L 9 R 2216/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 277/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2216/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1951 in G. geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Von Oktober 1970 bis Dezember 1980 war sie in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiterin in einer Gärtnerei beschäftigt. Danach war sie nach ihren Angaben als Betreiberin eines Restaurants selbstständig tätig. Von 1992 bis 1996 sowie von 1999 bis Februar 2002 war sie als Landwirtin beim g. Versicherungsträger für die Landbevölkerung (OGA) versichert. Seit März 2002 erhält die Klägerin von der OGA eine Invaliditätsrente. Seit 1.8.2009 bezieht die Klägerin von der Beklagten eine große Witwenrente. Vom 27.3.2009 bis 31.10.2009 arbeitete die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nochmals versicherungspflichtig in einer Gaststätte.

Rentenanträge der Klägerin vom 13.3.2002 und 1.4.2005 lehnte die Beklagte nach Auswertung ärztlicher Unterlagen aus G. durch Dr. G. (beratungsärztliche Stellungnahmen vom 30.1.2007 und 16.9.2008) mit Bescheiden vom 31.1.2007 und 24.9.2008 ab.

Am 1.4.2009 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Nachdem Dr. G. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29.1.2010 einen unveränderten medizinischen Sachverhalt angenommen und auf seine Stellungnahmen vom 30.1.2007 und 16.9.2008 verwiesen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2.2.2010 den Rentenantrag der Klägerin ab.

Hiergegen hat die Klägerin am 1.3.2010 Klage (S 22 R 1258/10) zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben und geltend gemacht, wegen ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht mehr in der Lage, ihren bisherigen Beruf in der Landwirtschaft auszuüben. Von der OGA erhalte sie eine lebenslange Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit Beschluss vom 26.4.2010 hat das SG das Klageverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet ein.

Der Orthopäde Dr. G. führte im Gutachten vom 11.10.2010 aus, die Klägerin habe bei einem Sturz von einem Olivenbaum im Jahr 1991, als sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in G. wieder aufgenommen habe, eine Oberschenkelhals- und Fersenbeinfraktur rechts erlitten. Wegen einer Hüftkopfnekrose sei 1997 eine Hüftendoprothese rechts, zementlos, implantiert worden. Er stellte bei der Klägerin folgende Diagnosen: • Implantation einer Totalendoprothese rechts (wegen Coxarthrose) • Gonarthrose rechts (ohne gravierende Minderung der Kniegelenksfunktion) • Leichte Arthrose am rechten Sprunggelenk (ohne Funktionsminderung) • Leichte Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule - LWS - (Bandscheibendegeneration L5/S1, ohne neurologische Ausfallserscheinungen an den unteren Extremitäten) • Übergewicht • Osteoporose. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landwirtin, die mit schwerem Heben und Tragen verbunden sei, könne die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Unfallgefährdung, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und ohne Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten (über 5 kg) könne die Klägerin noch vollschichtig, d.h. täglich sechs Stunden und mehr, verrichten.

Dr. G. stimmte der Beurteilung von Dr. G. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 2.11.2010 zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2010 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück, da die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei.

Nach Fortführung des Klageverfahrens (nunmehriges Az. S 22 R 277/11) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 6.5.2011 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Sie sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dies stehe für das SG nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens von Dr. G. vom 11.10.2010, fest. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ohne Relevanz sei darüber hinaus, dass der Klägerin nach griechischem Recht eine Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 67 % zuerkannt worden sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 19.5.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 31.5.2011 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten 2. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit- §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat aufgrund des Gutachtens von Dr. G. vom 11.10.2010 zur Überzeugung gelangt ist, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen (kein Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten, keine Tätigkeiten mit anhaltendem Bücken, mit Zwangshaltungen und Unfallgefahr) nicht auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Die im Jahr 1997 implantierte Hüftendoprothese sitzt fest, wie die röntgenologischen und klinischen Untersuchungen durch Dr. G. ergeben haben. Damit ist der Klägerin ein problemloses Sitzen und Gehen möglich. Aufgrund der Verschleißerscheinungen an der LWS, dem rechten Knie- und rechten Sprunggelenk sind der Klägerin schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Arbeiten in anhaltend gebückter Haltung, in Zwangshaltungen sowie mit Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten nicht mehr möglich. Damit kann sie die Tätigkeit als Landwirtin bzw. Arbeiterin in der Landwirtschaft nicht mehr verrichten. Die Klägerin ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung täglich mindestens sechs Stunden zu verrichten, wie Dr. G. und Dr. G. für den Senat nachvollziehbar und übereinstimmend dargelegt haben.

Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Der Umstand, dass die Klägerin auch noch nach Bezug der griechischen Invaliditätsrente (seit März 2002) im Jahr 2009 mehrere Monate in einer Gastwirtschaft gearbeitet hat, spricht ebenfalls dafür, dass sie zumindest noch körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich verrichten kann.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungseinschränkung liegt bei der Klägerin nicht vor. Vielmehr ist sie in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von über 500 m in zumutbarer Zeit zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen, zumal sie auch 1 km zu Fuß zurücklegt, um auf den Friedhof zu gelangen.

Nach alledem war die angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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