Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 217/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 511/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG). Beim SG hatte der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner "zu verurteilen, die Rückzahlung des Darlehens über EUR 90.- in 9 Raten á EUR 10.- bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen". Das Begehren bezieht sich auf den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2012. Mit diesem waren dem Antragsteller die durch die Krankenkasse nicht gedeckten Kosten einer individuellen Ernährungsberatung i.H.v. EUR 90.- als zinsloses Darlehen bewilligt worden. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten von EUR 10.- durch Einbehalt von der monatlich zustehenden Grundsicherungsleistung ab dem 1. Februar 2012 erfolgen solle. Damit betrifft das vom SG im Ergebnis abgelehnte Begehren weder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr (nämlich nur neun Monate) noch ist der Beschwerdewert von EUR 750.- überschritten. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG im Hauptsacheverfahren sind für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht relevant (Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -).
Die Beschwerde des Antragstellers war mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Anträge bestünde (§ 123 SGG). Beim SG hatte der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner "zu verurteilen, die Rückzahlung des Darlehens über EUR 90.- in 9 Raten á EUR 10.- bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen". Das Begehren bezieht sich auf den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2012. Mit diesem waren dem Antragsteller die durch die Krankenkasse nicht gedeckten Kosten einer individuellen Ernährungsberatung i.H.v. EUR 90.- als zinsloses Darlehen bewilligt worden. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten von EUR 10.- durch Einbehalt von der monatlich zustehenden Grundsicherungsleistung ab dem 1. Februar 2012 erfolgen solle. Damit betrifft das vom SG im Ergebnis abgelehnte Begehren weder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr (nämlich nur neun Monate) noch ist der Beschwerdewert von EUR 750.- überschritten. Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG im Hauptsacheverfahren sind für die Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht relevant (Senatsbeschluss vom 15. April 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -).
Die Beschwerde des Antragstellers war mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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