S 21 AS 3624/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 3624/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zweckverfehlung Fahrkosten;
Fahrkosten und Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung im Rahmen einer mit Bildungsgutschein geförderten Maßnahme dienen demselben Zweck im Sinne von § 47 Abs. 2 SGB X
1. Der Bescheid vom 3. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2008 (W 4102/07) wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides über Leistungen für Fahrkosten für eine Weiterbildungsmaßnahme.

Die Klägerin nahm in dem Zeitraum vom 26. März 2007 bis 23. November 2007 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Managerin für den GUS-Markt teil. Der Beklagte förderte die Maßnahme über einen so genannten Bildungsgutschein gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III. Der Bildungsgutschein vom 7. März 2007 beinhaltet neben den Lehrgangskosten die Fahrkostenerstattung:

"Unabhängig von dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel wird für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte aufgesucht wird, eine Pauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 EUR für die ersten 10 km und 0,40 EUR für jeden weiteren Kilometer angesetzt. Monatliche Kosten für Pendelfahrten können grundsätzlich nur bis zur Höhe von 476 EUR übernommen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend."

In dem "Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" gab die Klägerin am 20. März 2007 an, Pendelfahrten zwischen ihrer Wohnung in J und der Bildungsstätte in P in der Zeit vom 26. März 2007 bis 30. September 2007 mit einer kürzeste Straßenverbindung von 92 km vorzunehmen.

Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2007 der Klägerin insgesamt Leistungen für die Kosten des Lehrgangs in Höhe von 7581,92 EUR einschließlich Fahrkosten i.H.v. 3332 EUR. Dies entspricht dem monatlichen Höchstsatz von 476 EUR à 7 Monate.

Laut Aktenvermerk in der Verwaltungsakte (Bl. 50 der Sonderverwaltungsakte FbW- SGB II) bat die Klägerin am 15. Mai 2007 um Kostenübernahme für eine angemietete Zweitwohnung in B, da ihr die tägliche Fahrt von ca. 4 h zu anstrengend sei. Sie legte hierzu einen Untermietvertrag über ein möbliertes Zimmer in B, beginnend ab 26. März 2007 mit einer monatlichen Gesamtmiete von 350 EUR, vor. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung von Leistungen gemäß § 48 SGB X legte die Klägerin eine Routenberechnung für die Entfernung der Zweitwohnung in B zur Ausbildungsstätte vor, aus der sich eine einfache Fahrstrecke von 53 km ergibt. Die Klägerin nahm nachweislich im gesamten Maßnahmezeitraum an der Weiterbildungsmaßnahme teil.

Der Beklagte hob mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. September 2007 (Blatt 169 der Sonderverwaltungsakte) die Entscheidung über die Bewilligung von Fahrkosten vom 26. März 2007 gänzlich rückwirkend ab Beginn der Maßnahme auf und stellte den ausgezahlten Betrag für Fahrkosten i.H.v. 2380 EUR zur Erstattung. Er stützte seine Entscheidung auf § 47 Abs. 2 SGB X. Zur Begründung der Entscheidung trug der Beklagte vor, die Klägerin habe ohne vorherige Zusicherung des SGB II-Trägers eine Zweitwohnung in B angemietet und damit die Fahrstrecke zwischen J und N nicht tatsächlich zurückgelegt, obwohl ihr entsprechende Fahrkosten bewilligt worden seien. Weiter führte er aus: "Auch nach Ausübung des durch den Gesetzgeber eingeräumten Ermessens war nach Aktenlage keine andere Entscheidung möglich." Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2008 (Bl. 205 der Sonderverwaltungsakte) als unbegründet zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides stützte der Beklagte die Entscheidung auf § 45 Abs. 1 SGB X, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III als gebundene Entscheidung sowie hinsichtlich der Erstattung auf § 50 SGB X. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligung von Fahrkosten auf Angaben beruhe, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Sie habe es unterlassen, den Beklagten über die veränderte Wohnsituation in Kenntnis zu setzen, so dass die gewährten Fahrkosten zweckentfremdet verbraucht worden seien.

Die Klägerin hat am 10. Juli 2008 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Sie trägt vor, die gezahlten Kosten für die Wahrnehmung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme wären auch entstanden, wenn die Fahrten von der angemieteten Wohnung in B zur Ausbildungsstätte hätten bezahlt werden müssen. Der Beklagte lasse dabei auch außer Acht, dass die auswärtigen Unterkunftskosten gegebenenfalls Bestandteil des Bewilligungsbescheides sein müssten. Auch bei Annahme von 53 km wären Fahrkosten in Höhe von monatlich 476 EUR zu gewähren gewesen. Sie bestreitet nunmehr die Inanspruchnahme der Zweitwohnung.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 3. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2008 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in den angegriffenen Widerspruchsbescheiden und trägt ergänzend vor, bei Kenntnis der neuen Wohnsituation der Klägerin hätte der Beklagte zunächst die Fördervoraussetzungen erneut prüfen müssen. Eine Aufrechnung der verkürzten Wegstrecke gegen die Wegstrecke laut Antrag könne daher nicht vorgenommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09. November 2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1) Die Klage hat Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG ist begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

Als Anspruchsgrundlage für den Widerruf kommt allein § 47 Abs. 2 SGB X in Betracht. Der Bescheid über die Bewilligung von Fahrkosten war ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt. Dass bei der Klägerin Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen durch den nach Antragstellung aber vor der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides am 29. März 2007 geschlossenen Mietvertrag eingetreten sind, ist möglich. Von der Vertagung der mündlichen Verhandlung und weiterer Aufklärung dieser Frage hat die Kammer jedoch abgesehen, weil dies ihrer Auffassung nach nicht entscheidungserheblich war. Selbst bei Annahme der Umsetzung des Mietvertrages ab dem 26. März 2007 lag keine rechtswidrige begünstigende Entscheidung im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB X vor.

Die Klägerin hatte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung hinsichtlich der Bewilligung von Fahrkosten gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 77, 79, 81 SGB III. Sowohl bei Annahme der Fahrstrecke J- P mit 92 km, als auch bei Annahme der Fahrstrecke von der Zweitwohnung B- P mit 53 km mit auswärtiger Unterbringung und Heimfahrten nach J, war die pauschale Bewilligung von 476 Euro monatlich rechtmäßig. Soweit die Klägerin lediglich 53 km an 22 Tagen im Monat pendelte, errechnete sich zwar ein Betrag von monatlich 457,60 EUR für Pendelfahrten gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Jedoch erreicht der Betrag nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m § 82 Nr. 1, Nr. 2 SGB III für die auswärtige Unterbringung einschließlich monatlicher Familienheimfahrt mindestens den Betrag von 476 EUR. Gleichzeitige Leistungen für Pendelfahrten nach § 81 Abs. 1 Nr., 1 SGB III und für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung gemäß § 82 SGB III können nach Auffassung der Kammer nur bis zu dem Maximalbetrag der Leistungen für die auswärtige Unterbringung erbracht werden, da § 81 Abs. 3 SGB III die Pendelfahrten ausdrücklich auf diesen Betrag begrenzt. Damit wird klargestellt, dass die auswärtige Unterbringung grundsätzlich am Ort der Maßnahme zu erfolgen hat, um Doppelkosten zu verhindern. Erfolgt wie im Fall der Klägerin gleichwohl die Unterbringung an einem anderen Ort, so ist die Kostenübernahme begrenzt. Lediglich die monatlichen Heimfahrten nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB III wären ergänzend zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Weiterbildungsmaßnahme nach B verlegt hat, liegen hingegen nicht vor. Zum einen handelte es sich bei der Mietwohnung lediglich um ein möbliertes Zimmer, zum anderen befinden sich in der Verwaltungsakte Krankenscheine der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Zeitraum, die am Wohnsitz der Klägerin in J ausgestellt worden sind.

Gemäß § 47 Abs. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1) die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gilt entsprechend.

Die Voraussetzungen dieser Eingriffsnorm liegen nicht vor.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangs- und Fahrkosten aus § 16 SGB II i.V.m. §§ 77 ff SGB III. Die Zweckverfehlung gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X stellt auf einen im Verwaltungsakt bestimmten Zweck ab, eine Zweckgefährdung reicht nicht (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. August 2009, Az. L 8 AL 189/07 mit weiteren Nachweisen). Die konkrete Zweckbestimmung für den Einzelfall muss im Verwaltungsakt selbst getroffen werden (vergleiche Urteil des BSG, BSGE 87, 219, 221). In dem Bescheid vom 26. März 2007 sind sowohl die Leistungen für den jeweiligen Zweck bezeichnet, und zwar als Lehrgangskosten in benannter Höhe sowie Fahrkosten. Damit hatte die Klägerin die pauschal gewährten Fahrkosten für die Erreichung der Weiterbildungsstätte einzusetzen. Eine Zweckverfehlung hinsichtlich der bewilligten Fahrkosten liegt nicht vor. Die Klägerin hat die Fahrkosten dazu benutzt, die Weiterbildungsstätte zu erreichen, sei es durch Pendelfahrten, als auch für die Zweitwohnung und Heimfahrten. Anhaltspunkte für eine anderweitige Verwendung der Mittel liegen nicht vor.

Die Klägerin hat nachweislich an der Maßnahme teilgenommen. Für diese Teilnahme sind ihr unstreitig Fahrkosten angefallen. Unerheblich ist dabei, ob die Klägerin eine auswärtige Unterbringung tatsächlich nutzte oder täglich vom Wohnort pendelte (vgl. zuvor). Insofern konnte dahinstehen, dass die Klägerin die Angaben über die Zweitwohnung erst am 15. Mai 2007 nach der Bewilligungsentscheidung dem Beklagten mitteilte.

Nach Auffassung der Kammer besteht hinsichtlich des Zwecks der Leistungen nach § 81 Fahrkosten und § 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung kein Unterschied. Die Fahrkosten beinhalten als erste Alternative Pendelfahrten, als zweite Alternative monatliche Heimfahrten bei auswärtiger Unterbringung. § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist damit im Zusammenhang mit § 82 SGB III zu betrachten. Sowohl § 81 als auch § 82 SGB III zielen darauf ab, die Teilnahme an der Maßnahme durch Kostenübernahme sicherzustellen. Zudem verweist § 81 Abs. 3 hinsichtlich der Höhe der Fahrkosten für Pendelfahrten auf den Höchstbetrag für Leistungen nach § 82 SGB III und stellt damit die gleiche Zielrichtung beider Normen heraus. Auch hat der Beklagte eine Zweckbegrenzung auf tatsächliche Fahrkosten für eine bestimmte Fahrstrecke mit der Bewilligung der pauschalen Fahrkosten nicht vorgenommen. Damit kann eine Änderung in den Verhältnissen nur dann Auswirkungen haben, sofern der Maximalbetrag der Förderung nunmehr nicht mehr erreicht werden würde. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Im Gegenteil hätte hier die Berücksichtigung der Änderung unter Umständen zugunsten der Klägerin erfolgen müssen, soweit die monatlichen Heimfahrten gesondert vom Höchstbetrag nach § 82 SGB III zu erbringen gewesen wären.

Auch die weitere Tatbestandsalternative des § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X liegt nicht vor. Eine Auflage war mit der Bewilligungsentscheidung vom 26. März 2007 nicht verbunden.

Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage des Vertrauensschutz der Klägerin wie auch der Anwendung des Ermessens durch den Beklagten war mangels Vorliegens einer Zweckverfehlung nicht mehr erforderlich.

2) Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Leistungen gem. § 50 SGB X liegen nicht vor, da es an einem aufgehobenen Verwaltungsakt mangelt.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 S. 1 i.V.m. § 183 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6

14482 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem

Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8

14467 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.

Tichy
Richterin
Rechtskraft
Aus
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