L 2 AL 6/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 8 AL 1125/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 6/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am XXXXX1963 geborene Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 170,00 EUR anstelle der von ihm anlässlich eines Stundungsantrages angebotenen 20,00 EUR.

Mit Schreiben vom 22.07.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Konto derzeit eine Restschuld in Höhe von 7.538,99 EUR aufweise.

Diese Summe beruhte auf mehreren bestandskräftig festgestellten Erstattungsforderungen: - nach Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 28.02.1995 bis 28.09.1995 (Bescheid vom 30.12.1996, Widerspruchsbescheid vom 05.02.1997, Klagerücknahme im Berufungsverfahren L 5 AL 85/02 nach abweisendem Urteil des Sozialgerichts Hamburg 38 AR 265/97): gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 12.133,10 DM abzüglich eines Nachzahlungsanspruchs des Klägers in Höhe von 2.331,10 DM, mithin 9.802,00 DM (5.011,68 EUR), Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.445,40 DM (2.272,90 EUR), - für die Zeit vom 01.04.1996 bis 07.04.1996 zu Unrecht gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 140,36 DM (71,76 EUR) und 9,68 DM (4,95 EUR) (Bescheid vom 17.02.1997, Widerspruchsbescheid vom 27.02.1997), - nach Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 11.06.1997 bis 17.06.1997 und entsprechender Erstattungsforderung (Bescheid vom 01.07.1997, Bescheid vom 12.11.1997, Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998, Bescheid vom 29.04.1998): gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 261,60 DM (133,75 EUR), Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 85,95 DM (43,95 EUR).

Unter dem 26.07.2005 beantragte der Kläger die Stundung der Forderung und bot eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 20,00 EUR an. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen führte er aus, er sei verheiratet und Vater zweier Kinder. Er selbst erwirtschafte durchschnittlich etwa 2.300,00 EUR monatlich netto aus zwei Erwerbstätigkeiten sowie Miet- und Zinseinnahmen, seine Ehefrau 1.000,00 EUR, ergänzend werde Wohngeld in Höhe von 250,00 EUR monatlich bezogen. Als Vermögenswerte gab der Kläger Festgelder in Höhe von 7.000,00 EUR, Lebensversicherungen über 150.000,00 EUR und einen sich auf 3.000,00 EUR belaufenden Bausparvertrag an. Es seien die laufenden Kosten zu tragen (Tilgungskosten für das Haus, Nebenkosten, Versicherungen, Fahrkosten).

Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2005 nur teilweise, lehnte die Gewährung eine Stundung bei einer monatlichen Tilgungsrate von 20,00 EUR ab, gewährte diese aber bei einer monatlichen Tilgungsrate von 170,00 EUR.

Hiergegen legte der Kläger am 09.09.2005 Widerspruch ein. Monatliche Raten in Höhe von 20,00 EUR wolle er allein aus steuerlichen Gründen leisten. Ansprüche der Beklagten gegen ihn bestünden nicht, da er zahlreiche Forderungen gegen sie geltend mache und diesbezüglich die Aufrechnung erkläre. Insoweit bezog er sich auf anhängige Klagen auf Gewährung von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld und Existenzgründungszuschuss in einer Gesamthöhe von mehr als 23.000,00 EUR.

Mit undatiertem, am 16.12.2005 abgesandtem Widerspruchsbescheid Geschäftszeichen: 301 – 9033 – W 79/05 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Forderungen, für welche der Kläger die Stundung beantrage, seien nicht durch Aufrechnung erloschen, weil es an dem hierfür erforderlichen fälligen Gegenanspruch fehle. Der Kläger behaupte nur das Bestehen nicht titulierter Forderungen. Die angefochtene Stundungsentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) könnten Ansprüche des Versicherungsträgers gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werde. Eine erhebliche Härte sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Schuldner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinde oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Die bloße Möglichkeit, dass der Schuldner in ernste Zahlungsschwierigkeiten geraten könnte, reiche nicht aus. Er müsse vielmehr tatsächlich in diese geraten, wenn die Forderung sofort eingezogen werde. Die Stundung komme in Betracht, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners in der Weise gemindert sei, dass ihm die Begleichung der Forderung zur vorgesehenen Fälligkeit nicht zugemutet werden könne. Diese Voraussetzungen seien nur zum Teil erfüllt. Dem Kläger sei eine monatliche Tilgungsrate in Höhe von 170,00 EUR zumutbar. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2000,00 EUR. Lege man dieses und zwei unterhaltsberechtigte Personen zu Grunde, errechne sich nach der zu § 850c ZPO erlassenen Tabelle ein pfändbarer Betrag in Höhe von 179,01 EUR. Die geltend gemachten monatlichen Tilgungs-und Nebenkosten seien der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und vom Gesetzgeber bei der Erstellung der Tabelle bereits pauschal berücksichtigt worden. Das Gleiche gelte für zu zahlende Versicherungsbeiträge und weitere Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts wie zum Beispiel Rundfunkgebühren, Telefonkosten und sonstige allgemeine Lebenshaltungskosten. Soweit der Kläger Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass diese nicht das übliche Maß dessen überträfen, welches anderen Arbeitnehmern ebenfalls entstehe. Außerdem seien diese Kosten im Rahmen des steuerlichen Jahresausgleichs berücksichtigungsfähig und könnten von daher nicht bei der Stundungsentscheidung berücksichtigt werden. Die festgesetzte Ratenhöhe sei nicht zu beanstanden, da sie den Rahmen der bestehenden Pfändungsfreigrenze nicht ausschöpfe. Anzumerken sei, dass zu Gunsten des Klägers von einer möglichen Verwertung seiner bestehenden Vermögenswerte abgesehen worden sei. Bei der Entscheidung habe zudem die Tatsache beachtet werden müssen, dass durch eine Herabsetzung der Rate der Zeitpunkt der endgültigen Tilgung des geschuldeten Betrages weiter hinausgezögert würde. Dies wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer zügigen und umfassenden Rückführung bestehender Geldforderungen insbesondere in Zeiten knapper Finanzmittel der öffentlichen Verwaltung nicht in Einklang zu bringen.

Hiergegen hat der Kläger am 12.01.2006 Klage beim Sozialgericht Schwerin, in dessen Gerichtsbezirk er seinen Wohnsitz hatte und hat, mit dem Hinweis auf gegen die Beklagte beim Sozialgericht Hamburg anhängige Leistungsklagen erhoben. Zudem sei ein Antragsverfahren aus dem Jahre 1995 auf Übergangsgeld bei der Beklagten anhängig. Die Aufrechnung mit seinen noch verfolgten Ansprüchen habe er erklärt. Seine Ehefrau sei nach einem Herzinfarkt am 26.07.2005 bis zum Ende des Jahres 2005 "als Miternährerin und Kindererzieherin größtenteils" ausgefallen. Eine Stundungsablehnung sei daher unbillig. Er habe freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab Januar 2006 einen Dauerauftrag über 50,00 EUR monatlich eingerichtet. Mehr als diese freiwillige Zahlung sei finanziell nicht zu bewerkstelligen.

Mit Beschluss vom 19.12.2006 hat das Sozialgericht Schwerin den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten wegen angenommener örtlicher Unzuständigkeit unter Hinweis darauf, dass der Kläger in Hamburg arbeite und eine Bearbeitung aller anhängigen Klageverfahren durch ein Gericht wünsche, an das Sozialgericht Hamburg verwiesen.

Dieses hat nach diesbezüglicher Anhörung mit dem Kläger am 29.12.2007 zugestelltem Gerichtsbescheid (§ 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) die Klage abgewiesen. Die angefochtene Stundungsentscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide sei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Die Entscheidung über die Stundung sei eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit nur von den Tatsachen und Verhältnissen zu dem Zeitpunkt abhängen könne, zu dem die Behörde tatsächlich entschieden habe (Hinweis auf: BSG, Urteil vom 09.02.1995 – 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5 Nr. 1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 – L 8 AL 4537/04, UV-Recht Aktuell 2006, 57; SG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006 – S 60 AL 1336/05 PKH). Ein Versicherungsträger - als ein solcher gelte gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 SGB IV auch die Beklagte - dürfe nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werde. Dabei sei der als Tatbestandsvoraussetzung formulierte unbestimmte Rechtsbegriff der erheblichen Härte mit dem auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessen derart eng verknüpft, dass es sich im Ergebnis um eine einheitliche Ermessensentscheidung handele. Bei dieser Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass die strikte Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen gemäß § 76 Abs. 1 SGB IV nicht durch die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 unterlaufen werden dürfe. Die angegriffenen Entscheidungen ließen keinen Ermessensfehler erkennen. Mit ihren Erwägungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers und der Einräumung einer Ratenzahlung habe die Beklagte erkennbar Ermessen ausgeübt. Die von ihr angestellten Erwägungen seien auch sachgerecht. Insoweit verweise das Gericht auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, denen das Gericht uneingeschränkt folge. Die Beklagte sei dabei von den Angaben des Klägers im Antrag ausgegangen und habe lediglich das vom Kläger selbst angegebene Einkommen und nicht das Vermögen berücksichtigt. Da es vorliegend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides ankomme, müsse hier nicht erörtert werden, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich geändert hätten. Soweit der Kläger erklärt habe, es bestünden seinerseits Gegenansprüche gegen die Beklagte, mit denen er gegen die Forderung aufrechnen könne, folge dem das Gericht nicht. Eine wirksame Aufrechnung setze einen fälligen Gegenanspruch voraus, mit dem aufgerechnet werden könne. Fällige Gegenansprüche seien nicht ersichtlich. Titulierte Forderungen des Klägers lägen nicht vor. Die geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Existenzgründungszuschuss habe das Gericht mit Urteilen vom 03.07.2007 als unbegründet abgewiesen (S 8 AL 147/04, S 8 AL 678/05 und S 8 AL 124/04).

Mit der am 10.01.2011 eingelegten Berufung verfolgt der durchgehend 50,00 EUR monatlich an die Beklagte zahlende Kläger, der dadurch die Gesamtforderung gegen ihn auf 3.960,29 EUR verringert hat (Stand: 13.10.2011), sein Begehren weiter, wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vor- und Klageverfahren und rügt darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Hamburg.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19.12.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 02.08.2005 in der Gestalt des undatierten Widerspruchsbescheides zum Geschäftszeichen 301 – 9033 – W 79/05 zu verurteilen, seinen Antrag vom 26.07.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf das Vorbringen im Verwaltungsvorverfahren sowie die Begründung des angegriffenen Gerichtsbescheids und verweist darauf, dass die Verweisung vom Sozialgericht Schwerin an dasjenige in H. mit Zustimmung des Klägers erfolgt sei.

Der Senat hat durch Beschluss vom 16.06.2011 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG). Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom 14.10.2011 (Beklagte) und 16.11.2011 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

Der Senat hat zum Verfahren die Prozessakten zu den Aktenzeichen 38 AR 265/97 = L 5 AL 85/02, S 8 AL 124/04 = L 2 (5) AL 50/07 NZB = L 2 (5) 548/07 AL, S 8 AL 147/04 = L 2 (5) AL 48/07, S 8 AL 148/04, S 8 AL 1509/04, S 8 AL 678/05 = L 2 (5) AL 49/07, S 8 AL 98/07 und L 1 SF 28/11 B sowie die vierbändige Verwaltungsakte der Beklagten nebst einem Ordner Kassenakte beigezogen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der vorgenannten beigezogenen Akten, die Gegenstand der Senatsberatung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegt worden. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist gemäß § 98 S. 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom Berufungsgericht nicht zu prüfen und die vom Sozialgericht Schwerin vorgenommene Verweisung ohnehin gemäß § 98 S. 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die mit behaupteten Gegenforderungen erklärte Aufrechnung nicht in Betracht kam. Die Forderungen der Beklagten sind bestandskräftig festgestellt und nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Die behaupteten Gegenansprüche hingegen sind im Übrigen nicht nur nicht rechtskräftig festgestellt, sondern sämtliche diese betreffenden Verfahren sind mit einer Ausnahme, die lediglich einen Arbeitslosengeldanspruch für etwa fünf Wochen des Jahres 2000 betrifft (S 8 AL 678/05 = L 2 AL 49/07), mittlerweile zu Ungunsten des Klägers abgeschlossen worden. Schließlich sei betont, dass die Beklagte dem Kläger immerhin eine Stundung, wenn auch gegen Zahlung höherer als der gewünschten Monatsraten, allein aufgrund dessen Angaben zu den Einkommensverhältnissen gewährt und ausdrücklich die angegeben Vermögenswerte unberücksichtigt gelassen hat, was alles andere als zwingend gewesen ist. Darüber hinaus haben sich im Klageverfahren Hinweise auf möglicherweise vorhandenes noch weiteres, ursprünglich nicht angegebenes Vermögen ergeben (gerichtlicher Hinweis vom 12.09.2007). Vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unangebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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