L 13 AS 491/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 6624/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 491/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, da keine gem. § 114 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht bestand.

Ein Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von 3000 EUR für aufgelaufene Lagerungskosten, die nur gem. § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden können, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Gem. § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Ob die Behauptung des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. Dezember 2011, er erhalte bei Zahlung von 3000 EUR die wesentlichen Umzugsgüter heraus, in Anbetracht der geschuldeten ca. 7000 EUR überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft ist, kann dahin stehen; allerdings ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht jede Behauptung in einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) glaubhaft gemacht; sondern nur, wenn das Gericht die Tatsache für überwiegend wahrscheinlich hält (vgl. nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 128 SGG Rdnr. 3d m.w.N.). Denn eine Notlage im obigen Sinne ist nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar hat der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung behauptet, weder über Kleidung noch über Bett bzw. "Hausstand" zu verfügen. Aber weder die Antragsbegründung noch die eidesstattliche Versicherung legt dar oder macht glaubhaft, dass die in Alsdorf benutzten Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch auf diesbezügliche Nachfrage des SG hat der Antragsteller dies nicht dargelegt, sondern das Verfahren für erledigt erklärt. Auch die nur in geringem Umfang beantragte und bewilligte Erstausstattung (s. Blatt 417-419 der Verwaltungsakten des Antragsgegners) spricht gegen eine Notlage.

Auf die (streitige) Frage, ob nach einer als Rücknahme auszulegenden Erledigungserklärung in erster Instanz überhaupt noch Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren bewilligt werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juli 2010, 4 PA 174/10, veröffentlicht in Juris, m.w.N.), kommt es damit nicht an.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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