L 20 AY 140/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 30 AY 57/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 140/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für Streitigkeiten, ob Kosten für eine privat angemietete Wohnung bei den Leistungen nach dem AsylbLG vom Leistungsträger zu übernehmen sind, sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) besteht nicht; insbesondere begründet der Umstand, dass eine Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft erst nach näherer Maßgabe des § 53 Abs. 2 AsylVfG endet, keine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit im Leistungsstreit nach dem AsylbLG.
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2011 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

Gründe:

I.

In der Hauptsache begehren die Kläger die Verpflichtung der zum Kreis N gehörigen Beklagten zur Übernahme angemessener Kosten für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt.

Die am 00.00.1984 geborene Klägerin zu 1 und der am 00.00.1976 geborene Kläger zu 2 sind verheiratet. Aus der Ehe gingen fünf in den Jahren von 1999 bis 2007 geborene Kinder hervor. Die Kläger besitzen die libanesische Staatsangehörigkeit.

Im Februar 2007 reiste die Familie vom Libanon kommend in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, der jedoch erfolglos blieb. Die Bezirksregierung Arnsberg wies die Kläger, die zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung in E und dann in einer Gemeinschaftsunterkunft in I untergebracht waren, nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Kreis N zu (Bescheid vom 06.03.2007). Seit März 2007 halten sich die Kläger im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf, von der sie seit dem 14.03.2007 durchgängig zunächst Grundleistungen nach Maßgabe des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhielten.

Seit ihrem Zuzug wohnen sie gemeinsam mit ihren Kindern in einer von der Beklagten betriebenen Gemeinschaftsunterkunft. Derzeit bewohnen sie eine Wohneinheit bestehend aus drei Zimmern, einem eigenen WC, Flur und Küche (Gesamtwohnfläche etwa 112 m²). Die Nutzungsgebühr beläuft sich seit dem Frühjahr 2011 auf 824,62 EUR.

Mit Bescheid vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008 lehnte es die Beklagte erstmals ab, der Familie im Rahmen der Leistungen nach dem AsylbLG eine Wohnung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zuzuweisen. Dagegen machten die Kläger eine Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf anhängig, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf verwies, weil § 53 AsylVfG die streitentscheidende Norm und deshalb der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei (Beschluss vom 02.05.2008 - S 23 AY 2/08). Das VG wies die Klage ab (rechtskräftiges Urteil vom 09.11.2009 - 23 K 4949/08). Dabei ging es davon aus, dass das Klagebegehren auf die Erteilung einer Zusicherung (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG)) betreffend die Übernahme von angemessenen Unterkunftskosten einer noch anzumietenden Wohnung gerichtet war (a.a.O. Rn. 42 - juris).

Im August 2010 wandten sich die Kläger nochmals mit dem Begehren an die Beklagte, die Kosten für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu übernehmen, was die Beklagte wiederum ablehnte (Bescheid vom 24.08.2010). Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 31.02.2011 erteilte die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie den Klägern und ihren Kindern für die Zeit ab dem 14.03.2011 Analogleistungen nach Maßgabe des § 2 AsylbLG zuerkannte. Der Kläger zu 2 hatte zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit als Sicherheitskraft aufgenommen, aus der er seit dem Monat Februar 2011 laufend Einkünfte erzielt. Bei einem Stundenlohn von 8,50 EUR belief sich das Einkommen im März 2011 auf 2.006,00 EUR (brutto). Die Klägerin zu 1, die zwischenzeitlich ebenfalls erwerbstätig war, verfügt derzeit über keine eigenen Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung.

Am 06.04.2011 wandten sich die Kläger erneut mit dem Begehren an die Beklagte, in eine privat angemietete Wohnung umziehen zu dürfen. Die von der Beklagten erhobene Nutzungsgebühr sei zu hoch; sie könnten nicht dazu gezwungen werden, weiter in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Zudem seien ihnen die Umstände des Wohnens in der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterkunft nicht zumutbar.

Mit Bescheid vom 05.04.2011 lehnte die Beklagte die Übernahme von Kosten für die An-mietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt für die Familie wiederum ab. Die Verpflichtung der Kläger, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, ende nach der Vorschrift des § 53 Abs. 2 AsylVfG erst, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Familie als Asylberechtigte anerkenne oder ein Gericht das Bundesamt zu dieser Anerkennung verpflichtet habe. Dies sei bisher nicht der Fall, so dass die Familie weiter in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen müsse. Trotz der Erwerbseinkünfte des Klägers zu 2 sei die Familie weiter auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2011 zurück. Zur Begründung berief sie sich erneut auf die Vorschrift des § 53 Abs. 2 AsylVfG. Ergänzend verwies sie darauf, dass die Kläger bisher keine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt benannt hätten.

Dagegen haben die Kläger - der dem Widerspruchsbescheid vom 20.05.2011 beigefügten Rechtmittelbelehrung folgend - am 13.06.2011 wieder Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Das Sozialgericht sei schon deswegen zuständig, weil die Beklagte die dem Widerspruchsbescheid angefügte Rechtsmittelbelehrung gegen sich gelten lassen müsse.

Die Beklagte ist dem Begehren in der Sache und darüber hinaus insoweit entgegengetreten, als sie beantragt hat, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Die Kläger verfolgten das Ziel der Kostenübernahme für eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt, d.h. sie berühmten sich eines Anspruchs auf Unterbringung außerhalb der derzeit von ihnen genutzten Gemeinschaftsunterkunft. Die Frage, wo Asylbewerber unterzubringen seien, sei jedoch nicht im AsylbLG, sondern im AsylVfG geregelt, so dass es sich mangels spezialgesetzlicher Zuweisung des Gerichtsweges um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handele, für welche der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet sei.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 13.10.2011 (der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 20.10.2011) den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Begehren der Kläger beziehe sich auf Leistungen nach dem AsylVfG; es gehe um die Übernahme von Kosten für eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt. Der Sozialrechtsweg, der nur durch § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet werde, sei nicht gegeben. Streitigkeiten nach dem AsylVfG seien nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Streitentscheidende Norm sei § 44 AsylVfG (Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2004 - 22 K 8954/03). Die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Beklagten binde das Gericht nicht.

Dagegen richtet sich die am 21.11.2011 (einem Montag) eingelegte Beschwerde der Kläger. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei eröffnet, da sie die Kostenübernahme für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt beantragt hätten. Es handele sich hierbei um einen klassischen Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, da der Fall eine Angelegenheit nach dem AsylbLG betreffe. Es gehe demgegenüber nicht um die Frage, ob sie verpflichtet seien, in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen zu bleiben.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Entscheidungserheblich sei allein die Frage, ob die Kläger (weiterhin) verpflichtet seien, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Solange dies der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Bezuschussung einer anderweitigen Unterkunft.

II.

1) Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. § 172 Abs. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

Das SG hat zu Unrecht angenommen, dass nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO für das Begehren der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Denn es besteht insoweit eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG.

Im Ausgangspunkt grundsätzlich zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass sich die Zuweisung eines Rechtsstreites an die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Sozialgerichte danach richtet, aus welcher Rechtsnorm die von dem Betroffenen begehrte Rechtsfolge herzuleiten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 51 Rn. 33a; ähnlich Ulmer in Hennig, SGG, § 51 Rn. 3 f. m.w.N.)

Entgegen der Rechtsauffassung des SG ergäbe sich im Obsiegensfalle ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der Kosten für die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt jedoch nicht aus dem AsylVfG, sondern allein aus dem AsylbLG i.V.m. entsprechend heranzuziehenden Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

§ 44 AsylVfG ist schon deswegen nicht einschlägig, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sog. Aufnahmeeinrichtungen betrifft. In einer solchen Einrichtung befinden sich die Kläger jedoch schon seit März 2007 nicht mehr. Aus der von dem SG angeführten Entscheidung des VG Düsseldorf (Urteil vom 31.08.2004 - 22 K 8954/03 Rn. 17 ff.) ergibt sich nichts anderes. Dort wird die Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 44 AsylVfG zwar als eine Unterkunfts- bzw. Unterbringungsmöglichkeit erwähnt; die materiell-rechtliche Prüfung des (möglichen) Leistungsanspruches der dortigen Kläger bezog sich aber ausschließlich auf § 3 AsylbLG. Zu einer Entscheidung hierüber waren die Verwaltungsgerichte seinerzeit auch noch berufen, weil § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG erst durch Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) bzw. Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Siebten SGG-Änderungsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3302) m.W.v. 01.01.2005 in das SGG eingefügt wurde. Die hier streitige Abgrenzungsfrage stellte sich vor diesem Zeitpunkt nicht.

Aus der von der Beklagten für maßgeblich gehaltenen Vorschrift des § 53 (Abs. 2) AsylVfG lässt sich die von den Klägern begehrte Rechtsfolge ebenfalls nicht herleiten. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine Regelung, die einen Leistungsanspruch des betroffenen Personenkreises normiert. Die Vorschrift schreibt nur das Prinzip fest, dass Asylbewerber nach der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen (§ 53 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Sie richtet sich damit unmittelbar an die zur Unterbringung verpflichteten Gemeinden (hierzu VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2005 - 6 L 823/05 Rn. 4). Auch im Übrigen enthält das AsylVfG keine Anspruchsgrundlagen für Leistungsansprüche der Betroffenen.

Die - im vorliegenden Verfahren eigentlich streitige - leistungsrechtliche Beziehung zwischen Asylbewerbern bzw. dem von § 1 AsylbLG erfassten Personenkreis und dem Leistungsträger wird dementsprechend ausschließlich durch die Vorschriften des AsylbLG bzw. die von ihnen in Bezug genommenen Regelungen des SGB XII bestimmt.

Die Gegenansicht (insb. LSG Sachsen, Beschlüsse vom 23.10.2008 - L 7 B 547/08 Rn. 12 und vom 15.12.2010 - L 7 AY 9/09 B ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 2.5.2008 - S 23 AY 2/08), die § 53 AsylVfG in derartigen Streitigkeiten für die streitentscheidende Norm hält, verkennt, dass eine etwaige asylverfahrensrechtliche Verpflichtung der Betroffenen, in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen bleiben zu müssen, jedenfalls nicht als solches Gegenstand des Verfahrens ist. Asylverfahrens- bzw. aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zur Wohnsitz- oder Wohnungsnahme können zwar möglicherweise Auswirkungen auf den leistungsrechtlichen Anspruch betreffend die Übernahme von Unterkunftskosten haben (so auch Frerichs in jurisPK-AsylbLG, § 3 Rn. 100-102 m.w.N.; Hohm in GK-AsylbLG, § 2 Rn. 128; SG Hildesheim, Beschluss vom 03.09.2010 - S 42 AY 147/10 ER Rn. 5 f.); eine abweichende Bestimmung des Streitgegenstandes folgt hieraus jedoch nicht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob man das Begehren als unmittelbar auf die Gewährung von Leistungen (für Kosten der Unterkunft und Heizung) gerichtet ansieht oder - wie das VG Düsseldorf in dem vorangegangenen Verfahren 23 K 4949/08 - einen Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung nach § 35 VwVfG bzw. einer Zustimmung i.S.v. § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII (= § 29 Abs. 1 S. 5 SGB XII a.F.) untersucht. Denn in allen Fällen kommt es für die Begründetheit der Klage darauf an, ob ein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG (ggf. i.V.m. § 35 SGB XII) bejaht werden kann.

Sofern im Einzelfall die Gefahr abweichender, nicht miteinander in Einklang zu bringender Entscheidungen nach dem AsylVfG (oder ggf. nach dem Aufenthaltsgesetz) einerseits und dem AsylbLG andererseits bestehen sollte (so LSG Sachsen, Beschluss vom 23.10.2008 - L 7 B 547/08 Rn. 15), kann dem hinreichend mit dem Mittel der Beiladung (§ 75 SGG, § 13 Abs. 2 VwVfG) begegnet werden.

Sowohl für die Rechtsverhältnisse nach dem SGB XII als auch nach dem AsylbLG weist § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Zuständigkeit den Sozialgerichten zu. Die angefochtene Ent-scheidung ist daher aufzuheben und nach § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges festzustellen.

2) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R Rn. 19 und vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R Rn. 20, beide m.w.N.). Dies gilt seit Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 05.05.2004 auch für Verfahren, in denen - wie die Kläger des vorliegenden Falles - einer der Hauptbeteiligten zum Personenkreis des § 183 SGG gehört (BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R Rn. 20).

Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 193 Rn. 12 ff.). Es entspricht der Billig-keit, die Beklagte mit den außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu belasten. Die Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 20.05.2011 enthielt zwar zutreffend den Hinweis auf die Möglichkeit einer Klageerhebung vor dem SG. Im Klageverfahren hat sie durch ihren Antrag auf Verweisung des Rechtsstreites an das zuständige VG jedoch auf die unzutreffende Entscheidung des SG hingewirkt.

3) Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeu-tung nach § 17a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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