L 2 U 558/11 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 5045/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 558/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verrechnungsauftrag an die DRV bei ausstehenden Beitragsforderungen
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 477,69 EUR festgesetzt.



Gründe:


I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) zu untersagen, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund zur Verrechnung rückständiger Beitragsforderungen einschließlich Nebenforderungen und Zinsen sowie laufender Beitragsforderungen zu ermächtigen bzw. die Verrechnung vorzunehmen.
Die Bg. macht Beitragsrückstände aus den Jahren 2004 bis 2009 in Höhe von 401,19 EUR geltend. Darüber hinaus waren Mahngebühren und Säumniszuschläge angefallen. Das Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 3 U 42/09) hatte mit rechtskräftigem Urteil vom 9. März 2010 die grundsätzliche Versicherungs- und Beitragspflicht der Bf. als forstwirtschaftliche Unternehmerin sowie die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bzw. Beitragsnachforderungen für die Jahre 2004 bis 2007 festgestellt. Außerdem sind auch für die Jahre 2008 und 2009 Beiträge festgesetzt worden.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. November 2010 hat die Bg. einen Antrag auf Erlass der rückständigen Beiträge abgelehnt.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 hat die Bg. bei der DRV Bund die Verrechnung der rückständigen Forderungen in Höhe von insgesamt 477,69 EUR beantragt, die dem Verrechnungsersuchen am 22. Februar 2011 nach Anhörung stattgegeben hat. Sie hat festgestellt, bei der Rentenzahlung ab 1. Mai 2011 einen monatlichen Betrag von 159,23 EUR einzubehalten. Den Widerspruch hat die DRV Bund mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2011 zurückgewiesen.
Die Bg. hat bislang über einen Antrag auf Beitragsstundung nicht entschieden, da hierfür erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt worden seien. Nach dem Schreiben der Bg. vom 3. Mai 2011 beläuft sich die Gesamtforderung inzwischen auf 583,47 EUR. Mit Bescheid vom 11. Februar 2011 hat die Bg. eine Mitteilung über eine Katasterveränderung (Änderung der Forstfläche von 0,44 ha auf 0,60 ha) übersandt; den auch hiergegen gerichteten Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Landshut (Az.: ) wendet sich die Bf. gegen die Katasteränderung und begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011. Zugleich hat sie "Vollstreckungsschutz" beantragt und begehrt, dass die Bg. die Rückstände und laufenden Beiträge nicht bei ihrer Rentenversicherung vollstrecken darf. Zur Begleichung der Forderung müsste sie einen Bankkredit aufnehmen.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 7. September 2011, der Bf. zugestellt am 28. Oktober 2011, abgelehnt. Zum einen sei der Verrechnungsbescheid der DRV Bund bindend geworden. Zum anderen könne weder ein Anordnungsanspruch noch ein -grund glaubhaft gemacht werden. Die Beitragspflicht sei durch das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 9. März 2010 rechtskräftig festgestellt. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei bislang nicht zustande gekommen, da die Bf. auf den am 3. Mai 2011 versandten Fragebogen der Bg. keine Reaktion gezeigt habe. Schließlich könne die Bf. keine besondere Eilbedürftigkeit geltend machen, da sie ihrer Verpflichtung, entsprechende Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, gegenüber der Bg. nicht nachgekommen sei.
Die hiergegen am 28. November 2011 eingelegt Beschwerde ist von der Bf. trotz Erinnerung und Fristsetzung nicht begründet worden.
Die Bg. hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet ab.

Der Senat teilt die Auslegung des Sozialgerichts, dass der Antrag darauf gerichtet ist, die Bg. zu verpflichten, umgehend das Verrechnungsersuchen zurückzunehmen. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund der Formulierung des Antrags im Schriftsatz vom 13. August 2011, sondern auch aus der Verfahrensgeschichte, da die Bg. bereits mit Bescheid vom 4. November 2010 über einen Antrag auf Erlass bestandskräftig entschieden hat.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer. Landessozialgericht, Az.: L 2 B 354/01 U ER).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Der Senat verweist gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht von einer weiteren Begründung ab, zumal die Beschwerde nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Nr. 1 SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 1 u. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG, 86 b, 197 a SGG nach der Höhe der zur Verrechnung anstehenden Forderung festzusetzen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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