Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1811/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2509/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Vermittlungsvorschlag der Beklagten.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Unter dem 10.04.2007 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Energieelektroniker bei der IMG Industriemontage GmbH, Gärtringen. Den hiergegen am 10.04.2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 als unzulässig zurück. Das Stellenangebot sei, so die Beklagte, kein mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt.
Bereits am 11.04.2007 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er sich gegen den Vermittlungsvorschlag der Beklagten gewandt hat. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe eine unvollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilt und den Vermittlungsvorschlag mit einer Sperrzeitdrohung verbunden. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger am 15.12.2008 Akteneinsicht genommen, sodann neuerlich Akteneinsicht beantragt und den Vorsitzenden am 05. und 13.02.2009 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, um diese Anträge sodann am 18.02.2009 wieder zurückzunehmen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach einer entsprechenden Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 16.04.2010, dem Kläger am 17.04.2010 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche des Klägers, die teilweise verfahrensübergreifend gestellt worden seien, hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Dem wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei die Entscheidung der Beklagten, den Widerspruch des Klägers als unzulässig zu verwerfen, nicht zu beanstanden. Der Vermittlungsvorschlag vom 10.04.2007 entfalte keine Regelungswirkung und sei daher nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu qualifizieren.
Gegen den am 21.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe nicht mündlich verhandelt, ein Protokoll sei ihm nicht übersandt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor. Das SG habe ihn unzulässigerweise als säumig behandelt, obschon er nicht säumig gewesen sei. Eine begehrte Fahrkarte zum Termin sei ihm verwehrt worden. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akten verweigert. Eine mündliche Verhandlung, die von ihm beantragt worden sei, sei unabdingbar gewesen. Das SG sei ferner nicht befugt gewesen, ein neuerliches Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) erst nach dem Termin zu entscheiden. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Seit dem 13.09.2010 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Umstand, dass sich der Kläger aktuell in Untersuchung befindet, ändert hieran nichts.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Dieses Recht hat der Kläger am 15.12.2008 wahr genommen. Den neuerlichen Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht war daher nicht stattzugeben. Der Kläger hat seine wiederholten Anträge weder begründet, noch ist anderweitig ersichtlich, dass das SG seiner Entscheidung neue, dem Kläger nicht bereits durch die Gewährung von Akteneinsicht am 15.12.2008 bekannte Tatsachen zu Grund gelegt hätte. Die Anträge dienten einzig dazu, eine Sachentscheidung des SG zu verzögern; sie waren rechtsmissbräuchlich gestellt.
Der Einwand des Klägers, das SG habe auch die beantragte Überlassung von Kopien der Akten verwehrt, geht fehl, da im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über einen Befangenheitsantrag des Klägers entschieden hat. Ungeachtet dessen, dass die Befangenheitsanträge des Klägers vom 05. und vom 13.02.2009 vom Kläger am 18.02.2009 wieder zurückgenommen wurden, haben auch die "verfahrensübergreifend" gestellten Befangenheitsanträge (u.a. vom 12.11.2010), wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - (veröffentlicht in juris) bereits entschieden hat, ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; sie wurden offensichtlich nur zu dem Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über die offensichtlich unzulässigen Befangenheitsgesuche konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden.
Das SG hat in nicht zu beanstandender Weise im Wege eines Gerichtsbescheides entschieden. Die Sache hat keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen und der Sachverhalt war geklärt (vgl. § 105 Abs. 1 SGG). Das Sozialgericht entscheidet bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach seinem Ermessen, ob es im Wege eines Gerichtsbescheides entscheidet oder mündlich verhandelt (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 105, Rn. 9). Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur auf Ermessenfehler hin (Leitherer, a.a.O.,§ 105, Rn. 25). Ermessenfehler sind dem Senat indes nicht erkennbar. Da die Beteiligten auch ordnungsgemäß vom SG zur beabsichtigten Vorgehensweise angehört wurden, unterliegt die Entscheidung des SG, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, keinen Bedenken.
Da der Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung ergeht (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG), gehen die Einwände des Klägers, ihm sei kein Protokoll übersandt worden, es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor, er sei unberechtigterweise als säumig behandelt worden, das SG habe nicht die obligatorischen 15 Minuten gewartet, ihm sei eine Fahrkarte zum Termin verweigert worden und das SG habe unzulässigerweise erst nach dem Termin über sein PKH-Gesuch entschieden, ins Leere.
Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 ist hiernach verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch im Übrigen nicht zu beanstanden; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Vermittlungsvorschlag der Beklagten.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Unter dem 10.04.2007 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Energieelektroniker bei der IMG Industriemontage GmbH, Gärtringen. Den hiergegen am 10.04.2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 als unzulässig zurück. Das Stellenangebot sei, so die Beklagte, kein mit einem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt.
Bereits am 11.04.2007 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er sich gegen den Vermittlungsvorschlag der Beklagten gewandt hat. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe eine unvollständige Rechtsfolgenbelehrung erteilt und den Vermittlungsvorschlag mit einer Sperrzeitdrohung verbunden. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger am 15.12.2008 Akteneinsicht genommen, sodann neuerlich Akteneinsicht beantragt und den Vorsitzenden am 05. und 13.02.2009 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, um diese Anträge sodann am 18.02.2009 wieder zurückzunehmen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach einer entsprechenden Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 16.04.2010, dem Kläger am 17.04.2010 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche des Klägers, die teilweise verfahrensübergreifend gestellt worden seien, hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Dem wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei die Entscheidung der Beklagten, den Widerspruch des Klägers als unzulässig zu verwerfen, nicht zu beanstanden. Der Vermittlungsvorschlag vom 10.04.2007 entfalte keine Regelungswirkung und sei daher nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch zu qualifizieren.
Gegen den am 21.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe nicht mündlich verhandelt, ein Protokoll sei ihm nicht übersandt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor. Das SG habe ihn unzulässigerweise als säumig behandelt, obschon er nicht säumig gewesen sei. Eine begehrte Fahrkarte zum Termin sei ihm verwehrt worden. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akten verweigert. Eine mündliche Verhandlung, die von ihm beantragt worden sei, sei unabdingbar gewesen. Das SG sei ferner nicht befugt gewesen, ein neuerliches Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) erst nach dem Termin zu entscheiden. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Seit dem 13.09.2010 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Umstand, dass sich der Kläger aktuell in Untersuchung befindet, ändert hieran nichts.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Dieses Recht hat der Kläger am 15.12.2008 wahr genommen. Den neuerlichen Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht war daher nicht stattzugeben. Der Kläger hat seine wiederholten Anträge weder begründet, noch ist anderweitig ersichtlich, dass das SG seiner Entscheidung neue, dem Kläger nicht bereits durch die Gewährung von Akteneinsicht am 15.12.2008 bekannte Tatsachen zu Grund gelegt hätte. Die Anträge dienten einzig dazu, eine Sachentscheidung des SG zu verzögern; sie waren rechtsmissbräuchlich gestellt.
Der Einwand des Klägers, das SG habe auch die beantragte Überlassung von Kopien der Akten verwehrt, geht fehl, da im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über einen Befangenheitsantrag des Klägers entschieden hat. Ungeachtet dessen, dass die Befangenheitsanträge des Klägers vom 05. und vom 13.02.2009 vom Kläger am 18.02.2009 wieder zurückgenommen wurden, haben auch die "verfahrensübergreifend" gestellten Befangenheitsanträge (u.a. vom 12.11.2010), wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - (veröffentlicht in juris) bereits entschieden hat, ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; sie wurden offensichtlich nur zu dem Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über die offensichtlich unzulässigen Befangenheitsgesuche konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden.
Das SG hat in nicht zu beanstandender Weise im Wege eines Gerichtsbescheides entschieden. Die Sache hat keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen und der Sachverhalt war geklärt (vgl. § 105 Abs. 1 SGG). Das Sozialgericht entscheidet bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach seinem Ermessen, ob es im Wege eines Gerichtsbescheides entscheidet oder mündlich verhandelt (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 105, Rn. 9). Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur auf Ermessenfehler hin (Leitherer, a.a.O.,§ 105, Rn. 25). Ermessenfehler sind dem Senat indes nicht erkennbar. Da die Beteiligten auch ordnungsgemäß vom SG zur beabsichtigten Vorgehensweise angehört wurden, unterliegt die Entscheidung des SG, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, keinen Bedenken.
Da der Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung ergeht (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG), gehen die Einwände des Klägers, ihm sei kein Protokoll übersandt worden, es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor, er sei unberechtigterweise als säumig behandelt worden, das SG habe nicht die obligatorischen 15 Minuten gewartet, ihm sei eine Fahrkarte zum Termin verweigert worden und das SG habe unzulässigerweise erst nach dem Termin über sein PKH-Gesuch entschieden, ins Leere.
Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 ist hiernach verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch im Übrigen nicht zu beanstanden; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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