L 13 AS 141/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 4832/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 141/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert in der Regel nur eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; der Beklagte ist nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger vorläufig (weitere) Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der hier anzuwenden ab 1. April 2011 geltenden Fassung zu gewähren. Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger, wie das SG angenommen hat, bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil sämtliche vom Kläger in seinem Schreiben vom 15. Juli 2011 benannten Gegenstände, soweit sie nicht von der Bewilligungsentscheidung des Beklagten umfasst werden (Bescheid vom 4. August 2011 in der Gestalt des Teilabhilfe und Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011), in der Wohnung bereits vorhanden sind. Jedenfalls hat der Kläger einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht; es ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Kläger zu unzumutbaren Nachteilen führen würde. Der Kläger hat weder die in der Hauptsache beim SG erhobene Klage (S 5 AS 4831/11), noch seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, noch die gegen den Beschluss des SG vom 5. Dezember 2011 eingelegte Beschwerde begründet. Die vom Senat insoweit gesetzte Frist hat er ungenutzt verstreichen lassen. Bereits dieses Verhalten legt den Schluss nahe, dass jedenfalls ein die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigendes Eilbedürfnis nicht gegeben ist. Lediglich gegenüber dem Beklagten hatte der Kläger (telefonisch) darauf hingewiesen, die in der Wohnung vorhandenen Gegenstände stammten vom Sperrmüll. Soweit mit diesem Vorbringen geltend gemacht werden soll, die Nutzung solcher Gegenstände sei nicht zumutbar, weshalb ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zurverfügungstellung entsprechenden Ersatzes bestehe, kann dies im Rahmen des (anhängigen) Hauptsacheverfahrens entschieden werden. Ein (Eil-) Bedürfnis, insoweit eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen, ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der ZPO) abzulehnen.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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