Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2861/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2883/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zur Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von 16,28 EUR verpflichtet ist.
Die 1957 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1991 geborenen Klägerin zu 2) und der am 17.07.1994 geborenen Klägerin zu 3), mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Die Klägerinnen beziehen seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Jahr 2006 bewohnten sie zusammen mit dem Ehemann A. B. (B.) der Klägerin zu 1) und Stiefvater der Klägerinnen zu 2) und 3) sowie der weiteren, 1989 geborenen Tochter Stefanie B. (S.B.) und deren am 20.10.2006 geborenen Tochter eine mit Erdgas beheizte Wohnung in Freiburg mit einer Gesamtfläche von 101,46 qm.
Für die Wohnung waren monatlich zu entrichten - Grundmiete (648,47 - 120,70) 527,77 EUR - Garagenzuschlag 43,46 EUR - VZ Heizkosten/Warmwasser 114,00 EUR - VZ Betriebskosten 107,00 EUR - VZ Wasser/Abwasser 70,00 EUR Gesamtmiete 862,23 EUR
Mit Schreiben vom 11.07.2005 machte der Vermieter für die Betriebskosten 2004 eine Nachbelastung von 518,22 EUR geltend. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Heizung Wasser/Abwasser Nebenkosten Kosten 1.798,70 886,37 1.181,15 Vorauszahlung 1.168,00 840,00 1.340,00 Nachzahlung 630,70 46,47 185,85 - Im Jahr 2004 betrug der Verbrauch der Bewohner 55,46 m³ Warmwasser und 297,28 m³ Kaltwasser.
Mit Bescheid vom 24.08.2005 bewilligte der Beklagte die teilweise Übernahme der Nebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 i.H.v. 306,52 EUR. In einem dem Bescheid beigefügten Schreiben an die Klägerin zu 1) wurde hierzu ausgeführt: "Eine Prüfung der Abrechnung ergab, dass Ihr Heiz-/Kaltwasserverbrauch vom durchschnittlichen Verbrauch aller Bewohner ihres Hauses erheblich nach oben abweicht. Es sind uns jedoch keine Gründe erkenntlich, warum Sie einen so hohen Bedarf an Heizenergie bzw. Kaltwasser haben ... Ihr überdurchschnittlicher Verbrauch an Heizenergie und Kaltwasser kann nur auf einen nicht wirtschaftlichen Umgang zurückzuführen sein. Wir möchten Sie deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie damit rechnen müssen, dass künftige Nebenkostennachforderungen nicht mehr oder jedenfalls nicht als Beihilfe übernommen werden. Zudem eröffnet uns das Gesetz die Möglichkeit der Hilfekürzung, wenn künftig die Heizkostenvorauszahlung nicht auf ein vertretbares Maß gesenkt wird."
Im Jahr 2005 betrug der Verbrauch der Bewohner bei Warmwasser 55,42 m³, bei Kaltwasser 307,29 m³.
Die den Klägern sowie Herrn B. und der Tochter S.B. ab 01.01.2006 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthielten für Kosten der Unterkunft monatlich 881,85 EUR (Kaltmiete 527,77 EUR, Heizkosten 148,09 EUR sowie laufende Nebenkosten/sonstige Kosten 205,99 EUR, aufgeteilt zu je 5 gleichen Kopfteilen).
Nachdem Herr B. am 01.04.2007 aus der Wohnung ausgezogen war bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 08.06.2007 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007. Darin enthalten war ein Bedarf für Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 532,38 EUR (Grundmiete 316,67 EUR, Heizkosten 84,32EUR, laufende Nebenkosten/sonstige Kosten 131,39 EUR ).
Mit Schreiben vom 11.07.2007 setzte der Vermieter der Kläger die Abschlagszahlungen ab dem 01.08.2006 neu fest in folgender Höhe: - Grundmiete (648,47 - 120,70) 527,77 EUR - Garagenzuschlag 43,46 EUR - VZ Heizkosten/Warmwasser 162,00 EUR - VZ Betriebskosten 114,00 EUR - VZ Wasser/Abwasser 87,00 EUR Gesamtmiete 934,23 EUR
In den ab dem 01.08.2006 bewilligten Leistungen waren für Kosten der Unterkunft monatlich 891,85 EUR enthalten (Kaltmiete 527,77 EUR, Heizkosten 145,09 EUR sowie laufende Nebenkosten/sonstige Kosten 218,99 EUR, aufgeteilt zu je 5 gleichen Kopfteilen).
Mit Schreiben des Vermieters vom 09.07.2007 erfolgte die Abrechnung der Betriebskosten für 2006 in folgender Höhe: Heizung Wasser/Abwasser Nebenkosten Kosten 2.109,87 EUR 1.014,65 EUR 1.184,76 EUR Vorauszahlung - 1.965,00 EUR - 1.002,00 EUR - 1.326,00 EUR Nachzahlung 144,87 EUR 12,65 EUR - 141,24 EUR
Danach ergab sich eine Nachbelastung i.H.v. 16,28 EUR. Der Warmwasserverbrauch betrug in diesem Abrechnungszeitraum 81,07 m³, der Kaltwasserverbrauch 339,03 m³.
Am 30.08.2007 beantragten die Klägerinnen die Übernahme der Nebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 16,28 EUR beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 26.09.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil er so spät gestellt worden sei, dass von einer anderweitigen Bedarfsdeckung ausgegangen werden müsse. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 zurück mit der Begründung, der Wasserverbrauch sei unangemessen hoch gewesen. Für 5 Personen sei ein Verbrauch von insgesamt 220 m³ pro Jahr angemessen (40 m³ pro Person zuzüglich eines Kulanzwertes von 10 %). Der Gesamtwasserverbrauch habe aber bei 420,37 m³ bzw. täglich 1.151,70 Liter gelegen. Auch die Heizkosten würden um mehr als die Hälfte den höchstmöglich angemessenen Betrag von 1.354,50 EUR überschreiten. Dies mache sich bei der Höhe des Nachzahlungsbetrages nur deshalb nicht deutlicher bemerkbar, weil die - weitgehend verbrauchsunabhängigen - Betriebskosten erheblich niedriger als zuvor von der Vermieterin veranschlagt ausgefallen seien. Ein weiterer Bedarf könne nicht anerkannt werden.
Am 09.06.2008 haben die Klägerinnen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Am 20.01.2009 hat S.B. die zunächst auch in ihrem Namen erhobene Klage zurückgenommen. Die Klägerinnen tragen vor, der erhöhte Wasserverbrauch beruhe darauf, dass kleine Kinder im Haushalt gewohnt hätten. Sie seien auch zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden, dass bestimmte Grenzwerte einzuhalten seien.
Mit Urteil vom 15.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2006 in Höhe von 16,28 EUR. Die Kosten für Wassergebühren gehörten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seien Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar sei. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wasserverbrauchskosten könne auf den Wert des durchschnittlichen Wasserverbrauchs zurückgegriffen werden, den das statistische Bundesamt ermittle. Da in die Bildung dieses Durchschnittswertes über den Verbrauch der Privathaushalte hinaus auch der kleingewerbliche Verbrauch einfließe, sei ausreichend ausgeglichen, dass nicht Erwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen einen höheren Wasserverbrauch in ihrer Wohnung hätten, weil Erwerbstätige häufiger Wasser außerhalb ihrer Wohnung an der Arbeitsstelle verbrauchten. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes habe der durchschnittliche Wasserverbrauch im Jahr 2007 pro Person 44,53 m³ (122 Liter pro Tag) betragen. Dieser Wert sei auch für das Jahr 2006, in dem keine statistische Erhebung erfolgt sei, zugrunde zu legen. Der Verbrauch der Klägerinnen im damaligen 5-Personen-Haushalt - bestehend aus der Klägerin zu 1, ihren damals 12, 15 und 17 Jahre alten Töchtern sowie dem neugeborenen Kind - habe 420,37 m³ Wasser betragen. Dies entspreche einem Verbrauch von rund 230 Liter pro Tag, wodurch der Durchschnittswert fast um das Doppelte überschritten worden sei. Die Kläger hätten auch keine Gründe dafür angeführt, weshalb in ihrem konkreten Einzelfall höhere Kosten angemessen gewesen sein sollten. Der Beklagte habe deshalb die Übernahme der Wasserverbrauchskosten auf den angemessenen Wert begrenzen und eine Übernahme der weiteren Kosten in der Nachzahlungsforderung ablehnen dürfen. Auch sei unschädlich, dass der Beklagte die Klägerinnen zuvor lediglich darauf hingewiesen habe, ihr Kaltwasserverbrauch sei unangemessen hoch, ohne zugleich mitzuteilen, welche Verbrauchshöhe als angemessen angesehen werde. Denn aufgrund des tatsächlich weit überhöhten Verbrauchs hätte es sich den Klägerinnen aufdrängen müssen, dass ihr Verbrauch unangemessen hoch sei. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das am 09.06.2011 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am Montag, den 11.07.2011 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes über den Kaltwasserverbrauch im Jahr 2007 könnten nicht herangezogen werden, da der Verbrauch im Jahr 2006 streitig sei, für das jedoch kein Jahreswert ermittelt worden sei, da die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes nur alle drei Jahre erfolgten. Auch sei es ihnen nicht möglich gewesen, die entstandenen Kosten für den Wasserverbrauch zu bestimmen, da die Abrechnung erst nach dem Verbrauch des Wassers erfolgt sei. Die Beklagte habe auch keinen konkreten Verbrauchsbetrag genannt, der als angemessen erachtet werde. Auf den vorliegenden Fall sei die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Aufforderung zur Kostenreduzierung im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übertragen. Danach sei die Benennung des für angemessen erachteten Wasserverbrauchs notwendig. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2004 andere Personen in der Wohnung gelebt hätten als im Jahr 2006.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2008 zu verurteilen, ihnen Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form einer Erstattung der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2006 in Höhe von 16,28 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Unter dem 11.11.2011 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden wolle. Mit Schreiben vom 09.12.2011 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass in der streitigen Nachzahlung auch die Heizungskosten enthalten seien. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.01.2012 gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, da sie vom SG im angefochtenen Urteil gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden ist. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das beklagte Jobcenter ist gem. § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel stellt keine unzulässige Klageänderung dar.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2008. Kommt es nach Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs von Wasser bzw. Heizmitteln zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R; Urteil v. 16.05.2007 - B 7b AS 40/60 R - in juris). Unbeachtlich ist, dass sich die personelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft zwischenzeitlich geändert hat. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Nebenkosten-Nachzahlung ist, wovon das SG zutreffend ausgegangen ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a.F.). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Das BSG hat hierzu bereits entschieden, dass zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen auch die Nebenkosten wie z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum zählen (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R - in juris Rn. 14). Grundsätzlich sind die geltend gemachten Nachzahlungen damit auch erstattungsfähig.
Die Klägerinnen haben jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 16,28 EUR. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Heizung Wasser/Abwasser Nebenkosten Kosten 2.109,87 EUR 1.014,65 EUR 1.184,76 EUR Vorauszahlung - 1.965,00 EUR - 1.002,00 EUR - 1.326,00 EUR Nachzahlung 144,87 EUR 12,65 EUR - 141,24 EUR
Danach waren für Heizungskosten 144,87 EUR und für Wasser/Abwasser 12,65 EUR nachzuzahlen. Dieser Nachzahlungsbetrag verringerte sich nur deshalb auf 16,28 EUR, weil für sonstige Nebenkosten 141,24 EUR zuviel bezahlt worden war.
1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung von Heizkosten.
Die Rechtsauffassung der Klägerinnen, die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten könne nur abgelehnt werden, wenn eine vorherige Aufforderung zur Kostenreduzierung erfolgt sei, ist nicht zutreffend. Die Leistungen für Heizkosten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen nur erbracht, soweit diese angemessen sind. Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung, der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes hält es das BSG für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung für möglich, die von der CO2 online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese wie im vorliegenden Fall für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen. Aus dem "Bundesweiten Heizspiegel", der auf bundesweit erhobenen Heizdaten basiert, und der hinreichend repräsentativ ist (vgl. www.heizspiegel.de), ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Der Grenzwert, den das BSG zugrundelegt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und den Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zugrundegelegt. Der Grundsicherungsträger kann deshalb im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R; bestätigt in BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - juris). Hinsichtlich der Frage, welche Heizkosten noch als angemessen zu betrachten sind, hat das BSG weiter ausgeführt, die Heizkosten seien im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten, wenn sie über einen aus einem bundesweiten Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag lägen.
Maßgeblich nach dem Heizspiegel ist die Summe aller Wohnflächen eines Gebäudes. Das von den Klägern bewohnte Gebäude umfasst eine beheizte Wohnfläche von mehr als 1000 qm. Die Vergleichswerte 2006 für erdgasbeheizte Gebäude betrugen bei extrem hohem Heizenergieverbrauch 15,00 EUR pro qm und Jahr. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 105 qm ergibt sich danach ein Wert von 1.575,00 EUR. Tatsächlich sind den Klägern bzw. den Mitgliedern der im Jahr 2006 bestehenden Bedarfsgemeinschaft 1.762,08 EUR als Abschlagszahlungen für die Heizkosten gezahlt worden, so dass ein Anspruch auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages von 144,87 EUR nicht besteht.
2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung für Wasser/Abwasser in Höhe von 12,65 EUR.
Dahingestellt bleiben kann, ob dem bereits entgegensteht, dass die Klägerinnen eine diesen Betrag übersteigende Erstattung der Nebenkosten in Höhe von 141,24 EUR erhalten haben. Dahingestellt bleiben kann auch, ob auch bezüglich des Wasserverbrauchs - entsprechend der Kostensenkungsaufforderung bei den Mietkosten (BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R- juris) - eine vorherige Kostensenkungsaufforderung zu ergehen hat. Denn zum einen gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die durchschnittlichen Verbrauchswerte in erheblichem Umfang überschritten sind. Zum anderen ist vorliegend eine Kostensenkungsaufforderung bereits vor dem streitigen Verbrauchszeitraum erfolgt.
a) Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Wasserverbrauch nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittswert bemisst, wonach der durchschnittliche Wasserverbrauch im Jahr 2007 pro Person 44,53 m³ (122 Liter pro Tag) betragen hat. Jedenfalls dann, wenn der Verbrauch fast doppelt so hoch wie der statistische Verbrauchswert liegt, ist die Angemessenheitsgrenze überschritten. Dies war bei den Klägerinnen der Fall, in deren Haushalt im Jahr 2006 420,37 m³ Wasser und damit pro Person täglich ca. 230 Liter verbraucht worden sind. Unbeachtlich ist hierbei, dass für das Jahr 2006 kein statistischer Durchschnittswert ermittelt worden ist, da vom Statistischen Bundesamt die Erhebung nur alle drei Jahre durchgeführt worden ist. Es ist vielmehr sachgerecht, dass das SG den für das Jahr 2007 und damit den zeitnächsten zum Jahr 2006 ermittelten Verbrauchswert zugrunde gelegt hat.
b) An die Klägerinnen ist auch eine hinreichend konkretisierte Kostensenkungsaufforderung hinsichtlich des Wasserverbrauchs ergangen. Nach der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Aufforderung zur Kostenreduzierung bezüglich der Mietkosten (BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R - juris) ist die Angabe erforderlich, bis wann die Reduzierung zu erfolgen habe. Zudem ist - entsprechend der Benennung des für angemessen erachteten Preises - die Benennung des als angemessen erachteten Verbrauchs notwendig. Dies ist vorliegend in ausreichender Weise erfolgt. Ausreichend hierfür ist, dass der Beklagte den Klägerinnen jedenfalls den Betrag mitgeteilt hat, bei dessen Überschreiten der Verbrauch als unangemessen anzusehen ist. Denn bereits bei Geltendmachung der Nachzahlung für die Betriebskosten 2004 hat der Beklagte die Klägerinnen mit Hinweisschreiben vom 24.08.2005 darauf hingewiesen, dass der Kaltwasserverbrauch vom durchschnittlichen Verbrauch aller Bewohner des Hauses erheblich nach oben abweiche. Dies könne nur auf einem nicht wirtschaftlichen Umgang beruhen. Die Klägerinnen wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie damit rechnen müssten, dass künftige Nebenkostennachforderungen nicht mehr oder jedenfalls nicht als Beihilfe übernommen würden. Im Jahr 2004 hatten die Kläger einen Verbrauch von 297,28 m³ Kaltwasser und 55,46 m³ Warmwasser. Diese Verbrauchsmenge war ihnen auch aus der Nebenkostenabrechnung bekannt, die sie dem Beklagten vorgelegt hatten. Jedenfalls für einen Verbrauch in diesem Umfang hatte der Beklagte somit darauf hingewiesen, dass ein Verbrauch in diesem Umfang oder gar ein höherer Verbrauch nicht mehr als angemessen anzusehen sei. Die Klägerinnen kannten damit bereits nach Erhalt des Hinweisschreibens des Beklagten vom 25.08.2005 den Verbrauchsbetrag, den dieser als unangemessen hoch einstufte. Damit wussten sie bereits vor Beginn des streitigen Abrechnungszeitraums, dass jedenfalls ein noch höherer Wasserverbrauch nicht als angemessen angesehen werden kann.
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, den Klägerinnen sei es nicht möglich gewesen, die entstandenen Kosten für den Wasserverbrauch zu bestimmen, da die Abrechnung erst nach dem Verbrauch des Wassers erfolgt sei. Denn die Klägerinnen wussten aufgrund der Hinweise, dass sie jedenfalls nicht mehr Wasser als zuvor verbrauchen durften. Hierfür kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die weitere Tochter S.B. der Klägerin zu 1) mit ihrer neugeborenen Tochter im Jahr 2006 ebenfalls in der Wohnung gewohnt hat. Denn zum einen hat diese Tochter durchgehend und damit auch im Jahr 2004 bereits in der Wohnung gewohnt und wurde dementsprechend im Leistungsantrag vom 05.11.2004 als im Haushalt lebende Person angegeben. Zum anderen ist deren Tochter erst am 20.10.2006 geboren, so dass für diese im streitigen Abrechnungszeitraum nur noch in zwei Monaten ein Wasserverbrauch angefallen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zur Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von 16,28 EUR verpflichtet ist.
Die 1957 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1991 geborenen Klägerin zu 2) und der am 17.07.1994 geborenen Klägerin zu 3), mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Die Klägerinnen beziehen seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Jahr 2006 bewohnten sie zusammen mit dem Ehemann A. B. (B.) der Klägerin zu 1) und Stiefvater der Klägerinnen zu 2) und 3) sowie der weiteren, 1989 geborenen Tochter Stefanie B. (S.B.) und deren am 20.10.2006 geborenen Tochter eine mit Erdgas beheizte Wohnung in Freiburg mit einer Gesamtfläche von 101,46 qm.
Für die Wohnung waren monatlich zu entrichten - Grundmiete (648,47 - 120,70) 527,77 EUR - Garagenzuschlag 43,46 EUR - VZ Heizkosten/Warmwasser 114,00 EUR - VZ Betriebskosten 107,00 EUR - VZ Wasser/Abwasser 70,00 EUR Gesamtmiete 862,23 EUR
Mit Schreiben vom 11.07.2005 machte der Vermieter für die Betriebskosten 2004 eine Nachbelastung von 518,22 EUR geltend. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Heizung Wasser/Abwasser Nebenkosten Kosten 1.798,70 886,37 1.181,15 Vorauszahlung 1.168,00 840,00 1.340,00 Nachzahlung 630,70 46,47 185,85 - Im Jahr 2004 betrug der Verbrauch der Bewohner 55,46 m³ Warmwasser und 297,28 m³ Kaltwasser.
Mit Bescheid vom 24.08.2005 bewilligte der Beklagte die teilweise Übernahme der Nebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 i.H.v. 306,52 EUR. In einem dem Bescheid beigefügten Schreiben an die Klägerin zu 1) wurde hierzu ausgeführt: "Eine Prüfung der Abrechnung ergab, dass Ihr Heiz-/Kaltwasserverbrauch vom durchschnittlichen Verbrauch aller Bewohner ihres Hauses erheblich nach oben abweicht. Es sind uns jedoch keine Gründe erkenntlich, warum Sie einen so hohen Bedarf an Heizenergie bzw. Kaltwasser haben ... Ihr überdurchschnittlicher Verbrauch an Heizenergie und Kaltwasser kann nur auf einen nicht wirtschaftlichen Umgang zurückzuführen sein. Wir möchten Sie deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie damit rechnen müssen, dass künftige Nebenkostennachforderungen nicht mehr oder jedenfalls nicht als Beihilfe übernommen werden. Zudem eröffnet uns das Gesetz die Möglichkeit der Hilfekürzung, wenn künftig die Heizkostenvorauszahlung nicht auf ein vertretbares Maß gesenkt wird."
Im Jahr 2005 betrug der Verbrauch der Bewohner bei Warmwasser 55,42 m³, bei Kaltwasser 307,29 m³.
Die den Klägern sowie Herrn B. und der Tochter S.B. ab 01.01.2006 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthielten für Kosten der Unterkunft monatlich 881,85 EUR (Kaltmiete 527,77 EUR, Heizkosten 148,09 EUR sowie laufende Nebenkosten/sonstige Kosten 205,99 EUR, aufgeteilt zu je 5 gleichen Kopfteilen).
Nachdem Herr B. am 01.04.2007 aus der Wohnung ausgezogen war bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 08.06.2007 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007. Darin enthalten war ein Bedarf für Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 532,38 EUR (Grundmiete 316,67 EUR, Heizkosten 84,32EUR, laufende Nebenkosten/sonstige Kosten 131,39 EUR ).
Mit Schreiben vom 11.07.2007 setzte der Vermieter der Kläger die Abschlagszahlungen ab dem 01.08.2006 neu fest in folgender Höhe: - Grundmiete (648,47 - 120,70) 527,77 EUR - Garagenzuschlag 43,46 EUR - VZ Heizkosten/Warmwasser 162,00 EUR - VZ Betriebskosten 114,00 EUR - VZ Wasser/Abwasser 87,00 EUR Gesamtmiete 934,23 EUR
In den ab dem 01.08.2006 bewilligten Leistungen waren für Kosten der Unterkunft monatlich 891,85 EUR enthalten (Kaltmiete 527,77 EUR, Heizkosten 145,09 EUR sowie laufende Nebenkosten/sonstige Kosten 218,99 EUR, aufgeteilt zu je 5 gleichen Kopfteilen).
Mit Schreiben des Vermieters vom 09.07.2007 erfolgte die Abrechnung der Betriebskosten für 2006 in folgender Höhe: Heizung Wasser/Abwasser Nebenkosten Kosten 2.109,87 EUR 1.014,65 EUR 1.184,76 EUR Vorauszahlung - 1.965,00 EUR - 1.002,00 EUR - 1.326,00 EUR Nachzahlung 144,87 EUR 12,65 EUR - 141,24 EUR
Danach ergab sich eine Nachbelastung i.H.v. 16,28 EUR. Der Warmwasserverbrauch betrug in diesem Abrechnungszeitraum 81,07 m³, der Kaltwasserverbrauch 339,03 m³.
Am 30.08.2007 beantragten die Klägerinnen die Übernahme der Nebenkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 16,28 EUR beim Beklagten.
Mit Bescheid vom 26.09.2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil er so spät gestellt worden sei, dass von einer anderweitigen Bedarfsdeckung ausgegangen werden müsse. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 zurück mit der Begründung, der Wasserverbrauch sei unangemessen hoch gewesen. Für 5 Personen sei ein Verbrauch von insgesamt 220 m³ pro Jahr angemessen (40 m³ pro Person zuzüglich eines Kulanzwertes von 10 %). Der Gesamtwasserverbrauch habe aber bei 420,37 m³ bzw. täglich 1.151,70 Liter gelegen. Auch die Heizkosten würden um mehr als die Hälfte den höchstmöglich angemessenen Betrag von 1.354,50 EUR überschreiten. Dies mache sich bei der Höhe des Nachzahlungsbetrages nur deshalb nicht deutlicher bemerkbar, weil die - weitgehend verbrauchsunabhängigen - Betriebskosten erheblich niedriger als zuvor von der Vermieterin veranschlagt ausgefallen seien. Ein weiterer Bedarf könne nicht anerkannt werden.
Am 09.06.2008 haben die Klägerinnen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Am 20.01.2009 hat S.B. die zunächst auch in ihrem Namen erhobene Klage zurückgenommen. Die Klägerinnen tragen vor, der erhöhte Wasserverbrauch beruhe darauf, dass kleine Kinder im Haushalt gewohnt hätten. Sie seien auch zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden, dass bestimmte Grenzwerte einzuhalten seien.
Mit Urteil vom 15.04.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2006 in Höhe von 16,28 EUR. Die Kosten für Wassergebühren gehörten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seien Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar sei. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wasserverbrauchskosten könne auf den Wert des durchschnittlichen Wasserverbrauchs zurückgegriffen werden, den das statistische Bundesamt ermittle. Da in die Bildung dieses Durchschnittswertes über den Verbrauch der Privathaushalte hinaus auch der kleingewerbliche Verbrauch einfließe, sei ausreichend ausgeglichen, dass nicht Erwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen einen höheren Wasserverbrauch in ihrer Wohnung hätten, weil Erwerbstätige häufiger Wasser außerhalb ihrer Wohnung an der Arbeitsstelle verbrauchten. Nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes habe der durchschnittliche Wasserverbrauch im Jahr 2007 pro Person 44,53 m³ (122 Liter pro Tag) betragen. Dieser Wert sei auch für das Jahr 2006, in dem keine statistische Erhebung erfolgt sei, zugrunde zu legen. Der Verbrauch der Klägerinnen im damaligen 5-Personen-Haushalt - bestehend aus der Klägerin zu 1, ihren damals 12, 15 und 17 Jahre alten Töchtern sowie dem neugeborenen Kind - habe 420,37 m³ Wasser betragen. Dies entspreche einem Verbrauch von rund 230 Liter pro Tag, wodurch der Durchschnittswert fast um das Doppelte überschritten worden sei. Die Kläger hätten auch keine Gründe dafür angeführt, weshalb in ihrem konkreten Einzelfall höhere Kosten angemessen gewesen sein sollten. Der Beklagte habe deshalb die Übernahme der Wasserverbrauchskosten auf den angemessenen Wert begrenzen und eine Übernahme der weiteren Kosten in der Nachzahlungsforderung ablehnen dürfen. Auch sei unschädlich, dass der Beklagte die Klägerinnen zuvor lediglich darauf hingewiesen habe, ihr Kaltwasserverbrauch sei unangemessen hoch, ohne zugleich mitzuteilen, welche Verbrauchshöhe als angemessen angesehen werde. Denn aufgrund des tatsächlich weit überhöhten Verbrauchs hätte es sich den Klägerinnen aufdrängen müssen, dass ihr Verbrauch unangemessen hoch sei. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das am 09.06.2011 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am Montag, den 11.07.2011 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes über den Kaltwasserverbrauch im Jahr 2007 könnten nicht herangezogen werden, da der Verbrauch im Jahr 2006 streitig sei, für das jedoch kein Jahreswert ermittelt worden sei, da die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes nur alle drei Jahre erfolgten. Auch sei es ihnen nicht möglich gewesen, die entstandenen Kosten für den Wasserverbrauch zu bestimmen, da die Abrechnung erst nach dem Verbrauch des Wassers erfolgt sei. Die Beklagte habe auch keinen konkreten Verbrauchsbetrag genannt, der als angemessen erachtet werde. Auf den vorliegenden Fall sei die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Aufforderung zur Kostenreduzierung im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übertragen. Danach sei die Benennung des für angemessen erachteten Wasserverbrauchs notwendig. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass im Jahr 2004 andere Personen in der Wohnung gelebt hätten als im Jahr 2006.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2008 zu verurteilen, ihnen Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form einer Erstattung der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2006 in Höhe von 16,28 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Unter dem 11.11.2011 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden wolle. Mit Schreiben vom 09.12.2011 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass in der streitigen Nachzahlung auch die Heizungskosten enthalten seien. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.01.2012 gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, da sie vom SG im angefochtenen Urteil gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden ist. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das beklagte Jobcenter ist gem. § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel stellt keine unzulässige Klageänderung dar.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2008. Kommt es nach Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs von Wasser bzw. Heizmitteln zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R; Urteil v. 16.05.2007 - B 7b AS 40/60 R - in juris). Unbeachtlich ist, dass sich die personelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft zwischenzeitlich geändert hat. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Nebenkosten-Nachzahlung ist, wovon das SG zutreffend ausgegangen ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a.F.). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Das BSG hat hierzu bereits entschieden, dass zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen auch die Nebenkosten wie z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum zählen (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R - in juris Rn. 14). Grundsätzlich sind die geltend gemachten Nachzahlungen damit auch erstattungsfähig.
Die Klägerinnen haben jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 16,28 EUR. Diese setzt sich wie folgt zusammen: Heizung Wasser/Abwasser Nebenkosten Kosten 2.109,87 EUR 1.014,65 EUR 1.184,76 EUR Vorauszahlung - 1.965,00 EUR - 1.002,00 EUR - 1.326,00 EUR Nachzahlung 144,87 EUR 12,65 EUR - 141,24 EUR
Danach waren für Heizungskosten 144,87 EUR und für Wasser/Abwasser 12,65 EUR nachzuzahlen. Dieser Nachzahlungsbetrag verringerte sich nur deshalb auf 16,28 EUR, weil für sonstige Nebenkosten 141,24 EUR zuviel bezahlt worden war.
1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung von Heizkosten.
Die Rechtsauffassung der Klägerinnen, die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten könne nur abgelehnt werden, wenn eine vorherige Aufforderung zur Kostenreduzierung erfolgt sei, ist nicht zutreffend. Die Leistungen für Heizkosten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen nur erbracht, soweit diese angemessen sind. Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung, der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes hält es das BSG für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung für möglich, die von der CO2 online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese wie im vorliegenden Fall für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen. Aus dem "Bundesweiten Heizspiegel", der auf bundesweit erhobenen Heizdaten basiert, und der hinreichend repräsentativ ist (vgl. www.heizspiegel.de), ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Der Grenzwert, den das BSG zugrundelegt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und den Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zugrundegelegt. Der Grundsicherungsträger kann deshalb im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R; bestätigt in BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - juris). Hinsichtlich der Frage, welche Heizkosten noch als angemessen zu betrachten sind, hat das BSG weiter ausgeführt, die Heizkosten seien im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten, wenn sie über einen aus einem bundesweiten Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag lägen.
Maßgeblich nach dem Heizspiegel ist die Summe aller Wohnflächen eines Gebäudes. Das von den Klägern bewohnte Gebäude umfasst eine beheizte Wohnfläche von mehr als 1000 qm. Die Vergleichswerte 2006 für erdgasbeheizte Gebäude betrugen bei extrem hohem Heizenergieverbrauch 15,00 EUR pro qm und Jahr. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 105 qm ergibt sich danach ein Wert von 1.575,00 EUR. Tatsächlich sind den Klägern bzw. den Mitgliedern der im Jahr 2006 bestehenden Bedarfsgemeinschaft 1.762,08 EUR als Abschlagszahlungen für die Heizkosten gezahlt worden, so dass ein Anspruch auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages von 144,87 EUR nicht besteht.
2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung für Wasser/Abwasser in Höhe von 12,65 EUR.
Dahingestellt bleiben kann, ob dem bereits entgegensteht, dass die Klägerinnen eine diesen Betrag übersteigende Erstattung der Nebenkosten in Höhe von 141,24 EUR erhalten haben. Dahingestellt bleiben kann auch, ob auch bezüglich des Wasserverbrauchs - entsprechend der Kostensenkungsaufforderung bei den Mietkosten (BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R- juris) - eine vorherige Kostensenkungsaufforderung zu ergehen hat. Denn zum einen gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die durchschnittlichen Verbrauchswerte in erheblichem Umfang überschritten sind. Zum anderen ist vorliegend eine Kostensenkungsaufforderung bereits vor dem streitigen Verbrauchszeitraum erfolgt.
a) Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Wasserverbrauch nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittswert bemisst, wonach der durchschnittliche Wasserverbrauch im Jahr 2007 pro Person 44,53 m³ (122 Liter pro Tag) betragen hat. Jedenfalls dann, wenn der Verbrauch fast doppelt so hoch wie der statistische Verbrauchswert liegt, ist die Angemessenheitsgrenze überschritten. Dies war bei den Klägerinnen der Fall, in deren Haushalt im Jahr 2006 420,37 m³ Wasser und damit pro Person täglich ca. 230 Liter verbraucht worden sind. Unbeachtlich ist hierbei, dass für das Jahr 2006 kein statistischer Durchschnittswert ermittelt worden ist, da vom Statistischen Bundesamt die Erhebung nur alle drei Jahre durchgeführt worden ist. Es ist vielmehr sachgerecht, dass das SG den für das Jahr 2007 und damit den zeitnächsten zum Jahr 2006 ermittelten Verbrauchswert zugrunde gelegt hat.
b) An die Klägerinnen ist auch eine hinreichend konkretisierte Kostensenkungsaufforderung hinsichtlich des Wasserverbrauchs ergangen. Nach der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Aufforderung zur Kostenreduzierung bezüglich der Mietkosten (BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R - juris) ist die Angabe erforderlich, bis wann die Reduzierung zu erfolgen habe. Zudem ist - entsprechend der Benennung des für angemessen erachteten Preises - die Benennung des als angemessen erachteten Verbrauchs notwendig. Dies ist vorliegend in ausreichender Weise erfolgt. Ausreichend hierfür ist, dass der Beklagte den Klägerinnen jedenfalls den Betrag mitgeteilt hat, bei dessen Überschreiten der Verbrauch als unangemessen anzusehen ist. Denn bereits bei Geltendmachung der Nachzahlung für die Betriebskosten 2004 hat der Beklagte die Klägerinnen mit Hinweisschreiben vom 24.08.2005 darauf hingewiesen, dass der Kaltwasserverbrauch vom durchschnittlichen Verbrauch aller Bewohner des Hauses erheblich nach oben abweiche. Dies könne nur auf einem nicht wirtschaftlichen Umgang beruhen. Die Klägerinnen wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie damit rechnen müssten, dass künftige Nebenkostennachforderungen nicht mehr oder jedenfalls nicht als Beihilfe übernommen würden. Im Jahr 2004 hatten die Kläger einen Verbrauch von 297,28 m³ Kaltwasser und 55,46 m³ Warmwasser. Diese Verbrauchsmenge war ihnen auch aus der Nebenkostenabrechnung bekannt, die sie dem Beklagten vorgelegt hatten. Jedenfalls für einen Verbrauch in diesem Umfang hatte der Beklagte somit darauf hingewiesen, dass ein Verbrauch in diesem Umfang oder gar ein höherer Verbrauch nicht mehr als angemessen anzusehen sei. Die Klägerinnen kannten damit bereits nach Erhalt des Hinweisschreibens des Beklagten vom 25.08.2005 den Verbrauchsbetrag, den dieser als unangemessen hoch einstufte. Damit wussten sie bereits vor Beginn des streitigen Abrechnungszeitraums, dass jedenfalls ein noch höherer Wasserverbrauch nicht als angemessen angesehen werden kann.
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, den Klägerinnen sei es nicht möglich gewesen, die entstandenen Kosten für den Wasserverbrauch zu bestimmen, da die Abrechnung erst nach dem Verbrauch des Wassers erfolgt sei. Denn die Klägerinnen wussten aufgrund der Hinweise, dass sie jedenfalls nicht mehr Wasser als zuvor verbrauchen durften. Hierfür kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die weitere Tochter S.B. der Klägerin zu 1) mit ihrer neugeborenen Tochter im Jahr 2006 ebenfalls in der Wohnung gewohnt hat. Denn zum einen hat diese Tochter durchgehend und damit auch im Jahr 2004 bereits in der Wohnung gewohnt und wurde dementsprechend im Leistungsantrag vom 05.11.2004 als im Haushalt lebende Person angegeben. Zum anderen ist deren Tochter erst am 20.10.2006 geboren, so dass für diese im streitigen Abrechnungszeitraum nur noch in zwei Monaten ein Wasserverbrauch angefallen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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