L 2 U 220/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 5001/11 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 220/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Versicherungsschutz forstwirtschaftlicher Unternehmer
1. Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit ist auch bei selbständigen Unternehmern die objektive Handlungstendenz (Anschluss an BSG vom 18.03.2008 – B 2 U 2/07 R – SozR 4-2700 § 6 Nr. 1), ob der Unternehmer eine – hier: forstwirtschaftliche - Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
2. Für die Beurteilung, ob ein Verarbeiten von Holz zu Brennholz und die vorherige Lagerung des Holzes einschließlich Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse Bestandteil eines forstwirtschaftlichen Unternehmens ist, ist von Bedeutung, ob das Holz aus dem forstwirtschaftlichen Unternehmen stammt und ob die konkrete Verrichtung nach der objektiven Handlungstendenz noch im sachlichen Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen Tätigkeiten steht. Das kommt in Betracht bei Verarbeitung von Holz aus der eigenen Forstwirtschaft zu Brennholz, das für den Verkauf vorgesehen ist (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Bayerisches LSG vom 08.11.2005 – L 2 U 120/05).
3. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen setzt grundsätzlich Bodenbewirtschaftung und da-mit Nutzungsrechte an forstwirtschaftlichen Flächen voraus (Anschluss an BSG vom 07.12.2004 – B 2 U 43/03 R, BSG vom 06.05.2003 – B 2 U 37/02 R).
Soweit das Mitglied eines sog. Holzrechtlerverbandes bzw. einer Genossenschaft (Mit-) Ei-gentümer forstwirtschaftlicher Flächen ist und die Holzrechte nutzt, die ihm allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zustehen, entspricht diese Holzgewinnung seinem anteiligen Nutzungs-recht an den forstwirtschaftlichen Flächen; das so gewonnene Holz stammt aus seinem forstwirtschaftlichen Unternehmen.
Soweit über diesen Anteil hinaus weitere Holzbezugsrechte gegen Entgelt erworben werden, beruht das Fällen dieser Bäume nicht auf dem Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Flächen als Miteigentümer; dieses Holz stammt nicht aus dem eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Der 1936 geborene Kläger ist Eigentümer von 0,62 Hektar Forst.
Bei einem Sturz am 18.03.2010 erlitt er eine Sprunggelenksluxationsfraktur links mit Innenknöchelfraktur, Sprengung der Sprunggelenksgabel mit Syndesmosenruptur links (Maisonneuve-Verletzung) sowie eine Weichteilkontusion des linken Unterschenkels Grad II.

Zum Unfallablauf gab der Kläger laut Unfallanzeige vom 09.04.2010 und Durchgangsarztbericht vom 06.04.2010 an, dass er beim Schneeräumen auf einem Holzstapel ausgerutscht, rückwärts gestürzt und dabei mit dem linken Bein hängengeblieben sei. Der Unfallort habe ca. 100 Meter hinter seinem Hof gelegen.
In einem vom Kläger unterschriebenen Fragebogen wurde angegeben, dass das Holz, 4 Raummeter (Ster), im Sommer 2009 geschlagen worden sei, aus Holzrecht stamme und zur Brennholzverwertung vorgesehen gewesen sei. 50 % seien zum Heizen der Küche, 50 % als Brennholz für den Verkauf für verschiedene Abnehmer vorgesehen gewesen. Die Fragen zu B), die nur zu beantworten waren, wenn das Holz aus eigenem Wald / Baumwiesen bzw. aus Wald oder Baumwiesen von Angehörigen stammt, wurden gestrichen. Laut Gesprächsnotiz der Beklagten vom 14.04.2010 teilte der Kläger mit, er besitze ein 18 m langes Holzlager. Vom Rechtlerverband erhalte er jährlich einige Kubikmeter Holz, das er weiterverkaufe. Das gelagerte Holz diene als Brennholz für seine Küchenheizung und zum Verkauf, um seine Rente aufzubessern.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2010 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Versicherungsschutz für den forstwirtschaftlichen Betrieb ende spätestens mit dem Abladevorgang von Holz auf der Hofstelle. Die weitere Verarbeitung des Holzes zu Brennholz sowie die Brennholzlagerung oder Arbeiten im Zusammenhang mit dieser bzw. das Holen von Brennholz für den täglichen Bedarf seien der unversicherten, privaten Haushaltung zuzurechnen.

Zur Begründung des am 18.05.2010 erhobenen Widerspruchs teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Angaben im Fragebogen von einem Bekannten des Klägers falsch ausgefüllt worden seien. Der Kläger könne sich nicht erklären, weshalb er den Fragebogen unterschrieben habe. Er leide an Parkinson und sei auf einem Auge zu über 50% sehbehindert. Der am Unfalltag bearbeitete Holzstapel habe einerseits zu einem nicht unerheblichen Teil aus zugekauftem Holz bestanden, andererseits aus Holz aus vier verschiedenen, jeweils ca. 8 ha großen Waldstücken, an denen Holzrechte dergestalt bestehen, dass sämtliche über Holzrechte verfügende Landwirte aus diesen Waldflächen jährlich eine bestimmte Anzahl Ster Holz entnehmen könnten. Der Holzstapel sei zum ganz überwiegenden Teil zur weiteren Verarbeitung zu Brennholz sowie anschließendem Abverkauf an Dritte gedacht gewesen. Für den eigenen (privaten) Zweck würden nur Kleinstmengen, vorwiegend Restholz wie z.B. Verarbeitungsabfälle verwendet, geschätzt 5 bis maximal 10%. Die Küche werde über Zentralheizung beheizt und verfüge über keine mit Brennholz betriebene Heizmöglichkeit. Am Unfalltag sei der Kläger dabei gewesen, den Holzstapel von frisch gefallenem Neuschnee zu befreien, da er beabsichtigt habe, dieses Holz in Kürze im oben genannten Sinne zu verarbeiten "(Brennholz zum Abverkauf)". Eine weitere Durchfeuchtung des Holzes sollte verhindert werden. Die Tätigkeit sei daher ganz überwiegend zu betrieblichen Zwecken erfolgt.

Der Waldmeister des Rechtlerverbandes A-Stadt, Herr M., bestätigte gegenüber der Beklagten am 30.06.2010, dass der Kläger Mitglied des Rechtlerverbandes sei und als Mitglied 2009 7 - 8 Festmeter ersteigert habe.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 23.11.2010 mit, dass das Holzrecht den jährlichen Bezug von 0-1 Baum beinhalte, was - je nach Umfang und Größe - 0 bis maximal 5 cbm pro Jahr ergebe. Das gesamte restliche Holz habe der Kläger durch Zukauf bezogen, entweder durch Ablösen des Bezugsrechts aus Holzrechten von Nachbarn und Freunden oder durch Ersteigerungen von zusätzlichem Holz.
Zum Unfallzeitpunkt hätten insgesamt ca. 40 cbm Holz auf dem Grundstück gelagert. Der Anteil aus Holzrechten sei im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar, habe aber sicher nicht mehr als ca. 10% betragen. In den letzten vier Jahren dürfte der aus Holzrechten stammende Anteil jeweils deutlich geringer gewesen sein, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch größere Mengen auf besagtem Wege zugekauft habe.
In den Jahren 2006 mit 2008 habe der Kläger durchschnittlich zwischen 50 und 100 cbm Holz verarbeitet, wovon 0 bis 5 cbm aus Holzrechten gestammt habe. Mit Ausnahme eines geringfügigen Abschlags für den Eigenverbrauch sei in den Jahren 2006 mit 2009 der sich aus obigem Zahlenwerk ergebende Anteil verkauft worden. Der Arbeitsaufwand könne verbindlich nicht mehr geschätzt werden. Ein Gewerbe sei nicht angemeldet gewesen. Angesichts der derzeit stark fortschreitenden Alzheimer Erkrankung des Klägers könne Verbindlicheres nicht angegeben werden.

Laut Auskunft des Gewerbeamtes A-Stadt war weder aktuell noch in zurückliegender Zeit ein Gewerbe des Klägers angemeldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Angaben des Klägers hätten bis maximal 10 %, durchschnittlich nur 3,3 % des Holzes aus eigenem Wald bzw. aus eigenen Holzrechten gestammt. Den weitaus überwiegenden Anteil an Holz habe der Kläger hinzugekauft. Die Relation zwischen zugekauftem Holz und von aus dem eigenen Forst bzw. eigenen Holzrechten stammenden Brennholz lasse den Schluss zu, dass der Holzverkauf und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten nicht zumindest wesentlich dem versicherten Forstunternehmen zugerechnet werden könnten. Die auf den Verkauf von Brennholz ausgerichtete Tätigkeit und der Brennholzverkauf seien weit überwiegend dem Unternehmen "Holzhandel" zuzurechnen. Hierfür wäre die Holz-Berufsgenossenschaft zuständige Versicherungsträgerin. Da der Kläger dort jedoch nicht kraft Gesetzes oder freiwillig versichert gewesen sei, läge kein Arbeitsunfall vor. Der Verkauf von Holz aus dem grundsätzlich versicherten Forst und der daraus abgeleitete - an sich versicherte - Abschluss der Forsttätigkeit spiele im Vergleich zur Holzhandeltätigkeit eindeutig eine untergeordnete Rolle und habe mithin allenfalls den Stellenwert eines rechtlich unwesentlichen Nebenzwecks. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 05.01.2011 Klage zum Sozialgericht Augsburg eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei davon ausgegangen, er sei bei der Beklagten angesichts seiner Beiträge ausreichend unfallversichert. Von einer Versicherung bei der BG Holz sei ihm nichts bekannt gewesen. Angesichts des fortgeschrittenen Alters und der Erkrankungen des Klägers habe sich die Tätigkeit überwiegend in Richtung Holzverarbeitung bzw. Abverkauf verlagert.

Auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 08.03.2011 hin haben der Klägerbevollmächtigte und die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid erklärt.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2011 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Es hat sich die Ausführungen der Beklagten nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu eigen gemacht. Ergänzend hat es ausgeführt, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keine versicherte forstwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Denn nicht mehr als 10 % und damit nur ein geringfügiger Anteil des gelagerten Holzes habe aus dem eigenen Wald bzw. aus eigenen Rechtleranteilen gestammt. Dies habe weitgehend dem Bedarf an Holz für den privaten Verbrauch entsprochen. Es sei davon auszugehen, dass nur das hinzugekaufte Holz für den Verkauf an Dritte bestimmt gewesen sei. Der Handel mit Brennholz, das nicht aus dem eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen herrühre, sei nicht bei der Beklagten versichert. Versicherungsschutz für den Holzhandel bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall kraft Satzung oder freiwilliger Unternehmerversicherung habe nicht bestanden.

Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 11.04.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser mit Schriftsatz, eingegangen beim SG Augsburg am 10.05.2011 und beim Bayerischen LSG am 17.05.2011, Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Holzstapel zum damaligen Zeitpunkt überwiegend dem Erwerbseinkommen des Klägers gedient habe. Der Kläger habe einerseits aus Holzrechten bzw. eigenem Waldbestand sowie andererseits aus zugekauftem (ersteigerten) Holz durch Verarbeiten (Sägen und Spalten) Brennholz hergestellt. Das zum Verkauf vorgesehene Holz habe zu 10% aus eigenem Bestand - i.S.v. eigenem Waldbestand bzw. Rechtleranteilen - gestammt und zu ca. 90% aus zugekauftem Holz anlässlich Versteigerungen. Diese Versteigerungen seien ebenfalls von Rechtlerverbänden organisiert, an welchen der Kläger als "Waldrechtler" teilnehmen dürfe. Das SG stütze sich auf eine bloße Vermutung, dass aufgrund der Zahlen nur das hinzugekaufte Holz für den Verkauf an Dritte bestimmt gewesen sei. Zu Gunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass der via Eigenbestand bzw. Rechtleranteil zugesprochene Holzbestand (auch) zum Verkauf stand, so dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt (auch) eine bei der Beklagten versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. Es sei unbillig, den Kläger einerseits Beiträge entrichten zu lassen, andererseits für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalls Leistung zu verwehren.

Auf Nachfrage des LSG hat der Klägerbevollmächtigte folgende weitere Ausführungen gemacht: Der Kläger, der im Wesentlichen mit einer Ölfeuerungsanlage heize, heize an kälteren Tagen bzw. Übergangstagen das Wohnzimmer durch den als zusätzliche Heizmöglichkeit vorhandenen Kachelofen mit Holz. Dies erfolge nach Bedarf, diesen Herbst/Winter geschätzt ca. an ein bis drei Tagen in der Woche. Dafür würde ca. 5-10 % im Verhältnis zur gesamten vorhandenen Holzmenge verbraucht.

Der Kläger habe Holz ausschließlich entweder über zugeteilte Lose über den Rechtlerverband A-Stadt oder aufgrund von Versteigerungen der Wald- und Weidegenossen- schaft A-Stadt bezogen. Beide Bezugsmöglichkeiten beinhalteten nicht den Erwerb bereits geschlagenen Holzes, sondern das Recht, einzelne zugeteilte Bäume im "Revier" des Rechtlerverbandes bzw. der Wald- und Weidegenossenschaft zu schlagen und zu verwerten. Das geschlagene Holz würde - soweit tauglich - als Langstämme an einschlägige Unternehmer für die industrielle Verwertung (z.B. Holzzuschnitt) weiterverkauft. Reste dieser Hölzer (z.B. Äste, Holzwipfel ) und infolge fehlerhaften Wuchses für den Holzzuschnitt ungeeignete Bäume würden vom Kläger zu Brennholz verarbeitet. Dieses Brennholz wiederum diene entweder dem Eigenverbrauch oder dem Weiterverkauf an Dritte, sofern Bedarf bzw. Nachfrage bestehe. Es sei in A-Stadt und Umgebung bekannt, dass der Kläger bisweilen Brennholz zum Verkauf anbiete, so dass sich insbesondere private Kunden je nach Bedarf zwecks Ankaufs von Brennholz an den Kläger wenden.

Das Holz, von dessen Stapel der Kläger gefallen ist, sei keinem speziellen Grundstückseigentümer zuordbar. Der Kläger habe zusammen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn K. über den "Rechtlerverband A-Stadt" Lose ersteigert. Diese Lose berechtigten sie, Holz aus einem Rechtlergebiet westlich bzw. südwestlich des Wohnortes des Klägers zu schlagen. Eine genaue Zuordnung sei aufgrund des Los-Verfahrens schwer möglich. Das Holz des konkreten Holzstapels sei zur Weiterverwendung als Brennholz - entweder für den Eigenbedarf oder zur Veräußerung auf Nachfrage - bestimmt gewesen. Zum tatsächlichen Verkauf sei es nicht gekommen, weil dieses Holz anlässlich des Krankenhausaufenthaltes des Klägers vor einem möglichen Verkauf entwendet worden sei. Beim Transport und Stapeln sei Herr K. behilflich gewesen.
Weitere Unterlagen könnten nicht vorgelegt werden, insbesondere über die Holzmengen, die als Brennholz verkauft, die zugekauft, im eigenen Forst geschlagen bzw. aus Rechtleranteilen oder aus Losen bezogen worden seien. Im einschlägigen Bereich bzw. beim Rechtlerverband sei es unüblich, Rechnungen zu erstellen. Ähnlich verhalte es sich im Rahmen der privaten Weiterveräußerung. Der Holzerwerb aus Losen über den Rechtlerverband A-Stadt stehe zu Ersteigerungen über die Wald- und Weidegenossenschaft A-Stadt im Verhältnis von etwa 55% (Rechtlerverband) zu 45 % (Wald- und Weidegenossenschaft).

Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für 2007 und 2008 ergeben sich aus Gewerbebetrieb nur negative Einkünfte.

Auf telefonische Anfrage hat der 1. Vorsitzende des Rechtlerverbandes A-Stadt, Herr M., angegeben, dass die Mitglieder des Rechtlerverbandes im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind und die Bewirtschaftung des Waldes teils durch die Mitglieder, teils durch beauftragte Firmen erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2011 hat der Klägerbevollmächtigte erläutert, dass nach seiner Kenntnis der Erwerb von Rechten im Rechtlerverband vom Eigentum am Hof abhänge und mit Veräußerung des Hofes auf den Erwerber übergehen. Die Beteiligten haben erörtert, dass bei Bezug von Holz vom Rechtlerverband zwischen Holz aus eigenem Rechtleranteil und aus Holzrechten, die über Lose erworben werden, zu unterscheiden sei. Die genaue Zusammensetzung der Quellen des Holzes in dem betroffenen Stapel lasse sich, wie der Klägerbevollmächtigte bestätigt hat, nicht mehr klären. Hier kämen vier Nutzungsquellen in Betracht: eigener Wald, eigenes Recht (Rechtleranteil) des Rechtlerverbandes A-Stadt, vom Rechtlerverband ersteigerte Lose sowie (wohl auch über Lose erworbene) Holzrechte aus der Wald- und Weidegenossenschaft.

Der Beklagtenvertreter hat einen Gesprächsvermerk der Beklagten mit Frau F. von der Steuerkanzlei E. vom 08.11.2011 vorgelegt. Danach betreibe der Kläger zwei Gewerbe, nämlich die Vermietung von Ferienwohnungen und einen "Holzhandel". Seit 2010 würden für den Bereich Holzhandel keine Einkünfte mehr gemeldet, da der Kläger nicht mehr in der Lage sei, das Gewerbe weiter zu betreiben.

Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Insbesondere sei es aufgrund der geringen Größe des Forstunternehmens nicht möglich, den Holzhandel insoweit als gewerbliches Nebenunternehmen des bei der Beklagten versicherten Forstunternehmens anzusehen.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28.03.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 14.04.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.12.2010 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18.03.2010 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten der Beklagten sowie die SG- und LSG-Akte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist.



Entscheidungsgründe:


Die zulässige, insbesondere nach § 151 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG fristgerecht eingelegte Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28.03.2011 ist unbegründet.

A) Ausgehend vom Klageantrag handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Diese ist statthaft. Insbesondere steht die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats des BSG in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl. BSG im Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr. 9).

B) Der Bescheid der Beklagten vom 14.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 ist im Ergebnis rechtmäßig, weil der Unfall des Klägers vom 18.03.2010 kein Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII war.

1. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. BSGE 96, 196, jeweils RdNr. 10 m.w.N.).

Der Kläger war zur Zeit des Unfallereignisses Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII, denn er bewirtschaftete als Eigentümer ein forstwirtschaftlichen Grundstücks von 0,62 ha; nach § 123 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII sind Unternehmen der Forstwirtschaft landwirtschaftliche Unternehmen.

Ferner hat der Kläger am 18.03.2010 einen Unfall erlitten, als er von dem Holzstapel stürzte und sich dabei eine Sprunggelenksluxationsfraktur links mit Innenknöchelfraktur, Sprengung der Sprunggelenksgabel mit Syndesmosenruptur links (Maisonneuve-Verletzung) sowie eine Weichteilkontusion des linken Unterschenkel Grad II als Gesundheits(erst)schäden zuzog. Ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang, wie das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden vor, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (vgl. BSG im Urteil vom 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R - Juris RdNr. 22; BSG im Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - Juris RdNr. 10 m.w.N.).

2. Die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - das Abräumen von Schnee von einem Holzstapel - stand aber nicht im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, nämlich dem Betreiben eines forstwirt- schaftlichen Unternehmens.

Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz; im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes stehen daher die dem Unternehmen zu dienen bestimmten Arbeiten, zu denen z.B. das Schlagen, Entästen und Entrinden oder - als Abschluss der Erntetätigkeiten - das Abfahren des Holzes aus dem Wald zu einem Käufer oder zum eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen gehören können (vgl. BSG vom 12.06.1989 - 2 RU 13/88 - Juris RdNr. 15 f.). Dabei kommt es für die Zuordnung einer Verrichtung zur versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht auf den zeitlichen, sondern auf den inneren bzw. sachlichen Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit an (vgl. BSG im Beschluss vom 31.01.1989 - 2 BU 131/88 - Juris RdNr. 6).

Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit ist auch bei selbstständigen Unternehmern (vgl. hierzu BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R - SozR 4-2700 § 6 Nr. 1 - Juris RdNr. 19) die objektive Handlungstendenz, ob der Unternehmer also eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - Juris
RdNr. 20; BSG im Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 RdNr. 14). Dabei ist für die objektiven Umstände des Einzelfalls als tatsächliche Grundlage zur Beurteilung der Handlungstendenz der volle Nachweis erforderlich (vgl. dazu BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 2/07 R - RdNr. 16).

Der Kläger wollte den Holzstapel von Neuschnee befreien, um ein weiteres Durchfeuchten des Holzes zu verhindern. Denn das Holz sollte zu Brennholz verarbeitet werden.
Für die Beurteilung, ob ein Verarbeiten von Holz zu Brennholz und die vorherige Lagerung des Holzes einschließlich Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse Bestandteil eines forstwirtschaftlichen Unternehmens ist, ist von Bedeutung, ob das Holz aus dem forstwirtschaftlichen Unternehmen stammt (vgl. hierzu unter a) und ob die konkrete Verrichtung nach der objektiven Handlungstendenz noch im sachlichen Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen Tätigkeiten steht (vgl. hierzu unter b). So besteht nach der Rechtsprechung Versicherungsschutz für die Verarbeitung von Holz aus der eigenen Forstwirtschaft zu Brennholz, das für den Verkauf vorgesehen ist (vgl. Bayerisches LSG vom 08.11.2005 - L 2 U 120/05 - Juris RdNr. 24). Denn auch die Verwertung des im eigenen Forst gewonnenen Holzes ist noch Bestandteil eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.

Dabei lässt sich ein sachlicher Zusammenhang der konkreten Verrichtung am Unfalltag mit dem forstwirtschaftlichen Unternehmen nicht allein deswegen ausschließen, weil nach Angaben des Klägers ca. 5-10 % des insgesamt gelagerten Holzes aus dem eigenen Forst bzw. eigenen Rechtleranteilen stammte und maximal 10 % des gesamten gelagerten Holzes für den privaten Verbrauch bestimmt war. Denn daraus lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass genau diese aus der Forstwirtschaft stammenden 10 % Holz für den eigenen Verbrauch und nur das hinzugekaufte Holz für den Verkauf an Dritte bestimmt war. Vielmehr liegt nahe, dass jeweils die nicht für eine industrielle Verwertung geeigneten Holzreste bzw. Bäume - sei es aus eigenem Forst, aus Rechtleranteilen oder ersteigertem Holz - als Brennholz verwertet wurden.

a) Der Senat konnte sich im Ergebnis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass in dem konkreten Holzstapel wenigstens teilweise Holz enthalten war, das aus dem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers stammte.

aa) Nach eigenen Angaben des Klägerbevollmächtigten, u.a. im Schreiben vom 25.05.2010, lässt sich die Herkunft des Holzes des betroffenen Holzstapels, den der Kläger zum Unfallzeitpunkt bearbeitet hat, nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen. Eine Zuordnung zu einem oder mehreren bestimmten Waldgrundstücken ist dem Kläger selbst nicht möglich. Der beim Transport und Stapeln des Holzes behilfliche Herr K. kann hierzu nicht mehr befragt werden, da er verstorben ist.
Grundsätzlich gab es vier Holz-Bezugsquellen, aus denen das zum Unfallzeitpunkt gelagerte Holz stammen konnte: das eigene Forstgrundstück des Klägers von ca. 0,62 ha, das Bezugsrecht von bis zu einem Stamm pro Jahr aufgrund des eigenen Rechtleranteils beim Rechtlerverband A-Stadt, über den Rechtlerverband A-Stadt ersteigerte Lose mit dem Recht, Bäume zu fällen und von der Wald- und Weidegenossenschaft erworbene Rechte, Bäume zu fällen.

Das gelagerte Holz des Klägers stammt jedoch nur insoweit aus dem eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers als es aus seinen eigenen Forstgrundstücken gewonnen wurde oder aufgrund seines Nutzungsrechts als Miteigentümer aufgrund seiner Mitgliedschaft am Rechtlerverband A-Stadt, des sogenannten Rechtleranteils.
Ein forstwirtschaftliches Unternehmen setzt grundsätzlich Bodenbewirtschaftung und damit Nutzungsrechte an forstwirtschaftlichen Flächen voraus. Denn Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die im Rahmen der Bodenbewirtschaftung planmäßige, auf den Anbau und Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeiten ausführen. Das setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forstwerkzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R - Juris RdNr. 18; Deisler in Lauterbach, SGB VII, Stand März 2011, zu § 123 RdNr. 28 mit Verweis auf AN 1937, 301; Krasney in Becker, Burchardt, Krasney, Kruschinsky, SGB VII, Stand Oktober 2011, zu § 123 RdNr. 17; zum Erfordernis der Nutzung von Grundstücken im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Unternehmen vgl. auch BSG vom 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R - Juris RdNr. 16). Für diese Auslegung spricht, dass ansonsten auch forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, die keine eigene Bodenbewirtschaftung betreiben, schon als forstwirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gelten würden (vgl. Diel in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 06/2011, zu § 123 RdNr. 36), so dass das Bedürfnis der Zuordnung zu landwirtschaftlichen Unternehmen in § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII entfiele.

Daher ist die bloße Holzernte auf fremden Grundstücken ohne Bodenbearbeitung bzw. Bodennutzung nicht als eigenständiges forstwirtschaftliches Unternehmen i.S.v. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anzusehen, wie z.B. das Ersteigern von Bäumen auf fremden Forstgrundstücken und damit der Erwerb von Holz zum "Selberernten" wie bei den sogenannten Selbstwerbern. Denn insoweit wird keine Bodenbewirtschaftung betrieben bzw. kein Nutzungsrecht am forstwirtschaftlichen Grundstück realisiert.

Da die Mitglieder des Rechtlerverbandes A-Stadt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, verfügte der Kläger - gemeinsam mit den anderen Mitgliedern - über forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden. Soweit der Kläger die ihm allein aufgrund seiner Rechtsstellung als Angehöriger des Rechtlerverbandes zustehenden Holzrechte - seinen sogenannten Rechtleranteil - nutzte, entsprach dies seinem anteiligen Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Grundstücken des Rechtlerverbandes und das daraus gewonnene Holz stammt damit aus einem Teil seines forstwirtschaftlichen Unternehmen.

Soweit der Kläger über seinen Rechtleranteil hinaus zusätzlich gegen Entrichtung eines Kaufpreises Holzbezugsrechte ersteigert oder anderen Holzrechtlern abgekauft hat, geht diese Entnahme von Holz aber gerade über das mitgliedschaftliche Nutzungsrecht des Klägers an den forstwirtschaftlichen Grundstücken des Rechtlerverbandes A-Stadt hinaus. Selbst wenn nur Mitglieder des Rechtlerverbandes an solchen Versteigerungen teilnehmen können, beruht das Fällen dieser Bäume gerade nicht auf dem aus dem Miteigentum als Rechtler folgenden Nutzungsrecht an den forstwirtschaftlichen Flächen, sondern auf dem entgeltlichen Erwerb von Holzstämmen bzw. von Holz(bezugs)rechten in Form von Losen, ohne dass weitergehende Bodenbewirtschaftung bzw. Bodennutzungsrechte damit verbunden wären. Soweit das gelagerte Holz aus solchen gekauften bzw. ersteigerten "Holzrechten" des Rechtlerverbandes A-Stadt oder der Wald- und Weidegenossenschaft gewonnen wird, stammt es nicht aus dem eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers.

Der Senat vermag sich hier nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon zu überzeugen, dass das Holz im konkreten Holzstapel - zumindest teilweise - aus dem eigenen Forstgrundstück des Klägers stammte oder aus dem eigenen Rechtleranteil des Klägers als Mitglied des Rechtlerverbandes A-Stadt, das lediglich den Bezug von 0-1 Baum pro Jahr umfasste. Nach eigenen Angaben des Klägers stammte - wie oben dargelegt - das Holz nicht aus eigenen Forstgrundstücken, sondern - so das Schreiben vom 25.05.2010 - aus "Holzrechten" von vier verschiedenen, ca. 8 ha großen Waldstücken sowie zu einem nicht unerheblichen Teil aus zugekauftem Holz. Ferner war im Schreiben vom 28.09.2011 dargelegt worden, dass der Kläger gemeinsam mit Herrn K. Lose ersteigert hatten, die zum Fällen von Bäumen im Gebiet des Rechtlerverbandes berechtigten und deswegen eine genaue Zuordnung des Holzes zu bestimmten Grundstücken nicht möglich sei. Gerade der Hinweis auf die schwierige Zuordnung wegen der erworbenen Lose spricht dafür, dass das Holz aus "Holzrechten" nicht aus dem eigenen Rechtleranteil, sondern aus den zusätzlich ersteigerten Losen stammte.

bb) Auch aus den Mengenangaben des Klägers lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Rückschluss ziehen, dass zumindest ein Teil des besagten Holzstapels von 4 Ster ungespaltenen Holzes - das entspricht ca. 2,8 Festmetern oder cbm (vgl. hierzu z.B. Hahn in LWF aktuell 61/2007 S. 25, veröffentlicht unter www.lwf.bayern.de / Veröffentlichungen)- aus dem eigenen Forst oder eigenen Holzrechten stammt und nicht nur aus zugekauftem Holz. Denn nach Angaben des Kläger lagerten zum Unfallzeitpunkt auf dem Hof insgesamt
ca. 40 cbm Holz, von denen nach eigenen Schätzungen des Klägers laut Schreiben vom 31.08.2011 lediglich ca. 10 % - also 4 cbm - aus eigenem Wald und eigenen Rechtleranteilen stammte.
Diese Schätzung erscheint plausibel. Denn der eigene Forst des Klägers umfasste lediglich 0,62 ha, das Bezugsrecht aufgrund des eigenen Rechtleranteils erbrachte pro Jahr maximal 5 cbm Holz, der Kläger hatte nach Angaben des Rechtlerverbandes im Jahr 2009 7-8 Festmeter - also ca. 7-8 cbm Holz - ersteigert und verarbeitete durchschnittlich zwischen 50 und 100 cbm Holz im Jahr, wobei die geschlagenen Hölzer, soweit tauglich, der industriellen Weiterverwertung zugeführt wurden, während die Reste bzw. minderwertigeren Bäume für die Brennholzversorgung vorgesehen waren.

b) Außerdem stand die konkrete Verrichtung des Klägers am Unfalltag - das Räumen von Schnee vom Holzstapel - auch deswegen nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit eines forstwirtschaftlichen Unternehmers, weil sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger zumindest einen Teil des Holzes aus dem Stapel zum Weiterverkauf vorgesehen hatte. Soweit keine weitere wirtschaftliche Verwertung des Holzstapels - z.B. durch den Verkauf als Brennholz - vorgesehen war, stand die Lagerung des Holzes aber nicht mehr in sachlichem bzw. inneren Zusammenhang mit einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Der Kläger hat selbst angegeben, dass ein Verkauf des Brennholzes dann erfolgte, wenn sich private Abnehmer an ihn mit einer Kaufanfrage wandten. Die Möglichkeit, beim Kläger Brennholz zu erwerben, sei in der Umgebung bekannt. Vor diesem Hintergrund vermochte sich der Senat von einer hinreichend konkreten Verkaufsabsicht des Klägers hinsichtlich des Brennholzes nicht zu überzeugen. Tatsächlich wurde das Holz des entsprechenden Stapels nicht verkauft, weil es zuvor entwendet worden war. Eine konkrete Verkaufsanfrage für Brennholz lag zum Unfallzeitpunkt nicht vor. Vor allem aber konnte der Kläger auch für die Vergangenheit keinerlei Belege für irgendwelche getätigten Brennholzverkäufe vorlegen. Es ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Einnahmen aus Brennholzhandel versteuert worden wären.

c) Das Lagern von Holz, das aus zugekauften Losen stammt, ist auch nicht dem bestehenden forstwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers zuzurechnen, das in der Bewirtschaftung des eigenen Forstes sowie der Nutzung des Rechtleranteils besteht.
Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem zum RVO-Recht ergangenen Urteil des BSG vom 17.02.1971 (Az. 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, 211). Darin hatte das BSG ausgeführt, dass ein Flughafengrundstück wegen der auf ihm verrichteten landwirtschaftlichen Tätigkeiten Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, wenn Landwirte, die vertraglich gegen Entgelt ein Nutzungsrecht erhalten haben, das Gras des Flughafengrundstücks abmähen und das Gras bzw. Heu in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb nutzen (vgl. BSG vom 17.02.1971 - 7/2 RU 124/67 - Juris RdNr. 12). Zum einen bestand dort ein - zeitlich begrenztes - Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Fläche und zum anderen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen (vg. BSG a.a.O. RdNr. 14). Das Fällen von gekauften Bäumen des Klägers stand aber nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seinem eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen: Das so gewonnene Holz wird weder für den eigenen Forst verwendet noch ist ersichtlich, dass es in irgendeiner Weise der Verarbeitung oder Vermarktung des Holzes aus eigenem Forst dient.

d) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Schneeräumen vom Holzstoß auch dann nicht in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit dem forstwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers steht, wenn das Holz des entsprechenden Stapels über den Erwerb von Losen zugekauft war und unterstellt wird, dass das Holz für einen Weiterverkauf vorgesehen war. Denn der Kauf, das Fällen und die Verarbeitung vom Bäumen sowie die anschließende Lagerung und der Verkauf des so gewonnenen Holzes ist kein (unselbstständiger) Bestandteil bzw. ein Hilfs- oder Nebenunternehmen i.S.v. § 131 SGB VII des forstwirtschaftlichen Unternehmens des Klägers.

Die Bewirtschaftung des eigenen Forstgrundstückes einschließlich der Verwertung des eigenen Rechtleranteils ist gegenüber der Verwertung von zugekauften Holzrechten zumindest als abgrenzbarer Unternehmensbestandteil anzusehen. Zwar gibt es gewisse Überschneidungen in Teilbereichen, zumal für das Fällen, Verarbeiten und Lagern der Bäume dieselben Werkzeuge bzw. Lagermöglichkeiten verwendet werden. Trotzdem weisen beide Unternehmungen eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit eines forstwirtschaftlichen Unternehmers grundsätzlich auch die Pflege des Forstes umfasst und damit u.a. Arbeiten wie das Pflanzen von Setzlingen, Kulturarbeiten, Waldwegpflege, Schutzmaßnahmen vor Schädlingen etc. Auch wenn solche Arbeiten nicht jährlich anfallen, sind sie wesentlicher Bestandteil des forstwirtschaftlichen Unternehmens und erfordern über die für das Ernten, die Verarbeitung und den Verkauf hinausgehende organisatorische Maßnahmen.

Der Senat kann offenlassen, ob diese unternehmerischen Betätigungen des Klägers ein Gesamtunternehmen i.S.v. § 131 SGB VII - mit Haupt- und Neben- oder Hilfsunternehmen - bilden oder ob es sich um verschiedene Unternehmen handelt, die in einer gewissen Verbindung zueinander stehen, ohne dass eines gegenüber dem anderen einen Schwerpunkt bildet, mit der Folge einer jeweils gesonderten Zuständigkeitsbestimmung (vgl. hierzu Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, zu § 131 RdNr. 8). Dabei setzt ein einheitliches Gesamtunternehmen einen wirtschaftlichen und betriebstechnischen Zusammenhang voraus (vgl. dazu u.a. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 20/07 R, RdnR. 37 m.w.N.). Der wirtschaftliche Zusammenhang erfordert u.a. eine einheitliche Buchführung und Verrechnung (vgl. Diel in Hauck/Noftz zu § 131 RdNr. 10). Ein betriebstechnischer Zusammenhang besteht u.a. bei wechselseitiger Beschäftigung von Arbeitskräften, gemeinsamer Nutzung von Betriebseinrichtungen sowie räumlichen Verbindungen. Bei Beurteilung dieser Voraussetzungen sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. u.a. BSGE 68, 205, 208).

Der Senat vermag nämlich nicht zu erkennen, dass die Forstwirtschaft des Klägers dem klägerischen Holzhandel im Rahmen eines Gesamtunternehmens ein besonderes Gepräge gibt und damit als Hauptunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 SGB VII den Schwerpunkt eines solchen Gesamtunternehmens bildet.
Als Kriterien für den Schwerpunkt eines Gesamtunternehmens kommen u.a. der Zweck des Unternehmens, die Zahl der jeweils Beschäftigten, die Höhe der Entgeltsumme, der Wert der Betriebsmittel, der Einfluss auf die Produktion und die Koordination der Produktion in Betracht (vgl. BSGE 68, 205, 209). Dabei spiegelt das Kriterium, in welchem Bereich die höhere Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird, ein höheres von der BG zu tragendes Risiko für Arbeitsunfälle wider (vgl. hierzu Platz in Lauterbach, SGB VII, zu
§ 131 RdNr. 5). Da der Kläger keine Beschäftigten hatte, sondern nur mit Hilfe eines Bekannten tätig war, ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt seiner tatsächlichen Betätigungen lag, zumal die Verletzungsgefahr mit der Menge des verarbeiteten Holzes steigt. Angesichts der Mengenverhältnisse des aus eigener Forstwirtschaft einschließlich Rechtleranteils stammenden Holzes und des zugekauften bzw. verarbeiteten Holzes lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers aber nicht auf seiner forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Angaben zu dem aus eigenem Forst gewonnenen Holz fehlen; allerdings ist dieser mit nur 0,62 ha verhältnismäßig klein. Aus eigenem Rechtleranteil gewann der Kläger jährlich nur bis zu 5 Festmeter Holz. Demgegenüber hat er nach eigenen Angaben ca. 50-100 cbm Holz im Jahr verarbeitet, wobei nach eigener Schätzung ca. 90 % aus zugekauftem Holz stammte. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag somit im Bereich Holzhandel bzw. in der Holzgewinnung, -zurichtung und -bearbeitung.

3. Die konkrete Verrichtung des Klägers stand auch nicht in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit einer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Satzung bei der BG Holz und Metall oder der BG Handel und Warendistribution versicherten Unternehmertätigkeit.

Wie bereits dargelegt, hat der Kläger neben der eigenen Forstwirtschaft Bäume über den Erwerb von Losen gekauft, diese gefällt, transportiert, entsprechend bearbeitet und die gewonnenen Langstämme, soweit tauglich, an gewerbliche Abnehmer zur industriellen Verwertung weiterverkauft. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeiten lag insoweit in der Holzgewinnung und -zurichtung sowie der Holzbearbeitung, so dass ein entsprechendes Unternehmen gemäß § 3 der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft in der Fassung des 7. Nachtrags vom 01.01.2010 in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich fiel. Deren Rechtsnachfolger ist die BG Holz und Metall. Wie das SG in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat, bestand aber nach dieser Satzung keine Versicherungspflicht für Unternehmer, sondern gemäß § 44c der Satzung entsprechend § 6 SGB VII nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Da der Kläger keinen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt hatte, war er nicht als Unternehmer eines Holzverarbeitungsbetriebes in der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) versichert.

Aber auch dann, wenn man den Schwerpunkt des Unternehmens des Klägers trotz des Fällens und der Bearbeitung der Baumstämme nicht in der Holzgewinnung und -verarbei-
tung, sondern im Holzhandel im Sinne von An- und Verkauf sieht, kommt Versicherungsschutz als pflichtversicherter Unternehmer nicht in Betracht. Denn nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung wurde Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII nicht auf Unternehmer erstreckt, die Großhandel betreiben, wobei Großhandel nach dieser Vorschrift auch den Verkauf an gewerbliche Verwender einschließlich Landwirte, Industrie, Dienstleister und an private Endverbraucher ab Lager umfasste. Damit unterfiel ein Unternehmer, der im Wesentlichen Holz für die gewerbliche Weiterverwendung an- und verkauft bzw. Brennholz an private Abnehmer vom Hof abverkauft, dem Großhandel und war nur im Falle des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung in der GUV versichert. Auch bei dieser BG hatte der Kläger aber keinen Antrag auf freiwillige Unternehmerversicherung gestellt.

Ein Versicherungsschutz des Klägers als Unternehmer bei einer anderen Berufsgenossenschaft ist daher ausgeschlossen, so dass eine Beiladung weiterer Berufsgenossenschaften nach § 75 Abs. 2 SGG nicht erforderlich war.

4. Die Verrichtung steht auch nicht gemäß § 124 Nr. 1 SGB VII in sachlichem Zusammenhang mit dem forstwirtschaftlichen Unternehmen, weil das Holz als späteres Brennholz teilweise im eigenen Haushalt verwertet werden sollte. Denn angesichts des geringen Umfangs der eigenen Forstwirtschaft mit einem nur 0,62 ha großen Forstgrundstück und Rechtleranteilen mit 0-5 cbm Holz pro Jahr diente der Haushalt dem forstwirtschaftlichen Unternehmen nicht wesentlich.

5. Ein Versicherungsschutz als Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII der Inhaber der Forstgrundstücke bestand ebenfalls nicht. Selbst wenn das Fällen und der Abtransport von gekauften Bäumen aus anderen Forstgrundstücken als (Wie-) Beschäftigung für andere Forstwirte anzusehen wäre und nicht als Verrichtung im eigenen Interesse, ist zumindest mit Abladen auf dem eigenen Grundstück eine Tätigkeit (auch) im Interesse und für die anderen Forstwirte beendet. Insoweit steht die Lagerung nicht mehr im inneren Zusammenhang mit dem forstwirtschaftlichen Unternehmen dieser Forstwirte.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

D) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved