Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1328/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 981/11 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung
Grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth
vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (ASt) begehren die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der ASt zu 1 und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die ASt zu 2, bezogen zuletzt bis November 2008 laufende Leistungen nach dem SGB II. Die 2009 geborene ASt zu 3 ist deren Tochter. Die ASt zu 1 und 2 sind Eigentümer eines Hauses. Für die Zeit ab Dezember 2008 lehnte der Antragsgegner (Ag) die Fortzahlung von Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit der ASt mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 ab. Das diesbezügliche Klageverfahren (S 13 AS 335/09) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 10.02.2010 versagte der Ag die Zahlung von Alg II für die Zeit ab dem 01.01.2010, weil die ASt die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert hätten. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 haben die ASt Klage zum SG erhoben (S 13 AS 622/10), über die bislang nicht entschieden ist.
Am 06.08.2010 beantragten die ASt, die für die den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 fälligen Leistungen auszuzahlen. Nachdem sich der ASt zu 1 erneut weigerte, dem Ag Verwertungsbemühungen in Bezug auf die Immobilie nachzuweisen, lehnte der Ag mit Bescheid vom 29.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2010 die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 ab. Die ASt seien nicht bedürftig, nachdem ihre Immobilie als verwertbares Vermögen anzusehen sei, und sie sich hartnäckig weigerten, sich um deren Verwertung zu bemühen. Über die gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.12.2010 erhoben Klage (S 13 AS 13/11) ist bislang nicht entschieden.
Bereits am 14.12.2010 (S 13 AS 1470/10 ER), 19.04.2011 (S 13 AS 496/11 ER) und 09.08.2011 (S 13 AS 976/11 ER) haben die ASt beim SG Anträge gestellt, den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die fehlenden Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2007 bis 31.12.2010 nachzuzahlen. Das SG hat die Anträge mit Beschlüssen vom 20.01.2011, 18.05.2011 und 17.08.2011 abgelehnt. Die dagegen eingelegten Beschwerden beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) waren ohne Erfolg (Beschlüsse des Senats vom 12.04.2011 - L 11 AS 68/11 B ER -, vom 21.07.2011 - L 11 AS 430/11 B ER - und vom 13.10.2011 - L 11 AS 710/11 B ER).
Am 14.11.2011 haben die ASt erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 23.11.2011 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei.
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim LSG eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 17.08.2011 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG)-, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der Antrag der ASt auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist bereits unzulässig. Das SG hat zutreffend auf die Unzulässigkeit bei unveränderter Sach- und Rechtslage hingewiesen. Insoweit ist von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (ASt) begehren die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der ASt zu 1 und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die ASt zu 2, bezogen zuletzt bis November 2008 laufende Leistungen nach dem SGB II. Die 2009 geborene ASt zu 3 ist deren Tochter. Die ASt zu 1 und 2 sind Eigentümer eines Hauses. Für die Zeit ab Dezember 2008 lehnte der Antragsgegner (Ag) die Fortzahlung von Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit der ASt mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 ab. Das diesbezügliche Klageverfahren (S 13 AS 335/09) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 10.02.2010 versagte der Ag die Zahlung von Alg II für die Zeit ab dem 01.01.2010, weil die ASt die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert hätten. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 haben die ASt Klage zum SG erhoben (S 13 AS 622/10), über die bislang nicht entschieden ist.
Am 06.08.2010 beantragten die ASt, die für die den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 fälligen Leistungen auszuzahlen. Nachdem sich der ASt zu 1 erneut weigerte, dem Ag Verwertungsbemühungen in Bezug auf die Immobilie nachzuweisen, lehnte der Ag mit Bescheid vom 29.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2010 die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 ab. Die ASt seien nicht bedürftig, nachdem ihre Immobilie als verwertbares Vermögen anzusehen sei, und sie sich hartnäckig weigerten, sich um deren Verwertung zu bemühen. Über die gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.12.2010 erhoben Klage (S 13 AS 13/11) ist bislang nicht entschieden.
Bereits am 14.12.2010 (S 13 AS 1470/10 ER), 19.04.2011 (S 13 AS 496/11 ER) und 09.08.2011 (S 13 AS 976/11 ER) haben die ASt beim SG Anträge gestellt, den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die fehlenden Leistungen für die Zeit ab dem 01.01.2007 bis 31.12.2010 nachzuzahlen. Das SG hat die Anträge mit Beschlüssen vom 20.01.2011, 18.05.2011 und 17.08.2011 abgelehnt. Die dagegen eingelegten Beschwerden beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) waren ohne Erfolg (Beschlüsse des Senats vom 12.04.2011 - L 11 AS 68/11 B ER -, vom 21.07.2011 - L 11 AS 430/11 B ER - und vom 13.10.2011 - L 11 AS 710/11 B ER).
Am 14.11.2011 haben die ASt erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 23.11.2011 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei.
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim LSG eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 17.08.2011 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG)-, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der Antrag der ASt auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist bereits unzulässig. Das SG hat zutreffend auf die Unzulässigkeit bei unveränderter Sach- und Rechtslage hingewiesen. Insoweit ist von einer weiteren Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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