Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3171/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3934/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, soweit der Senat - nachdem mit Beschluss vom heutigen Tage die das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) betreffenden Streitgegenstände abgetrennt worden waren - noch zur Entscheidung hierüber berufen ist, zu Recht abgelehnt.
Antragsgegner ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 76 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) das Jobcenter, das für die früher zuständige Bundesagentur für Arbeit in das laufende Gerichtsverfahren eingetreten ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht.
Das Begehren Ziff. 1 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011 (Gewährung der Regelleistung ab 1. Juli 2011 in bereits bewilligter Höhe von EUR 364.- monatlich) hat das SG richtigerweise als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 5. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2011 (W 134/11) gewertet und aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Der Antragsgegner war berechtigt, die Bewilligung vom 20. April 2011 teilweise wegen der Anrechnung der im Juni 2011 zugeflossenen Abfindung zurückzunehmen. Der Senat verweist daher auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen, dass sich eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung zumindest aus dem "Schreiben" vom 5. Juli 2011 ergibt, das die angefochtene Entscheidung ausführlich erläutert und die Aufhebung der entgegenstehenden Bewilligung nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) klarstellt. Inhaltlich stellt das Schreiben wegen der darin enthaltenen Regelung einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar. Darüber hinaus wurde im Widerspruchsbescheid vom 1. August 2011 inhaltlich vollumfänglich auf das genannte Schreiben Bezug genommen und damit dessen Regelungsgehalt bekräftigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind Kürzungen der Arbeitslosengeld II-Leistungen wegen Einkommens nicht ausgeschlossen; es bedarf keines "Ausgleichs" über Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine o.ä.
Soweit sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 bezieht (Ziff. 2 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011), nimmt der Senat nach eigener Prüfung ebenfalls gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug. Hinsichtlich des begehrten Sofortangebotes des Antragsgegners gem. § 15a SGB II fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wegen der derzeit bestehenden Untersuchungshaft des Antragstellers zumindest an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG erforderlichen Eilbedürftigkeit.
Hinsichtlich der begehrten Bescheidung der Anträge vom 29. April 2011 kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese durch die Bescheide vom 17. Juni und 21. Juli 2011 bereits erfolgt ist (Ziff. 3 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011).
Dem auf Gewährung eines Einstiegsgeldes für eine selbständige Tätigkeit gerichteten Begehren (Ziff. 4 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011) fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wegen der derzeit bestehenden Untersuchungshaft des Antragstellers zumindest an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Gleiches gilt für die Begehren Ziff. 6 bis 8 und Ziff. 10 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011 (Förderleistungen, soweit sie mit Bescheid vom 16. Juni 2011 abgelehnt worden waren; Zugangsdaten für die "JobBörse"; Untersagung der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte; Gewährung von Gründungszuschuss). Das Untersagungsbegehren steht offenbar im Zusammenhang mit Vermittlungsbemühungen durch den Grundsicherungsträger, die wegen der Untersuchungshaft derzeit ohnehin nicht vorgenommen werden. Ebenfalls ohne Eilbedürftigkeit ist das Begehren auf Berichtigung der Meldung der Zeiten des Leistungsbezuges durch den Grundsicherungs- an den Rentenversicherungsträger (Ziff. 5 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011).
Zu Recht hat das SG des Weiteren den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das Anhörungsschreiben vom 18. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2011 (W 102/11; Verwerfung des Widerspruches als unzulässig) abgelehnt. Dieses stellt mangels Regelungsgehalt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar; vorläufiger Rechtsschutz ist daher nicht statthaft (Ziff. 9 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011).
Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers entbehrt jeder Grundlage. Der angefochtene Beschluss ist mit einer Begründung versehen; ein Befangenheitsantrag ist überhaupt nicht gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzersuchens war für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, soweit der Senat - nachdem mit Beschluss vom heutigen Tage die das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) betreffenden Streitgegenstände abgetrennt worden waren - noch zur Entscheidung hierüber berufen ist, zu Recht abgelehnt.
Antragsgegner ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 76 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) das Jobcenter, das für die früher zuständige Bundesagentur für Arbeit in das laufende Gerichtsverfahren eingetreten ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht.
Das Begehren Ziff. 1 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011 (Gewährung der Regelleistung ab 1. Juli 2011 in bereits bewilligter Höhe von EUR 364.- monatlich) hat das SG richtigerweise als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 5. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2011 (W 134/11) gewertet und aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Der Antragsgegner war berechtigt, die Bewilligung vom 20. April 2011 teilweise wegen der Anrechnung der im Juni 2011 zugeflossenen Abfindung zurückzunehmen. Der Senat verweist daher auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen, dass sich eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung zumindest aus dem "Schreiben" vom 5. Juli 2011 ergibt, das die angefochtene Entscheidung ausführlich erläutert und die Aufhebung der entgegenstehenden Bewilligung nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) klarstellt. Inhaltlich stellt das Schreiben wegen der darin enthaltenen Regelung einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar. Darüber hinaus wurde im Widerspruchsbescheid vom 1. August 2011 inhaltlich vollumfänglich auf das genannte Schreiben Bezug genommen und damit dessen Regelungsgehalt bekräftigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind Kürzungen der Arbeitslosengeld II-Leistungen wegen Einkommens nicht ausgeschlossen; es bedarf keines "Ausgleichs" über Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine o.ä.
Soweit sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011 bezieht (Ziff. 2 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011), nimmt der Senat nach eigener Prüfung ebenfalls gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug. Hinsichtlich des begehrten Sofortangebotes des Antragsgegners gem. § 15a SGB II fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wegen der derzeit bestehenden Untersuchungshaft des Antragstellers zumindest an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG erforderlichen Eilbedürftigkeit.
Hinsichtlich der begehrten Bescheidung der Anträge vom 29. April 2011 kann die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese durch die Bescheide vom 17. Juni und 21. Juli 2011 bereits erfolgt ist (Ziff. 3 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011).
Dem auf Gewährung eines Einstiegsgeldes für eine selbständige Tätigkeit gerichteten Begehren (Ziff. 4 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011) fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wegen der derzeit bestehenden Untersuchungshaft des Antragstellers zumindest an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Gleiches gilt für die Begehren Ziff. 6 bis 8 und Ziff. 10 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011 (Förderleistungen, soweit sie mit Bescheid vom 16. Juni 2011 abgelehnt worden waren; Zugangsdaten für die "JobBörse"; Untersagung der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte; Gewährung von Gründungszuschuss). Das Untersagungsbegehren steht offenbar im Zusammenhang mit Vermittlungsbemühungen durch den Grundsicherungsträger, die wegen der Untersuchungshaft derzeit ohnehin nicht vorgenommen werden. Ebenfalls ohne Eilbedürftigkeit ist das Begehren auf Berichtigung der Meldung der Zeiten des Leistungsbezuges durch den Grundsicherungs- an den Rentenversicherungsträger (Ziff. 5 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011).
Zu Recht hat das SG des Weiteren den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das Anhörungsschreiben vom 18. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2011 (W 102/11; Verwerfung des Widerspruches als unzulässig) abgelehnt. Dieses stellt mangels Regelungsgehalt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X dar; vorläufiger Rechtsschutz ist daher nicht statthaft (Ziff. 9 der Antragsschrift vom 1. Juli 2011).
Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers entbehrt jeder Grundlage. Der angefochtene Beschluss ist mit einer Begründung versehen; ein Befangenheitsantrag ist überhaupt nicht gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzersuchens war für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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