L 13 R 4869/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1660/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4869/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist formgerecht eingelegt hat.

Nach § 173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird. Nach § 66 Abs. 2 SGG ist bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit der Zustellung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war oder dahin belehrt worden ist, dass kein Rechtsmittel gegeben ist.

Der Kläger hat die Beschwerde innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG nicht in der vorgeschriebenen Form erhoben. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 9. November 2010 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hat das SG dargelegt, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Die am 30. November 2010 eingelegte Berufung (L 2 R 5519/10) hat der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 18. Januar 2011 für erledigt erklärt, nachdem er von dem dortigen Berichterstatter darauf hingewiesen worden war, dass der für die Statthaftigkeit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR nicht überschritten sei. Der Kläger ist ferner darauf hingewiesen worden, dass er im Hinblick auf das streitgegenständliche Begehren im Berufungsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung habe und die Beschwerdefrist ausgehend von der Zustellung des Urteils am 27. September 2010 am 9. November 2010 ein Jahr betrage. Die einjährige Beschwerdefrist hat somit am 9. November 2010 zu laufen begonnen und ist am 9. November 2011 abgelaufen.

Die innerhalb der Frist am 8. November 2011 per E-Mail (nicht mit einer Signatur versehen) eingegangene Beschwerde genügt jedoch der vorgeschriebenen Schriftform nicht. Nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG können dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist. Eine derartige Rechtsverordnung ist in Baden-Württemberg (bislang) nicht erlassen worden. Es können daher keine verfahrenserheblichen Schriftsätze durch E-Mail eingereicht werden. (vgl zum Ganzen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010 - L 2 SO 18/10 - Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 9. März 2011, L 7 AS 151/11 B ER, m.w.N., beide veröffentlicht in Juris). Eine in § 65a Abs. 1 S. 3 und 4 SGG vorgeschriebene Signatur oder eine gleichgestellte Vorkehrung hat das E-Mail zudem nicht enthalten. Die Einlegung einer formgerechten Beschwerde vor Ablauf der Jahresfrist ist dem Kläger auch nicht infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen; er ist auch nicht dahingehend belehrt worden, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Vielmehr ist der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts ausdrücklich über die Jahresfrist und deren Beginn belehrt worden. Soweit der Kläger nunmehr vorbringt, man habe ihn auch auf das Formerfordernis der Schriftform hinweisen müssen, geht der Kläger fehl. Der Kläger hätte sich hierüber im Zweifel selbst erkundigen müssen, nachdem er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils - hinsichtlich der Form des Rechtsmittels - insoweit zutreffend auf die Formerfordernisse eines Rechtsmittels hingewiesen worden ist. Eine weitergehende Beratungspflicht hat insoweit nicht bestanden. Das Vorbringen des Klägers, die Berufung sei doch statthaft gewesen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR überschreite, ändert nichts an der wegen Fristablaufs eingetretenen Unzulässigkeit der Beschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil wird hiermit rechtskräftig ( § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved