Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 5083/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 404/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nachdem das SG mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 die aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen den Sozialhilfeträger gerichteten Streitgegenstände abgetrennt hatte, ist vorliegend nur noch das vom SG im angefochtenen Beschluss entschiedene, gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gerichtete Begehren streitig. Der Antragsteller bezieht sich dabei auf den in der Hauptsache angefochtenen Bescheid vom 15. November 2011 (Versagung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung). Der hierzu bereits ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 ist Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens. Antragsgegner ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II das Jobcenter, das für den früher zuständigen Landkreis in das laufende Gerichtsverfahren eingetreten ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht.
Da der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Versagungsbescheid nicht in Abrede stellt, bedurfte es keiner gerichtlichen Feststellung hierüber. Das Leistungsbegehren des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich daher nach den Vorschriften über die einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG. Es fehlt jedoch bereits an einem für deren Erlass notwendigen Anordnungsanspruch i.S.e. materiell-rechtlichen Anspruches. Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, u.a. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (Satz 3 Nr. 2). § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II erfasst richterlich angeordnete Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen, also auch die Untersuchungshaft (Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 105), in der sich der Antragsteller derzeit befindet. Die in Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 vorgesehene Rückausnahme ist nicht erfüllt, da eine Erlaubnis für die Aufnahme eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 81/09 R - (juris)) nicht ersichtlich ist und vom Antragsteller auch nicht behauptet wird. Der Antragsteller ist daher von allen Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Er kann vom Grundsicherungsträger keine Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen. Aufgrund des Trennungsbeschlusses war über Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII nicht zu entscheiden.
Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers entbehrt jeder Grundlage. Der angefochtene Beschluss ist mit einer Begründung versehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Nachdem das SG mit Beschluss vom 28. Dezember 2011 die aufgrund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegen den Sozialhilfeträger gerichteten Streitgegenstände abgetrennt hatte, ist vorliegend nur noch das vom SG im angefochtenen Beschluss entschiedene, gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gerichtete Begehren streitig. Der Antragsteller bezieht sich dabei auf den in der Hauptsache angefochtenen Bescheid vom 15. November 2011 (Versagung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung). Der hierzu bereits ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2011 ist Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens. Antragsgegner ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II das Jobcenter, das für den früher zuständigen Landkreis in das laufende Gerichtsverfahren eingetreten ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht.
Da der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Versagungsbescheid nicht in Abrede stellt, bedurfte es keiner gerichtlichen Feststellung hierüber. Das Leistungsbegehren des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich daher nach den Vorschriften über die einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG. Es fehlt jedoch bereits an einem für deren Erlass notwendigen Anordnungsanspruch i.S.e. materiell-rechtlichen Anspruches. Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, u.a. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (Satz 3 Nr. 2). § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II erfasst richterlich angeordnete Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen, also auch die Untersuchungshaft (Thie/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 105), in der sich der Antragsteller derzeit befindet. Die in Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 vorgesehene Rückausnahme ist nicht erfüllt, da eine Erlaubnis für die Aufnahme eines konkreten Beschäftigungsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 81/09 R - (juris)) nicht ersichtlich ist und vom Antragsteller auch nicht behauptet wird. Der Antragsteller ist daher von allen Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Er kann vom Grundsicherungsträger keine Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen. Aufgrund des Trennungsbeschlusses war über Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger nach dem SGB XII nicht zu entscheiden.
Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers entbehrt jeder Grundlage. Der angefochtene Beschluss ist mit einer Begründung versehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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