L 6 SB 5000/09 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 5000/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Aufhebung der mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 festgesetzten Ratenzahlung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 21.12.2009 bewilligte der Senat der Klägerin unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe und legte ihr auf, auf die entstehenden Kosten monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR ab 01.02.2010 zu entrichten. In der diesem Beschluss zu Grunde liegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte die Klägerin angegeben, über ein monatliches Einkommen in Form einer Witwenrente in Höhe von 316,69 EUR und einer Altersrente in Höhe von 139,68 EUR zu verfügen, ohne einen Abzug von Wohnkosten geltend zu machen. Ferner ließ die Klägerin in ihrem auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteten Antrag ausführen, sie zahle keine Miete oder Nebenkosten für die mit ihrem Freund bewohnte Wohnung.

Am 18.10.2010 hat die Klägerin gegenüber der Landesoberkasse ausgeführt, sie wisse nicht, wie sie die Ratenzahlung weiterhin aufbringen solle. Ihr stünden monatlich 440,00 EUR zur Verfügung, wovon sie alle Ausgaben bestreiten müsse. Auf gerichtliche Aufforderung mitzuteilen, ob in ihren Einkommensverhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei und/oder sie Wohnkosten zu tragen habe, hat sie unter dem 05.01.2011 mitteilen lassen, sie sei nicht in der Lage, etwas zu ihrer Rente hinzuzuverdienen. Sie habe anteilige Nebenkosten für Heizung, Strom, Wasser und dergleichen zu bezahlen. Ferner müsse sie für Medikamente Zahlungen leisten. Auf gerichtliche Aufforderung, Nachweise für die geltend gemachten Wohnkosten vorzulegen, hat die Klägerin am 27.01.2011 ausgeführt, eine Rechnung über Nebenkosten könne sie nicht vorlegen, da diese ihr Vermieter beziehungsweise Freund habe und sie zwar die Nebenkosten mit diesem teile, aber kein Schriftstück hierüber besitze. Ferner hat sie unter Vorlage einer Brillenrechnung über 480,00 EUR vorgetragen, sie müsse beispielsweise für Brillengläser, Augentropfen und andere medizinische Hilfsmittel Zahlungen leisten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 festgesetzte Ratenzahlung dahingehend abzuändern, dass keine Raten zu zahlen sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Aufhebung der mit Beschluss vom 21.12.2009 festgesetzten Ratenzahlung wird abgelehnt, da keine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 120 Abs. 4 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Vorliegend hat die Klägerin trotz zweimaliger Aufforderung des Senats nicht nachgewiesen, dass sich ihre maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Gestalt geändert haben, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren wäre. Sie hat weder die ihr angeblich entstandenen Wohnkosten beziffert oder Nachweise hierfür vorgelegt noch Angaben über ihren Vermieter beziehungsweise Freund gemacht, mit dem sie - im Gegensatz zu ihren früheren - Angaben die Wohnkosten teilt.

Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Brillengläser, Augentropfen und anderer medizinischer Hilfsmittel ist nicht ersichtlich, dass eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin eingetreten ist. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die Klägerin die Belastung bereits vor dem Bewilligungsbeschluss hatte, dies aber erst nach dessen Erlass dem Gericht mitgeteilt hat. In einem solchen Fall kommt die Herabsetzung der Ratenzahlung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht mehr in Betracht (LSG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 12.11.2008 - L 5 SB 209/08 KR PKH und 25.05.2000 - L 1 KR 30/99 PKH; Knittel in: Hennig, Kommentar zum SGG, § 73 a Rz. 68).

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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