführt werden sollten. Damit hat Dr. K. sachliche Gründe genannt, die gegen eine Erstattung des Gutachtens durch ihn (Dr. K.) sprechen. Eine Durchsetzung des Gutachtensauftrags durch R., notfalls mit Ordnungsmitteln, wie der Kläger geltend macht, erscheint bei dieser Sachlage nicht opportun. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Willkürverbot liegt auch nicht im Hinblick auf die dem Kläger gesetzte Äußerungsfrist vor. Soweit es dem Kläger innerhalb der angemessen erscheinenden Äußerungsfrist nicht möglich gewesen wäre, einen anderen Gutachter seines Vertrauens zu benennen, wäre ihm unbenommen gewesen, unter Darlegung der Gründe um Fristverlängerung nachzusuchen. Außerdem hat Dr. K. in seinem Schreiben vom 08.11.2011, das dem Kläger übersandt wurde, eine mögliche geeignete Gutachtensstelle beispielhaft genannt (Universitätsklinikum T.). Dass die Benennung eines Arztes des Universitätsklinikums T. - oder eines anderen Universitätsklinikums - als Gutachter gemäß § 109 SGG für den Kläger von vornherein nicht in Betracht kommt, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger zur Begründung schließlich auf ein weiteres beim Senat anhängiges Befangenheitsgesuch gegen eine andere Richterin des SG bezieht, ist dieses Gesuch vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 31.01.2012 abgelehnt (L 8 SF 5356/11 AG) worden, worauf Bezug genommen wird.
Nach alledem vermag der Senat einen objektiv vernünftigen Grund, der geeignet ist, den Kläger von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, R. werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden, nicht zu erkennen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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