Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1416/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2513/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Wegen einer für den 15.09.2008 geplanten Arbeitsaufnahme des Klägers bei der A. Zeitarbeit GmbH -Niederlassung Heilbronn- hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 15.09.2008 mit Bescheid vom 15.09.2008 auf. Nach einer Mitteilung des Klägers, dass die geplante Arbeitsaufnahme nicht stattfinde, bewilligte die Beklagte im weiteren Verlauf des 15.09.2008 wiederum Arbeitslosengeld ab dem 15.09.2008.
Der Kläger erhob am 17.09.2008 gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.9.2008 Widerspruch.
Am 01.04.2009 hat der Kläger beim SG "Untätigkeitsklage 4" erhoben und gerügt, die Beklagte habe über seinen Widerspruch vom 17.9.2008 noch nicht entschieden. Am 03.07.2009 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem Kläger wurde durch das SG in der Zeit vom 22.03. - 07.04.2010 Gelegenheit eingeräumt, im Bürgermeisteramt seiner Wohnortgemeinde Einsicht in die Prozess- und Verwaltungsakte zu nehmen, wovon der Kläger keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis darauf, dass dem Kläger das zunächst aufgehobene Arbeitslosengeld weiter bewilligt wurde, entgegen getreten.
Nach einer entsprechenden Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 16.04.2010, dem Kläger am 17.04.2010 zugestellt, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers, hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Dem wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei die Untätigkeitsklage unzulässig, da mit der Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld eine Sachentscheidung ergangen sei. Gegen den am 21.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe nicht mündlich verhandelt, obschon er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Ein Protokoll sei ihm nicht übersandt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor. Das SG habe ihn unzulässigerweise als säumig behandelt, obschon er nicht säumig gewesen sei. Eine beantragte Fahrkarte zum Termin sei ihm verwehrt worden. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akte verweigert. Eine mündliche Verhandlung, die von ihm beantragt worden sei, sei unabdingbar gewesen. Das SG sei verpflichtet gewesen, ihm vor dem Termin Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Zuletzt hat der Kläger die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Umstand, dass sich der Kläger aktuell in Untersuchung befindet, ändert hieran nichts.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 17.05.2010 ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Dem Kläger wurde durch das SG die Gelegenheit eingeräumt, in der Zeit vom 22.03. - 07.04.2010 Gelegenheit eingeräumt, in den Räumlichkeiten seiner Wohnortgemeinde Einsicht in die Prozess- und Verwaltungsakte zu nehmen. Den neuerlichen Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht war daher nicht stattzugeben. Sie dienten einzig dazu, eine Sachentscheidung des SG zu verzögern; sie waren rechtsmissbräuchlich gestellt.
Der Einwand des Klägers, das SG habe auch die beantragte Überlassung von Kopien der Akten verwehrt, geht fehl, da im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über einen Befangenheitsantrag des Klägers entschieden hat. Dieser hat ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zu Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris).
Das SG hat in nicht zu beanstandender Weise im Wege eines Gerichtsbescheides entschieden. Die Sache hat keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen hat und der Sachverhalt geklärt war (vgl. § 105 Abs. 1 SGG). Das Sozialgericht entscheidet bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach seinem Ermessen, ob es im Wege eines Gerichtsbescheides entscheidet oder mündlich verhandelt (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 105, Rn. 9). Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur auf Ermessenfehler hin (Leitherer, a.a.O., § 105, Rn. 25). Ermessenfehler sind dem Senat indes nicht erkennbar. Da die Beteiligten auch ordnungsgemäß vom SG zur beabsichtigten Vorgehensweise angehört wurden, unterliegt die Entscheidung des SG, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, keinen Bedenken.
Da der Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung ergeht (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG), gehen die Einwände des Klägers, ihm sei kein Protokoll übersandt worden, es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor, er sei unberechtigterweise als säumig behandelt worden, das SG habe nicht die obligatorischen 15 Minuten gewartet, ihm sei eine Fahrkarte zum Termin verweigert worden und das SG habe unzulässigerweise erst nach dem Termin über sein PKH-Gesuch entschieden, ins Leere. Gleiches gilt für das Vorbringen, das SG habe ihm eine Fahrkarte zum Termin verweigert.
Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 17.05.2010 ist hiernach verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch im Übrigen nicht zu beanstanden; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Wegen einer für den 15.09.2008 geplanten Arbeitsaufnahme des Klägers bei der A. Zeitarbeit GmbH -Niederlassung Heilbronn- hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 15.09.2008 mit Bescheid vom 15.09.2008 auf. Nach einer Mitteilung des Klägers, dass die geplante Arbeitsaufnahme nicht stattfinde, bewilligte die Beklagte im weiteren Verlauf des 15.09.2008 wiederum Arbeitslosengeld ab dem 15.09.2008.
Der Kläger erhob am 17.09.2008 gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.9.2008 Widerspruch.
Am 01.04.2009 hat der Kläger beim SG "Untätigkeitsklage 4" erhoben und gerügt, die Beklagte habe über seinen Widerspruch vom 17.9.2008 noch nicht entschieden. Am 03.07.2009 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem Kläger wurde durch das SG in der Zeit vom 22.03. - 07.04.2010 Gelegenheit eingeräumt, im Bürgermeisteramt seiner Wohnortgemeinde Einsicht in die Prozess- und Verwaltungsakte zu nehmen, wovon der Kläger keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis darauf, dass dem Kläger das zunächst aufgehobene Arbeitslosengeld weiter bewilligt wurde, entgegen getreten.
Nach einer entsprechenden Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 16.04.2010, dem Kläger am 17.04.2010 zugestellt, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers, hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Dem wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Inhaltlich sei die Untätigkeitsklage unzulässig, da mit der Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld eine Sachentscheidung ergangen sei. Gegen den am 21.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe nicht mündlich verhandelt, obschon er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Ein Protokoll sei ihm nicht übersandt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die terminierten Verfahren nacheinander aufgerufen worden seien. Es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor. Das SG habe ihn unzulässigerweise als säumig behandelt, obschon er nicht säumig gewesen sei. Eine beantragte Fahrkarte zum Termin sei ihm verwehrt worden. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akte verweigert. Eine mündliche Verhandlung, die von ihm beantragt worden sei, sei unabdingbar gewesen. Das SG sei verpflichtet gewesen, ihm vor dem Termin Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Zuletzt hat der Kläger die Übersendung einer Kopie der Verfahrens- und der Verwaltungsakte beantragt. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 -). Der Umstand, dass sich der Kläger aktuell in Untersuchung befindet, ändert hieran nichts.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 17.05.2010 ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das SG hat dem Kläger insb. in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Dem Kläger wurde durch das SG die Gelegenheit eingeräumt, in der Zeit vom 22.03. - 07.04.2010 Gelegenheit eingeräumt, in den Räumlichkeiten seiner Wohnortgemeinde Einsicht in die Prozess- und Verwaltungsakte zu nehmen. Den neuerlichen Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht war daher nicht stattzugeben. Sie dienten einzig dazu, eine Sachentscheidung des SG zu verzögern; sie waren rechtsmissbräuchlich gestellt.
Der Einwand des Klägers, das SG habe auch die beantragte Überlassung von Kopien der Akten verwehrt, geht fehl, da im erstinstanzlichen Verfahren kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über einen Befangenheitsantrag des Klägers entschieden hat. Dieser hat ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zu Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris).
Das SG hat in nicht zu beanstandender Weise im Wege eines Gerichtsbescheides entschieden. Die Sache hat keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen hat und der Sachverhalt geklärt war (vgl. § 105 Abs. 1 SGG). Das Sozialgericht entscheidet bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach seinem Ermessen, ob es im Wege eines Gerichtsbescheides entscheidet oder mündlich verhandelt (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 105, Rn. 9). Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur auf Ermessenfehler hin (Leitherer, a.a.O., § 105, Rn. 25). Ermessenfehler sind dem Senat indes nicht erkennbar. Da die Beteiligten auch ordnungsgemäß vom SG zur beabsichtigten Vorgehensweise angehört wurden, unterliegt die Entscheidung des SG, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, keinen Bedenken.
Da der Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung ergeht (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG), gehen die Einwände des Klägers, ihm sei kein Protokoll übersandt worden, es läge ein unzulässiger Sammeltermin vor, er sei unberechtigterweise als säumig behandelt worden, das SG habe nicht die obligatorischen 15 Minuten gewartet, ihm sei eine Fahrkarte zum Termin verweigert worden und das SG habe unzulässigerweise erst nach dem Termin über sein PKH-Gesuch entschieden, ins Leere. Gleiches gilt für das Vorbringen, das SG habe ihm eine Fahrkarte zum Termin verweigert.
Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 17.05.2010 ist hiernach verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch im Übrigen nicht zu beanstanden; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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