L 5 KR 2050/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 3624/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2050/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.11.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf weitere Zahlung von Krankengeld über den 13.01.2008 hinaus bis 05.06.2008 geltend.

Der 1952 geborene Kläger, gelernter Maurer, war zuletzt als Hausmeister im Hotel und Restaurant "O. P." in T. versicherungspflichtig mit einem Bruttogehalt von 1.250 EUR beschäftigt gewesen. Am 07.12.2006 erkrankte er arbeitsunfähig wegen Beschwerden des Rückens, der Wirbelsäule und des linken Sprunggelenks.

Sein Beschäftigungsverhältnis als Hausmeister endete durch Kündigung des Arbeitsgebers in der Probezeit zum 15.01.2007. Die Beklagte zahlte dem Kläger deshalb ab dem 16.01.2007 Krankengeld in Höhe von 27,34 EUR täglich. In der Zeit vom 03.06.2007 bis 09.06.2007 war der Kläger wegen einer Sprunggelenks-Operation in stationärer Behandlung. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 03.10.2007 wurde dem Kläger operativ eine Bandscheibenprothese L5/S1 implantiert. Die stationäre Anschlussrehabilitationsbehandlung fand vom 15.10.2007 bis 15.11.2007 in den R. Kliniken in W. statt. In der sozialmedizinischen Epikrise des Entlassberichtes vom 30.11.2007 wurde ausgeführt, der Kläger werde vorerst arbeitsunfähig entlassen. Nach Abschluss der Rekonvaleszenz werde er eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in allen Schichtformen für mehr als sechs Stunden täglich ausüben können, wobei häufiges Bücken sowie Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg zu vermeiden seien. Ebenso hätten Zwangshaltungen zu unterbleiben. Diese Einschränkungen seien mit seiner letzten Tätigkeit als Hausmeister nur teilweise vereinbar.

Die Beklagte veranlasste in der Folge eine Begutachtung nach Aktenlage beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Frage der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Dr. R. kam nach Beiziehung des Reha-Entlassberichts, wonach ein unauffälliger postoperativer Heilverlauf erfolgt sei, in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 07.01.2008 zu dem Ergebnis, dass der Kläger nunmehr vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und häufiges Bücken ausüben könne.

Mit Bescheid vom 10.01.2008 stellte die Beklagte daher die Krankengeldzahlung zum 13.01.2008 ein.

Der Kläger legte hiergegen unter Vorlage eines ärztlichen Attests seines behandelnden Orthopäden, Dr. L., Widerspruch ein. Dr. L. hatte unter dem 14.01.2008 ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Operationen wäre eine persönliche körperliche Untersuchung in jedem Fall angezeigt gewesen. Die Beklagte ließ daraufhin ein Gutachten nach persönlicher Untersuchung durch Dr. R. beim MDK erstellen. Diese kam am 26.02.2008 zu dem Ergebnis, im Sitzen und Liegen bestehe Beschwerdefreiheit. Es träten glaubhaft lokale Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne Ausstrahlung und ohne neurologische Ausfälle auf. Schmerzverstärkung bestehe vor allem beim Stehen und Gehen, wobei für die Gehstrecke limitierend die Rückenschmerzen seien. Jedoch auch von Seiten des linken Sprunggelenks träten beim Gehen Beschwerden auf. Außerdem bestehe immer noch vor allem eine abendliche Schwellneigung. Entsprechend des aktuellen Untersuchungsbefundes bestehe ein positives Leistungsbild für leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Wirbelsäulenzwangshaltung, ohne häufiges Bücken. Bezüglich des linken Sprunggelenks seien häufiges Treppensteigen, Besteigen von Leitern oder Gehen auf unebenen Boden nicht zumutbar. Mit Schreiben vom 07.03.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es bei der Einstellung der Krankengeldzahlung verbleibe.

Der Kläger reichte eine ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. G.-Z. von der S.-Klinik in A. vom 20.02.2008 ein. Danach sei der Kläger für mindestens ein halbes Jahr nach der Bandscheiben-Operation vom 25.09.2007 nicht in der Lage, körperliche Tätigkeiten zu verrichten. Über die Belastung in der Folgezeit könne erst nach Ablauf dieser Frist durch eine körperliche Untersuchung entschieden werden. Die erneut von der Beklagten erbetene Stellungnahme des MDK durch Dr. E. vom 17.06.2006 ergab, dass es dem Kläger nach Einschätzung des Gutachters wieder möglich sei, eine in der Regel leichte Hausmeistertätigkeit, die auch gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten beinhalte, ohne zeitliche Beschränkung auszuüben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei über den 13.01.2008 hinaus in der Lage eine Hausmeistertätigkeit oder gleichartige Tätigkeit unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zu verrichten.

Am 18.08.2008 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung ließ er vortragen, er sei auch nach dem 13.01.2008 nicht in der Lage gewesen, seiner zuletzt ausgeübten oder einer ähnlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Grund für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit sei der persistierende Reizzustand am linken Sprunggelenk mit schmerzhaften Schwellungszuständen sowie ein Postdiscotomiesyndrom bei Zustand nach Bandscheibenprothesenimplantation. Er habe daher weiterhin Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bis zur Ausschöpfung der Höchstanspruchsdauer.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und vertrat weiterhin die Auffassung, der Kläger sei über den 13.01.2008 hinaus nicht arbeitsunfähig, da er ab diesem Zeitpunkt zumindest Tätigkeiten als Produktionshelfer, z.B. bei der Firma H. in B. (Verdienst ca. 1500 EUR), oder im Bereich Elektro, oder Feinmechanik/Werkzeugbau, als Pförtner, als Montagehelfer oder Kassierer einer Tankstelle habe verrichten können.

Das Sozialgericht befragte den behandelnden Orthopäden Dr. L. schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dieser äußerte sich in Stellungnahmen vom 19.01.2009 und vom 03.02.2009 und gab an, der Kläger sei nach der Bandscheibenprothesenimplantation nicht im Stande gewesen, eine körperlich leichte Berufstätigkeit als Hausmeister auszuüben. Ein letzter Auszahlschein sei am 14.12.2007 ausgestellt worden. Ein erneuter Krankenstand sei dann am 26.05.2008 nach arthroskopischer Gelenktoilette des linken Sprunggelenks bis zum 25.06.2008 dokumentiert. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Hausmeister über den 14.12.2007 hinaus sei für ihn schwer vorstellbar, da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch in der Nachbehandlungsphase nach der Bandscheibenprothesenimplantation befunden habe. Außerdem habe er sich am 14.12.2007 eine frische Sprunggelenksdistorsion links mit Außenbanddehnung zugezogen. Überlappend seien dann im Februar 2008 die Probleme wegen Epicondylopathia humeri radialis rechts hinzu gekommen.

Auf die schriftliche Anfrage des Sozialgerichts beim Allgemeinmediziner Dr. M. hat dieser am 17.07.2009 mitgeteilt, dass er über eine etwaige Arbeitsunfähigkeit über den 13.01.2008 hinaus keine Aussage treffen könne, da der Kläger ab dieser Zeit nicht ihn, sondern Fachkollegen aufgesucht habe.

Die Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts ergänzend mitgeteilt, dass anlässlich einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.05.2008 der Kläger in der Zeit vom 01.07.2008 bis 02.08.2008 Krankengeld erhalten habe. Ab dem 03.08.2008 habe wieder Arbeitsfähigkeit bestanden. Innerhalb des nach § 48 SGB V maßgeblichen Dreijahres-Zeitraums sei dem Kläger bereits für 479 Tage Krankengeld gezahlt worden, so dass ihm gegebenenfalls nur noch ein Restkrankengeldanspruch für 67 Tage zustehe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gab der Kläger zu seiner Tätigkeit als Hausmeister an, er habe elektrische Arbeiten, wie das Auswechseln von defekten Glühbirnen und Fassungen erledigen müssen. Im Rahmen der Sanierung eines Hotels seines Arbeitsgebers habe er alles aus den Räumen herausreißen müssen und auch Sachen wieder anbringen müssen, z.B. Lampen. Wenn er einen Fachmann gebraucht habe, sei dieser bestellt worden, grundsätzlich habe er aber erst einmal alles allein versuchen sollen. Die Reparaturen von festgestellten Schäden oder Mängeln seien durch die notwendigen Handwerker durchgeführt worden, die er nicht habe beaufsichtigen müssen. Zu seinen Aufgaben habe es auch gehört, die Außenanlagen in Ordnung zu halten. Bei seiner Einstellung habe man nicht nach konkreten Kenntnissen oder Fertigkeiten gefragt. Er sei sozusagen Mädchen für alles gewesen.

Das Sozialgericht hob den Bescheid vom 10.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2008 mit Urteil vom 30.11.2009 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe über den 13.01.2008 hinaus bis zum 05.06.2008 zu gewähren. Zur Begründung führte es aus, ein Versicherter habe gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit ihn arbeitsunfähig mache. Dies setze voraus, dass er seine vor Beginn der Erkrankung ausgeübte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter verrichten könne. Ende nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das bisherige Arbeitsverhältnis, komme es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz an. Maßgebend sei nun vielmehr (abstrakt) die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung. Der Versicherte könne dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden. Wenn der Versicherte zuletzt keinen Ausbildungsberuf ausgeübt habe, sondern eine ungelernte Tätigkeit, gehe das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten zwar über die bisherige Arbeit hinaus. Auch in einem solchen Fall sei aber der Kreis möglicher "Verweisungstätigkeiten" entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen (BSG, SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 Seite 22 f.; Schmidt in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 Rn 97 f.; Hauck, § 44 SGB V, Rn 53). Der 3. Senat des Bundessozialgerichts habe deshalb den Begriff der "ähnlichen Tätigkeiten" durch "gleichgeartete Tätigkeiten" ersetzt, um deutlich zu machen, dass - jedenfalls in der ersten Blockfrist - der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten grundsätzlich sehr eng sei (BSGE 57, 227/229). Für die Frage der Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Verweisungstätigkeit sei dabei nicht allein entscheidend, ob diese nach den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten und nach ihrer Entlohnung der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit entspreche. Es komme vielmehr auch und gerade auf die Art der zu verrichtenden Arbeiten an, insbesondere, welches Maß an körperlichen oder nervlichen Belastungen mit ihnen verbunden sei und inwieweit die Lebensweise des Versicherten durch sie mit beeinflusst werde (vgl. BSG 61, 66/72). Da der Kläger nach den vorliegenden medizinischen Erkenntnisquellen lediglich körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen, Besteigen von Leitern und ohne Gehen auf unebenen Boden verrichten könne, verfüge er über kein ausreichendes Leistungsvermögen für die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Hausmeister. Es habe sich dabei um eine überwiegend stehend und gehend auszuübende Tätigkeit, teilweise auch im Freien gehandelt, die mit häufigem Bücken, sowie schwerem Heben und Tragen verbunden gewesen sei.

Er könne auch nicht auf die von der Beklagten benannte "Verweisungstätigkeit" eines Pförtners verwiesen werden, da diese nicht als gleichartig zur bisherigen Hausmeistertätigkeit des Klägers anzusehen sei. Die Tätigkeit eines Pförtners setze wegen des ständigen Umgangs mit anderen Menschen Kommunikationsfähigkeit voraus und erstrecke sich auch auf Aufsicht und Kontrolle sowie die Erteilung allgemeiner Auskünfte. Damit unterscheide sie sich wesentlich vom Aufgabenspektrum eines Hausmeisters, dem neben Kontrollgängen vor allem praktische Tätigkeiten, wie Reparatur-, Aufräum- und Säuberungsarbeiten obliegen würden. Die Unterschiede seien so groß, dass sich der Kläger erheblich umstellen müsse.

Gleiches gelte für die von der Beklagten benannten "Verweisungstätigkeiten" eines Montier- oder Produktionshelfers, z.B. bei der Firma H. in B., oder im Bereich Elektro, oder Feinmechanik/Werkzeugbau. Hierbei handele es sich um einfache und zuarbeitende Tätigkeiten in den Produktionsbetrieben der jeweiligen Branche. Bei der speziell von der Beklagten benannten Tätigkeit bei der Firma H. in B. seien z.B. kleine Aluminiumteile auf einen kleinen Aluminiumrahmen zu spannen. Es handele sich um einen gleichförmigen Arbeitsablauf, bei dem die vorgegebenen Arbeitsschritte stetig zu wiederholen seien. Diese Tätigkeit möge zwar dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers entsprechen, unterscheide sich jedoch hinsichtlich der konkret erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und vor allem der Art der zu verrichtenden Arbeiten von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Hausmeister, bei der auch verantwortungsvolle Aufgabenbereiche existierten, wie z.B. Kontrolltätigkeiten und die Beaufsichtigung von Reparaturtätigkeiten, kleinere Wartungsarbeiten. Unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes des Bundessozialgerichts könne hier nicht von einer ähnlich gelagerten Tätigkeit ausgegangen werden.

Auch bei den übrigen von der Beklagten benannten Tätigkeiten als Montier- und Produktionshelfers im Bereich Elektro oder Feinmechanik/Werkzeugbau seien überwiegend gleichförmige Arbeitsvorgänge zu verrichten mit nur einzelnen Überschneidungen mit dem Anforderungsprofil der zuletzt vom Kläger ausgeübten Hausmeistertätigkeit. Diese sei vielschichtiger gewesen, habe weitere Aufgabenbereiche, wie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten umfasst und sei insbesondere nicht von gleichförmigen Arbeitsabläufen geprägt gewesen.

Auch wenn der Kläger aufgrund seiner im Rahmen der Hausmeistertätigkeit erworbenen Kenntnisse in der Lage wäre, die benannten "Verweisungstätigkeiten" nach kurzer Einweisung in den Arbeitsablauf auszuüben, rechtfertige dies keine andere Entscheidung, denn maßgebend sei allein, dass der Kläger sich im Vergleich zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit bezüglich der Art der zu verrichtenden Arbeiten erheblich umstellen müsse.

Auch die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Kassierers an einer Tankstelle stelle keine geeignete "Verweisungstätigkeit" dar. Der Kassierer an Tankstellen sei vor allem für die Abwicklung und Registrierung des Zahlungsverkehrs und den Warenverkauf zuständig. Bei diesem Berufsbild seien überhaupt keine Überschneidung zur zuletzt ausgeübten Hausmeistertätigkeit zu erkennen. Eine Kassierertätigkeit setze einen ständigen Umgang mit anderen Menschen sowie ständige Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit im Umgang mit Zahlungsmitteln voraus. Mit der überwiegend handwerklich geprägten Tätigkeit des Klägers als Hausmeister sei diese Tätigkeit nicht zu vergleichen.

Da der Kläger über den 13.01.2008 hinaus weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei, habe er Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bis zum Ablauf der Höchstbezugsgrenze von 78 Wochen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V) am 05.06.2008.

Gegen das ihr am 06.04.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.04.2010 Berufung eingelegt.

Bereits in der mündlichen Verhandlung sei darauf hingewiesen worden, dass nach Mitteilung des Arbeitgebers der Kläger keine klassische Hausmeistertätigkeit ausgeübt habe, sondern sich das Aufgabengebiet weitestgehend auf Aufräum- und Reinigungstätigkeiten beschränkt habe. Ohne weitere Klärung über den bisherigen Arbeitgeber habe das Sozialgericht unterstellt, dass es sich um eine klassische Hausmeistertätigkeit gehandelt habe, welche insbesondere auch verantwortungsvolle Tätigkeiten beinhaltet haben solle. Deshalb habe das Sozialgericht die genannten Verweisungstätigkeiten nicht als gleichartig mit der Tätigkeit als Hausmeister angesehen. Zwischenzeitlich liege eine schriftliche Stellungnahme des bisherigen Arbeitgebers vor, in der zum Arbeitsplatz des Klägers unter anderem folgende Aussage getroffen werde:

"Herr H. hat seine Arbeiten nicht selbständig, sondern auf Anweisung durchgeführt, von Eigenverantwortlichkeit konnte keine Rede sein."

Das Sozialgericht sei bei der Beurteilung der Gleichartigkeit der genannten Verweisungstätigkeiten bezüglich der "Hausmeistertätigkeit" daher von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.02.2001, AZ: B 1 KR 30/00 R, 09.12.1986, AZ: 8 RK 27/84) müsse bei einer ungelernten Arbeit, wie sie der Kläger ausgeübt habe, die bisher verrichtete Tätigkeit nach Art der Verrichtung sowie nach den erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten mit der Verweisungstätigkeit grundsätzlich übereinstimmen, wobei allerdings das Spektrum der Verweisungstätigkeiten größer sei, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs gekennzeichnet sei. Bei den genannten Verweisungstätigkeiten, insbesondere bei dem genannten Arbeitsplatz als Produktionshelfer bei der Firma H.l in B. sei eine Arbeitsaufnahme ohne größere Umstellung und Einarbeitung möglich. Auch die Verdienstmöglichkeiten mit durchschnittlich monatlich 1.500,00 EUR brutto würden über dem bisherigen Verdienst als "Hausmeister" in Höhe von monatlich 1.250,00 EUR liegen. Das Sozialgericht habe zutreffend gesehen, dass die genannte Verweisungstätigkeit bei der Firma H. als Produktionshelfer dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entspreche. Der Kläger sei ab 14.01.2008 in der Lage gewesen, eine der genannten Verweisungstätigkeiten aufzunehmen. Die Krankengeldzahlung sei deshalb zu Recht zum 13.01.2008 eingestellt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.11.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er lässt ausführen, er könne nicht auf die von der Beklagten genannten Tätigkeiten verwiesen werden. Das Sozialgericht habe in dem angefochtenen Urteil vom 30.11.2009 überzeugend ausgeführt, dass diese Tätigkeiten zu seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht gleichartig seien. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2009 umfangreiche Angaben zu Art und Umfang seiner Tätigkeit im Hotel "O. P." gemacht. Er habe sich auch um die Pflege der Gartenanlage gekümmert. Hierzu habe u. a. das Schneiden der Hecken sowie das Umgraben des Kräuterbeetes vor der Neuanlage gehört. Lediglich Pflanzarbeiten seien ausgenommen gewesen. Außerdem habe er im Herbst die Nüsse der beiden vorhandenen Wallnussbäume aufsammeln müssen. Hinsichtlich der durchgeführten Elektroarbeiten sei zu ergänzen, dass der Kläger für das Anbringen der Weihnachtsbeleuchtung verantwortlich gewesen sei. Während der Beschäftigungszeit des Klägers seien für sämtliche 38 Zimmer neue Fernsehgeräte angeschafft worden, die der Kläger habe einstellen müssen. Er habe regelmäßig die Funktion sämtlicher Leuchtmittel kontrollieren müssen. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers habe es sich damit - im Unterschied zu den von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten - um eine äußerst abwechslungsreiche Tätigkeit gehandelt, die die unterschiedlichsten Kenntnisse und Fertigkeiten erforderte habe. Die von der Beklagten benannten Tätigkeiten seien dagegen, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweise, gleichförmige Tätigkeiten einfachster Art, bei der lediglich die vorgegebenen Arbeitsschritte zu wiederholen seien.

Auf die Frage, inwieweit der Kläger eigenverantwortlich habe handeln müssen, komme es daher nicht entscheidend an. Die Beklagte vermenge in diesem Zusammenhang begrifflich Eigenverantwortlichkeit und Weisungsabhängigkeit, wobei letzteres bei einem abhängig Beschäftigten die Regel sein dürfte.

Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar habe der Kläger zuletzt keinen klassischen Ausbildungsberuf ausgeübt, so dass das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten über die bisherige Arbeitstätigkeit hinausgehe. Aber auch in einem solchen Fall sei, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe, der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen. Die Verweisungstätigkeit müsse hinsichtlich der Art der Verrichtung, der körperlichen und geistigen Anforderungen, der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Höhe der Entlohnung mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, sodass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausüben könne (BSG, SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 Seite 22 f.). Auf die isolierte Frage hingegen, inwieweit dem Kläger die Arbeitsaufnahme beispielsweise bei der Firma H. in B. "ohne größere Umstellung und Einarbeitung möglich gewesen" sei, komme es daher rechtlich gerade nicht an. Maßgeblich sei vielmehr die Übereinstimmung mit der früheren Tätigkeit. Gemessen an den oben dargestellten Anforderungen sei der Kläger daher über den 13.01.2008 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Er habe somit, wie das Sozialgericht rechtsfehlerfrei erkannt habe, Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bis zum Ablauf der Höchstbezugsgrenze von 78 Wochen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Streitgegenstand ist der Krankengeldanspruch des Klägers für die Zeit vom 14.01.2008 bis einschließlich 05.06.2008 in Höhe von 23,74 EUR täglich, so dass der Beschwerdewert für die zulassungsfreie Berufung (750 EUR) überschritten ist. Die Berufung ist auch sonst zulässig.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet.

Denn der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung von Krankengeld über den 13.01.2007 hinaus. Das Sozialgericht hätte seiner Klage nicht stattgeben dürfen.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld ist § 44 Abs. 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist Arbeitsunfähigkeit gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch ausüben könnte, ist unerheblich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. Hatte der Versicherte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Krankengeld, ist ihm dieses bei unveränderten Verhältnissen bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer bzw. bis zu dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem er von sich aus eine ihm gesundheitlich zumutbare Beschäftigung aufnimmt. Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufes muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, sodass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur dass hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R - m.w.N., in Juris).

Der Bezugspunkt gleich oder ähnlich gearteter Tätigkeiten wird auch durch eine Arbeitslosmeldung nicht sofort durch andere Maßstäbe ersetzt. Die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten entfällt nicht allein dadurch, dass er sich nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitslos meldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Das Krankengeld ist dazu bestimmt, den krankheitsbedingten Ausfall des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen und damit versicherten Arbeitsentgelts oder sonstigen Erwerbseinkommens auszugleichen. Es behält diese Funktion, solange die Unfähigkeit zur Verrichtung der ausgeübten oder einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit andauert und dieser Bezug nicht durch die tatsächliche Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit endet. Die Arbeitsunfähigkeit richtet sich erst dann nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust seines Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O. mit Hinweis auf BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 S 13).

Gemessen an diesen Maßstäben war der Kläger nach der Auffassung des Senats über den 13.01.2008 hinaus nicht mehr arbeitsunfähig. Er verfügte ab diesem Zeitpunkt über eine Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Treppensteigen, Besteigen von Leitern und ohne Gehen auf unebenen Boden. Dies ergibt sich aus den ärztlichen Begutachtungen durch den MDK, insbesondere aus der Stellungnahme von Dr. R. vom 26.02.2008, die auch die nach der Sprunggelenksoperation und der Bandscheibenprothesenoperation verbliebenen Restbeschwerden des Klägers gewürdigt hat. Diesen war nach der Auffassung von Dr. R. durch qualitative Leistungsausschlüsse hinreichend Rechnung zu tragen. Der Senat teilt - ausgehend von diesem Leistungsbild - auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausmeister nicht mehr habe nachgehen können, da diese sowohl mit dem Besteigen von Leitern als auch mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verbunden ist sowie teilweise - insbesondere wegen der Pflege der Außenanlagen - auch mittelschwere Arbeiten beinhaltet hat.

Anders als das Sozialgericht hält der Senat den Kläger aber für die Zeit ab dem 14.01.2008 für arbeitsfähig im Hinblick auf zumutbare Verweisungstätigkeiten. Der Kläger hat keinen Ausbildungsberuf sondern eine ungelernte Tätigkeit verrichtet, so dass er sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf Tätigkeiten verweisen lassen muss, die der Art seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ähnlich oder gleichartig sind, wobei es nicht auf die konkreten Verhältnisse am letzten Arbeitsplatz ankommt.

Die Beklagte hat den Kläger zu Recht auf die Tätigkeit eines Produktions- oder Montagehelfers verwiesen und auch die konkrete Tätigkeit bei der Firma H. in B. als Beispiel für eine derartige verfügbare Tätigkeit herangezogen. Diese Tätigkeit hätte der Kläger mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen ohne Gefährdung seiner Gesundheit zumutbar verrichten können. Davon ist auch das Sozialgericht ausgegangen. Sie entsprach aber auch den für seine zuvor ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister konkret erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten. Anders als das Sozialgericht bewertet der Senat die Tätigkeit des Klägers für das Hotel "O. P." als ungelernte Hilfstätigkeit einfachster Art, die gerade keine besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Klägers selbst, die dieser zur Beschreibung seiner Arbeit beim Hotel "O. P." in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gemacht hat. Der Kläger hat ausdrücklich angegeben, bei seiner Einstellung seien keine besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten erfragt worden. Zwar hat der Kläger auch elektrische Arbeiten vornehmen müssen, die aber jeweils keine besonderen Fachkenntnisse erfordert haben, wie das Auswechseln von defekten Glühbirnen und Fassungen oder das Anbringen der Weihnachtsbeleuchtung, das der Bevollmächtigte des Klägers in der Berufungserwiderung angeführt hat. Sofern ein Fachmann für die Reparatur von Schäden und Mängeln benötigt wurde, hat der Kläger diesen bei seinem Arbeitgeber angefordert. Überwacht hat er die Tätigkeiten von Fachleuten nicht. Der Arbeitgeber hat auf Anfrage der Beklagten in seiner Antwort vom 11.12.2009 die Tätigkeit des Klägers als zu 20 % aus Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten und zu 80 % aus Außenarbeiten bestehend beschrieben, wovon wiederum 10 % auf Gartenarbeit und 90 % auf Sauberhaltung entfallen seien. Er hat angegeben, der Kläger habe nicht eigenverantwortlich, sondern auf Anweisung gearbeitet. Der Kläger selbst hat seine Tätigkeit mit dem Schlagwort "Mädchen für alles" beschrieben.

Angesichts dieser konkreten Ausgestaltung der zuletzt vom Kläger ausgeübten Tätigkeit kommt dieser nicht die vom Sozialgericht beigemessene Wertigkeit zu, die einer Verweisung auf einfache Verrichtungen eines Produktions- oder Montagehelfers entgegenstünde. Zu Recht hat die Beklagte mit ihrer Berufung eingewandt, es habe sich bei der Tätigkeit für das Hotel "O. P." nicht um eine klassische Hausmeistertätigkeit gehandelt, zu der auch verantwortungsvolle Tätigkeiten wie Kontroll- und Überwachungstätigkeiten gehörten. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass derartige Aufgaben zu seiner Tätigkeit gehört hätten. Soweit er darauf abstellen lässt, die ihm von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten seien seiner früheren Tätigkeit aber deshalb nicht gleichgelagert, weil es sich um gleichförmige, sich stets wiederholende Arbeitsvorgänge handele, während seine Hausmeistertätigkeit vielfältig und abwechslungsreich gewesen sei, so betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die Art der Verrichtung, sondern die konkreten Verhältnisse des früheren Arbeitsplatzes, auf die es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Beurteilung einer gleichartigen oder ähnlichen Tätigkeit gerade nicht ankommt. Die vom Kläger durchzuführenden Tätigkeiten stellten jeweils einfachste Hilfstätigkeiten dar, die auch nach der Art ihrer Verrichtung durchaus mit Hilfstätigkeiten im Rahmen von Produktions- und Montageprozessen vergleichbar sind. Dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verschiedene derartiger Hilfstätigkeiten umfasste, war in der konkret vom Kläger ausgeübten Funktion ("Mädchen für alles") begründet, und macht sie nach der Art der Verrichtung nicht zu einer so besonders ausgestalteten Tätigkeit, dass andere Hilfstätigkeiten dem nicht gleichzustellen wären.

Die Beklagte hat schließlich zu Recht auch darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des Produktionshelfers bei der Firma H. auch hinsichtlich des zu erzielenden Verdienstes (1.500 EUR brutto) der zuletzt verrichteten Tätigkeit (1.250 EUR brutto) entsprach.

Da dem Kläger damit kein Anspruch auf weiteres Krankengeld über den 13.01.2008 hinaus zusteht, war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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