Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 5878/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3984/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Beiträge der Kläger zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab 01. Januar 2005.
Die 1965 geborene Klägerin zu 1) ist seit 01. Februar 2003 als Krankenschwester beim Regionalverband kirchlicher Krankenhäuser gGmbH (Beigeladener zu 4) versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenpflichtversichert, bei der Beigeladenen zu 1) pflegepflichtversichert und bei der Beigeladenen zu 2) rentenversichert. Bis 31. März 2006 arbeitete sie in einem Umfang von 25 vom Hundert (v.H.). Seither ist sie mit 50 v.H. teilzeitbeschäftigt. Sie ist nach AVR in die Vergütungsgruppe 5c eingruppiert. Nach ihren Angaben betrug ihr Bruttojahresverdienst im Jahr 2006 EUR 16.245,72. Ihre eigenen (Arbeitnehmeranteil) Beiträge zur Rentenversicherung beliefen sich nach ihrer Aufstellung im Jahr 2006 auf EUR 1.583,97, zur Krankenversicherung auf EUR 1.219,84 und zur Pflegeversicherung auf EUR 137,28. Der 1962 geborene Kläger zu 2) ist beim Erzbistum F. (Beigeladener zu 3) als Gemeindereferent beschäftigt. Vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 war er deshalb bei der Beklagten krankenpflichtversichert. Seit 01. Januar 2011 ist er versicherungsfreier Arbeitnehmer und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Bei der Beigeladenen zu 1) ist er pflegepflichtversichert und bei der Beigeladenen zu 2) rentenversichert. Er ist eingruppiert nach BAT 4a mit Vergütungsgruppenzulage. Nach seinen Angaben betrug sein Bruttojahresverdienst im Jahr 2006 EUR 49.116,05. Seine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung beliefen sich nach seiner Aufstellung im Jahr 2006 auf EUR 4.759,55, zur Krankenversicherung auf EUR 3.227,64 und zur Pflegeversicherung auf EUR 363,36. Die Kläger sind verheiratet und Eltern von drei in den Jahren 1990, 1993 und 1996 geborenen Kindern, für die ihnen im Jahr 2006 Kindergeld in Höhe von EUR 5.544,00 gewährt wurde.
Am 28. Januar 2004 beantragten die Kläger bei der Beklagten auf die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten, hilfsweise einen Beitragsnachlass zur gewähren. Neben dem Geldbeitrag würden sie auch drei Kinder erziehen und seien damit gegenüber dem ausschließlichen Geldbeitrag von Kinderlosen benachteiligt, was innerhalb des Beitragsrechts auszugleichen sei.
Mit Bescheiden vom 03. Februar 2004 gegenüber den Klägern lehnte die Beklagte die Anträge ab. Die Kläger seien jeweils abhängig beschäftigt und würden somit gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen. Eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB VI bestehe nicht. Als versicherungspflichtige Arbeitnehmer hätten sie aus ihrem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen Beitragssatz gemäß § 158 SGB VI bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 161 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und § 159 SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Diese Beiträge würden von ihnen und ihrem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an sie, die zuständige Einzugsstelle, gezahlt. Auch ein Befreiungsgrund gemäß § 6 SGB VI liege nicht vor, somit bestehe weiterhin Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hiergegen legten die Kläger am 25. Februar 2004 Widerspruch ein und verwiesen zur Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Pflegeversicherung vom 03. April 2001 (1 BvR 1629/94 in BVerfGE 103, 242 bis 271) und auf die Begründung in den Verfahren, die am 23. September 2003 vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt würden (B 12 RA 7/01 R u.a.). Gleichzeitig erklärten sie ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG, worauf die Beklagte den Widerspruch zunächst nicht weiterbearbeitete. Am 25. Juli 2006 erhoben die Kläger, die mit Schreiben vom 17. Dezember 2005 u.a. bei der Beklagten Bezug nehmend auf das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 noch einmal die verfassungskonforme Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beantragt hatten, beim Sozialgericht Freiburg (SG) Untätigkeitsklage, die beim SG unter dem Aktenzeichen S 5 KR 3636/06 geführt wurde. Hierauf wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006 Bezug nehmend auch auf den Antrag der Kläger vom 17. Dezember 2005 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 03. Februar 2004 zurück. Zum 01. Januar 2005 sei das Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG) in Kraft getreten. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit obliege der Rechtsprechung. Aus diesem Grund sehe er (der Widerspruchsausschuss) keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen.
Die Kläger nahmen daraufhin am 27. November 2006 ihre Untätigkeitsklage zurück, erhoben jedoch gleichzeitig beim SG Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006. Sie begehrten die Reduzierung ihrer Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Begründung führten sie aus, sie und ihre drei Kinder hätten im Jahr 2006 nach Deckung ihres Existenzminimums zusammen einen frei verfügbaren Betrag in Höhe von jährlich EUR 12.414,56 zur Verfügung gehabt, pro Kopf gerechnet seien dies EUR 206,91 pro Monat. Für das Jahr 2007 ergäben sich im Vergleich zu einem Single und einem kinderlosen Paar bei gleichem Bruttoeinkommen von EUR 5.446,86 folgende monatlich frei verfügbaren Beträge: Single EUR 2.165,42, Ehepaar ohne Kinder: EUR 1.951,86 und Ehepaar mit drei Kindern: EUR 1.005,44. Vergleiche man die Heranziehung zur Sozialversicherung, so sei festzustellen, dass nur bei der Pflegeversicherung das kinderlose Ehepaar höher belastet sei, ansonsten müssten Eltern aber trotz drastisch geminderter Leistungsfähigkeit dieselben Beträge wie Kinderlose zahlen, obwohl sie durch ihre dreifache Kindererziehung für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung pro Kopf gegenüber dem kinderlosen Paar bereits 1,5-mal mehr an Humanbeiträgen leisteten. Deshalb seien die Unterhaltsbeträge für ihre, der Kläger, Kinder von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, um unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des "Generationenvertrags" Familiengerechtigkeit auf der Beitragsseite der Sozialversicherung herzustellen. Es ergebe sich somit folgende Berechnung: Der durchschnittliche Kindesunterhalt belaufe sich auf rund EUR 650,00 netto pro Monat, bei drei Kindern demnach derzeit auf EUR 1.950,00. Vom Nettoeinkommen (einschließlich Kindergeld) entfielen in 2007 somit (EUR 1.950,00: EUR 1.3734 =) 52 v.H. auf den Unterhalt der Kinder. Daraus errechne sich bezogen auf das monatliche Bruttoeinkommen von EUR 5.446,81 folglich ein Betrag von EUR 2.832,34 monatlich, welcher von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sei. Lege man für 2007 einen Beitragssatz von 37 v.H. (19,9 v.H. Rentenversicherung, 15,4 v.H. Krankenversicherung und 1,7 v.H. Pflegeversicherung = einschließlich Arbeitgeberanteil 37 v.H.) zugrunde, ergebe sich somit die Summe von EUR 1.047,97 pro Monat, um welche sie - die Kläger - im Übermaß und deshalb zu Unrecht mit Beitragspflichten belastet seien und welche kinderlosen Jahrgangsteilnehmern der Eltern entlastend zugutekämen. Für den (damaligen) Hilfsantrag (Beiträge nur i.H.v. 50 v.H. der gegenwärtigen Bemessung einschließlich des sogenannten "Arbeitgeberbeitrags") errechneten sich folgende Beträge: Lege man die zu einer Bestandserhaltung des Systems notwendige Geburtenrate von 1 zugrunde, leisteten sie, die Kläger, mit ihrer Kindererziehung somit ein "Übersoll" von 50 v.H.; bezogen auf ihren Beitrag zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von EUR 2.015,32 seien das monatlich somit EUR 1.007,66, um welche sie, die Kläger, ihre Sozialversicherungsbeiträge zu den drei intergenerationell verteilenden Systemen gemindert haben wollten. Das Beitragssystem der Sozialversicherung sei im Laufe von fünf Jahrzehnten in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Die Systeme stammten aus einer Zeit, in welcher der Anteil lebenslang Kinderloser unter 10 v.H. gelegen habe, der "Generationenvertrag" der Pflegeversicherung nur familiär funktioniert habe und die Gesundheits- und Alterssicherungskosten der Senioren bei einem Bruchteil ihres heutigen Ausmaßes gelegen hätten. Dies habe sich heute insgesamt verändert. Mittlerweile sei es so, dass über die Kindererziehung die Alterssicherung von kinderlosen Generationsgenossen in den drei Systemen ohne Vorsorgeleistung kostenlos zur Verfügung gestellt würden, während der Aufwand für diese Vorsorge sich bei den Eltern konzentriere. Dieter Suhr habe hierfür in seinem Artikel "Transferrechtliche Ausbeutung und verfassungsrechtlicher Schutz von Familien, Müttern und Kindern" in: Der Staat 1/1990, S. 69 ff. bereits vor 17 Jahren treffend den Begriff der "Transferausbeutung" entwickelt. Eltern würden durch die Sozialsysteme um die Früchte ihrer Investitionen in das Humanvermögen regelrecht geprellt. Auch das BVerfG habe in seinem Urteil vom 03. April 2001 festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuten und erzögen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden. Mit dem KiBG habe der Gesetzgeber diesen Vorgaben nicht in ausreichendem Umfang Rechnung getragen und den Korrekturbedarf bei der Kranken- und Rentenversicherung geleugnet. Tatsächlich sei es so, dass die Kindererziehung für die Krankenversicherung ebenso "beitragsäquivalent" sei und dieselbe "konstitutive Bedeutung" wie für die soziale Pflegeversicherung habe. Die Krankenversicherung basiere wie die Pflegeversicherung auf dem Umlageverfahren. Deshalb würden für die Krankenversicherung die Erwägungen wie in der Entscheidung des BVerfG zur Pflegeversicherung in gleicher Weise gelten. Die Einwände der Bundesregierung gegen die Übertragbarkeit der Grundsätze auf die gesetzliche Krankenversicherung überzeugten nicht. Insbesondere die "beitragsfreie Mitversicherung" sei semantisch fehlerhaft und irreführend. Auch im Bereich der Krankenversicherung würden die im Hinblick auf das frei verfügbare Einkommen (Familien mit Kindern) am wenigsten Leistungsfähigen die höchsten Zuzahlungen leisten. Bezüglich der Frage, ob die Ausgestaltung des Beitragsrechts der Rentenversicherung grundrechtskonform sei, werde auf die - beigefügten - Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des BSG vom 05. Juli 2006 (B 12 KR 16/05 R; B 12 KR 20/04 R = SozR 4-2600 § 157 Nr. 1) Bezug genommen. Ergänzend legten die Kläger den Aufsatz von Prof. Dr. Anne Lenze, "Kindererziehung als generativer Beitrag in der Gesetzlichen Rentenversicherung" in NZS 2007, 407ff. sowie ein Referat von Dr. Jürgen Borchert, "Die familienpolitische Strukturreform der Sozialversicherung" vor (Anführungszeichen jeweils im Original).
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006 dargelegten Ablehnungsgründe und den vorangegangenen Schriftwechsel entgegen.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2010, berichtigt durch Beschluss vom 19. August 2010, lud das SG die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse (Beigeladene zu 1), die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beigeladene zu 2), das Erzbistum F. (Beigeladener zu 3) und den Regionalverband kirchlicher Krankenhäuser gGmbH (Beigeladener zu 4) zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 17. Juni 2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klagen der Kläger seien auch insoweit zulässig, als sie sich nicht nur gegen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch gegen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung wendeten. Insoweit habe die Beklagte mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006 ebenfalls eine Entscheidung getroffen, denn sie sei ausdrücklich auf den Schriftsatz der Kläger vom 17. Dezember 2005 eingegangen, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beanstandet worden sei. Die Beklagte habe jedoch zu Recht den gesetzlichen Regelungen entsprechende Beiträge von den Klägern verlangt. Der Rechtsstreit sei auch nicht gemäß Art. 100 GG auszusetzen, denn die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die gesetzlichen Beitragsregelungen im Hinblick auf kindererziehende Eltern verfassungswidrig seien. Die Beitragserhebung aus dem vollen Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung der Eltern verstoße nicht gegen Art. 3 bzw. Art. 6 GG. Das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung stehe in voller Höhe dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Verfügung und hieran anknüpfend erfolge grundsätzlich die Beitragserhebung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Seien Kinder oder sonstige Unterhaltsberechtigte vorhanden, stehe nicht etwa ein Teil des Arbeitsentgelts nicht dem Arbeitnehmer, sondern den Kindern zu. Auch die Beitragsfreistellung von bestimmten Anteilen am Arbeitsentgelt ähnlich wie im Steuerrecht sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten. Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung halte die Kammer die pauschalierende Regelung des Gesetzgebers im KiBG für vertretbar. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 03. April 2001 keine konkrete Staffelung der Beitragsreduzierung für kindererziehende Versicherte nach der jeweiligen Kinderanzahl verlangt. Da die vom Gesetzgeber in der sozialen Pflegeversicherung getroffene Regelung im Übrigen auch gegenüber den Anforderungen des BVerfG eine zusätzliche Bevorzugung der Eltern insoweit enthalte, als diese lebenslang die niedrigeren Beiträge zu zahlen hätten, halte die Kammer die vom Gesetzgeber getroffene Regelung für verfassungsrechtlich vertretbar. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sehe die Kammer so erhebliche Vorteile für die Versicherten mit Kindern auf der Leistungsgewährungsseite (Familienkrankenversicherung), dass eine Ermäßigung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten erscheine. Auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gebe es wesentliche Vorteile für kindererziehende Versicherte (Erziehungszeiten), dass diesen auf der Beitragsseite nicht etwa noch eine Beitragsermäßigung gewährt werden müsse, weshalb die Kammer die derzeitige Regelung der Rentenversicherungsbeiträge auch nicht für verfassungswidrig halte. Im Übrigen sei die Kammer der Auffassung, dass das Grundpostulat des BVerfG in seinem Urteil vom 03. April 2001, die Kindererziehung müsse systemimmanent berücksichtigt werden, sofern sie einen konstitutiven, dem Geldbeitrag gleich zu erachtenden generativen Beitrag zum jeweiligen Sozialversicherungssystem darstelle, unter heutigen politischen Gegebenheiten kritisch betrachtet werden müsse. Deshalb müsse dem Gesetzgeber auch ein weiter Spielraum in Bezug auf die Frage verbleiben, inwieweit er in einzelnen Teilsystemen oder systemübergreifend Nachteile ausgleichen wolle, die den Familien entstünden, die sich im heutigen, hedonistisch-egoistisch ausgerichteten gesellschaftlichen Umfeld die Belastungen und Entbehrungen durch "Kinderhaben" (Anführungszeichen im Original) überhaupt noch zumuten würden.
Gegen das ihnen am 04. August 2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20. August 2010 Berufung eingelegt. Sie haben unter Vorlage von Aufsätzen von Dr. Frank Niehaus "Ein Vergleich der von Familien geleisteten Beiträgen und erhaltenen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung" in Sozialer Fortschritt 2009, 282 ff. und Dr. Martin Estelmann "Das Beitragskinderurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 - 1 BvR 1629/94" - in Sozialgerichtsbarkeit 2002, 245 ff., des Kurzgutachtens zum Thema "Transferausbeutung der Familien durch die gesetzlichen Sozialversicherungen - am Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung - Modellrechnung für verschiedene Familien und Größen mit sonst konstanten Annahmen" von Reinhard Loos vom 15. November/10. November 2011, der Beiträge von Prof. Dr. Anne Lenze "Sozialrechtlicher Familienlastenausgleich" in LdR 138 März 2010, S. 1 ff., von Dr. Hermann Adrian "Die ökonomischen Ursachen der niedrigen Fertilität in Deutschland" für DGG-Jahrestagung 2012 und von Reinhard Ripsam "Die Lüge von 184 Mrd. Familienförderung" vom 27. Mai 2008/04. Januar 2010, Daten und Schaubildern des Dr. Frank Niehaus "Gesundheitsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung" sowie "Pro Kopf-Gesundheitsausgaben in Abhängigkeit vom Alter", einer Publikation von Prof. Dr. Herwig Birg "Demographie und kein Ende - Plädoyer für eine neue Gemeinschaftsaufgabe Demographiepolitik" zum Deutschlandtag der Jungen Union, 21. bis 23. Oktober 2011 sowie der Aufstellung "Was am Monatsende übrig bleibt - Horizontaler Vergleich 2012" von Stresing/Zimmerman unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen vertiefend vorgetragen, das SG habe sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Klagevorbringen nur äußerst marginal befasst und die Sach- und Rechtslage sowie insbesondere die Verfassungsjudikatur unzutreffend gewürdigt. Dies folge schon daraus, dass das SG das Grundpostulat des BVerfG in dessen Urteil vom 03. April 2001, die Kindererziehung müsse systemimmanent berücksichtigt werden, ausdrücklich ablehne. Der "Import" von Humankapital aus dem Ausland vermöge die Problematik des kollektiven Alterns in Deutschland nicht zu lösen. Das allein die gesetzliche Rentenversicherung betreffende Urteil des BSG vom 05. Juli 2006 sei kaum minder abwegig und jedenfalls vollkommen konträr zu den Grundaussagen des "Pflegeurteils" vom 03. April 2001. Dies gelte mit Blick darauf, dass das BSG im Urteil vom 05. Juli 2006 im Verfahren B 12 KR 20/04 R unter RdNr. 56 (a.a.O.) sich mit anderen Worten dahingehend äußere, dass für die gesetzliche Rentenversicherung "isoliert betrachtet" es am besten wäre, dass gar keine Kinder mehr erzogen würden. Entgegen der Ansicht des BSG wäre die gesetzliche Rentenversicherung ohne Kinder natürlich binnen kürzester Zeit am Ende. Eine verfassungsrechtliche Würdigung der Tatsache der Transferausbeutung und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der einschlägigen Verfassungsjudikatur ließen die Überlegungen des BSG jedenfalls vermissen. Die Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1957 ohne Berücksichtigung des Drei-Generationen-Zusammenhangs beinhalte einen Eingriff in die familiären Unterhaltszusammenhänge, der im Lichte der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG von Anfang an nicht zu rechtfertigen gewesen wäre, dem allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Anteil der lebenslang Kinderlosen damals bei unter 10 v.H. gelegen habe, bei weitem nicht ein solches Gewicht wie heute, nach der Verdreifachung der Quote, hätte beigemessen werden müssen. Auch soweit das BSG unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 07. Juli 1992 (1 BvL 51/86 u.a. in BVerfGE 87,1 ff.) die Vergleichbarkeit des generativen und des monetären Beitrags in Abrede stelle, verdeutlichten diese Ausführungen nur, dass das BSG offenkundig auch den grundlegenden Fortschritt in der Einsicht in die Zusammenhänge nicht verstanden habe, der sich im Pflegeurteil vom 03. April 2001 im Vergleich zum Trümmerfrauenurteil vom 07. Juli 1992 niederschlage. Tatsächlich verzichteten Eltern für ihre Kinder vor allem auf Geld und Zeit und dieser Konsumverzicht sei damit im Kern und ökonomisch im Wesentlichen identisch mit dem Konsumverzicht, den die Versicherten mit ihren Beiträgen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung leisteten. Die populäre Behauptung, Familien seien mindestens in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die "beitragsfreie Mitversicherung" doch ausreichend berücksichtigt, halte einer wissenschaftlichen Untersuchung nicht stand. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip sei evident. Im Hinblick auf die soziale Pflegeversicherung sei eine Gesetzgebung, welche für Kinderlose die Beiträge geringfügig erhöhe, sie für Familien entsprechend dem Umfang ihre generativen Leistungen jedoch nicht vermindere, mit den zentralen Aussagen des BVerfG im Urteil vom 03. April 2001 sowie ebenfalls mit den Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge durch die Erziehungszeiten nicht der notwendige Ausgleich zwischen Eltern und kinderlosen Paaren. Für sie, die Kläger, stehe fest, dass der Gesetzgeber den ihm im Trümmerfrauen- wie Pflegeurteil erteilten Verfassungsaufträgen der zumindest schrittweisen Verbesserung der Situation der Familien im Transferrecht nicht nur nicht nachgekommen, sondern die Situation der Familien im Transferrecht sogar noch beständig weiter verschlimmert habe, etwa durch die Erhöhung der Mehrwert- und Ökosteuer ohne jegliche Kompensation an anderer Stelle sowie dadurch, dass diese Erträge, die aus einer überproportionalen Belastung von Familien stammten, "Erziehungsbeiträge" für die Rentenversicherung geworden seien. Schließlich würden sie auch im Steuerrecht benachteiligt und unterlägen ebenfalls einer Transferausbeutung. Auf Anfrage des Senats haben die Kläger zunächst die zu berücksichtigende Erziehungsleistung (Unterhalt und Betreuung) mit EUR 1.000,00 monatlich beziffert, später dann eine Reduzierung der Beiträge in Höhe der in den nachfolgenden Anträgen genannten Beträge begehrt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 03. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01. November 2006 insoweit aufzuheben, als nach dem 31. Dezember 2004 die Beiträge zur gesetzlichen Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Erziehung von drei Kindern über eine die Höhe von 50 v.H. der gegenwärtigen Bemessung (auch hinsichtlich des sogenannten Arbeitgeberbeitrags) übersteigende Summe erhoben werden, hilfsweise die Beitragsbemessung ohne einen Abzug eines Betrags von EUR 833,00 je Kind/Monat erfolgt, hilfsweise die Beitragsbemessung ohne einen entsprechenden Abzug des in § 32 Abs. 6 EStG genannten Betrages (steuerliches Existenzminimum) von der Bemessungsgrundlage erfolgt, hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Artikel 100 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs. 1 162 Nr. 1 SGB VI, §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 S. 1 sowie 241 SGB V und §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 und 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 226 SGB V) mit den Grundrechten der Kläger aus den Artikeln 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) Grundgesetz vereinbar sind. weiter hilfsweise ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Herwig Birg, Universität Bielefeld, Charles-H.-King-Straße 23, 14163 Berlin, zu folgenden Fragen einzuholen:
1. Wie hat sich, bezogen auf die Gesamtbevölkerung, der Anteil lebenslang Kinderloser der Geburtsjahrgänge 1962 und 1965 im Vergleich zu Familien mit ein, zwei, drei und mehr Kindern, deren Eltern ebenfalls diesen Jahrgängen angehören, entwickelt?
2. Welche Konsequenzen resultieren hieraus für die Entwicklung der Beitragssätze für die a) gesetzliche Pflege-, b) gesetzliche Kranken- und c) gesetzliche Rentenversicherung?
3. Lässt sich der "positive externe Effekt" der Kindererziehung seitens Mehrkinderfamilien zugunsten der Kinderlosen dieser Jahrgänge für diese Systeme quantifizieren?
4. Falls 3. bejaht wird: Wie hoch müsste der Beitragssatz in den Systemen jeweils für Kinderlose und Eltern (bei unterschiedlicher Kinderzahl von 1 bis 4 Kindern je Paar) in 2007, 2015, 2030 sein, um diese "positiven externen Effekte" zu balancieren?
5. Würde den Erfordernissen der Berücksichtigung der Kindererziehung gemäß den Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 03. April 2001 (1 BvR 1629/94) demzufolge eher durch Abzug der existenzminimalen oder der durchschnittlichen Kinderkosten ausreichend Rechnung getragen?
weiter hilfsweise Reinhard Loos als Sachverständigen zur weiteren Erläuterung seines Gutachtens zu laden, weiter hilfsweise Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Herwig Birg und Dr. Frank Niehaus dazu, dass die Feststellungen des BVerfG im "Beitragskinderurteil" zur Pflegeversicherung bezüglich der inter- und intragenerationellen Verteilungsverhältnisse von Lasten und Leistungen und der (auszugleichenden) Nachteile versicherter Eltern im Vergleich zu kinderlosen Versicherten im Wesentlichen ebenso auf die Gesetzliche Krankenversicherung zutreffen, einzuholen, weiter hilfsweise die Sachverständigen Prof. Dr. Herwig Birg, Dr. Hermann Adrian, Dr. Frank Niehaus und Reinhard Loos in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen in den drei intergenerationell verteilenden Sozialsystemen zu hören, weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende KiBG stelle geltendes Recht dar und müsse daher von ihr, der Beklagten, als Exekutive umgesetzt werden.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger würden verkennen, dass es für die Entscheidung über ihre Klage nur darauf ankomme, ob sich aus der Verfassung unmittelbar und zwingend eine Ausgestaltung des Beitragsrechts in dem von ihnen gewünschten Sinn als allein (Fettdruck im Original) zulässig darstelle. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 05. Juli 2006 die ständige Rechtsprechung des BVerfG herangezogen, wonach in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Gesichtspunkt der Kindererziehung durch die rentensteigernde Anrechnung entsprechender Zeiten auf der Leistungsseite Rechnung getragen werden könne. Hiervon sei das BVerfG - auch nicht im so genannten "Pflegeurteil" vom 03. April 2001 - abgerückt. Auch dort werde nicht von einer rechtlichen Gleichwertigkeit von Kindererziehung als "generativem Beitrag" und Beiträgen in Geld ausgegangen.
Der Beigeladene zu 3) hat sich ohne Antragstellung den Ausführungen der Kläger angeschlossen.
Die weiteren Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Denn die von den Klägern begehrte Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beläuft sich auf über EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und sie wenden sich auch gegen die Höhe der Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 03. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. November 2006 und Erhebung von Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Erziehung von drei Kindern nur noch in Höhe von 50 v.H. der gegenwärtigen Bemessung (einschließlich des so genannten "Arbeitgeberbeitrags") hilfsweise, dass die Beitragsbemessung ohne einen Abzug eines Betrags von EUR 833,00 je Kind/Monat hilfsweise ohne einen entsprechenden Abzug des in § 32 Abs. 6 EStG genannten Betrags erfolgt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist, nachdem die Beklagte sich im Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006 aufgrund des explizit angeführten Antrags der Kläger vom 17. Dezember 2005 konkludent auch mit der Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung befasst und eine solche ebenso wie eine Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt hat, nicht nur die Höhe der Beiträge der Kläger zur gesetzlichen Renten-, sondern auch zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist eine damit verbundene Beitragserstattung. Eine solche haben die Kläger nicht beantragt. Sie wenden sich "nur" gegen die Beitragshöhe ab 01. Januar 2005.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Herabsetzung der von ihr zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Die Kläger hatten und haben seit 01. Januar 2005 Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage der jeweiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zu zahlen.
Über die gesetzliche Beitragshöhe in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet nach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Einzugsstelle im sogenannten Einzugsstellenverfahren.
Die Kläger sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der sozialen Pflegeversicherung sowie die Klägerin zu 1) ab 01. Januar 2005 und der Kläger zu 2) in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigte, denn sie sind gegen Arbeitsentgelt bei den Beigeladenen zu 3) und 4) beschäftigt. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI, §§ 6, 7 SGB V) oder für eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI, § 8 SGB V, § 22 SGB XI) liegen bei der Klägerin zu 1) nicht, beim Kläger zu 2) - wie erwähnt - ab 01. Januar 2011 in der gesetzlichen Krankenversicherung vor.
Abhängig beschäftigte Versicherte wie die Kläger haben in der Rentenversicherung während der Dauer ihrer Beschäftigung gemäß §§ 153 Abs. 1 und 2 Satz 1, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI neben den Arbeitgebern die Hälfte der Beiträge zu tragen. Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI), die bei Beschäftigten wie den Klägern aus dem Arbeitsentgelt bestehen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen (§ 160 SGB VI). § 158 Abs. 2 SGB VI ist insoweit trotz Änderungen durchgehend zu entnehmen, dass der Beitragssatz grundsätzlich so festzusetzen ist, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres im Falle von Abs. 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder im Fall von Abs. 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug im Jahr 2006 19,5 v.H. und in den Jahren 2007 bis 2011 19,9 v.H ... Seit 01. Januar 2012 beträgt er 19,6 v.H ...
Die Mittel der Krankenversicherung werden gemäß § 220 SGB V ebenfalls u.a. durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs. 1 SGB V grundsätzlich für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Sie sind gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ebenfalls das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Bei freiwilligen Mitgliedern bestimmt sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung trugen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige Beschäftigte allein. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der seit 01. Januar 2009 geltenden Fassung trägt bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge. Während bis 31. Dezember 2008 der allgemeine Beitragssatz durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt war und gemäß § 241a SGB V in der vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außerdem ein von den Mitgliedern allein zu tragender zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 v.H. galt, betrug der allgemeine Beitragssatz seit 01. Januar 2009 15,5 v.H. und seit 01. Juli 2009 14,9 v.H ... Seit 01. Januar 2011 beträgt er erneut 15,5 v.H ...
Im Bereich der Pflegeversicherung werden die Mittel für die Pflegeversicherung gemäß § 54 Abs. 1 SGB XI ebenfalls u.a. durch Beiträge gedeckt. Nach § 55 Abs. 2 SGB XI sind beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V zu berücksichtigen. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 SGB IV (§ 57 Abs.1 SGB XI). Danach wird auch insoweit gemäß § 226 SGB V u.a. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Beitragssatz betrug nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bis 30. Juni 2008 1,7 v.H., seit 01. Juli 2008 beträgt er 1,95 v.H ... Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung erhöht sich der Beitragssatz für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Sozialgesetzbuch Ersten Buches (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Nach § 58 Abs. 1 SGB XI tragen die versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
Auf der Grundlage dieser genannten gesetzlichen Bestimmungen hat die Beklagte als zuständige Einzugsstelle die von den Klägern zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung berechnet. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Für eine Reduzierung der entrichtenden und der in Zukunft noch zu entrichtenden Beiträge fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Kläger können entgegen der gesetzlichen Rechtslage wegen der Erziehung ihrer drei Kinder und der sich hieraus ergebenden Unterhaltslast auch keine Reduzierung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung verlangen.
Ein derartiger Anspruch lässt sich, wie das BSG in seinem nach Ansicht des Senats wohlbegründeten Urteil vom 05. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R a.a.O.), gegen das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 05. Januar 2010 - 1 BvR 3039/06 - a.a.O.), im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung ausgeführt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten.
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O.), auf das auch das BSG im Urteil vom 05. Juli 2006 (a.a.O.) Bezug nimmt, insoweit ausgeführt, dass Art. 6 GG als Freiheitsrecht den Staat verpflichte, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthalte die Bestimmung auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansehe, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt habe, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Innerhalb dieser Grenzen sei der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei. Weitergehende Einschränkungen könnten sich aus dem besonderen Schutz, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde, ergeben. Insbesondere sei bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde (a.a.O. Rd. 43 mit weiteren Nachweisen). Das BVerfG hat in diesem Urteil weiter dargelegt, dass Art. 6 GG nicht dadurch verletzt sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung auch dann, wenn sie Kinder betreuten und erzögen, der Beitragspflicht unterworfen würden (a.a.O. Rd. 44). Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, halte den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Staat sei durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Konkrete Folgerungen ließen sich aus diesem Verfassungsauftrag nicht ableiten. Es bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (a.a.O. Rd. 46 mit weiteren Nachweisen).
Diese Ausführungen des BVerfG, wonach der Staat durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie nicht gehalten ist, die Beitragslast der Familie in der Pflegeversicherung auf der Leistungsseite auszugleichen, gilt, wie das BSG in den Urteilen vom 05. Juli 2006 (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt, dargelegt hat, auch für die Rentenversicherung und die Krankenversicherung. Insoweit gelten die vom BVerfG dargelegten Grundsätze, die besagen, dass dem Gesetzgeber ein Spielraum eingeräumt ist, wie er einen Familienlastenausgleich vornimmt, ihn aber nicht die Pflicht trifft, eine Belastung auf der Beitragsseite auszugleichen, ebenfalls. Es liegen insoweit keine Gesichtspunkte vor, aus denen sich im Hinblick auf einen Leistungsanspruch der Kläger etwas anderes ergibt.
Die Kläger können sich, auch insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 05. Juli 2006 (a.a.O.) an, auf das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber auch nicht in dem Sinne berufen, als sie daraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten wollen, ihre Beitragsbelastung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu mindern. Das BVerfG hat nach dem Tenor des Urteils vom 03. April 2001 §§ 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 57 SGB XI als mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs.1 GG nicht vereinbar angesehen, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Der Streitgegenstand erfasste somit eindeutig nur die Pflegeversicherung. Hierauf erstreckt sich auch nur die Bindungswirkung des Urteils. Die Beitragstragung im Rahmen der Rentenversicherung und der Krankenversicherung hat das BVerfG nicht für mit dem GG ganz oder teilweise unvereinbar erklärt.
Die Kläger können ihren Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Kindererziehung auch nicht darauf stützen, dass der Gesetzgeber einem für ihn verbindlichen Auftrag nicht nachgekommen sei, für eine Personengruppe, der sie angehören, eine begünstigende (Neu-)Regelung zu schaffen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber im Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O.) zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt. Der Auftrag bezog sich nur auf eine Neuregelung im Bereich des streitgegenständlichen SGB XI und der in diesem Zusammenhang für nicht mit dem GG vereinbar erklärten Normen, für die der Gesetzgeber Ersatz schaffen sollte. Etwas anderes lässt sich insoweit auch nicht deshalb ableiten, weil das BVerfG erläuternd angemerkt hat: "Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird." Damit hat das BVerfG die Dauer der dem Gesetzgeber eingeräumten Frist für eine Neuregelung des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung begründet. Ein verbindlicher Regelungsauftrag auch im Hinblick auf die anderen Zweige der Sozialversicherung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Auch nach seinem weiteren Inhalt gibt das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 keinen mittelbaren Anlass, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung im Hinblick auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Aufwands für Kinder ergeben würde (vgl. zur Rentenversicherung hierzu auch BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 a.a.O.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem KiBG die Vorgaben des BVerfG im Hinblick auf die Pflegeversicherung umgesetzt und für Kinderlose einen Beitragszuschlag eingeführt. Diese Umsetzung der Vorgabe des BVerfG bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums. Das BVerfG hat keine Reduzierung der Beiträge für Eltern gefordert. Es hat explizit ausgeführt, dass die Vorschriften über die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verstießen, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbringen würden, in dieser Versicherung nicht leistungserhöhend berücksichtigen würden. Es hat damit nur beanstandet, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, einen gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder zu entrichten haben. Wie der Gesetzgeber die Betreuungs- und Erziehungsleistungen bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtigt, hat das BVerfG dem Gesetzgeber überlassen. Das BVerfG hat insoweit nur eine verfassungsrechtliche Verpflichtung dahingehend gesehen, dass der Gesetzgeber eine Lösung zu wählen habe, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlaste. Insbesondere war der Gesetzgeber zur Umsetzung dieses Urteils des BVerfG nicht verpflichtet, an der Zahl der Kinder anzuknüpfen, sondern konnte allein die Elterneigenschaft als maßgebliches Kriterium für die unterschiedliche Beitragshöhe heranziehen. Nach den Feststellungen des BVerfG aufgrund der Anhörung eines Sachverständigen ergab sich, dass die Elterneigenschaft und nicht die Zahl der Kinder die Wahl zwischen den verschiedenen Leistungsarten der ambulanten Pflege entscheidend bestimme. Dieser Vorgabe wird das KiBG gerecht. Durch den höheren Beitrag für Kinderlose werden Unterhaltsverpflichtete gegenüber den Kinderlosen bereits ab dem ersten Kind entlastet.
Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt.
Die uneingeschränkte Heranziehung der Kläger zu den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen sowie zur sozialen Pflegeversicherung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Vorschriften sind nicht dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder der Kläger bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden. Als Freiheitsrecht - wie ausgeführt - verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat zwar, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Art. 3 Abs.1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Eine weitergehende Einschränkung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie einen besonderen Schutz schuldet.
Hiervon ausgehend hat das BVerfG in seinem Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O.) für die soziale Pflegeversicherung entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen keine Berücksichtigung findet. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass die heutigen Beitragszahler der erwerbsfähigen Generation im Umlageverfahren darauf vertrauen, dass in der Zukunft in ausreichendem Umfang neue Beitragsschuldner vorhanden sind, welches nur die heutigen Kinder sein können. Damit erwachse Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten. Dieser aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten entstehende systemspezifische Vorteil unterscheide sich vom Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Die benachteiligende Wirkung des generativen Beitrags führe zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, die innerhalb des Systems auszugleichen sei. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber durch das seit 01. Januar 2005 geltende KiBG - wie ausgeführt - nachgekommen. Die seit 01. Januar 2005 zur Anwendung kommende Beitragsregelung im Bereich der Pflegeversicherung verstößt nicht mehr gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Mit der gesetzliche Neuregelung im KiBG genügt - wie bereits dargelegt - der Gesetzgeber dem nach dem Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) eingeräumten erheblichen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der Pflegeversicherung.
Auf das Recht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sind diese Ausführungen des BVerfG indessen nicht übertragbar. Es ist den Klägern insoweit zwar zuzugestehen, dass das gesetzliche Renten- und Krankenversicherungssystem sowie das soziale Pflegeversicherungssystem viele Gemeinsamkeiten aufweisen, die es - wie auch vom BVerfG ausdrücklich gefordert - erforderlich machen zu prüfen, ob und inwieweit sich die Entscheidung des BVerfG auch auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Krankenversicherung übertragen lässt.
Wie die Pflegeversicherung ist auch die Rentenversicherung umlagefinanziert (§ 153 Abs. 1 SGB VI). Damit ist das Rentenversicherungssystem darauf angewiesen, dass heute Kinder geboren und großgezogen werden, um später als mögliche Beitragszahler die Renten der dann Leistungsberechtigten zu finanzieren. Hierbei handelt es sich - wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung - um einen systemspezifischen Vorteil, der über den Vorteil, der der Allgemeinheit durch Kinder erwächst, hinausgeht. Damit leisten Versicherte, die Kinder erziehen, einen systemerhaltenden generativen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung als Risikoversicherung ist es jedoch im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich - insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56, 57 SGB VI) - zu honorieren. Ein beitragsrechtlicher Ausgleich braucht im Rentenversicherungsrecht nicht zu erfolgen (BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 a.a.O.). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei bei der Berücksichtigung des Aufwands für Kinder in gleichzeitiger Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des ganzen Systems. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass im Zeitpunkt der Erziehung der Kinder keinesfalls feststeht, dass sie zukünftig Beitragszahler in der gesetzlichen Rentenversicherung sein werden. Dies werden sie dann nicht sein, wenn sie in ihrer zukünftigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. In einem solchen Fall verlassen die Betreffenden das Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig.
Im Übrigen wäre ein beitragsrechtlicher Ausgleich auch ein krasser Verstoß gegen wesentliche Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar hat das BVerfG im Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O. Rd. 71) gefordert, dass der zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich durch Regelungen erfolgen muss, die die Elterngenerationen während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten. Die mit der Kindererziehung verbundene Belastung trete in der Erwerbsphase auf, sie sei deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen. Für die Pflegeversicherung hat das BVerfG entschieden, dass der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden und nicht erziehenden Mitgliedern nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen kann. Diese Erwägungen sind indessen auf das Rentenversicherungsrecht nicht übertragbar. Seit der Entscheidung des BVerfG vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u.a. SozR 7610 § 1587 Nr. 1) ist es mittlerweile ständige verfassungsrechtliche Rechtsprechung, dass Rentenanwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Dieser verfassungsrechtliche Eigentumsschutz beruht insbesondere darauf, dass der Umfang der Rentenanwartschaften durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird. Deshalb müssen Berechtigung und Eigenleistung einander zwar nicht entsprechen, je höher indessen der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil der eigenen Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 und Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a. - SozR 3-2400 § 23a Nr. 1, wonach bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zwar eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen nicht geboten ist, der Gesetzgeber jedoch nicht berechtigt ist, bei der Leistungsbemessung sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen). In der Konsequenz bedeutet dies, dass es unzulässig wäre, kinderlose Versicherte mit höheren Beiträgen zu belegen, ohne ihnen gleichzeitig höhere Rentenanwartschaften und höhere Renten zuzubilligen, wodurch der von den Klägern gewünschte Ausgleich wieder zunichte gemacht würde. Die Erhöhung der Beitragsleistung für Kinderlose wäre jedoch zwangsläufige Folge der Verminderung der Beitragsleistung für Kindererziehende, weil ansonsten die finanzielle Basis der Rentenversicherung nicht gewährleistet wäre. Einem Ausgleich der Beitragsminderleistung der Kindererziehenden durch Steuermittel steht entgegen, dass das BVerfG - wie ausgeführt - im Urteil vom 03. April 2001 gefordert hat, dass der Belastungsausgleich systemimmanent, also gerade nicht durch die Inanspruchnahme von Steuermitteln zu erfolgen hat.
Im Bereich der beitragsfinanzierten Krankenversicherung ergeben sich entgegen der Auffassung der Kläger Vorteile für Versicherte, die Kinder erziehen und unterhalten, durch die beitragsfreie Familienversicherung (so auch BVerfG, Urteil vom 03. April 2001, a.a.O.). Dies wirkt sich unmittelbar in der Erwerbsphase der Eltern aus. Die beitragsfreie Familienversicherung ist nur ein Bestandteil des Familienlastenausgleichs, weshalb mit ihr auch nicht ein vollständiger Ausgleich aller Vorteile kinderloser Versicherter zu bewerkstelligen ist. Damit ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O.) ein zusätzlicher Ausgleich nicht mehr erforderlich.
Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 07. Juli 1992 (a.a.O.) aufgestellt hat. Das BVerfG hat den Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, über die Regelung des Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetzes HEZG - und des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 RVKLG - hinaus zu berücksichtigen. Diesem Verfassungsauftrag ist der Gesetzgeber durch die zeitliche Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für Kinder mit einem Geburtsdatum ab dem 01. Januar 1992 und Anhebung der Bewertung des Durchschnittsverdienstes (BVerfG vom 29. März 1996 - 1 BvR 1238/95 - in Juris) nachgekommen. Verfassungswidrig war in der Vergangenheit allein die Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit Beitragszeiten; diese verfassungswidrige Rechtslage ist seit dem Beschluss des BVerfG vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90 u.a SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5) korrigiert (vgl. § 70 Abs. 2 SGB VI). Durch § 70 Abs. 3a SGB VI hat der Gesetzgeber diesen Familienlastenausgleich im Sinne der Vorgaben des BVerfG weiter ausgebaut. Es erfolgt eine Höherbewertung von Beitragszeiten, die Eltern begünstigt, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes - also während der Kinderberücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) - erwerbstätig sind und nur unterdurchschnittlich verdienen. Dasselbe gilt für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu seinem 18. Lebensjahr.
Ein entsprechender Ausgleich ist im Krankenversicherungsrecht nicht erforderlich, da die Kindererziehung zu keinen Nachteilen im Rahmen der Krankenversicherung führt. Personen, die Kinder erziehen bzw. erzogen haben, benötigen dieselben Leistungen wie Kinderlose. Die Krankenversorgung wird nicht durch die Kinder geleistet und Eltern sind auch nicht weniger krank als Kinderlose. Das Risiko der Krankheit trifft auch nicht - wie in der Pflegeversicherung - überwiegend nur die ältere Generation.
Die Beitragspflicht verletzt auch nicht das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur ein Altersversorgungssystem ist, sondern auch die Risiken verminderte Erwerbsfähigkeit und Tod abgedeckt werden. Gerade die Abdeckung der letztgenannten Risiken kommt Familien besonders zugute. Auch damit findet ein sozialer Ausgleich im Rentenversicherungsrecht statt. Ein sozialer Ausgleich findet sich auch im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. In beiden Systemen sind Kinder ohne eigene Beiträge in das System mit einbezogen, was entgegen der Auffassung der Kläger eine Begünstigung von Familien mit Kindern ist. Bei der Pflegeversicherung wird Kinderlosen darüber hinaus ein höherer Beitrag auferlegt.
Auch der Schutzbereich von Art. 14 GG wird durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt, denn dieses Grundrecht schützt nicht das Vermögen als solches (BVerfG, Beschluss vom 25. September 1990, 1 BvR 907/87 in NJW 1991, 746 f.). Anderes gilt nur dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hätte (BVerfGE, Beschluss vom 31. Mai 1988, 1 BvL 22/85 SozR 5850 § 14 Nr. 11; Beschluss vom 31. Mai 1990, 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 BVerfGE 82, 159). Dies ist bei den Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung schon deshalb nicht der Fall, weil der Zahlung von Beiträgen Ansprüche aus der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gegenüberstehen, für die ein vernünftiger Bürger sonst privat aufkommen müsste (Mertens, NZS 1998, 545 f) und im Rentenversicherungsrecht darüber hinaus Anwartschaften begründet werden. Für die Frage einer möglicherweise "erdrosselnden Wirkung" von Sozialversicherungsbeiträgen kommt es daher nicht auf den Gesamtbeitrag, sondern allenfalls auf den Beitragsanteil an, der den Klägern unwirtschaftlich und durch ein anderes Versicherungssystem einsparbar erscheint. Insoweit haben die Kläger nichts vorgetragen. Der wohl auch kaum bezifferbare Anteil dürfte jedoch keinesfalls "erdrosselnde Wirkung" haben.
Schließlich liegt ein Verstoß gegen Art. 1 und Art. 2 GG nicht vor. Die Auferlegung von Beitragspflichten ohne Berücksichtigung der die Kläger treffenden Unterhaltslast verstößt weder gegen die von Art. 1 GG geschützte Menschenwürde noch wird bereits in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit durch die Erhebung der genannten Sozialversicherungsbeiträge eingegriffen, denn die Kläger werden durch Beiträge in dieser Höhe auch unter Beachtung ihrer Erziehungs- und Unterhaltsleistungen nicht unverhältnismäßig im Sinne einer "erdrosselnden Wirkung" belastet.
Schließlich war auf die weiteren Hilfsanträge der Kläger weder die Einholung weiterer Sachverständigengutachten noch die Ladung von Sachverständigen zur Erläuterung der von den Klägern vorgelegten Gutachten oder Stellungnahmen geboten. Darauf, wie sich die Gesamtbevölkerung entwickelt und ob und wenn ja welche Nachteile Eltern im Vergleich zu kinderlosen Versicherten im Sozialsystem entstehen, kommt es nicht an, denn dies ist für die Erhebung der Beiträge in der gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht maßgebend und vermag sich auch nicht im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der Normen auszuwirken, nachdem - wie ausgeführt - den von den versicherten Eltern gegenüber den Kinderlosen erbrachten Leistungen durch Erziehung und Unterhalt der Kinder durch gegenüber den Kinderlosen gewährte Leistungen auf der Leistungsseite (Kindererziehungszeiten etc.; Familienversicherung) Rechnung getragen wird und im Rahmen der Pflegeversicherung die Kinderlosen darüber hinaus durch einen zusätzlichen Beitrag belastet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es noch keine Rechtsprechung des BSG zu der Frage der Freistellung von der Beitragspflicht für Kinder erziehende Versicherte.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Beiträge der Kläger zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab 01. Januar 2005.
Die 1965 geborene Klägerin zu 1) ist seit 01. Februar 2003 als Krankenschwester beim Regionalverband kirchlicher Krankenhäuser gGmbH (Beigeladener zu 4) versicherungspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenpflichtversichert, bei der Beigeladenen zu 1) pflegepflichtversichert und bei der Beigeladenen zu 2) rentenversichert. Bis 31. März 2006 arbeitete sie in einem Umfang von 25 vom Hundert (v.H.). Seither ist sie mit 50 v.H. teilzeitbeschäftigt. Sie ist nach AVR in die Vergütungsgruppe 5c eingruppiert. Nach ihren Angaben betrug ihr Bruttojahresverdienst im Jahr 2006 EUR 16.245,72. Ihre eigenen (Arbeitnehmeranteil) Beiträge zur Rentenversicherung beliefen sich nach ihrer Aufstellung im Jahr 2006 auf EUR 1.583,97, zur Krankenversicherung auf EUR 1.219,84 und zur Pflegeversicherung auf EUR 137,28. Der 1962 geborene Kläger zu 2) ist beim Erzbistum F. (Beigeladener zu 3) als Gemeindereferent beschäftigt. Vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010 war er deshalb bei der Beklagten krankenpflichtversichert. Seit 01. Januar 2011 ist er versicherungsfreier Arbeitnehmer und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Bei der Beigeladenen zu 1) ist er pflegepflichtversichert und bei der Beigeladenen zu 2) rentenversichert. Er ist eingruppiert nach BAT 4a mit Vergütungsgruppenzulage. Nach seinen Angaben betrug sein Bruttojahresverdienst im Jahr 2006 EUR 49.116,05. Seine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung beliefen sich nach seiner Aufstellung im Jahr 2006 auf EUR 4.759,55, zur Krankenversicherung auf EUR 3.227,64 und zur Pflegeversicherung auf EUR 363,36. Die Kläger sind verheiratet und Eltern von drei in den Jahren 1990, 1993 und 1996 geborenen Kindern, für die ihnen im Jahr 2006 Kindergeld in Höhe von EUR 5.544,00 gewährt wurde.
Am 28. Januar 2004 beantragten die Kläger bei der Beklagten auf die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten, hilfsweise einen Beitragsnachlass zur gewähren. Neben dem Geldbeitrag würden sie auch drei Kinder erziehen und seien damit gegenüber dem ausschließlichen Geldbeitrag von Kinderlosen benachteiligt, was innerhalb des Beitragsrechts auszugleichen sei.
Mit Bescheiden vom 03. Februar 2004 gegenüber den Klägern lehnte die Beklagte die Anträge ab. Die Kläger seien jeweils abhängig beschäftigt und würden somit gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen. Eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB VI bestehe nicht. Als versicherungspflichtige Arbeitnehmer hätten sie aus ihrem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen Beitragssatz gemäß § 158 SGB VI bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 161 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und § 159 SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Diese Beiträge würden von ihnen und ihrem Arbeitgeber je zur Hälfte getragen und als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an sie, die zuständige Einzugsstelle, gezahlt. Auch ein Befreiungsgrund gemäß § 6 SGB VI liege nicht vor, somit bestehe weiterhin Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hiergegen legten die Kläger am 25. Februar 2004 Widerspruch ein und verwiesen zur Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Pflegeversicherung vom 03. April 2001 (1 BvR 1629/94 in BVerfGE 103, 242 bis 271) und auf die Begründung in den Verfahren, die am 23. September 2003 vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelt würden (B 12 RA 7/01 R u.a.). Gleichzeitig erklärten sie ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG, worauf die Beklagte den Widerspruch zunächst nicht weiterbearbeitete. Am 25. Juli 2006 erhoben die Kläger, die mit Schreiben vom 17. Dezember 2005 u.a. bei der Beklagten Bezug nehmend auf das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 noch einmal die verfassungskonforme Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beantragt hatten, beim Sozialgericht Freiburg (SG) Untätigkeitsklage, die beim SG unter dem Aktenzeichen S 5 KR 3636/06 geführt wurde. Hierauf wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006 Bezug nehmend auch auf den Antrag der Kläger vom 17. Dezember 2005 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 03. Februar 2004 zurück. Zum 01. Januar 2005 sei das Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG) in Kraft getreten. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit obliege der Rechtsprechung. Aus diesem Grund sehe er (der Widerspruchsausschuss) keine Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen.
Die Kläger nahmen daraufhin am 27. November 2006 ihre Untätigkeitsklage zurück, erhoben jedoch gleichzeitig beim SG Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006. Sie begehrten die Reduzierung ihrer Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Begründung führten sie aus, sie und ihre drei Kinder hätten im Jahr 2006 nach Deckung ihres Existenzminimums zusammen einen frei verfügbaren Betrag in Höhe von jährlich EUR 12.414,56 zur Verfügung gehabt, pro Kopf gerechnet seien dies EUR 206,91 pro Monat. Für das Jahr 2007 ergäben sich im Vergleich zu einem Single und einem kinderlosen Paar bei gleichem Bruttoeinkommen von EUR 5.446,86 folgende monatlich frei verfügbaren Beträge: Single EUR 2.165,42, Ehepaar ohne Kinder: EUR 1.951,86 und Ehepaar mit drei Kindern: EUR 1.005,44. Vergleiche man die Heranziehung zur Sozialversicherung, so sei festzustellen, dass nur bei der Pflegeversicherung das kinderlose Ehepaar höher belastet sei, ansonsten müssten Eltern aber trotz drastisch geminderter Leistungsfähigkeit dieselben Beträge wie Kinderlose zahlen, obwohl sie durch ihre dreifache Kindererziehung für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung pro Kopf gegenüber dem kinderlosen Paar bereits 1,5-mal mehr an Humanbeiträgen leisteten. Deshalb seien die Unterhaltsbeträge für ihre, der Kläger, Kinder von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, um unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des "Generationenvertrags" Familiengerechtigkeit auf der Beitragsseite der Sozialversicherung herzustellen. Es ergebe sich somit folgende Berechnung: Der durchschnittliche Kindesunterhalt belaufe sich auf rund EUR 650,00 netto pro Monat, bei drei Kindern demnach derzeit auf EUR 1.950,00. Vom Nettoeinkommen (einschließlich Kindergeld) entfielen in 2007 somit (EUR 1.950,00: EUR 1.3734 =) 52 v.H. auf den Unterhalt der Kinder. Daraus errechne sich bezogen auf das monatliche Bruttoeinkommen von EUR 5.446,81 folglich ein Betrag von EUR 2.832,34 monatlich, welcher von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sei. Lege man für 2007 einen Beitragssatz von 37 v.H. (19,9 v.H. Rentenversicherung, 15,4 v.H. Krankenversicherung und 1,7 v.H. Pflegeversicherung = einschließlich Arbeitgeberanteil 37 v.H.) zugrunde, ergebe sich somit die Summe von EUR 1.047,97 pro Monat, um welche sie - die Kläger - im Übermaß und deshalb zu Unrecht mit Beitragspflichten belastet seien und welche kinderlosen Jahrgangsteilnehmern der Eltern entlastend zugutekämen. Für den (damaligen) Hilfsantrag (Beiträge nur i.H.v. 50 v.H. der gegenwärtigen Bemessung einschließlich des sogenannten "Arbeitgeberbeitrags") errechneten sich folgende Beträge: Lege man die zu einer Bestandserhaltung des Systems notwendige Geburtenrate von 1 zugrunde, leisteten sie, die Kläger, mit ihrer Kindererziehung somit ein "Übersoll" von 50 v.H.; bezogen auf ihren Beitrag zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von EUR 2.015,32 seien das monatlich somit EUR 1.007,66, um welche sie, die Kläger, ihre Sozialversicherungsbeiträge zu den drei intergenerationell verteilenden Systemen gemindert haben wollten. Das Beitragssystem der Sozialversicherung sei im Laufe von fünf Jahrzehnten in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen. Die Systeme stammten aus einer Zeit, in welcher der Anteil lebenslang Kinderloser unter 10 v.H. gelegen habe, der "Generationenvertrag" der Pflegeversicherung nur familiär funktioniert habe und die Gesundheits- und Alterssicherungskosten der Senioren bei einem Bruchteil ihres heutigen Ausmaßes gelegen hätten. Dies habe sich heute insgesamt verändert. Mittlerweile sei es so, dass über die Kindererziehung die Alterssicherung von kinderlosen Generationsgenossen in den drei Systemen ohne Vorsorgeleistung kostenlos zur Verfügung gestellt würden, während der Aufwand für diese Vorsorge sich bei den Eltern konzentriere. Dieter Suhr habe hierfür in seinem Artikel "Transferrechtliche Ausbeutung und verfassungsrechtlicher Schutz von Familien, Müttern und Kindern" in: Der Staat 1/1990, S. 69 ff. bereits vor 17 Jahren treffend den Begriff der "Transferausbeutung" entwickelt. Eltern würden durch die Sozialsysteme um die Früchte ihrer Investitionen in das Humanvermögen regelrecht geprellt. Auch das BVerfG habe in seinem Urteil vom 03. April 2001 festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuten und erzögen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisteten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet würden. Mit dem KiBG habe der Gesetzgeber diesen Vorgaben nicht in ausreichendem Umfang Rechnung getragen und den Korrekturbedarf bei der Kranken- und Rentenversicherung geleugnet. Tatsächlich sei es so, dass die Kindererziehung für die Krankenversicherung ebenso "beitragsäquivalent" sei und dieselbe "konstitutive Bedeutung" wie für die soziale Pflegeversicherung habe. Die Krankenversicherung basiere wie die Pflegeversicherung auf dem Umlageverfahren. Deshalb würden für die Krankenversicherung die Erwägungen wie in der Entscheidung des BVerfG zur Pflegeversicherung in gleicher Weise gelten. Die Einwände der Bundesregierung gegen die Übertragbarkeit der Grundsätze auf die gesetzliche Krankenversicherung überzeugten nicht. Insbesondere die "beitragsfreie Mitversicherung" sei semantisch fehlerhaft und irreführend. Auch im Bereich der Krankenversicherung würden die im Hinblick auf das frei verfügbare Einkommen (Familien mit Kindern) am wenigsten Leistungsfähigen die höchsten Zuzahlungen leisten. Bezüglich der Frage, ob die Ausgestaltung des Beitragsrechts der Rentenversicherung grundrechtskonform sei, werde auf die - beigefügten - Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des BSG vom 05. Juli 2006 (B 12 KR 16/05 R; B 12 KR 20/04 R = SozR 4-2600 § 157 Nr. 1) Bezug genommen. Ergänzend legten die Kläger den Aufsatz von Prof. Dr. Anne Lenze, "Kindererziehung als generativer Beitrag in der Gesetzlichen Rentenversicherung" in NZS 2007, 407ff. sowie ein Referat von Dr. Jürgen Borchert, "Die familienpolitische Strukturreform der Sozialversicherung" vor (Anführungszeichen jeweils im Original).
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006 dargelegten Ablehnungsgründe und den vorangegangenen Schriftwechsel entgegen.
Mit Beschluss vom 17. Juni 2010, berichtigt durch Beschluss vom 19. August 2010, lud das SG die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse (Beigeladene zu 1), die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beigeladene zu 2), das Erzbistum F. (Beigeladener zu 3) und den Regionalverband kirchlicher Krankenhäuser gGmbH (Beigeladener zu 4) zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 17. Juni 2010 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klagen der Kläger seien auch insoweit zulässig, als sie sich nicht nur gegen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch gegen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung wendeten. Insoweit habe die Beklagte mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006 ebenfalls eine Entscheidung getroffen, denn sie sei ausdrücklich auf den Schriftsatz der Kläger vom 17. Dezember 2005 eingegangen, in welchem auch die Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung beanstandet worden sei. Die Beklagte habe jedoch zu Recht den gesetzlichen Regelungen entsprechende Beiträge von den Klägern verlangt. Der Rechtsstreit sei auch nicht gemäß Art. 100 GG auszusetzen, denn die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die gesetzlichen Beitragsregelungen im Hinblick auf kindererziehende Eltern verfassungswidrig seien. Die Beitragserhebung aus dem vollen Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung der Eltern verstoße nicht gegen Art. 3 bzw. Art. 6 GG. Das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung stehe in voller Höhe dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Verfügung und hieran anknüpfend erfolge grundsätzlich die Beitragserhebung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Seien Kinder oder sonstige Unterhaltsberechtigte vorhanden, stehe nicht etwa ein Teil des Arbeitsentgelts nicht dem Arbeitnehmer, sondern den Kindern zu. Auch die Beitragsfreistellung von bestimmten Anteilen am Arbeitsentgelt ähnlich wie im Steuerrecht sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten. Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung halte die Kammer die pauschalierende Regelung des Gesetzgebers im KiBG für vertretbar. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 03. April 2001 keine konkrete Staffelung der Beitragsreduzierung für kindererziehende Versicherte nach der jeweiligen Kinderanzahl verlangt. Da die vom Gesetzgeber in der sozialen Pflegeversicherung getroffene Regelung im Übrigen auch gegenüber den Anforderungen des BVerfG eine zusätzliche Bevorzugung der Eltern insoweit enthalte, als diese lebenslang die niedrigeren Beiträge zu zahlen hätten, halte die Kammer die vom Gesetzgeber getroffene Regelung für verfassungsrechtlich vertretbar. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sehe die Kammer so erhebliche Vorteile für die Versicherten mit Kindern auf der Leistungsgewährungsseite (Familienkrankenversicherung), dass eine Ermäßigung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten erscheine. Auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gebe es wesentliche Vorteile für kindererziehende Versicherte (Erziehungszeiten), dass diesen auf der Beitragsseite nicht etwa noch eine Beitragsermäßigung gewährt werden müsse, weshalb die Kammer die derzeitige Regelung der Rentenversicherungsbeiträge auch nicht für verfassungswidrig halte. Im Übrigen sei die Kammer der Auffassung, dass das Grundpostulat des BVerfG in seinem Urteil vom 03. April 2001, die Kindererziehung müsse systemimmanent berücksichtigt werden, sofern sie einen konstitutiven, dem Geldbeitrag gleich zu erachtenden generativen Beitrag zum jeweiligen Sozialversicherungssystem darstelle, unter heutigen politischen Gegebenheiten kritisch betrachtet werden müsse. Deshalb müsse dem Gesetzgeber auch ein weiter Spielraum in Bezug auf die Frage verbleiben, inwieweit er in einzelnen Teilsystemen oder systemübergreifend Nachteile ausgleichen wolle, die den Familien entstünden, die sich im heutigen, hedonistisch-egoistisch ausgerichteten gesellschaftlichen Umfeld die Belastungen und Entbehrungen durch "Kinderhaben" (Anführungszeichen im Original) überhaupt noch zumuten würden.
Gegen das ihnen am 04. August 2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20. August 2010 Berufung eingelegt. Sie haben unter Vorlage von Aufsätzen von Dr. Frank Niehaus "Ein Vergleich der von Familien geleisteten Beiträgen und erhaltenen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung" in Sozialer Fortschritt 2009, 282 ff. und Dr. Martin Estelmann "Das Beitragskinderurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 - 1 BvR 1629/94" - in Sozialgerichtsbarkeit 2002, 245 ff., des Kurzgutachtens zum Thema "Transferausbeutung der Familien durch die gesetzlichen Sozialversicherungen - am Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung - Modellrechnung für verschiedene Familien und Größen mit sonst konstanten Annahmen" von Reinhard Loos vom 15. November/10. November 2011, der Beiträge von Prof. Dr. Anne Lenze "Sozialrechtlicher Familienlastenausgleich" in LdR 138 März 2010, S. 1 ff., von Dr. Hermann Adrian "Die ökonomischen Ursachen der niedrigen Fertilität in Deutschland" für DGG-Jahrestagung 2012 und von Reinhard Ripsam "Die Lüge von 184 Mrd. Familienförderung" vom 27. Mai 2008/04. Januar 2010, Daten und Schaubildern des Dr. Frank Niehaus "Gesundheitsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung" sowie "Pro Kopf-Gesundheitsausgaben in Abhängigkeit vom Alter", einer Publikation von Prof. Dr. Herwig Birg "Demographie und kein Ende - Plädoyer für eine neue Gemeinschaftsaufgabe Demographiepolitik" zum Deutschlandtag der Jungen Union, 21. bis 23. Oktober 2011 sowie der Aufstellung "Was am Monatsende übrig bleibt - Horizontaler Vergleich 2012" von Stresing/Zimmerman unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen vertiefend vorgetragen, das SG habe sich unter Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Klagevorbringen nur äußerst marginal befasst und die Sach- und Rechtslage sowie insbesondere die Verfassungsjudikatur unzutreffend gewürdigt. Dies folge schon daraus, dass das SG das Grundpostulat des BVerfG in dessen Urteil vom 03. April 2001, die Kindererziehung müsse systemimmanent berücksichtigt werden, ausdrücklich ablehne. Der "Import" von Humankapital aus dem Ausland vermöge die Problematik des kollektiven Alterns in Deutschland nicht zu lösen. Das allein die gesetzliche Rentenversicherung betreffende Urteil des BSG vom 05. Juli 2006 sei kaum minder abwegig und jedenfalls vollkommen konträr zu den Grundaussagen des "Pflegeurteils" vom 03. April 2001. Dies gelte mit Blick darauf, dass das BSG im Urteil vom 05. Juli 2006 im Verfahren B 12 KR 20/04 R unter RdNr. 56 (a.a.O.) sich mit anderen Worten dahingehend äußere, dass für die gesetzliche Rentenversicherung "isoliert betrachtet" es am besten wäre, dass gar keine Kinder mehr erzogen würden. Entgegen der Ansicht des BSG wäre die gesetzliche Rentenversicherung ohne Kinder natürlich binnen kürzester Zeit am Ende. Eine verfassungsrechtliche Würdigung der Tatsache der Transferausbeutung und eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der einschlägigen Verfassungsjudikatur ließen die Überlegungen des BSG jedenfalls vermissen. Die Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1957 ohne Berücksichtigung des Drei-Generationen-Zusammenhangs beinhalte einen Eingriff in die familiären Unterhaltszusammenhänge, der im Lichte der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG von Anfang an nicht zu rechtfertigen gewesen wäre, dem allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Anteil der lebenslang Kinderlosen damals bei unter 10 v.H. gelegen habe, bei weitem nicht ein solches Gewicht wie heute, nach der Verdreifachung der Quote, hätte beigemessen werden müssen. Auch soweit das BSG unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 07. Juli 1992 (1 BvL 51/86 u.a. in BVerfGE 87,1 ff.) die Vergleichbarkeit des generativen und des monetären Beitrags in Abrede stelle, verdeutlichten diese Ausführungen nur, dass das BSG offenkundig auch den grundlegenden Fortschritt in der Einsicht in die Zusammenhänge nicht verstanden habe, der sich im Pflegeurteil vom 03. April 2001 im Vergleich zum Trümmerfrauenurteil vom 07. Juli 1992 niederschlage. Tatsächlich verzichteten Eltern für ihre Kinder vor allem auf Geld und Zeit und dieser Konsumverzicht sei damit im Kern und ökonomisch im Wesentlichen identisch mit dem Konsumverzicht, den die Versicherten mit ihren Beiträgen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung leisteten. Die populäre Behauptung, Familien seien mindestens in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die "beitragsfreie Mitversicherung" doch ausreichend berücksichtigt, halte einer wissenschaftlichen Untersuchung nicht stand. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip sei evident. Im Hinblick auf die soziale Pflegeversicherung sei eine Gesetzgebung, welche für Kinderlose die Beiträge geringfügig erhöhe, sie für Familien entsprechend dem Umfang ihre generativen Leistungen jedoch nicht vermindere, mit den zentralen Aussagen des BVerfG im Urteil vom 03. April 2001 sowie ebenfalls mit den Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge durch die Erziehungszeiten nicht der notwendige Ausgleich zwischen Eltern und kinderlosen Paaren. Für sie, die Kläger, stehe fest, dass der Gesetzgeber den ihm im Trümmerfrauen- wie Pflegeurteil erteilten Verfassungsaufträgen der zumindest schrittweisen Verbesserung der Situation der Familien im Transferrecht nicht nur nicht nachgekommen, sondern die Situation der Familien im Transferrecht sogar noch beständig weiter verschlimmert habe, etwa durch die Erhöhung der Mehrwert- und Ökosteuer ohne jegliche Kompensation an anderer Stelle sowie dadurch, dass diese Erträge, die aus einer überproportionalen Belastung von Familien stammten, "Erziehungsbeiträge" für die Rentenversicherung geworden seien. Schließlich würden sie auch im Steuerrecht benachteiligt und unterlägen ebenfalls einer Transferausbeutung. Auf Anfrage des Senats haben die Kläger zunächst die zu berücksichtigende Erziehungsleistung (Unterhalt und Betreuung) mit EUR 1.000,00 monatlich beziffert, später dann eine Reduzierung der Beiträge in Höhe der in den nachfolgenden Anträgen genannten Beträge begehrt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juni 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 03. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01. November 2006 insoweit aufzuheben, als nach dem 31. Dezember 2004 die Beiträge zur gesetzlichen Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Erziehung von drei Kindern über eine die Höhe von 50 v.H. der gegenwärtigen Bemessung (auch hinsichtlich des sogenannten Arbeitgeberbeitrags) übersteigende Summe erhoben werden, hilfsweise die Beitragsbemessung ohne einen Abzug eines Betrags von EUR 833,00 je Kind/Monat erfolgt, hilfsweise die Beitragsbemessung ohne einen entsprechenden Abzug des in § 32 Abs. 6 EStG genannten Betrages (steuerliches Existenzminimum) von der Bemessungsgrundlage erfolgt, hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Artikel 100 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs. 1 162 Nr. 1 SGB VI, §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 S. 1 sowie 241 SGB V und §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 und 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 226 SGB V) mit den Grundrechten der Kläger aus den Artikeln 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) Grundgesetz vereinbar sind. weiter hilfsweise ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Herwig Birg, Universität Bielefeld, Charles-H.-King-Straße 23, 14163 Berlin, zu folgenden Fragen einzuholen:
1. Wie hat sich, bezogen auf die Gesamtbevölkerung, der Anteil lebenslang Kinderloser der Geburtsjahrgänge 1962 und 1965 im Vergleich zu Familien mit ein, zwei, drei und mehr Kindern, deren Eltern ebenfalls diesen Jahrgängen angehören, entwickelt?
2. Welche Konsequenzen resultieren hieraus für die Entwicklung der Beitragssätze für die a) gesetzliche Pflege-, b) gesetzliche Kranken- und c) gesetzliche Rentenversicherung?
3. Lässt sich der "positive externe Effekt" der Kindererziehung seitens Mehrkinderfamilien zugunsten der Kinderlosen dieser Jahrgänge für diese Systeme quantifizieren?
4. Falls 3. bejaht wird: Wie hoch müsste der Beitragssatz in den Systemen jeweils für Kinderlose und Eltern (bei unterschiedlicher Kinderzahl von 1 bis 4 Kindern je Paar) in 2007, 2015, 2030 sein, um diese "positiven externen Effekte" zu balancieren?
5. Würde den Erfordernissen der Berücksichtigung der Kindererziehung gemäß den Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 03. April 2001 (1 BvR 1629/94) demzufolge eher durch Abzug der existenzminimalen oder der durchschnittlichen Kinderkosten ausreichend Rechnung getragen?
weiter hilfsweise Reinhard Loos als Sachverständigen zur weiteren Erläuterung seines Gutachtens zu laden, weiter hilfsweise Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Herwig Birg und Dr. Frank Niehaus dazu, dass die Feststellungen des BVerfG im "Beitragskinderurteil" zur Pflegeversicherung bezüglich der inter- und intragenerationellen Verteilungsverhältnisse von Lasten und Leistungen und der (auszugleichenden) Nachteile versicherter Eltern im Vergleich zu kinderlosen Versicherten im Wesentlichen ebenso auf die Gesetzliche Krankenversicherung zutreffen, einzuholen, weiter hilfsweise die Sachverständigen Prof. Dr. Herwig Birg, Dr. Hermann Adrian, Dr. Frank Niehaus und Reinhard Loos in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen in den drei intergenerationell verteilenden Sozialsystemen zu hören, weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende KiBG stelle geltendes Recht dar und müsse daher von ihr, der Beklagten, als Exekutive umgesetzt werden.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger würden verkennen, dass es für die Entscheidung über ihre Klage nur darauf ankomme, ob sich aus der Verfassung unmittelbar und zwingend eine Ausgestaltung des Beitragsrechts in dem von ihnen gewünschten Sinn als allein (Fettdruck im Original) zulässig darstelle. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 05. Juli 2006 die ständige Rechtsprechung des BVerfG herangezogen, wonach in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Gesichtspunkt der Kindererziehung durch die rentensteigernde Anrechnung entsprechender Zeiten auf der Leistungsseite Rechnung getragen werden könne. Hiervon sei das BVerfG - auch nicht im so genannten "Pflegeurteil" vom 03. April 2001 - abgerückt. Auch dort werde nicht von einer rechtlichen Gleichwertigkeit von Kindererziehung als "generativem Beitrag" und Beiträgen in Geld ausgegangen.
Der Beigeladene zu 3) hat sich ohne Antragstellung den Ausführungen der Kläger angeschlossen.
Die weiteren Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Denn die von den Klägern begehrte Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beläuft sich auf über EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und sie wenden sich auch gegen die Höhe der Beiträge für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 03. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. November 2006 und Erhebung von Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der Erziehung von drei Kindern nur noch in Höhe von 50 v.H. der gegenwärtigen Bemessung (einschließlich des so genannten "Arbeitgeberbeitrags") hilfsweise, dass die Beitragsbemessung ohne einen Abzug eines Betrags von EUR 833,00 je Kind/Monat hilfsweise ohne einen entsprechenden Abzug des in § 32 Abs. 6 EStG genannten Betrags erfolgt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist, nachdem die Beklagte sich im Widerspruchsbescheid vom 01. November 2006 aufgrund des explizit angeführten Antrags der Kläger vom 17. Dezember 2005 konkludent auch mit der Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung befasst und eine solche ebenso wie eine Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt hat, nicht nur die Höhe der Beiträge der Kläger zur gesetzlichen Renten-, sondern auch zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist eine damit verbundene Beitragserstattung. Eine solche haben die Kläger nicht beantragt. Sie wenden sich "nur" gegen die Beitragshöhe ab 01. Januar 2005.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Herabsetzung der von ihr zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Die Kläger hatten und haben seit 01. Januar 2005 Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage der jeweiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zu zahlen.
Über die gesetzliche Beitragshöhe in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet nach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Einzugsstelle im sogenannten Einzugsstellenverfahren.
Die Kläger sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der sozialen Pflegeversicherung sowie die Klägerin zu 1) ab 01. Januar 2005 und der Kläger zu 2) in der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigte, denn sie sind gegen Arbeitsentgelt bei den Beigeladenen zu 3) und 4) beschäftigt. Tatbestände der Versicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI, §§ 6, 7 SGB V) oder für eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI, § 8 SGB V, § 22 SGB XI) liegen bei der Klägerin zu 1) nicht, beim Kläger zu 2) - wie erwähnt - ab 01. Januar 2011 in der gesetzlichen Krankenversicherung vor.
Abhängig beschäftigte Versicherte wie die Kläger haben in der Rentenversicherung während der Dauer ihrer Beschäftigung gemäß §§ 153 Abs. 1 und 2 Satz 1, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI neben den Arbeitgebern die Hälfte der Beiträge zu tragen. Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI), die bei Beschäftigten wie den Klägern aus dem Arbeitsentgelt bestehen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzen (§ 160 SGB VI). § 158 Abs. 2 SGB VI ist insoweit trotz Änderungen durchgehend zu entnehmen, dass der Beitragssatz grundsätzlich so festzusetzen ist, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres im Falle von Abs. 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder im Fall von Abs. 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug im Jahr 2006 19,5 v.H. und in den Jahren 2007 bis 2011 19,9 v.H ... Seit 01. Januar 2012 beträgt er 19,6 v.H ...
Die Mittel der Krankenversicherung werden gemäß § 220 SGB V ebenfalls u.a. durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs. 1 SGB V grundsätzlich für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Sie sind gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ebenfalls das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Bei freiwilligen Mitgliedern bestimmt sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V. Es sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung trugen die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige Beschäftigte allein. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der seit 01. Januar 2009 geltenden Fassung trägt bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge. Während bis 31. Dezember 2008 der allgemeine Beitragssatz durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt war und gemäß § 241a SGB V in der vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung außerdem ein von den Mitgliedern allein zu tragender zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 v.H. galt, betrug der allgemeine Beitragssatz seit 01. Januar 2009 15,5 v.H. und seit 01. Juli 2009 14,9 v.H ... Seit 01. Januar 2011 beträgt er erneut 15,5 v.H ...
Im Bereich der Pflegeversicherung werden die Mittel für die Pflegeversicherung gemäß § 54 Abs. 1 SGB XI ebenfalls u.a. durch Beiträge gedeckt. Nach § 55 Abs. 2 SGB XI sind beitragspflichtige Einnahmen bis zu einem Betrag von 1/360 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V zu berücksichtigen. Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 SGB IV (§ 57 Abs.1 SGB XI). Danach wird auch insoweit gemäß § 226 SGB V u.a. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Beitragssatz betrug nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bis 30. Juni 2008 1,7 v.H., seit 01. Juli 2008 beträgt er 1,95 v.H ... Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung erhöht sich der Beitragssatz für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Dies gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Sozialgesetzbuch Ersten Buches (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Nach § 58 Abs. 1 SGB XI tragen die versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
Auf der Grundlage dieser genannten gesetzlichen Bestimmungen hat die Beklagte als zuständige Einzugsstelle die von den Klägern zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung berechnet. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Für eine Reduzierung der entrichtenden und der in Zukunft noch zu entrichtenden Beiträge fehlt eine Anspruchsgrundlage. Die Kläger können entgegen der gesetzlichen Rechtslage wegen der Erziehung ihrer drei Kinder und der sich hieraus ergebenden Unterhaltslast auch keine Reduzierung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung verlangen.
Ein derartiger Anspruch lässt sich, wie das BSG in seinem nach Ansicht des Senats wohlbegründeten Urteil vom 05. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R a.a.O.), gegen das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (BVerfG, Beschluss vom 05. Januar 2010 - 1 BvR 3039/06 - a.a.O.), im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung ausgeführt hat, aus der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zur staatlichen Förderungspflicht von Familien im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ableiten.
Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O.), auf das auch das BSG im Urteil vom 05. Juli 2006 (a.a.O.) Bezug nimmt, insoweit ausgeführt, dass Art. 6 GG als Freiheitsrecht den Staat verpflichte, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthalte die Bestimmung auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründe, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Es sei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansehe, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbiete es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt habe, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Innerhalb dieser Grenzen sei der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei. Weitergehende Einschränkungen könnten sich aus dem besonderen Schutz, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde, ergeben. Insbesondere sei bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schulde (a.a.O. Rd. 43 mit weiteren Nachweisen). Das BVerfG hat in diesem Urteil weiter dargelegt, dass Art. 6 GG nicht dadurch verletzt sei, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung auch dann, wenn sie Kinder betreuten und erzögen, der Beitragspflicht unterworfen würden (a.a.O. Rd. 44). Der besondere Schutz der Familie, zu dem Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichte, halte den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Staat sei durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Demgemäß lasse sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Konkrete Folgerungen ließen sich aus diesem Verfassungsauftrag nicht ableiten. Es bestehe vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (a.a.O. Rd. 46 mit weiteren Nachweisen).
Diese Ausführungen des BVerfG, wonach der Staat durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie nicht gehalten ist, die Beitragslast der Familie in der Pflegeversicherung auf der Leistungsseite auszugleichen, gilt, wie das BSG in den Urteilen vom 05. Juli 2006 (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt, dargelegt hat, auch für die Rentenversicherung und die Krankenversicherung. Insoweit gelten die vom BVerfG dargelegten Grundsätze, die besagen, dass dem Gesetzgeber ein Spielraum eingeräumt ist, wie er einen Familienlastenausgleich vornimmt, ihn aber nicht die Pflicht trifft, eine Belastung auf der Beitragsseite auszugleichen, ebenfalls. Es liegen insoweit keine Gesichtspunkte vor, aus denen sich im Hinblick auf einen Leistungsanspruch der Kläger etwas anderes ergibt.
Die Kläger können sich, auch insoweit schließt sich der Senat dem Urteil des BSG vom 05. Juli 2006 (a.a.O.) an, auf das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber auch nicht in dem Sinne berufen, als sie daraus ein verfassungsrechtliches Gebot ableiten wollen, ihre Beitragsbelastung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu mindern. Das BVerfG hat nach dem Tenor des Urteils vom 03. April 2001 §§ 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 57 SGB XI als mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs.1 GG nicht vereinbar angesehen, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Der Streitgegenstand erfasste somit eindeutig nur die Pflegeversicherung. Hierauf erstreckt sich auch nur die Bindungswirkung des Urteils. Die Beitragstragung im Rahmen der Rentenversicherung und der Krankenversicherung hat das BVerfG nicht für mit dem GG ganz oder teilweise unvereinbar erklärt.
Die Kläger können ihren Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Kindererziehung auch nicht darauf stützen, dass der Gesetzgeber einem für ihn verbindlichen Auftrag nicht nachgekommen sei, für eine Personengruppe, der sie angehören, eine begünstigende (Neu-)Regelung zu schaffen. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber im Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O.) zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2004 gesetzt. Der Auftrag bezog sich nur auf eine Neuregelung im Bereich des streitgegenständlichen SGB XI und der in diesem Zusammenhang für nicht mit dem GG vereinbar erklärten Normen, für die der Gesetzgeber Ersatz schaffen sollte. Etwas anderes lässt sich insoweit auch nicht deshalb ableiten, weil das BVerfG erläuternd angemerkt hat: "Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen sein wird." Damit hat das BVerfG die Dauer der dem Gesetzgeber eingeräumten Frist für eine Neuregelung des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung begründet. Ein verbindlicher Regelungsauftrag auch im Hinblick auf die anderen Zweige der Sozialversicherung kann hieraus nicht abgeleitet werden. Auch nach seinem weiteren Inhalt gibt das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 keinen mittelbaren Anlass, aus dem sich die Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung im Hinblick auf eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Aufwands für Kinder ergeben würde (vgl. zur Rentenversicherung hierzu auch BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 a.a.O.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem KiBG die Vorgaben des BVerfG im Hinblick auf die Pflegeversicherung umgesetzt und für Kinderlose einen Beitragszuschlag eingeführt. Diese Umsetzung der Vorgabe des BVerfG bewegt sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Spielraums. Das BVerfG hat keine Reduzierung der Beiträge für Eltern gefordert. Es hat explizit ausgeführt, dass die Vorschriften über die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verstießen, weil sie den besonderen Beitrag, den Versicherte mit unterhaltsberechtigten Kindern für das System der sozialen Pflegeversicherung erbringen würden, in dieser Versicherung nicht leistungserhöhend berücksichtigen würden. Es hat damit nur beanstandet, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, einen gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder zu entrichten haben. Wie der Gesetzgeber die Betreuungs- und Erziehungsleistungen bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtigt, hat das BVerfG dem Gesetzgeber überlassen. Das BVerfG hat insoweit nur eine verfassungsrechtliche Verpflichtung dahingehend gesehen, dass der Gesetzgeber eine Lösung zu wählen habe, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlaste. Insbesondere war der Gesetzgeber zur Umsetzung dieses Urteils des BVerfG nicht verpflichtet, an der Zahl der Kinder anzuknüpfen, sondern konnte allein die Elterneigenschaft als maßgebliches Kriterium für die unterschiedliche Beitragshöhe heranziehen. Nach den Feststellungen des BVerfG aufgrund der Anhörung eines Sachverständigen ergab sich, dass die Elterneigenschaft und nicht die Zahl der Kinder die Wahl zwischen den verschiedenen Leistungsarten der ambulanten Pflege entscheidend bestimme. Dieser Vorgabe wird das KiBG gerecht. Durch den höheren Beitrag für Kinderlose werden Unterhaltsverpflichtete gegenüber den Kinderlosen bereits ab dem ersten Kind entlastet.
Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der der Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zugrunde liegenden Vorschriften überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt.
Die uneingeschränkte Heranziehung der Kläger zu den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen sowie zur sozialen Pflegeversicherung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Vorschriften sind nicht dadurch verletzt, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder der Kläger bei der Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden. Als Freiheitsrecht - wie ausgeführt - verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat zwar, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Art. 3 Abs.1 GG verbietet es dem Gesetzgeber, Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Eine weitergehende Einschränkung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie einen besonderen Schutz schuldet.
Hiervon ausgehend hat das BVerfG in seinem Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O.) für die soziale Pflegeversicherung entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG dadurch verletzt ist, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen keine Berücksichtigung findet. Dadurch werde die Gruppe Versicherter mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass die heutigen Beitragszahler der erwerbsfähigen Generation im Umlageverfahren darauf vertrauen, dass in der Zukunft in ausreichendem Umfang neue Beitragsschuldner vorhanden sind, welches nur die heutigen Kinder sein können. Damit erwachse Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten. Dieser aus der Konzeption der sozialen Pflegeversicherung den kinderlosen Versicherten entstehende systemspezifische Vorteil unterscheide sich vom Nutzen, der einer Gesellschaft durch Kinder und ihre Betreuung und Erziehung im Allgemeinen erwachse. Die benachteiligende Wirkung des generativen Beitrags führe zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, die innerhalb des Systems auszugleichen sei. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber durch das seit 01. Januar 2005 geltende KiBG - wie ausgeführt - nachgekommen. Die seit 01. Januar 2005 zur Anwendung kommende Beitragsregelung im Bereich der Pflegeversicherung verstößt nicht mehr gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Mit der gesetzliche Neuregelung im KiBG genügt - wie bereits dargelegt - der Gesetzgeber dem nach dem Urteil des BVerfG vom 03. April 2001 (a.a.O.) eingeräumten erheblichen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der Pflegeversicherung.
Auf das Recht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sind diese Ausführungen des BVerfG indessen nicht übertragbar. Es ist den Klägern insoweit zwar zuzugestehen, dass das gesetzliche Renten- und Krankenversicherungssystem sowie das soziale Pflegeversicherungssystem viele Gemeinsamkeiten aufweisen, die es - wie auch vom BVerfG ausdrücklich gefordert - erforderlich machen zu prüfen, ob und inwieweit sich die Entscheidung des BVerfG auch auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Krankenversicherung übertragen lässt.
Wie die Pflegeversicherung ist auch die Rentenversicherung umlagefinanziert (§ 153 Abs. 1 SGB VI). Damit ist das Rentenversicherungssystem darauf angewiesen, dass heute Kinder geboren und großgezogen werden, um später als mögliche Beitragszahler die Renten der dann Leistungsberechtigten zu finanzieren. Hierbei handelt es sich - wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung - um einen systemspezifischen Vorteil, der über den Vorteil, der der Allgemeinheit durch Kinder erwächst, hinausgeht. Damit leisten Versicherte, die Kinder erziehen, einen systemerhaltenden generativen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung als Risikoversicherung ist es jedoch im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich - insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56, 57 SGB VI) - zu honorieren. Ein beitragsrechtlicher Ausgleich braucht im Rentenversicherungsrecht nicht zu erfolgen (BSG, Urteil vom 05. Juli 2006 a.a.O.). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei bei der Berücksichtigung des Aufwands für Kinder in gleichzeitiger Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des ganzen Systems. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass im Zeitpunkt der Erziehung der Kinder keinesfalls feststeht, dass sie zukünftig Beitragszahler in der gesetzlichen Rentenversicherung sein werden. Dies werden sie dann nicht sein, wenn sie in ihrer zukünftigen Erwerbstätigkeit nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. In einem solchen Fall verlassen die Betreffenden das Sicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig.
Im Übrigen wäre ein beitragsrechtlicher Ausgleich auch ein krasser Verstoß gegen wesentliche Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar hat das BVerfG im Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O. Rd. 71) gefordert, dass der zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich durch Regelungen erfolgen muss, die die Elterngenerationen während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten. Die mit der Kindererziehung verbundene Belastung trete in der Erwerbsphase auf, sie sei deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen. Für die Pflegeversicherung hat das BVerfG entschieden, dass der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden und nicht erziehenden Mitgliedern nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen kann. Diese Erwägungen sind indessen auf das Rentenversicherungsrecht nicht übertragbar. Seit der Entscheidung des BVerfG vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u.a. SozR 7610 § 1587 Nr. 1) ist es mittlerweile ständige verfassungsrechtliche Rechtsprechung, dass Rentenanwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen. Dieser verfassungsrechtliche Eigentumsschutz beruht insbesondere darauf, dass der Umfang der Rentenanwartschaften durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten mitbestimmt wird. Deshalb müssen Berechtigung und Eigenleistung einander zwar nicht entsprechen, je höher indessen der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil der eigenen Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 und Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a. - SozR 3-2400 § 23a Nr. 1, wonach bei der Berechnung kurzfristiger Lohnersatzleistungen zwar eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen nicht geboten ist, der Gesetzgeber jedoch nicht berechtigt ist, bei der Leistungsbemessung sämtliche beitragspflichtigen Entgeltbestandteile außer Betracht zu lassen). In der Konsequenz bedeutet dies, dass es unzulässig wäre, kinderlose Versicherte mit höheren Beiträgen zu belegen, ohne ihnen gleichzeitig höhere Rentenanwartschaften und höhere Renten zuzubilligen, wodurch der von den Klägern gewünschte Ausgleich wieder zunichte gemacht würde. Die Erhöhung der Beitragsleistung für Kinderlose wäre jedoch zwangsläufige Folge der Verminderung der Beitragsleistung für Kindererziehende, weil ansonsten die finanzielle Basis der Rentenversicherung nicht gewährleistet wäre. Einem Ausgleich der Beitragsminderleistung der Kindererziehenden durch Steuermittel steht entgegen, dass das BVerfG - wie ausgeführt - im Urteil vom 03. April 2001 gefordert hat, dass der Belastungsausgleich systemimmanent, also gerade nicht durch die Inanspruchnahme von Steuermitteln zu erfolgen hat.
Im Bereich der beitragsfinanzierten Krankenversicherung ergeben sich entgegen der Auffassung der Kläger Vorteile für Versicherte, die Kinder erziehen und unterhalten, durch die beitragsfreie Familienversicherung (so auch BVerfG, Urteil vom 03. April 2001, a.a.O.). Dies wirkt sich unmittelbar in der Erwerbsphase der Eltern aus. Die beitragsfreie Familienversicherung ist nur ein Bestandteil des Familienlastenausgleichs, weshalb mit ihr auch nicht ein vollständiger Ausgleich aller Vorteile kinderloser Versicherter zu bewerkstelligen ist. Damit ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 03. April 2001 (a.a.O.) ein zusätzlicher Ausgleich nicht mehr erforderlich.
Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im Urteil vom 07. Juli 1992 (a.a.O.) aufgestellt hat. Das BVerfG hat den Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, über die Regelung des Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetzes HEZG - und des Gesetzes über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 RVKLG - hinaus zu berücksichtigen. Diesem Verfassungsauftrag ist der Gesetzgeber durch die zeitliche Ausdehnung der Kindererziehungszeiten für Kinder mit einem Geburtsdatum ab dem 01. Januar 1992 und Anhebung der Bewertung des Durchschnittsverdienstes (BVerfG vom 29. März 1996 - 1 BvR 1238/95 - in Juris) nachgekommen. Verfassungswidrig war in der Vergangenheit allein die Regelung zur Bewertung von Kindererziehungszeiten bei Zusammentreffen mit Beitragszeiten; diese verfassungswidrige Rechtslage ist seit dem Beschluss des BVerfG vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90 u.a SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5) korrigiert (vgl. § 70 Abs. 2 SGB VI). Durch § 70 Abs. 3a SGB VI hat der Gesetzgeber diesen Familienlastenausgleich im Sinne der Vorgaben des BVerfG weiter ausgebaut. Es erfolgt eine Höherbewertung von Beitragszeiten, die Eltern begünstigt, die während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes - also während der Kinderberücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) - erwerbstätig sind und nur unterdurchschnittlich verdienen. Dasselbe gilt für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu seinem 18. Lebensjahr.
Ein entsprechender Ausgleich ist im Krankenversicherungsrecht nicht erforderlich, da die Kindererziehung zu keinen Nachteilen im Rahmen der Krankenversicherung führt. Personen, die Kinder erziehen bzw. erzogen haben, benötigen dieselben Leistungen wie Kinderlose. Die Krankenversorgung wird nicht durch die Kinder geleistet und Eltern sind auch nicht weniger krank als Kinderlose. Das Risiko der Krankheit trifft auch nicht - wie in der Pflegeversicherung - überwiegend nur die ältere Generation.
Die Beitragspflicht verletzt auch nicht das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur ein Altersversorgungssystem ist, sondern auch die Risiken verminderte Erwerbsfähigkeit und Tod abgedeckt werden. Gerade die Abdeckung der letztgenannten Risiken kommt Familien besonders zugute. Auch damit findet ein sozialer Ausgleich im Rentenversicherungsrecht statt. Ein sozialer Ausgleich findet sich auch im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung. In beiden Systemen sind Kinder ohne eigene Beiträge in das System mit einbezogen, was entgegen der Auffassung der Kläger eine Begünstigung von Familien mit Kindern ist. Bei der Pflegeversicherung wird Kinderlosen darüber hinaus ein höherer Beitrag auferlegt.
Auch der Schutzbereich von Art. 14 GG wird durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich nicht beeinträchtigt, denn dieses Grundrecht schützt nicht das Vermögen als solches (BVerfG, Beschluss vom 25. September 1990, 1 BvR 907/87 in NJW 1991, 746 f.). Anderes gilt nur dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hätte (BVerfGE, Beschluss vom 31. Mai 1988, 1 BvL 22/85 SozR 5850 § 14 Nr. 11; Beschluss vom 31. Mai 1990, 2 BvL 12/88, 2 BvL 13/88, 2 BvR 1436/87 BVerfGE 82, 159). Dies ist bei den Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung schon deshalb nicht der Fall, weil der Zahlung von Beiträgen Ansprüche aus der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gegenüberstehen, für die ein vernünftiger Bürger sonst privat aufkommen müsste (Mertens, NZS 1998, 545 f) und im Rentenversicherungsrecht darüber hinaus Anwartschaften begründet werden. Für die Frage einer möglicherweise "erdrosselnden Wirkung" von Sozialversicherungsbeiträgen kommt es daher nicht auf den Gesamtbeitrag, sondern allenfalls auf den Beitragsanteil an, der den Klägern unwirtschaftlich und durch ein anderes Versicherungssystem einsparbar erscheint. Insoweit haben die Kläger nichts vorgetragen. Der wohl auch kaum bezifferbare Anteil dürfte jedoch keinesfalls "erdrosselnde Wirkung" haben.
Schließlich liegt ein Verstoß gegen Art. 1 und Art. 2 GG nicht vor. Die Auferlegung von Beitragspflichten ohne Berücksichtigung der die Kläger treffenden Unterhaltslast verstößt weder gegen die von Art. 1 GG geschützte Menschenwürde noch wird bereits in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit durch die Erhebung der genannten Sozialversicherungsbeiträge eingegriffen, denn die Kläger werden durch Beiträge in dieser Höhe auch unter Beachtung ihrer Erziehungs- und Unterhaltsleistungen nicht unverhältnismäßig im Sinne einer "erdrosselnden Wirkung" belastet.
Schließlich war auf die weiteren Hilfsanträge der Kläger weder die Einholung weiterer Sachverständigengutachten noch die Ladung von Sachverständigen zur Erläuterung der von den Klägern vorgelegten Gutachten oder Stellungnahmen geboten. Darauf, wie sich die Gesamtbevölkerung entwickelt und ob und wenn ja welche Nachteile Eltern im Vergleich zu kinderlosen Versicherten im Sozialsystem entstehen, kommt es nicht an, denn dies ist für die Erhebung der Beiträge in der gesetzlichen Renten-, gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht maßgebend und vermag sich auch nicht im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der Normen auszuwirken, nachdem - wie ausgeführt - den von den versicherten Eltern gegenüber den Kinderlosen erbrachten Leistungen durch Erziehung und Unterhalt der Kinder durch gegenüber den Kinderlosen gewährte Leistungen auf der Leistungsseite (Kindererziehungszeiten etc.; Familienversicherung) Rechnung getragen wird und im Rahmen der Pflegeversicherung die Kinderlosen darüber hinaus durch einen zusätzlichen Beitrag belastet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es noch keine Rechtsprechung des BSG zu der Frage der Freistellung von der Beitragspflicht für Kinder erziehende Versicherte.
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