Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 308/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 91/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem der Zulassungsbewerber die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses beantragt hat.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin geändert: Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 43.658,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf 65.487,66 EUR festgesetzt.
1.) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Danach war der Streitwert auf den sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Wert zu reduzieren. Bei Streitigkeiten in Zulassungssachen der Vertragsärzte entspricht es der langjährigen Entscheidungspraxis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts in der Hauptsache an dem voraussichtlich in drei Kalenderjahren zu erzielenden Gewinn des Zulassungsbewerbers aus der erstrebten vertragsärztlichen Tätigkeit zu orientieren. Nach den Mitteilungen der Beigeladenen zu 1) ergab die Berechnung dieses Betrages im vorliegenden Fall bei Einnahmen i.H.v. 222.747,17 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 80,4 % (= 179.088,73 EUR) 43.658,44 EUR pro Jahr und damit 130.975,32 EUR für den Zeitraum von drei Jahren.
2.) Der Senat hat weiter in ständiger Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Zulassungssachen - abweichend von seiner sonstigen Rechtsprechung - den Wert des Verfahrensgegenstandes nicht auf die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren, sondern auf ein Drittel dieses Wertes, also auf den prognostizierten Gewinn für ein Kalenderjahr festgesetzt, weil nach einem Jahr durch eine Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitige Veränderungen mit einer Erledigung der gerichtlichen Eilentscheidung zu rechnen sei. Hieran hält der Senat fest, so dass der voraussichtliche Jahresgewinn auch im vorliegenden Fall der Wertfestsetzung zu Grunde zu legen war.
3.) Es besteht keine Anlass, davon hier deshalb abzuweichen, weil die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 30. Juni 2010 durch den Antragsgegner beantragt hat und ein solcher Beschluss im vorliegenden Fall nur bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch, mithin nach der Auffassung des Antragsgegners nur für die Dauer von drei Monaten (vgl. § 88 Abs. 2 SGG) bzw. nach der Auffassung der Antragstellerin sogar nur von einem Monat Wirksamkeit entfalten könnte. Maßgeblich ist allein der Antrag der Antragstellerin, der nicht befristet, sondern für eine unbeschränkte Dauer gestellt wurde. Ein Abstellen auf die Dauer der Wirksamkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses scheidet schon deshalb aus, weil eine solche Anordnung nach der Regelungssystematik der §§ 95 - 97 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) weder durch den Zulassungsausschuss noch durch den Antragsgegner ausgesprochen werden könnte (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2011, L 7 KA 153/11 B ER, zitiert nach juris). Auch der Antragsgegner kann nach § 97 Abs. 4 SGB V nur die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung über den Widerspruch als untrennbaren Bestandteil der Widerspruchsentscheidung anordnen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, B 6 KA 4/07 R, zitiert nach juris); zu einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses ist er nicht befugt und zwar weder nach § 97 Abs. 4 SGB V noch nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG, der durch die Regelungen in §§ 95ff. SGG verdrängt wird (hierzu ausführlich der o. zitierte Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2011). Aus der Dauer der Wirkungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Beschlusses des Zulassungsausschusses können daher auch zur Bestimmung des Gegenstandswertes keine Schlussfolgerungen abgeleitet werden.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf 65.487,66 EUR festgesetzt.
1.) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Danach war der Streitwert auf den sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Wert zu reduzieren. Bei Streitigkeiten in Zulassungssachen der Vertragsärzte entspricht es der langjährigen Entscheidungspraxis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts in der Hauptsache an dem voraussichtlich in drei Kalenderjahren zu erzielenden Gewinn des Zulassungsbewerbers aus der erstrebten vertragsärztlichen Tätigkeit zu orientieren. Nach den Mitteilungen der Beigeladenen zu 1) ergab die Berechnung dieses Betrages im vorliegenden Fall bei Einnahmen i.H.v. 222.747,17 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 80,4 % (= 179.088,73 EUR) 43.658,44 EUR pro Jahr und damit 130.975,32 EUR für den Zeitraum von drei Jahren.
2.) Der Senat hat weiter in ständiger Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Zulassungssachen - abweichend von seiner sonstigen Rechtsprechung - den Wert des Verfahrensgegenstandes nicht auf die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren, sondern auf ein Drittel dieses Wertes, also auf den prognostizierten Gewinn für ein Kalenderjahr festgesetzt, weil nach einem Jahr durch eine Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitige Veränderungen mit einer Erledigung der gerichtlichen Eilentscheidung zu rechnen sei. Hieran hält der Senat fest, so dass der voraussichtliche Jahresgewinn auch im vorliegenden Fall der Wertfestsetzung zu Grunde zu legen war.
3.) Es besteht keine Anlass, davon hier deshalb abzuweichen, weil die Antragstellerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 30. Juni 2010 durch den Antragsgegner beantragt hat und ein solcher Beschluss im vorliegenden Fall nur bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch, mithin nach der Auffassung des Antragsgegners nur für die Dauer von drei Monaten (vgl. § 88 Abs. 2 SGG) bzw. nach der Auffassung der Antragstellerin sogar nur von einem Monat Wirksamkeit entfalten könnte. Maßgeblich ist allein der Antrag der Antragstellerin, der nicht befristet, sondern für eine unbeschränkte Dauer gestellt wurde. Ein Abstellen auf die Dauer der Wirksamkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses scheidet schon deshalb aus, weil eine solche Anordnung nach der Regelungssystematik der §§ 95 - 97 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) weder durch den Zulassungsausschuss noch durch den Antragsgegner ausgesprochen werden könnte (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2011, L 7 KA 153/11 B ER, zitiert nach juris). Auch der Antragsgegner kann nach § 97 Abs. 4 SGB V nur die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung über den Widerspruch als untrennbaren Bestandteil der Widerspruchsentscheidung anordnen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, B 6 KA 4/07 R, zitiert nach juris); zu einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses ist er nicht befugt und zwar weder nach § 97 Abs. 4 SGB V noch nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG, der durch die Regelungen in §§ 95ff. SGG verdrängt wird (hierzu ausführlich der o. zitierte Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2011). Aus der Dauer der Wirkungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Beschlusses des Zulassungsausschusses können daher auch zur Bestimmung des Gegenstandswertes keine Schlussfolgerungen abgeleitet werden.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG kosten- und gebührenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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