Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 18 KR 813/11 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.043,08 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.12.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.12.2011, mit dem diese für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20.086,15 EUR festgesetzt hat, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs.2 Nr. 1 SGG hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, denn die Antragsgegnerin hat in dem mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 07.12.2011 Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgesetzt.
Das Gericht entscheidet über den Antrag in diesen Fällen, bei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung, unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung auf der einen und des öffentlichen Interesses auf der anderen Seite entsprechend den für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde geltenden Maßstäben des § 86a Abs. 3 S. 3 SGG. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes offensichtlich, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Bei offenem Ausgang überwiegt das Vollzugsinteresse, denn das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden ist von dem Gesetzgeber bewusst auf den Adressaten verlagert worden, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 86a Rdnr. 27b).
Das Gericht schließt sich der Beurteilung des Sozialgerichtes Hamburg in seinem Beschluss vom 09.01.2012 (Az.: S 11 R 1354/11 ER) an, wonach derzeit noch nicht endgültig festgestellt werden kann, ob die Tarifgemeinschaft C. (C.), deren Tarifverträge die Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verwandt hat, auch in diesen Jahren tariffähig im Sinne § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) war. Danach sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens als offen anzusehen und das Vollzugsinteresse der öffentlichen Hand überwiegt.
Nach § 28p Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, erfüllen und erlassen nach Absatz 1 Satz 5 im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen.
Gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Deshalb ist die Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt, unabhängig von seiner arbeitsrechtlichen Durchsetzbarkeit oder Durchsetzung.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid, die Arbeitnehmer der Antragstellerin hätten in den Jahren 2007 bis 2009 aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 10 Abs. 4 AÜG höhere Entgeltansprüche erworben, mit der Folge, dass hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Die Feststellung des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10), in dem dieses die Tariffähigkeit der C. verneint und diese Feststellung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beschränkt hat, lässt die Annahme der Nichtigkeit des Tarifvertrages, der die im Vergleich zur Stammbelegschaft der Entleiher gezahlten niedrigeren Entgelte rechtfertigen soll, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zwingend erscheinen. Da die Feststellung der Tarifunfähigkeit durch ein Gericht nach der Rechtsprechung des BAG (vergleiche Urteil vom 15.11.2006, 10 AZR 665/06) nur deklaratorische Wirkung hat, ein von einer tarifunfähigen Vereinigung abgeschlossener Tarifvertrag jedoch nichtig und der gute Glaube an die Tariffähigkeit nicht geschützt ist (vergleiche BAG, Urteil 15.11.2006, 10 AZR 665/06, Rdnr. 23) kann derzeit aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zeit von 2006 bis 2009 der Tarifvertrag der C., den die Antragstellerin verwandt hat, nicht nichtig gewesen sein soll. Am 09.01.2012 hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg ausweislich der Pressemitteilung vom 09.01.2012 das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin bestätigt, wonach die C. auch am 29.11.2004, 19.06.2006 und am 09.07.2008 nicht tariffähig war. Dabei hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf die Grundsätze gestützt, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) aufgestellt hat. Die Ausführungen des LarbG Berlin Brandenburg in seinem Urteil vom 20.09.2011 (Az.: 7 Sa 1318/11), wonach sämtliche im zeitlichen Geltungsbereich der für unwirksam erachteten Verbandssatzung abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, weil die für die Tariffähigkeit maßgeblichen Passagen der Satzung der C., die im Tatbestand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zitiert wurden, seit dem 05.12.2005 durch die nachfolgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben sind, vermögen das Gericht argumentativ zu überzeugen. Von daher kann die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der von der Antragstellerin verwandte Tarifvertrag nichtig ist mit der Folge, dass die Anforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf geschuldetes Entgelt nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Die Antragsstellerin kann auch nicht auf den Umstand verweisen, dass vorangegangene Betriebsprüfungen unbeanstandet geblieben sind. Ein Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung unterbliebener Beitragsentrichtungen bei früheren Betriebsprüfungen ist nicht geschützt. Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber aus den Betriebsprüfungen weiter gehende Rechte herleiten können, es insbesondere nicht Zweck der Betriebsprüfung ist den den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf.
Da der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist und Gründe, die eine unbillige Härte begründen könnten, nicht vorgetragen und nicht ersichtlich sind, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Bei der aus § 197a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs.2 Satz 1, 53 Abs.2 Nr. 4 und 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz (GKG) folgenden Streitwertfestsetzung ist auf die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für ergebende Bedeutung der Sache Bezug zu nehmen. Dabei war der mit dem Bescheid geforderte Betrag zur Grundlage der Wertfestsetzung zu machen. Der Betrag war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung angemessen auf die Hälfte zu reduzieren. Dies sind entsprechend der Angaben der Antragstellerin 10.043,08 EUR.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.043,08 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.12.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.12.2011, mit dem diese für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20.086,15 EUR festgesetzt hat, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr. Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs.2 Nr. 1 SGG hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, denn die Antragsgegnerin hat in dem mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 07.12.2011 Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgesetzt.
Das Gericht entscheidet über den Antrag in diesen Fällen, bei im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung, unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung auf der einen und des öffentlichen Interesses auf der anderen Seite entsprechend den für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde geltenden Maßstäben des § 86a Abs. 3 S. 3 SGG. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes offensichtlich, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Bei offenem Ausgang überwiegt das Vollzugsinteresse, denn das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden ist von dem Gesetzgeber bewusst auf den Adressaten verlagert worden, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 86a Rdnr. 27b).
Das Gericht schließt sich der Beurteilung des Sozialgerichtes Hamburg in seinem Beschluss vom 09.01.2012 (Az.: S 11 R 1354/11 ER) an, wonach derzeit noch nicht endgültig festgestellt werden kann, ob die Tarifgemeinschaft C. (C.), deren Tarifverträge die Antragstellerin in den Jahren 2007 bis 2009 gemäß § 9 Abs.1 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verwandt hat, auch in diesen Jahren tariffähig im Sinne § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) war. Danach sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens als offen anzusehen und das Vollzugsinteresse der öffentlichen Hand überwiegt.
Nach § 28p Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch - (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, erfüllen und erlassen nach Absatz 1 Satz 5 im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen.
Gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Deshalb ist die Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt, unabhängig von seiner arbeitsrechtlichen Durchsetzbarkeit oder Durchsetzung.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid, die Arbeitnehmer der Antragstellerin hätten in den Jahren 2007 bis 2009 aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 10 Abs. 4 AÜG höhere Entgeltansprüche erworben, mit der Folge, dass hierfür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Die Feststellung des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10), in dem dieses die Tariffähigkeit der C. verneint und diese Feststellung auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung beschränkt hat, lässt die Annahme der Nichtigkeit des Tarifvertrages, der die im Vergleich zur Stammbelegschaft der Entleiher gezahlten niedrigeren Entgelte rechtfertigen soll, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zwingend erscheinen. Da die Feststellung der Tarifunfähigkeit durch ein Gericht nach der Rechtsprechung des BAG (vergleiche Urteil vom 15.11.2006, 10 AZR 665/06) nur deklaratorische Wirkung hat, ein von einer tarifunfähigen Vereinigung abgeschlossener Tarifvertrag jedoch nichtig und der gute Glaube an die Tariffähigkeit nicht geschützt ist (vergleiche BAG, Urteil 15.11.2006, 10 AZR 665/06, Rdnr. 23) kann derzeit aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zeit von 2006 bis 2009 der Tarifvertrag der C., den die Antragstellerin verwandt hat, nicht nichtig gewesen sein soll. Am 09.01.2012 hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg ausweislich der Pressemitteilung vom 09.01.2012 das Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin bestätigt, wonach die C. auch am 29.11.2004, 19.06.2006 und am 09.07.2008 nicht tariffähig war. Dabei hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf die Grundsätze gestützt, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) aufgestellt hat. Die Ausführungen des LarbG Berlin Brandenburg in seinem Urteil vom 20.09.2011 (Az.: 7 Sa 1318/11), wonach sämtliche im zeitlichen Geltungsbereich der für unwirksam erachteten Verbandssatzung abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, weil die für die Tariffähigkeit maßgeblichen Passagen der Satzung der C., die im Tatbestand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zitiert wurden, seit dem 05.12.2005 durch die nachfolgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben sind, vermögen das Gericht argumentativ zu überzeugen. Von daher kann die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der von der Antragstellerin verwandte Tarifvertrag nichtig ist mit der Folge, dass die Anforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf geschuldetes Entgelt nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Die Antragsstellerin kann auch nicht auf den Umstand verweisen, dass vorangegangene Betriebsprüfungen unbeanstandet geblieben sind. Ein Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung unterbliebener Beitragsentrichtungen bei früheren Betriebsprüfungen ist nicht geschützt. Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber aus den Betriebsprüfungen weiter gehende Rechte herleiten können, es insbesondere nicht Zweck der Betriebsprüfung ist den den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf.
Da der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist und Gründe, die eine unbillige Härte begründen könnten, nicht vorgetragen und nicht ersichtlich sind, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Bei der aus § 197a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs.2 Satz 1, 53 Abs.2 Nr. 4 und 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz (GKG) folgenden Streitwertfestsetzung ist auf die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für ergebende Bedeutung der Sache Bezug zu nehmen. Dabei war der mit dem Bescheid geforderte Betrag zur Grundlage der Wertfestsetzung zu machen. Der Betrag war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung angemessen auf die Hälfte zu reduzieren. Dies sind entsprechend der Angaben der Antragstellerin 10.043,08 EUR.
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