Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 SF 91/11 RH
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 281/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Ordnungsgeld
Im Wege der Rechtshilfe kann eine Behörde gemäß § 22 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Gericht ersuchen, eine Person als Zeugen bzw. als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen, wenn diese ohne Rechtfertigungsgründe eine nach § 21 Abs.3 SGB X erbetene Aussage verweigert.
Im Wege der Rechtshilfe kann eine Behörde gemäß § 22 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Gericht ersuchen, eine Person als Zeugen bzw. als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen, wenn diese ohne Rechtfertigungsgründe eine nach § 21 Abs.3 SGB X erbetene Aussage verweigert.
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2011 insoweit abgeändert, als das Ordnungsgeld auf 200,00 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/2 zu tragen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR.
In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ersuchte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken (ZBFS) am 15.03.2011 das Sozialgericht Nürnberg, den Beschwerdeführer als Zeugen vorzuladen. Dieser sei wiederholt aufgefordert worden, über seine Patientin S., der Antragstellerin im Verfahren nach dem SGB IX, einen Befundbericht vorzulegen. Auf die Mahnungen vom 11.01.2011 und 09.02.2011 mit dem Hinweis, ihn als sachverständigen Zeugen beim Sozialgericht Nürnberg einvernehmen zu lassen, hat er nicht geantwortet.
Das Sozialgericht informierte den Beschwerdeführer am 23.03.2011 über das vom ZBFS gestellte Rechtshilfeersuchen. Es kündigte an, ihn als Zeugen vorzuladen, damit er den Bericht abgebe und stellte ihm anheim, bis 15.04.2011 den schriftlichen Befundbericht zu übersenden. Mit rechtzeitigem Eingang könne der Beweistermin abgewendet werden. Da der Befundbericht nicht einging, verfügte das Sozialgericht am 15.06.2011 die Ladung des Beschwerdeführers als Zeugen auf den 18.07.2011. In der dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 18.06.2011 zugestellten Ladung wies das Sozialgericht erneut auf die Festsetzung von Ordnungsgeld im Falle unentschuldigten Fernbleibens hin. Die Ladung sei aber gegenstandslos, wenn der Befundbericht bis spätestens 11.07.2011 eingehe.
Im Beweisaufnahmetermin vom 18.07.2011 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Sozialgericht setzte gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einen Tag Ordnungshaft. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde am 20.07.2011 zugestellt. Am 19.07.2011, um 23.18 Uhr, ging der Befundbericht mit Anlagen beim Sozialgericht Nürnberg per Fax ein.
Am 22.07.2011 legte der Beschwerdeführer gegen den Ordnungsgeldbeschluss per Fax Beschwerde ein. Er bitte um Entschuldigung für sein Fernbleiben bei der Verhandlung am 18.07.2011. Er sei davon ausgegangen, dass der Befundbericht rechtzeitig verpostet und damit die Ladung gegenstandslos werde. Zu allem Überdruss handele es sich auch noch um eine Patientin, die ihm sehr wohl gesonnen sei. Er habe einen Tag nach dem Termin festgestellt, dass der Brief liegen geblieben sei (wahrscheinlich aufgrund von Abschlussprüfungsstress). Er habe diesen per Fax am gleichen Tag übersandt. Nachdem seine finanzielle Situation zurzeit sehr schlecht sei und ihn die ganze Situation tief getroffen habe, möchte er bitten, Gnade vor Recht ergehen zu lassen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2011 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist rechtmäßig. Dieses ist aber auf 200,00 EUR abzusenken.
Im Wege der Rechtshilfe kann eine Behörde gemäß § 22 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Gericht ersuchen, eine Person als Zeugen bzw. als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen, wenn diese ohne Rechtfertigungsgründe eine nach § 21 Abs.3 SGB X erbetene Aussage verweigert. Nach § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und zugleich ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nach § 381 Abs.1 Satz 1 ZPO, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Folgt die genügende Entschuldigung nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs.1 Satz 3 ZPO aufgehoben. Für die Höhe des Ordnungsgeldes setzt Art.6 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) einen Rahmen zwischen 5,00 und 1.000,000 EUR. Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld ist demnach, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Nichterscheinens hingewiesen worden ist. Dies trifft hier zu. Die Ladung zum Termin wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 18.06.2011 persönlich übergeben. Dass er sein Fernbleiben vor dem Termin rechtzeitig entschuldigt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine nachträgliche Erklärung in der Beschwerdeschrift enthält keine genügende Entschuldigung, die zur nachträglichen Aufhebung des Ordnungsmittels reichen könnte.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nur dann aufgehoben werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft. Was als Entschuldigungsgrund gilt, entscheidet das Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (Thomas Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 381 Rdnr.2).
Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für sein Ausbleiben können dieses nicht hinreichend entschuldigen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er den Befundbericht rechtzeitig erstellt habe und davon ausgegangen sei, dass der Befundbericht auch rechtzeitig verpostet worden und damit die Ladung gegenstandslos sei. Der Befundbericht, der per Fax am 19.07.2011 um 23.18 Uhr beim Sozialgericht Nürnberg eingegangen ist, trägt das Datum 20.06.2011. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer den Befundbericht bereits kurz nach Eingang der Ladung zum Termin verfasst hätte, so hätte er sich doch um die Ausführung seines Auftrags, diesen per Post an das Gericht zu senden, kümmern müssen. Dies hat er jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht getan. Er weist vielmehr darauf hin, dass er selbst völlig überlastet sei. Dies treffe auch auf sein Praxisteam zu, zumal die Personalsituation zunehmend katastrophaler und deswegen eine Berichterstellung zunehmend schwieriger werde. In einem solchen Fall ist jedoch der Beschwerdeführer verpflichtet, die Ausführung seines Auftrags (Verpostung des Befundberichtes) zu überwachen. Es trifft ihn insoweit ein Organisationsverschulden. Hierbei ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer insgesamt seit der ersten Anforderung am 02.12.2010 über ein halbes Jahr Zeit hatte, um den Befundbericht termingerecht abzuliefern. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes war damit rechtmäßig. In der Ladung war der Beschwerdeführer auch auf die Rechtsfolgen unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden.
Das Ordnungsgeld war jedoch auf 200,00 EUR abzusenken. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf seine schwierige finanzielle Situation hingewiesen. Nach der Rechtsprechung ist eine eingehende Begründung der Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes nicht erforderlich, wenn sich das Ordnungsgeld - wie hier- im mittleren Bereich hält (Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 111 Rdnr.6b). Allerdings hat der Beschwerdeführer den Befundbericht am Tag nach der mündlichen Verhandlung an das Sozialgericht Nürnberg gefaxt. Dies spricht für eine grundsätzliche Bereitschaft, den Bericht zu erstellen. Deshalb war das Ordnungsgeld auf 200,00 EUR abzusenken.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2011 in der Höhe des Ordnungsgeldes abzuändern ist. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehört. Ihm waren daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/2 aufzuerlegen, da er teilweise obsiegt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/2 zu tragen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR.
In einem Schwerbehindertenverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ersuchte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken (ZBFS) am 15.03.2011 das Sozialgericht Nürnberg, den Beschwerdeführer als Zeugen vorzuladen. Dieser sei wiederholt aufgefordert worden, über seine Patientin S., der Antragstellerin im Verfahren nach dem SGB IX, einen Befundbericht vorzulegen. Auf die Mahnungen vom 11.01.2011 und 09.02.2011 mit dem Hinweis, ihn als sachverständigen Zeugen beim Sozialgericht Nürnberg einvernehmen zu lassen, hat er nicht geantwortet.
Das Sozialgericht informierte den Beschwerdeführer am 23.03.2011 über das vom ZBFS gestellte Rechtshilfeersuchen. Es kündigte an, ihn als Zeugen vorzuladen, damit er den Bericht abgebe und stellte ihm anheim, bis 15.04.2011 den schriftlichen Befundbericht zu übersenden. Mit rechtzeitigem Eingang könne der Beweistermin abgewendet werden. Da der Befundbericht nicht einging, verfügte das Sozialgericht am 15.06.2011 die Ladung des Beschwerdeführers als Zeugen auf den 18.07.2011. In der dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 18.06.2011 zugestellten Ladung wies das Sozialgericht erneut auf die Festsetzung von Ordnungsgeld im Falle unentschuldigten Fernbleibens hin. Die Ladung sei aber gegenstandslos, wenn der Befundbericht bis spätestens 11.07.2011 eingehe.
Im Beweisaufnahmetermin vom 18.07.2011 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Sozialgericht setzte gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR fest und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einen Tag Ordnungshaft. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde am 20.07.2011 zugestellt. Am 19.07.2011, um 23.18 Uhr, ging der Befundbericht mit Anlagen beim Sozialgericht Nürnberg per Fax ein.
Am 22.07.2011 legte der Beschwerdeführer gegen den Ordnungsgeldbeschluss per Fax Beschwerde ein. Er bitte um Entschuldigung für sein Fernbleiben bei der Verhandlung am 18.07.2011. Er sei davon ausgegangen, dass der Befundbericht rechtzeitig verpostet und damit die Ladung gegenstandslos werde. Zu allem Überdruss handele es sich auch noch um eine Patientin, die ihm sehr wohl gesonnen sei. Er habe einen Tag nach dem Termin festgestellt, dass der Brief liegen geblieben sei (wahrscheinlich aufgrund von Abschlussprüfungsstress). Er habe diesen per Fax am gleichen Tag übersandt. Nachdem seine finanzielle Situation zurzeit sehr schlecht sei und ihn die ganze Situation tief getroffen habe, möchte er bitten, Gnade vor Recht ergehen zu lassen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2011 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist rechtmäßig. Dieses ist aber auf 200,00 EUR abzusenken.
Im Wege der Rechtshilfe kann eine Behörde gemäß § 22 Abs.1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Gericht ersuchen, eine Person als Zeugen bzw. als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen, wenn diese ohne Rechtfertigungsgründe eine nach § 21 Abs.3 SGB X erbetene Aussage verweigert. Nach § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten und zugleich ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt nach § 381 Abs.1 Satz 1 ZPO, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Folgt die genügende Entschuldigung nachträglich, werden die getroffenen Anordnungen nach § 381 Abs.1 Satz 3 ZPO aufgehoben. Für die Höhe des Ordnungsgeldes setzt Art.6 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) einen Rahmen zwischen 5,00 und 1.000,000 EUR. Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld ist demnach, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen seines Nichterscheinens hingewiesen worden ist. Dies trifft hier zu. Die Ladung zum Termin wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 18.06.2011 persönlich übergeben. Dass er sein Fernbleiben vor dem Termin rechtzeitig entschuldigt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine nachträgliche Erklärung in der Beschwerdeschrift enthält keine genügende Entschuldigung, die zur nachträglichen Aufhebung des Ordnungsmittels reichen könnte.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nur dann aufgehoben werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung kein Verschulden trifft. Was als Entschuldigungsgrund gilt, entscheidet das Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (Thomas Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 381 Rdnr.2).
Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für sein Ausbleiben können dieses nicht hinreichend entschuldigen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er den Befundbericht rechtzeitig erstellt habe und davon ausgegangen sei, dass der Befundbericht auch rechtzeitig verpostet worden und damit die Ladung gegenstandslos sei. Der Befundbericht, der per Fax am 19.07.2011 um 23.18 Uhr beim Sozialgericht Nürnberg eingegangen ist, trägt das Datum 20.06.2011. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer den Befundbericht bereits kurz nach Eingang der Ladung zum Termin verfasst hätte, so hätte er sich doch um die Ausführung seines Auftrags, diesen per Post an das Gericht zu senden, kümmern müssen. Dies hat er jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht getan. Er weist vielmehr darauf hin, dass er selbst völlig überlastet sei. Dies treffe auch auf sein Praxisteam zu, zumal die Personalsituation zunehmend katastrophaler und deswegen eine Berichterstellung zunehmend schwieriger werde. In einem solchen Fall ist jedoch der Beschwerdeführer verpflichtet, die Ausführung seines Auftrags (Verpostung des Befundberichtes) zu überwachen. Es trifft ihn insoweit ein Organisationsverschulden. Hierbei ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer insgesamt seit der ersten Anforderung am 02.12.2010 über ein halbes Jahr Zeit hatte, um den Befundbericht termingerecht abzuliefern. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes war damit rechtmäßig. In der Ladung war der Beschwerdeführer auch auf die Rechtsfolgen unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden.
Das Ordnungsgeld war jedoch auf 200,00 EUR abzusenken. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf seine schwierige finanzielle Situation hingewiesen. Nach der Rechtsprechung ist eine eingehende Begründung der Ermessensentscheidung zur Höhe des Ordnungsgeldes nicht erforderlich, wenn sich das Ordnungsgeld - wie hier- im mittleren Bereich hält (Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 111 Rdnr.6b). Allerdings hat der Beschwerdeführer den Befundbericht am Tag nach der mündlichen Verhandlung an das Sozialgericht Nürnberg gefaxt. Dies spricht für eine grundsätzliche Bereitschaft, den Bericht zu erstellen. Deshalb war das Ordnungsgeld auf 200,00 EUR abzusenken.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2011 in der Höhe des Ordnungsgeldes abzuändern ist. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehört. Ihm waren daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/2 aufzuerlegen, da er teilweise obsiegt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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