Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2200/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5488/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1. den Eilantrag wie auch die Beschwerde hiergegen auch zugunsten sämtlicher übriger in Betracht kommenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Antragsteller zu 2. - 4.) eingelegt hat; dafür sprechen insbesondere die vom Antragsteller zu 1. vorgelegten Auflistungen der von ihm behaupteten Kosten der Unterkunft, die neben den eigenen auch diejenigen für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft enthalten. Dies entspricht auch der Interessenlage der Antragsteller, da nur auf diesem Wege die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen erlangt werden können.
Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1) Auch aus Sicht des erkennenden Senats steht für den Zeitraum ab 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 die Bestandskraft der hierfür maßgeblichen Bewilligungsentscheide einer abweichenden Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen. Ein Eilantrag ist nicht mehr statthaft, wenn das Hauptsacheverfahren durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen oder aber ein behördlicher Bescheid bestandskräftig geworden ist (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. § 86b Rdnr. 26d). Der Antrag ist insoweit deshalb bereits unzulässig.
2) Für den Zeitraum ab 1. September 2011 ist der Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Ausweislich des Verfügungssatzes im Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2011 hat dieser die bereits bestandskräftige Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum ab 1. September 2011 bis einschließlich 31. Oktober 2011 vollständig aufgehoben und für diesen Zeitraum eine Neubewilligung vorgenommen; nachdem die Antragsteller diese Neubewilligung fristgerecht angefochten haben, ist dieser Zeitraum - wie bereits vom SG zutreffend ausgeführt - einer Regelung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 86b Abs. 2 SGG zugänglich.
Die Antragsteller konnten aber für den Zeitraum ab 1. September 2011 keinen Unterkunftsbedarf glaubhaft machen, der die ihnen mit Bescheiden vom 21. September 2011 sowie 2. November 2011 bzw. 7. Dezember 2011 (vorläufig) bereits zuerkannten Kosten der Unterkunft übersteigen würde; es fehlt insoweit am Anordnungsanspruch:
a) Soweit der Antragsteller zu 1. als Kosten der Unterkunft erstmalig - ausweislich der Akten des Antragsgegners - im Zuge des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 21. September 2011 monatliche Mietzahlungen an den Prüf- und Beschaffungsverband B. in Höhe von 300,- EUR mtl. kalt unter Vorlage eines Mietvertrags vom 20. September 2007 behauptet, konnte sich der erkennende Senat nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer solchen Mietforderung überzeugen. Der Antragsteller zu 1. hat bereits im Rahmen der erstmaligen Antragstellung am 14. September 2007 im am selben Tag ausgefüllten und von ihm unterzeichneten "Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" angegeben, er sei Eigentümer des von ihm und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bewohnten Wohnhauses. Dies dokumentiert auch der im Zuge der damaligen Antragstellung vorgelegte Grundbuchauszug, aus welcher sich seine Eigentümerstellung ergibt. Diese Eigentümerposition hat der Antragsteller zu 1. bezüglich der von ihm und zumindest überwiegend auch von den übrigen Mitgliedern der (während des maßgeblichen Zeitraums sich unterschiedlich zusammensetzenden) Bedarfsgemeinschaft bewohnten Doppelhaushälfte To. 1/1 erst durch die in Vollziehung der Zwangsversteigerung dieses Grundstücks erfolgten Übertragung an die KSK R. verloren. Der Antragsgegner hat der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zu 1. in der Folgezeit dann durchgehend auf Grundlage der im Zuge der erstmaligen Antragstellung vorgelegten Schuldzinsbescheinigungen der KSK R. vom 19. September 2007, erstmalig mit Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2007, Unterkunftskosten unter Zugrundelegung der geltend gemachten Schuldzinsen bewilligt. Dabei ist der Antragsteller zu 1. explizit im Schreiben vom 25. Oktober 2007, mit dem er zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden ist, darauf hingewiesen worden, dass als Kosten der Unterkunft Schuldzinsen in Höhe von 575,33 EUR anerkannt werden. Soweit nach Aktenlage ersichtlich hat der Antragsteller zu 1. dies bislang nicht beanstandet; er setzt sich nun mit der Geltendmachung von Mietkosten in doch erheblichem Widerspruch zum bisherigen Verhalten. Zum anderen hat der Antragsteller zu 1. aber auch in dem angesprochenen Zusatzblatt 1 die dort aufgeführten Fragen bezüglich eventueller Mietkosten nicht ausgefüllt. Es ist im Übrigen auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller zu 1. für eine jedenfalls zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses in seinem Eigentum stehende, von ihm bewohnte Wohnung einen Mietvertrag abschließen sollte, in dem er als Mietschuldner auftritt. Bei Beibehaltung der Eigentümerstellung des Antragstellers zu 1. wäre allenfalls denkbar, dass dieser seine Wohnung an den Prüf- und Beschaffungsverband B. e.V. vermietet und dann von diesem (in Teilen) zurückgemietet hat. Abgesehen davon, dass ein entsprechender Vortrag seitens des Antragstellers zu 1. schon nicht erfolgt ist, ist dem Senat darüber hinaus als Grund für eine solche Vertragsgestaltung kein anderer Zweck ersichtlich, als derjenige einer rechtsmissbräuchlichen Schaffung von (scheinbaren) Rechten Dritter, mit denen möglicherweise das zum damaligen Zeitpunkt aufgenommene Zwangsvollstreckungsverfahren behindert werden sollte. In diesem Fall wäre der Mietvertrag vom 20. September 2007 mit dem Prüf- und Beschaffungsverband B., der im Übrigen in bemerkenswerter Weise auf nahezu sämtliche üblichen Mietvertragsvereinbarungen (z.B. Mietsicherheit, Zustand der Mieträume, Schönheitsreparaturen, Instandhaltung der Mietsache, Benutzung der Mietsache, Bagatellschäden/Kleinreparaturen) verzichtet, indes gemäß § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft nichtig. Vor diesem Hintergrund konnte sich der Senat nicht vom Vorliegen eines wirksamen Mietverhältnisses über die Wohnung des Antragstellers zu 1. überzeugen. Eine endgültige Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vor dem SG vorbehalten bleiben. Für den Fall, dass sich das Vorgehen des Antragstellers zu 1. als Scheingeschäft bestätigen sollte, dürfte dem strafrechtliche Relevanz im Sinne eines Prozessbetruges gem. § 263 StGB zukommen.
b) Aber auch soweit der Antragsgegner in der Vergangenheit und auch in den aktuellen Bescheiden die Zinsverpflichtungen des Antragstellers zu 1., die infolge des Erwerbs der Immobilie entstanden sind bzw. für deren Sicherheit das Grundstück in der Vergangenheit gedient hat, als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar gehören zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen neben den Nebenkosten auch die zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen (BSG vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 61/10 R - Juris Rdnr. 14). Die Leistungen nach § 22 Abs.1 SGB II dienen aber der Sicherstellung der Unterkunft, um den aktuellen Bedarf des Grundbedürfnisses "Wohnen" zu decken; es muss sich also um Kosten handeln, die zwingend mit der Beschaffung oder Erhaltung der Unterkunft verknüpft sind (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 3. August 2010 - L 7 AS 3572/10 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de). Vorliegend wurden aber die den Schuldzinsen zugrunde liegenden Finanzierungskredite nach Aussage des Antragstellers zu 1. bereits Ende 2007 gekündigt; zeitgleich wurde das Zwangsversteigerungsverfahren für beide Doppelhaushälften eingeleitet. Im Termin vor dem Amtsgericht R. vom 8. Juli 2010 hat die finanzierende KSK R. das einzige Gebot abgegeben und dementsprechend den Zuschlag für das hier interessierende Grundstück To. 1/1 erhalten. Die Erwerberin wurde den Ausführungen des Antragstellers zu 1. zufolge im April 2011 auch im Grundbuch eingetragen. Ob bereits mit Kündigung und sofortiger Fälligstellung der Finanzierungskredite und Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Zahlung auf die Zinsforderungen nicht mehr den Erhalt der Unterkunft sichern konnte (so wohl LSG Baden-Württemberg a.a.O.), kann hier dahingestellt bleiben; denn spätestens mit Verlust der Eigentümerstellung im April 2011 kann hieran kein Zweifel mehr bestehen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand zwischen den Zinsforderungen der Bank und der Unterkunft mithin keine Verknüpfung in dem oben beschriebenen Sinne mehr (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.), so dass eine Berücksichtigung als Kosten der Unterkunft ausscheidet. Die Bedienung von Schuldzinsen aus allgemeinen Krediten, mit denen nicht die Sicherung einer Unterkunft erreicht werden kann, ist aber nicht Bestandteil des vom Arbeitslosengeld II gemäß §19 SGB II zu deckenden Bedarfs.
c) Als einzig glaubhaft gemachter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zu 1. - unabhängig von ihrer jeweiligen Zusammensetzung - verbleiben damit die mit Vorlage der jeweiligen Rechnungen belegten Kosten für die Selbstbeschaffung des Brennstoffs für die Heizung durch den Antragsteller zu 1. Dabei ist aber zu beachten, dass die vom Antragsgegner praktizierte Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwiderläuft (BSG vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 - Juris Rdnr. 10 ff.). Denn eine solche Pauschalierung führt dazu, dass zu einem Zeitpunkt geleistet wird, zu dem gerade noch kein Bedarf besteht. Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen demnach auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial; hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendung handeln würde (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 12 f.). Übertragen auf den hiesigen Fall ergibt sich Folgendes: Lediglich die Rechnung für die Betankung mit Heizöl vom 2. September 2011 (916,92 EUR) fällt in den hier einzig zur Prüfung eröffneten Bewilligungszeitraum ab 1. September 2011. Nachdem der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zu 1. bereits bis einschließlich 31. Dezember 2011 1.326,40 EUR an Kosten für die Unterkunft bewilligt hat, dieser Betrag den vom Antragsteller zu 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Bedarf an Kosten der Unterkunft in Höhe von 916,92 EUR (Heizölrechnung vom 2. September 2011) bei weitem übersteigt, fehlt es auch insoweit an einem Anordnungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Dies gilt im Übrigen auch, wenn man den Vortrag des Antragstellers zu 1. als wahr unterstellt, wonach einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Räumlichkeiten der angrenzenden Doppelhaushälfte To. 1 (die bis zur Zwangsversteigerung gleichfalls im Eigentum des Antragstellers zu 1.stand) nächtigen. Denn die hierfür angeblich zu entrichtende Miete an die Mutter und Großmutter der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die die Wohnung in Ausübung eines wohl nur schuldrechtlich gesicherten lebenslangen Wohnrechts bewohnt, wird nach eigenem Vortrag des Antragstellers zu 1. dadurch erbracht, dass die Heizkosten voll übernommen werden. An diesbezüglichen Kosten liegt - wie ausgeführt - nur die Rechnung vom 2. September 2011 vor. Damit hat der Antragsgegner aber auch unter Berücksichtigung einer vom Antragsteller zu 1. geltend gemachten und nicht belegten Strompauschale von 50,00 EUR mtl. in den genannten Bescheiden der Bedarfsgemeinschaft bereits höhere Kosten der Unterkunft bewilligt, als vom Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht werden konnten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die solcherart ermittelten Kosten der Unterkunft auch auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende Mitbewohner entfallen und deshalb die Leistung an die Bedarfsgemeinschaft weiter zu reduzieren wäre.
3) Im Übrigen fehlt es für die Zeit vor Eingang des Antrags des Antragstellers zu 1. beim Sozialgericht Konstanz (SG) am 11. August 2011 auch an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann auch bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de). Eine solche in die Gegenwart fortwirkende Notlage konnte der Antragsteller zu 1. jedenfalls bezüglich der Kosten der Unterkunft nicht glaubhaft machen. Insbesondere ist nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1. das derzeit bewohnte Wohneigentum To. 1/1 schon im April 2011 im Wege der Zwangsvollstreckung auf die KSK R. zu deren Eigentum übertragen worden. Soweit der Antragsteller zu 1. bereits für die Vergangenheit nicht imstande war, die ausstehenden Schuldzinsen für die Finanzierungskredite zu bedienen und deshalb weitere Außenstände aufgelaufen sein sollten, so konnte dies jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht mehr sein Wohneigentum gefährden, nachdem er dieses bereits verloren hatte. Soweit der Antragsteller zu 1. darüber hinaus Mietaußenstände für die von ihm bewohnte Unterkunft behauptet hat, konnte sich der Senat schon nicht von dem Bestehen eines Mietverhältnisses als Grundlage für solche Mietzahlungen überzeugen (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (s.o.; vgl. § 114 ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1. den Eilantrag wie auch die Beschwerde hiergegen auch zugunsten sämtlicher übriger in Betracht kommenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Antragsteller zu 2. - 4.) eingelegt hat; dafür sprechen insbesondere die vom Antragsteller zu 1. vorgelegten Auflistungen der von ihm behaupteten Kosten der Unterkunft, die neben den eigenen auch diejenigen für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft enthalten. Dies entspricht auch der Interessenlage der Antragsteller, da nur auf diesem Wege die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen erlangt werden können.
Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
1) Auch aus Sicht des erkennenden Senats steht für den Zeitraum ab 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 die Bestandskraft der hierfür maßgeblichen Bewilligungsentscheide einer abweichenden Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen. Ein Eilantrag ist nicht mehr statthaft, wenn das Hauptsacheverfahren durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen oder aber ein behördlicher Bescheid bestandskräftig geworden ist (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. § 86b Rdnr. 26d). Der Antrag ist insoweit deshalb bereits unzulässig.
2) Für den Zeitraum ab 1. September 2011 ist der Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Ausweislich des Verfügungssatzes im Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2011 hat dieser die bereits bestandskräftige Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum ab 1. September 2011 bis einschließlich 31. Oktober 2011 vollständig aufgehoben und für diesen Zeitraum eine Neubewilligung vorgenommen; nachdem die Antragsteller diese Neubewilligung fristgerecht angefochten haben, ist dieser Zeitraum - wie bereits vom SG zutreffend ausgeführt - einer Regelung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 86b Abs. 2 SGG zugänglich.
Die Antragsteller konnten aber für den Zeitraum ab 1. September 2011 keinen Unterkunftsbedarf glaubhaft machen, der die ihnen mit Bescheiden vom 21. September 2011 sowie 2. November 2011 bzw. 7. Dezember 2011 (vorläufig) bereits zuerkannten Kosten der Unterkunft übersteigen würde; es fehlt insoweit am Anordnungsanspruch:
a) Soweit der Antragsteller zu 1. als Kosten der Unterkunft erstmalig - ausweislich der Akten des Antragsgegners - im Zuge des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 21. September 2011 monatliche Mietzahlungen an den Prüf- und Beschaffungsverband B. in Höhe von 300,- EUR mtl. kalt unter Vorlage eines Mietvertrags vom 20. September 2007 behauptet, konnte sich der erkennende Senat nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer solchen Mietforderung überzeugen. Der Antragsteller zu 1. hat bereits im Rahmen der erstmaligen Antragstellung am 14. September 2007 im am selben Tag ausgefüllten und von ihm unterzeichneten "Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung" angegeben, er sei Eigentümer des von ihm und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bewohnten Wohnhauses. Dies dokumentiert auch der im Zuge der damaligen Antragstellung vorgelegte Grundbuchauszug, aus welcher sich seine Eigentümerstellung ergibt. Diese Eigentümerposition hat der Antragsteller zu 1. bezüglich der von ihm und zumindest überwiegend auch von den übrigen Mitgliedern der (während des maßgeblichen Zeitraums sich unterschiedlich zusammensetzenden) Bedarfsgemeinschaft bewohnten Doppelhaushälfte To. 1/1 erst durch die in Vollziehung der Zwangsversteigerung dieses Grundstücks erfolgten Übertragung an die KSK R. verloren. Der Antragsgegner hat der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zu 1. in der Folgezeit dann durchgehend auf Grundlage der im Zuge der erstmaligen Antragstellung vorgelegten Schuldzinsbescheinigungen der KSK R. vom 19. September 2007, erstmalig mit Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2007, Unterkunftskosten unter Zugrundelegung der geltend gemachten Schuldzinsen bewilligt. Dabei ist der Antragsteller zu 1. explizit im Schreiben vom 25. Oktober 2007, mit dem er zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden ist, darauf hingewiesen worden, dass als Kosten der Unterkunft Schuldzinsen in Höhe von 575,33 EUR anerkannt werden. Soweit nach Aktenlage ersichtlich hat der Antragsteller zu 1. dies bislang nicht beanstandet; er setzt sich nun mit der Geltendmachung von Mietkosten in doch erheblichem Widerspruch zum bisherigen Verhalten. Zum anderen hat der Antragsteller zu 1. aber auch in dem angesprochenen Zusatzblatt 1 die dort aufgeführten Fragen bezüglich eventueller Mietkosten nicht ausgefüllt. Es ist im Übrigen auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller zu 1. für eine jedenfalls zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsschlusses in seinem Eigentum stehende, von ihm bewohnte Wohnung einen Mietvertrag abschließen sollte, in dem er als Mietschuldner auftritt. Bei Beibehaltung der Eigentümerstellung des Antragstellers zu 1. wäre allenfalls denkbar, dass dieser seine Wohnung an den Prüf- und Beschaffungsverband B. e.V. vermietet und dann von diesem (in Teilen) zurückgemietet hat. Abgesehen davon, dass ein entsprechender Vortrag seitens des Antragstellers zu 1. schon nicht erfolgt ist, ist dem Senat darüber hinaus als Grund für eine solche Vertragsgestaltung kein anderer Zweck ersichtlich, als derjenige einer rechtsmissbräuchlichen Schaffung von (scheinbaren) Rechten Dritter, mit denen möglicherweise das zum damaligen Zeitpunkt aufgenommene Zwangsvollstreckungsverfahren behindert werden sollte. In diesem Fall wäre der Mietvertrag vom 20. September 2007 mit dem Prüf- und Beschaffungsverband B., der im Übrigen in bemerkenswerter Weise auf nahezu sämtliche üblichen Mietvertragsvereinbarungen (z.B. Mietsicherheit, Zustand der Mieträume, Schönheitsreparaturen, Instandhaltung der Mietsache, Benutzung der Mietsache, Bagatellschäden/Kleinreparaturen) verzichtet, indes gemäß § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäft nichtig. Vor diesem Hintergrund konnte sich der Senat nicht vom Vorliegen eines wirksamen Mietverhältnisses über die Wohnung des Antragstellers zu 1. überzeugen. Eine endgültige Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vor dem SG vorbehalten bleiben. Für den Fall, dass sich das Vorgehen des Antragstellers zu 1. als Scheingeschäft bestätigen sollte, dürfte dem strafrechtliche Relevanz im Sinne eines Prozessbetruges gem. § 263 StGB zukommen.
b) Aber auch soweit der Antragsgegner in der Vergangenheit und auch in den aktuellen Bescheiden die Zinsverpflichtungen des Antragstellers zu 1., die infolge des Erwerbs der Immobilie entstanden sind bzw. für deren Sicherheit das Grundstück in der Vergangenheit gedient hat, als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar gehören zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen neben den Nebenkosten auch die zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen (BSG vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 61/10 R - Juris Rdnr. 14). Die Leistungen nach § 22 Abs.1 SGB II dienen aber der Sicherstellung der Unterkunft, um den aktuellen Bedarf des Grundbedürfnisses "Wohnen" zu decken; es muss sich also um Kosten handeln, die zwingend mit der Beschaffung oder Erhaltung der Unterkunft verknüpft sind (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 3. August 2010 - L 7 AS 3572/10 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de). Vorliegend wurden aber die den Schuldzinsen zugrunde liegenden Finanzierungskredite nach Aussage des Antragstellers zu 1. bereits Ende 2007 gekündigt; zeitgleich wurde das Zwangsversteigerungsverfahren für beide Doppelhaushälften eingeleitet. Im Termin vor dem Amtsgericht R. vom 8. Juli 2010 hat die finanzierende KSK R. das einzige Gebot abgegeben und dementsprechend den Zuschlag für das hier interessierende Grundstück To. 1/1 erhalten. Die Erwerberin wurde den Ausführungen des Antragstellers zu 1. zufolge im April 2011 auch im Grundbuch eingetragen. Ob bereits mit Kündigung und sofortiger Fälligstellung der Finanzierungskredite und Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Zahlung auf die Zinsforderungen nicht mehr den Erhalt der Unterkunft sichern konnte (so wohl LSG Baden-Württemberg a.a.O.), kann hier dahingestellt bleiben; denn spätestens mit Verlust der Eigentümerstellung im April 2011 kann hieran kein Zweifel mehr bestehen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand zwischen den Zinsforderungen der Bank und der Unterkunft mithin keine Verknüpfung in dem oben beschriebenen Sinne mehr (vgl. LSG Baden-Württemberg a.a.O.), so dass eine Berücksichtigung als Kosten der Unterkunft ausscheidet. Die Bedienung von Schuldzinsen aus allgemeinen Krediten, mit denen nicht die Sicherung einer Unterkunft erreicht werden kann, ist aber nicht Bestandteil des vom Arbeitslosengeld II gemäß §19 SGB II zu deckenden Bedarfs.
c) Als einzig glaubhaft gemachter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zu 1. - unabhängig von ihrer jeweiligen Zusammensetzung - verbleiben damit die mit Vorlage der jeweiligen Rechnungen belegten Kosten für die Selbstbeschaffung des Brennstoffs für die Heizung durch den Antragsteller zu 1. Dabei ist aber zu beachten, dass die vom Antragsgegner praktizierte Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwiderläuft (BSG vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 - Juris Rdnr. 10 ff.). Denn eine solche Pauschalierung führt dazu, dass zu einem Zeitpunkt geleistet wird, zu dem gerade noch kein Bedarf besteht. Unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen demnach auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial; hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendung handeln würde (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 12 f.). Übertragen auf den hiesigen Fall ergibt sich Folgendes: Lediglich die Rechnung für die Betankung mit Heizöl vom 2. September 2011 (916,92 EUR) fällt in den hier einzig zur Prüfung eröffneten Bewilligungszeitraum ab 1. September 2011. Nachdem der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zu 1. bereits bis einschließlich 31. Dezember 2011 1.326,40 EUR an Kosten für die Unterkunft bewilligt hat, dieser Betrag den vom Antragsteller zu 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Bedarf an Kosten der Unterkunft in Höhe von 916,92 EUR (Heizölrechnung vom 2. September 2011) bei weitem übersteigt, fehlt es auch insoweit an einem Anordnungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Dies gilt im Übrigen auch, wenn man den Vortrag des Antragstellers zu 1. als wahr unterstellt, wonach einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Räumlichkeiten der angrenzenden Doppelhaushälfte To. 1 (die bis zur Zwangsversteigerung gleichfalls im Eigentum des Antragstellers zu 1.stand) nächtigen. Denn die hierfür angeblich zu entrichtende Miete an die Mutter und Großmutter der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die die Wohnung in Ausübung eines wohl nur schuldrechtlich gesicherten lebenslangen Wohnrechts bewohnt, wird nach eigenem Vortrag des Antragstellers zu 1. dadurch erbracht, dass die Heizkosten voll übernommen werden. An diesbezüglichen Kosten liegt - wie ausgeführt - nur die Rechnung vom 2. September 2011 vor. Damit hat der Antragsgegner aber auch unter Berücksichtigung einer vom Antragsteller zu 1. geltend gemachten und nicht belegten Strompauschale von 50,00 EUR mtl. in den genannten Bescheiden der Bedarfsgemeinschaft bereits höhere Kosten der Unterkunft bewilligt, als vom Antragsteller zu 1. glaubhaft gemacht werden konnten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die solcherart ermittelten Kosten der Unterkunft auch auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählende Mitbewohner entfallen und deshalb die Leistung an die Bedarfsgemeinschaft weiter zu reduzieren wäre.
3) Im Übrigen fehlt es für die Zeit vor Eingang des Antrags des Antragstellers zu 1. beim Sozialgericht Konstanz (SG) am 11. August 2011 auch an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer Eilregelung. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann auch bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2010 - L 13 AS 3318/10 ER-B - Sozialgerichtsbarkeit.de). Eine solche in die Gegenwart fortwirkende Notlage konnte der Antragsteller zu 1. jedenfalls bezüglich der Kosten der Unterkunft nicht glaubhaft machen. Insbesondere ist nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1. das derzeit bewohnte Wohneigentum To. 1/1 schon im April 2011 im Wege der Zwangsvollstreckung auf die KSK R. zu deren Eigentum übertragen worden. Soweit der Antragsteller zu 1. bereits für die Vergangenheit nicht imstande war, die ausstehenden Schuldzinsen für die Finanzierungskredite zu bedienen und deshalb weitere Außenstände aufgelaufen sein sollten, so konnte dies jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht mehr sein Wohneigentum gefährden, nachdem er dieses bereits verloren hatte. Soweit der Antragsteller zu 1. darüber hinaus Mietaußenstände für die von ihm bewohnte Unterkunft behauptet hat, konnte sich der Senat schon nicht von dem Bestehen eines Mietverhältnisses als Grundlage für solche Mietzahlungen überzeugen (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht (s.o.; vgl. § 114 ZPO) abzulehnen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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