Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 553/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 82/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Beendigung der Weiterversicherung in der Arbeitsförderung. Auf den Antrag des Klägers, der in den letzten zwei Jahren vorher durchgehend als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war, begann zum 1. Januar 2009 seine sogenannte "freiwillige Weiterversicherung" in der Arbeitsförderung während einer Beschäftigung in Algerien. In dem Formularantrag gab der Kläger an, dass der Beitrag monatlich laufend gezahlt werde. Die Barmer Ersatzkasse hatte dem Arbeitgeber auf dessen Antrag hin bestätigt, dass während der Beschäftigung in Algerien keine fortwirkende Versicherungspflicht nach den deutschen Gesetzen über die Sozialversicherung unter dem Gesichtspunkt der "Ausstrahlung" bestand (Bescheid vom 26. Februar 2009). In dem (an die Berliner Adresse des Klägers gerichteten) Bescheid vom 12. März 2009, mit dem die Beklagte dem Antrag des Klägers entsprach, teilte sie ihm mit, dass am 1. Mai 2009 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2009 ein Beitrag in Höhe von 88,20 EUR, ab 1. Juni 2009 jeweils zum ersten des Monats ein Beitrag von 17,64 EUR fällig werde. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Versicherungsverhältnis rückwirkend ab dem Eintritt des Verzugs ende, wenn der Kläger mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug sei. Damit der Versicherungsschutz nicht verloren gehe, solle er dafür sorgen, dass regelmäßige Beitragszahlungen sichergestellt seien. Die Beiträge könnten nicht per Lastschrift eingezogen werden. Nachdem bis dahin keine Zahlungen bei ihr eingegangen waren, erinnerte die Beklagte mit einem Schreiben vom 23. Juli 2009 an die ausstehenden Beiträge (123,48 EUR bis Juli 2009) und wiederholte den Hinweis auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung von Beiträgen. Am 31. Juli 2009 ging bei der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 141,12 EUR ein (entsprechend den Beiträgen für die Monate Januar bis August 2009). Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Durch Bescheid vom 16. Dezember 2009 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf den Bescheid vom 12. März 2009 mit, dass das Versicherungsverhältnis am 31. August 2009 geendet habe. Er sei mit den Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand. Anfang Januar 2010 überwies der Kläger die Beiträge für die Monate September bis Dezember 2010 (70,56 EUR) und legte gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2009 Widerspruch ein. Im September 2009 habe er seine Frau gebeten, alle Beiträge für die Zeit von September bis Dezember 2009 zu überweisen, da ihm dies vom Ausland aus nicht möglich gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass seine Frau die Überweisungen getätigt habe, zumal er von der Beklagten weder Mahn- noch Erinnerungsschreiben erhalten habe. Durch Widerspruchsbescheid ohne Datum - dem Kläger zugegangen am 4. Februar 2010 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die "freiwillige Weiterversicherung" habe am 31. August 2009 kraft Gesetzes geendet, da der Kläger am 1. Dezember 2009 mit drei Monatsbeiträgen in Verzug gewesen sei. Dem Kläger seien die zu zahlenden Raten und die Folgen des Verzugs bekannt gewesen. Einer weiteren Rechnungslegung oder Mahnung habe es nicht bedurft. Zur Begründung der Klage, die er auf die Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung nach dem 31. August 2009 gerichtet hat, hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass das Versicherungsverhältnis nicht ende, ohne dass die Beklagte eine Mahnung unter Hinweis auf die Konsequenzen der ausbleibenden Beitragszahlung erteile. Das ergebe sich aus dem Begriff "Verzug". Er habe seine Ehefrau ferner angewiesen, monatliche Beiträge zu zahlen. Wegen Überforderung habe sie das jedoch versäumt, womit er nicht gerechnet habe. Eine Zahlung mittels Einzugsermächtigung habe die Beklagte nicht akzeptiert, ein Dauerauftrag sei wegen der anfallenden Bankgebühren als unzweckmäßig angesehen worden. Zahlungsfähigkeit sei angesichts des vergleichsweise geringen Beitrags nicht das Problem gewesen. Durch Urteil vom 20. Januar 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Versicherungsverhältnis habe zum 31. August 2009 wegen Beitragsverzuges geendet. Die am 6. Januar 2010 bei der Beklagten eingegangene Zahlung überschreite die Dreimonatsfrist um mehr als einen Monat. Es könne dahingestellt bleiben, ob kein Verzug vorliege, solange der Beitrag infolge eines Umstands nicht gezahlt werde, den der Schuldner nicht zu vertreten habe. Dem Kläger sei jedenfalls ein Organisationsverschulden anzulasten, da er die regelmäßige und pünktliche Beitragszahlung nicht - z.B. durch einen Dauerauftrag - sichergestellt habe. Eine Mahnung oder ein erneuter Hinweis auf den Ausschluss von der Versicherung sei nicht erforderlich gewesen. Die gesetzliche Rechtsfolge knüpfe ausschließlich an das Ausbleiben der Beitragszahlungen an. Das entspreche dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Konzept des Gesetzgebers, das Bestehen des Versicherungsverhältnisses zur Begrenzung des Risikos an die tatsächliche Entrichtung der Beiträge zu knüpfen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch komme dem Kläger nicht zugute, da die Beklagte keine Beratungspflicht verletzt habe. In dem Bescheid vom 12. März 2009 und der "Mahnung" vom 23. Juli 2009 sei ausführlich und eindeutig auf die Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung hingewiesen worden. Mit der Berufung hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt und im Besonderen vorgetragen, dass ihm kein Organisationsverschulden vorgehalten werden könne. Seine Ehefrau habe er bereits in der Vergangenheit beauftragt, Überweisungen z.B. für Krankenversicherungsbeiträge und andere Rechnungen vorzunehmen, wenn er sich im Ausland aufgehalten habe. Diese habe sie stets pünktlich und korrekt vorgenommen, was sie bezeugen könne. Hier seien die Zahlungen bedauerlicherweise versäumt worden, ohne dass er davon habe ausgehen müssen. Insoweit sei es auch nicht notwendig gewesen, einen Dauerauftrag einzurichten. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2009 in der Fassung des ihm am 4. Februar 2010 zugegangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherungspflicht in der Arbeitsförderung über den 31. August 2009 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung sieht er nicht als erforderlich an, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgeklärt ist und die entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift anhand aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ohne Schwierigkeiten anzuwenden sind. Die Berufung ist unbegründet. Der Klageantrag war im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage auszulegen, weil das Versicherungspflichtverhältnis kraft Gesetzes endet, der angefochtene Verwaltungsakt somit keinen rechtsgestaltenden, sondern lediglich feststellenden Charakter hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 R). Die Beklagte hat die Berechtigung des Klägers zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitsförderung in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 12. März 2009 zutreffend festgestellt. Er erfüllte ab 1. Januar 2009 gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die gesetzlichen Voraussetzungen dafür. Im besonderen unterfiel er während der ab dann beginnenden Beschäftigung in Algerien nicht den Vorschriften über die Versicherungspflicht (unter anderem) in der Arbeitsförderung, da er nicht im räumlichen Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) beschäftigt war und die Voraussetzungen für die Ausstrahlung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland - wie sich aus dem an den Arbeitgeber gerichteten Bescheid der Barmer Ersatzkasse ergibt - nicht vorlagen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGB IV). Ebenso wenig gehört Algerien zu den Staaten, in dem die Verordnung (EWG) 1408/71 anzuwenden ist. Dieses Versicherungspflichtverhältnis endete am 31. August 2009, nachdem der Kläger - der die monatliche Beitragszahlung gewählt hatte - den am 1. September 2009 fällig gewordenen Beitrag für den Monat September 2009 (§§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 der Anordnung nach § 352a SGB III vom 22. Dezember 2005, ANBA 2006, 241) bis zum 1. Dezember 2009 nicht gezahlt hatte. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, trat diese Rechtsfolge gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III kraft Gesetzes ein, ohne dass dazu eine vorherige Mahnung oder ein Hinweis auf die bei nicht rechtzeitigem Zahlungsverzug drohenden Rechtsfolgen erforderlich war (s. auch BSG wie oben). Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kann offenbleiben, ob ein "Verzug" im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht eintritt, wenn der Versicherte die verspätete Beitragszahlung nicht zu vertreten hat. Denn dies war hier der Fall. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass er seine Ehefrau im September 2009 gebeten habe, die Beiträge zu überweisen. Vor dem Hintergrund, dass die Beiträge für die Zeit bis August 2009 entgegen der im Antrag auf Begründung des Versicherungsverhältnisses gewählten Zahlungsweise bereits nicht regelmäßig gezahlt worden waren, bleibt angesichts dessen schon die Frage offen, welche Vorkehrungen er bis dahin getroffen hatte, um regelmäßige Zahlungen sicherzustellen. Unabhängig davon, worauf die Verzögerungen bis Juli 2009 beruhten, traf ihn aber jedenfalls aufgrund dieses Umstandes die besondere Obliegenheit, durch geeignete organisatorische Maßnahmen für die Zukunft sicherzustellen, dass Beiträge bei Fälligkeit zeitnah gezahlt werden. Unter den gegebenen Umständen reichte es dazu nicht aus, dass sich der Kläger allein auf seine Ehefrau verließ, selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass sie Zahlungsangelegenheiten in der Vergangenheit zuverlässig erledigt hatte. In jedem Fall musste er in regelmäßigen Abständen selbst überprüfen, ob die Zahlungen tatsächlich fristgemäß erfolgten (was sich leicht durch Nachfrage bei seiner Ehefrau hätte in Erfahrung bringen lassen). Erst recht gilt, wenn - wie es im Berufungsverfahren anklingt - die Ehefrau des Klägers bereits von Anfang an damit beauftragt gewesen sein sollte, die Überweisungen vorzunehmen. Ob die bis Juli 2009 aufgelaufenen Zahlungsrückstände über eine intensivere Kontrolle der Zahlungsvorgänge hinaus möglicherweise sogar die Obliegenheit ausgelöst hätten, die Zahlungen völlig anders - z.B. durch einen Dauerauftrag - zu organisieren, kann offen bleiben. Dem Beweisantrag des Klägers musste nicht nachgekommen werden. Ihm kann bereits kein genaues Beweisthema entnommen werden. Soweit er darauf abzielen sollte, die Ehefrau des Klägers zur Ausführung von Zahlungsvorgängen in der Vergangenheit zu befragen, wäre er nicht entscheidungserheblich, weil - wie ausgeführt - zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass diese regelmäßig und zuverlässig erledigt worden waren. Soweit er darauf abzielen sollte, die Ehefrau des Klägers zu einer etwaigen "Überforderung" zu befragen, ist er nicht entscheidungserheblich, weil dieser Umstand den Kläger nicht von eigenen Obliegenheiten befreit.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Beendigung der Weiterversicherung in der Arbeitsförderung. Auf den Antrag des Klägers, der in den letzten zwei Jahren vorher durchgehend als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war, begann zum 1. Januar 2009 seine sogenannte "freiwillige Weiterversicherung" in der Arbeitsförderung während einer Beschäftigung in Algerien. In dem Formularantrag gab der Kläger an, dass der Beitrag monatlich laufend gezahlt werde. Die Barmer Ersatzkasse hatte dem Arbeitgeber auf dessen Antrag hin bestätigt, dass während der Beschäftigung in Algerien keine fortwirkende Versicherungspflicht nach den deutschen Gesetzen über die Sozialversicherung unter dem Gesichtspunkt der "Ausstrahlung" bestand (Bescheid vom 26. Februar 2009). In dem (an die Berliner Adresse des Klägers gerichteten) Bescheid vom 12. März 2009, mit dem die Beklagte dem Antrag des Klägers entsprach, teilte sie ihm mit, dass am 1. Mai 2009 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2009 ein Beitrag in Höhe von 88,20 EUR, ab 1. Juni 2009 jeweils zum ersten des Monats ein Beitrag von 17,64 EUR fällig werde. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Versicherungsverhältnis rückwirkend ab dem Eintritt des Verzugs ende, wenn der Kläger mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug sei. Damit der Versicherungsschutz nicht verloren gehe, solle er dafür sorgen, dass regelmäßige Beitragszahlungen sichergestellt seien. Die Beiträge könnten nicht per Lastschrift eingezogen werden. Nachdem bis dahin keine Zahlungen bei ihr eingegangen waren, erinnerte die Beklagte mit einem Schreiben vom 23. Juli 2009 an die ausstehenden Beiträge (123,48 EUR bis Juli 2009) und wiederholte den Hinweis auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung von Beiträgen. Am 31. Juli 2009 ging bei der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 141,12 EUR ein (entsprechend den Beiträgen für die Monate Januar bis August 2009). Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Durch Bescheid vom 16. Dezember 2009 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf den Bescheid vom 12. März 2009 mit, dass das Versicherungsverhältnis am 31. August 2009 geendet habe. Er sei mit den Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand. Anfang Januar 2010 überwies der Kläger die Beiträge für die Monate September bis Dezember 2010 (70,56 EUR) und legte gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2009 Widerspruch ein. Im September 2009 habe er seine Frau gebeten, alle Beiträge für die Zeit von September bis Dezember 2009 zu überweisen, da ihm dies vom Ausland aus nicht möglich gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass seine Frau die Überweisungen getätigt habe, zumal er von der Beklagten weder Mahn- noch Erinnerungsschreiben erhalten habe. Durch Widerspruchsbescheid ohne Datum - dem Kläger zugegangen am 4. Februar 2010 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die "freiwillige Weiterversicherung" habe am 31. August 2009 kraft Gesetzes geendet, da der Kläger am 1. Dezember 2009 mit drei Monatsbeiträgen in Verzug gewesen sei. Dem Kläger seien die zu zahlenden Raten und die Folgen des Verzugs bekannt gewesen. Einer weiteren Rechnungslegung oder Mahnung habe es nicht bedurft. Zur Begründung der Klage, die er auf die Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung nach dem 31. August 2009 gerichtet hat, hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass das Versicherungsverhältnis nicht ende, ohne dass die Beklagte eine Mahnung unter Hinweis auf die Konsequenzen der ausbleibenden Beitragszahlung erteile. Das ergebe sich aus dem Begriff "Verzug". Er habe seine Ehefrau ferner angewiesen, monatliche Beiträge zu zahlen. Wegen Überforderung habe sie das jedoch versäumt, womit er nicht gerechnet habe. Eine Zahlung mittels Einzugsermächtigung habe die Beklagte nicht akzeptiert, ein Dauerauftrag sei wegen der anfallenden Bankgebühren als unzweckmäßig angesehen worden. Zahlungsfähigkeit sei angesichts des vergleichsweise geringen Beitrags nicht das Problem gewesen. Durch Urteil vom 20. Januar 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Versicherungsverhältnis habe zum 31. August 2009 wegen Beitragsverzuges geendet. Die am 6. Januar 2010 bei der Beklagten eingegangene Zahlung überschreite die Dreimonatsfrist um mehr als einen Monat. Es könne dahingestellt bleiben, ob kein Verzug vorliege, solange der Beitrag infolge eines Umstands nicht gezahlt werde, den der Schuldner nicht zu vertreten habe. Dem Kläger sei jedenfalls ein Organisationsverschulden anzulasten, da er die regelmäßige und pünktliche Beitragszahlung nicht - z.B. durch einen Dauerauftrag - sichergestellt habe. Eine Mahnung oder ein erneuter Hinweis auf den Ausschluss von der Versicherung sei nicht erforderlich gewesen. Die gesetzliche Rechtsfolge knüpfe ausschließlich an das Ausbleiben der Beitragszahlungen an. Das entspreche dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Konzept des Gesetzgebers, das Bestehen des Versicherungsverhältnisses zur Begrenzung des Risikos an die tatsächliche Entrichtung der Beiträge zu knüpfen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch komme dem Kläger nicht zugute, da die Beklagte keine Beratungspflicht verletzt habe. In dem Bescheid vom 12. März 2009 und der "Mahnung" vom 23. Juli 2009 sei ausführlich und eindeutig auf die Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung hingewiesen worden. Mit der Berufung hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt und im Besonderen vorgetragen, dass ihm kein Organisationsverschulden vorgehalten werden könne. Seine Ehefrau habe er bereits in der Vergangenheit beauftragt, Überweisungen z.B. für Krankenversicherungsbeiträge und andere Rechnungen vorzunehmen, wenn er sich im Ausland aufgehalten habe. Diese habe sie stets pünktlich und korrekt vorgenommen, was sie bezeugen könne. Hier seien die Zahlungen bedauerlicherweise versäumt worden, ohne dass er davon habe ausgehen müssen. Insoweit sei es auch nicht notwendig gewesen, einen Dauerauftrag einzurichten. Der Kläger beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2009 in der Fassung des ihm am 4. Februar 2010 zugegangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherungspflicht in der Arbeitsförderung über den 31. August 2009 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung sieht er nicht als erforderlich an, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgeklärt ist und die entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift anhand aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ohne Schwierigkeiten anzuwenden sind. Die Berufung ist unbegründet. Der Klageantrag war im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage auszulegen, weil das Versicherungspflichtverhältnis kraft Gesetzes endet, der angefochtene Verwaltungsakt somit keinen rechtsgestaltenden, sondern lediglich feststellenden Charakter hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. März 2011 - B 12 AL 2/09 R). Die Beklagte hat die Berechtigung des Klägers zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitsförderung in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 12. März 2009 zutreffend festgestellt. Er erfüllte ab 1. Januar 2009 gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die gesetzlichen Voraussetzungen dafür. Im besonderen unterfiel er während der ab dann beginnenden Beschäftigung in Algerien nicht den Vorschriften über die Versicherungspflicht (unter anderem) in der Arbeitsförderung, da er nicht im räumlichen Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) beschäftigt war und die Voraussetzungen für die Ausstrahlung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland - wie sich aus dem an den Arbeitgeber gerichteten Bescheid der Barmer Ersatzkasse ergibt - nicht vorlagen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGB IV). Ebenso wenig gehört Algerien zu den Staaten, in dem die Verordnung (EWG) 1408/71 anzuwenden ist. Dieses Versicherungspflichtverhältnis endete am 31. August 2009, nachdem der Kläger - der die monatliche Beitragszahlung gewählt hatte - den am 1. September 2009 fällig gewordenen Beitrag für den Monat September 2009 (§§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 der Anordnung nach § 352a SGB III vom 22. Dezember 2005, ANBA 2006, 241) bis zum 1. Dezember 2009 nicht gezahlt hatte. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, trat diese Rechtsfolge gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III kraft Gesetzes ein, ohne dass dazu eine vorherige Mahnung oder ein Hinweis auf die bei nicht rechtzeitigem Zahlungsverzug drohenden Rechtsfolgen erforderlich war (s. auch BSG wie oben). Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, kann offenbleiben, ob ein "Verzug" im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht eintritt, wenn der Versicherte die verspätete Beitragszahlung nicht zu vertreten hat. Denn dies war hier der Fall. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass er seine Ehefrau im September 2009 gebeten habe, die Beiträge zu überweisen. Vor dem Hintergrund, dass die Beiträge für die Zeit bis August 2009 entgegen der im Antrag auf Begründung des Versicherungsverhältnisses gewählten Zahlungsweise bereits nicht regelmäßig gezahlt worden waren, bleibt angesichts dessen schon die Frage offen, welche Vorkehrungen er bis dahin getroffen hatte, um regelmäßige Zahlungen sicherzustellen. Unabhängig davon, worauf die Verzögerungen bis Juli 2009 beruhten, traf ihn aber jedenfalls aufgrund dieses Umstandes die besondere Obliegenheit, durch geeignete organisatorische Maßnahmen für die Zukunft sicherzustellen, dass Beiträge bei Fälligkeit zeitnah gezahlt werden. Unter den gegebenen Umständen reichte es dazu nicht aus, dass sich der Kläger allein auf seine Ehefrau verließ, selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass sie Zahlungsangelegenheiten in der Vergangenheit zuverlässig erledigt hatte. In jedem Fall musste er in regelmäßigen Abständen selbst überprüfen, ob die Zahlungen tatsächlich fristgemäß erfolgten (was sich leicht durch Nachfrage bei seiner Ehefrau hätte in Erfahrung bringen lassen). Erst recht gilt, wenn - wie es im Berufungsverfahren anklingt - die Ehefrau des Klägers bereits von Anfang an damit beauftragt gewesen sein sollte, die Überweisungen vorzunehmen. Ob die bis Juli 2009 aufgelaufenen Zahlungsrückstände über eine intensivere Kontrolle der Zahlungsvorgänge hinaus möglicherweise sogar die Obliegenheit ausgelöst hätten, die Zahlungen völlig anders - z.B. durch einen Dauerauftrag - zu organisieren, kann offen bleiben. Dem Beweisantrag des Klägers musste nicht nachgekommen werden. Ihm kann bereits kein genaues Beweisthema entnommen werden. Soweit er darauf abzielen sollte, die Ehefrau des Klägers zur Ausführung von Zahlungsvorgängen in der Vergangenheit zu befragen, wäre er nicht entscheidungserheblich, weil - wie ausgeführt - zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass diese regelmäßig und zuverlässig erledigt worden waren. Soweit er darauf abzielen sollte, die Ehefrau des Klägers zu einer etwaigen "Überforderung" zu befragen, ist er nicht entscheidungserheblich, weil dieser Umstand den Kläger nicht von eigenen Obliegenheiten befreit.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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