Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 395/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1360/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 und vom 06. April 2011 werden als unzulässig verworfen.
Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 10. September 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. September 2008, vom 25. September 2008, vom 21. November 2008 und vom 08. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 22. September 2011 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2008 und die Höhe der ihm gewährten Leistungen.
Der am 18.01.1975 geborene, allein stehende und kinderlose Kläger, für den im Veranlagungsjahr 2008 die Lohnsteuerklasse 1 in der Lohnsteuerkarte eingetragen war, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Nachdem der Kläger ab dem 09.02.2007 von der Beklagten Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 91,41 EUR täglich i.H.v. 33,37 EUR täglich (Änderungsbescheid vom 05.04.2007) bezogen hatte, war er vom 04.03.2007 - 15.01.2008 als Elektroniker für die Karl Casper KG, vom 21.01. - 10.02.2008 als Elektriker bei der ISU Personaldienstleistungen GmbH), vom 11.02. - 31.08.2008 bei der S&M GmbH als Kundendienstmonteur und vom 25.08. - 09.09.2008 für die TUJA Zeitarbeit GmbH (T GmbH) als Energieelektroniker versicherungspflichtig beschäftigt.
Zwischenzeitlich bezog der Kläger vom 16. - 21.01.2008 Arbeitslosengeld i.H.v. wiederum 33,37 EUR täglich (Bewilligungsbescheid vom 21.01.2008, Aufhebungsbescheid vom 22.01.2007).
Am 08.09.2008 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Rahmen der von der Beklagten angeforderten Arbeitsbescheinigungen bescheinigte die ISU Personaldienstleistungen GmbH für die Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Bruttoarbeitsverdienst des Klägers i.H.v. insg. 1.444,12 EUR, die S & M GmbH einen solchen von insg. 20.231,37 EUR und die Karl Casper KG einen solchen von insg. 25.670,58 EUR, wovon 13.520,95 EUR auf die Zeit vom 01.09.2007 - 31.01.2008 und 2.912,16 EUR auf September 2007 entfallen seien. Durch die T GmbH wurde zunächst keine Arbeitsbescheinigung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 10.09.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2008 unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 91,41 EUR, der Lohnsteuerklasse I, der Lohnsteuertabelle für das Jahr 2007 im Umfang des allgemeinen Leistungssatz für (zunächst) 283 Kalendertage i.H.v. (zunächst) 33,37 EUR täglich. Im Bescheid führte sie an, dass die Zahlungen auf der Grundlage des § 328 SGB III vorläufig erfolgten.
Mit Änderungsbescheiden vom 15.09.2008 und vom 25.09.2008 änderte die Beklagte die Bewilligung im Hinblick auf die Anspruchsdauer ab, verfügte jedoch weiterhin die vorläufige Leistungsgewährung.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.10.2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte, das Arbeitslosengeld müsse deutlich höher sein. Er habe zuletzt eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt, so dass das Arbeitslosengeld endgültig festgesetzt werden müsse. Am 21.11.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Arbeitslosengeld auf Basis seiner Angaben zum erzielten Entgelt vorläufig zu ermitteln.
Am 09.11.2008 und am 10.12.2008 wandte sich der Kläger abermals wegen der vorläufigen Bewilligung von Arbeitslosengeld an die Beklagte.
Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 änderte die Beklagte die Bewilligung auch im Hinblick auf die Leistungshöhe ab und bewilligte dem Kläger (zuletzt) Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 97,50 EUR i.H.v. 35,12 EUR täglich für 360 Kalendertage. Die Beklagte berücksichtigte hierbei, ausgehend von einem Bemessungszeitraum vom 09.09.2007 - 08.09.2008, die von den Arbeitgebern jeweils bezifferten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und errechnete bei 361 Arbeitstagen ein Bemessungsentgelt i.H.v. insg. 35.196,44 EUR (97,50 EUR täglich). Die jeweilige Bewilligung erfolgte wiederum vorläufig. Die Beklagte zahlte dem Kläger Arbeitslosengeld in dieser Höhe (35,12 EUR täglich) vom 09.09.2008 - 07.04.2009 und vom 21.04.2009 - 15.06.2009 aus. In der Zeit vom 08. - 20.04.2009 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis. Ab dem 16.06.2009 war der Kläger selbständig tätig.
Am 01.04.2009 hat der Kläger Untätigkeitsklagen zum SG erhoben (- S 11 AL 1419/09 -, - S 11 AL 1427/09 - und - S 11 AL 1435/09 -), mit denen er die Verbescheidung seiner Widersprüche vom 06.10.2008, 09.11.2008 und 10.12.2008 geltend gemacht hat. Mit Beschluss vom 16.12.2010 hat das SG die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 11 AL 1419/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat die Klagen im Fortgang des Verfahrens in Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen umgestellt und geltend gemacht, dass die Berechnungen der Beklagten falsch seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2008 habe noch nicht endgültig entschieden werden können, da das Ergebnis einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers gegen die T GmbH noch ausstehe. Der Kläger habe im Bemessungszeitraum vom 01.09.2007 - 31.08.2008 an 361 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.H.v. 35.196,44 EUR erzielt, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 97,50 EUR errechne, welches der Leistungsbewilligung zu Grunde liege.
Hiergegen hat der Kläger am 01.02.2010 Klage zum SG erhoben (- S 11 AL 395/10 -) mit der er die endgültige Festsetzung des bewilligten Arbeitslosengeldes geltend gemacht hat. Am 12.10.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesem fehle entweder die Befähigung zum Richteramt oder aber er sei zu faul. Auf eine Anhörung vom 04.01.2011, dem Kläger zugestellt am 07.01.2011, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Übersendung einer Mehrfertigung der Akte nebst Verwaltungsakte beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2011 hat das SG die Klage (- S 11 AL 395/10 -) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es einzig darauf abziele, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen; es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich habe der Kläger keinen Anspruch auf die endgültige Festsetzung des ihm ab dem 08.09.2008 gewährten Arbeitslosengeldes. Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III könne über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten habe. Da für die Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts maßgeblich sei, hierüber jedoch noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei, sei nicht abschließend geklärt, wie hoch der Arbeitslohn des Klägers im Zeitraum vom 01. - 08.09.2008 sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 hat das SG die unter dem Aktenzeichen S 11 AL 1419/09 geführten Klagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe wegen des laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens des Klägers gegen die T GmbH zu Recht das Arbeitslosengeld zu Recht lediglich vorläufig bewilligt. Die Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes sei nicht zu beanstanden. Hierzu hat es auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 22.03.2011, der dem Kläger am 01.04.2011 zugestellt wurde, hat dieser am selben Tag (-L 3 AL 1360/11-), gegen den Gerichtsbescheid vom 06.04.2011, der dem Kläger am 14.04.2011 zugestellt wurde, am 20.04.2011 (-L 3 AL 1790/11-) Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 10.10.2011 hat der Senat die Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen -L 3 AL 1360/11- verbunden. Zur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Ferner hat er geltend gemacht, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da das SG ihm das rechtliche Gehör verweigert habe. Ihm sei die Übersendung einer Kopie der Akte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert worden. Auch habe das SG unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 und vom 06. April 2011 aufzuheben und die Verfahren an das Sozialgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 und vom 06. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10. September 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. September 2008, vom 25. September 2008, vom 21. November 2008 und vom 08. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 22. September 2011 zu verurteilen, das ihm ab dem 09. September 2008 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe endgültig zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage ab- und die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte bringt zur Begründung ihres Antrags vor, sie habe, nachdem durch die T GmbH mitgeteilt worden sei, dass sämtliche arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich nach einer Vereinbarung mit dem Kläger beendet seien und kein Arbeitsentgelt mehr beansprucht werden könne, mit Bescheid vom 22.09.2011 sämtliche, als vorläufig gekennzeichneten Bewilligungs- und Änderungsbescheide - soweit sie zwischenzeitlich nicht überholt oder ersetzt worden seien - mit einem Anspruchsbeginn ab 09.09.2008 für endgültig erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger dringt mit seinem Begehren nicht durch.
Der Senat konnte über die Verfahren entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts.
Die Berufungen des Klägers sind bereits unzulässig. Zwar sind die Berufungen des Klägers jeweils form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden, diesen fehlt jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setzt das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Dieses ist nur gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende ein legitimes Interesse verfolgt, wenn er einen angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann und wenn er nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Dies setzt regelmäßig voraus, dass dem Betroffenen im Falle des Prozesserfolges ein beachtlicher Vorteil gegenüber seiner bereits inne gehaltenen Rechtsposition erwächst. Gegenstand der erstinstanzlichen Verfahren waren die Bescheide der Beklagten vom 10.09.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.09.2008, vom 25.09.008, vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2010, mit denen die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2008 i.H.v. 35,12 EUR täglich bewilligt hat. Nachdem die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 22.09.2011 die Leistungsbewilligungen für endgültig erklärt hat, haben sich hierdurch die vorläufigen Entscheidungen gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt (vgl. Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 328, Rn. 11). Dem Begehren fehlt hiernach das Rechtsschutzbedürfnis. Die Berufungen sind daher als unzulässig zu verwerfen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger zur Begründung der Berufungen angeführten - vermeintlichen - Verfahrensfehler tatsächlich nicht vorliegen. Das SG hat weder das rechtliche Gehör des Klägers verletzt noch unberechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers entschieden.
Da der Bescheid vom 22.09.2011, mit dem Regelungsgehalt der endgültigen Bewilligung von Arbeitslosengeld in einer Höhe von 35,12 EUR täglich für 360 Kalendertage, jedoch gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist über das Begehren des Klägers, höheres Arbeitslosengeld bewilligt zu erhalten, vom Senat auf Klage hin zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKa 21/97 - veröffentlicht in juris).
Die im Sinne dieser Auslegung zur Entscheidung des Senats gestellte Klage ist jedoch unbegründet. Die im Hinblick auf die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10.09.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.09.2008, vom 25.09.008, vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2010 in der Fassung des Bescheides vom 22.09.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Höhe des dem Kläger bewilligten und gewährten Arbeitslosengeldes zutreffend festgesetzt.
Der Kläger hat - unstreitig - Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er hat sich mit Wirkung zum 08.09.2008 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, hat die Anwartschaftszeit erfüllt und war arbeitslos (vgl. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]). Zwar war der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung der T GmbH bis einschließlich 09.09.2008 dort beschäftigt, woraus folgt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bereits mit dem 09. sondern erst mit dem 10.09.2008 entstand, der Senat ist indes insofern an die Entscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, durch die der Kläger insoweit nicht beschwert ist, gebunden.
Das Arbeitslosengeld beträgt gem. § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) (§ 129 Nr. 1 SGB III), für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) (§ 129 Nr. 2 SGB III) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird gem. § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB III u.a. dann auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen endete hiernach mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses bei der T GmbH, dem 09.09.2008 und rechnet auf den 10.09.2007 zurück. Indes umfasst der Bemessungszeitraum des § 130 Abs. 1 SGB III nur die vollen Entgeltabrechnungszeiträume, die innerhalb der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs liegen (BSG, Urteil vom 01.06.2006 – B 7a AL 86/05 R- veröffentlicht in juris). Da der Monat September in den Jahren 2007 und 2008 als Abrechnungszeitraum nicht in vollem Umfang in den Bemessungsrahmen von 52 Wochen fallen, bedeutet dies, dass sie für die Bestimmung des Bemessungszeitraums und Bemessungsentgelts unberücksichtigt zu bleiben haben. Mithin ist der Zeitraum vom 01.10.2007 – 31.08.2008 einzustellen. In diesem Zeitraum hat der Kläger insg. ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 30.840,16 EUR erzielt. Hierbei sind die Einkünfte des Klägers aus seiner Beschäftigung bei der ISU Personaldienstleistungen GmbH (21.01. – 10.02.2008) und der vom 11.02. - 31.08.2008 reichenden Tätigkeit bei der S&M GmbH in Höhe der erzielten 1.444,12 EUR bzw. 20.231,37 EUR sowie die Einkünfte aus seiner vom 04.03.2007 bis 15.01.2008 andauernden Tätigkeit bei der Karl Caspers KG in dem auf den vom 01.10.2007 – 15.01.2008 entfallenden Anteil von 10.608,79 EUR zu berücksichtigen, woraus sich ein Betrag von 30.840,16 EUR errechnet. Nicht zu berücksichtigen ist die Tätigkeit des Klägers für die T GmbH, da der Kläger aus der dortigen Tätigkeit vom 25.08. -09.09.2008 keine Arbeitsentgelt beanspruchen konnte. Soweit die T GmbH dem Kläger im Vergleichswege einen Betrag von 1.000,- EUR gewährt hat, erfolgt dies ausweislich des Vergleichs zur Abgeltung von Spesen und Reisekosten; der Betrag stellt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar (vgl. Brand in Niesel/Brand, a.a.O., §131, Rn. 7). Das Arbeitsentgelt wurde hierbei, unter Berücksichtigung von § 339 Satz 1 SGB III, an insgesamt 325 Tagen erzielt, wobei die Tätigkeit bei der ISU Personaldienstleistungen GmbH vom 21.01. – 10.02.2008 21 Tage, der Zeitraum der für die Tätigkeit bei der Karl Caspers KG zu berücksichtigende Zeitraum vom 01.10.2007 – 15.01.2008 105 Tage und die Tätigkeit bei der S&M GmbH vom 11.02. - 31.08.2008 199 Tage umfasst. Hieraus errechnet sich ein durchschnittlich auf den Tag entfallendes Arbeitsentgelt (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.d.F des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) i.H.v. 94,89 EUR. Da die Beklagte ihrer Leistungsbewilligung indes ein Bemessungsentgelt von 97,50 EUR, d.h. einen höheren Betrag, zu Grunde gelegt hat, ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert. Anhaltspunkte dafür, dass dies, mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, liegen nicht vor.
Da die Beklagte überdies der Ermittlung des Leistungsentgelts (§ 133 SGB III) zutreffend zu Grunde gelegt hat, dass der Kläger im Jahr 2008 in Lohnsteuerklasse 1 eingruppiert war (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III) und kein zu berücksichtigendes Kind hatte (vgl. § 129 SGB III), ist der dem Kläger bewilligte Betrag von 35,12 EUR täglich nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10.09.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.09.2008, vom 25.09.008, vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2010 in der Fassung der Erklärung vom 22.09.2011 sind rechtmäßig, die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 10. September 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. September 2008, vom 25. September 2008, vom 21. November 2008 und vom 08. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 22. September 2011 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2008 und die Höhe der ihm gewährten Leistungen.
Der am 18.01.1975 geborene, allein stehende und kinderlose Kläger, für den im Veranlagungsjahr 2008 die Lohnsteuerklasse 1 in der Lohnsteuerkarte eingetragen war, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Nachdem der Kläger ab dem 09.02.2007 von der Beklagten Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 91,41 EUR täglich i.H.v. 33,37 EUR täglich (Änderungsbescheid vom 05.04.2007) bezogen hatte, war er vom 04.03.2007 - 15.01.2008 als Elektroniker für die Karl Casper KG, vom 21.01. - 10.02.2008 als Elektriker bei der ISU Personaldienstleistungen GmbH), vom 11.02. - 31.08.2008 bei der S&M GmbH als Kundendienstmonteur und vom 25.08. - 09.09.2008 für die TUJA Zeitarbeit GmbH (T GmbH) als Energieelektroniker versicherungspflichtig beschäftigt.
Zwischenzeitlich bezog der Kläger vom 16. - 21.01.2008 Arbeitslosengeld i.H.v. wiederum 33,37 EUR täglich (Bewilligungsbescheid vom 21.01.2008, Aufhebungsbescheid vom 22.01.2007).
Am 08.09.2008 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Rahmen der von der Beklagten angeforderten Arbeitsbescheinigungen bescheinigte die ISU Personaldienstleistungen GmbH für die Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Bruttoarbeitsverdienst des Klägers i.H.v. insg. 1.444,12 EUR, die S & M GmbH einen solchen von insg. 20.231,37 EUR und die Karl Casper KG einen solchen von insg. 25.670,58 EUR, wovon 13.520,95 EUR auf die Zeit vom 01.09.2007 - 31.01.2008 und 2.912,16 EUR auf September 2007 entfallen seien. Durch die T GmbH wurde zunächst keine Arbeitsbescheinigung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 10.09.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2008 unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 91,41 EUR, der Lohnsteuerklasse I, der Lohnsteuertabelle für das Jahr 2007 im Umfang des allgemeinen Leistungssatz für (zunächst) 283 Kalendertage i.H.v. (zunächst) 33,37 EUR täglich. Im Bescheid führte sie an, dass die Zahlungen auf der Grundlage des § 328 SGB III vorläufig erfolgten.
Mit Änderungsbescheiden vom 15.09.2008 und vom 25.09.2008 änderte die Beklagte die Bewilligung im Hinblick auf die Anspruchsdauer ab, verfügte jedoch weiterhin die vorläufige Leistungsgewährung.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.10.2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte, das Arbeitslosengeld müsse deutlich höher sein. Er habe zuletzt eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt, so dass das Arbeitslosengeld endgültig festgesetzt werden müsse. Am 21.11.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Arbeitslosengeld auf Basis seiner Angaben zum erzielten Entgelt vorläufig zu ermitteln.
Am 09.11.2008 und am 10.12.2008 wandte sich der Kläger abermals wegen der vorläufigen Bewilligung von Arbeitslosengeld an die Beklagte.
Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 änderte die Beklagte die Bewilligung auch im Hinblick auf die Leistungshöhe ab und bewilligte dem Kläger (zuletzt) Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 97,50 EUR i.H.v. 35,12 EUR täglich für 360 Kalendertage. Die Beklagte berücksichtigte hierbei, ausgehend von einem Bemessungszeitraum vom 09.09.2007 - 08.09.2008, die von den Arbeitgebern jeweils bezifferten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und errechnete bei 361 Arbeitstagen ein Bemessungsentgelt i.H.v. insg. 35.196,44 EUR (97,50 EUR täglich). Die jeweilige Bewilligung erfolgte wiederum vorläufig. Die Beklagte zahlte dem Kläger Arbeitslosengeld in dieser Höhe (35,12 EUR täglich) vom 09.09.2008 - 07.04.2009 und vom 21.04.2009 - 15.06.2009 aus. In der Zeit vom 08. - 20.04.2009 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis. Ab dem 16.06.2009 war der Kläger selbständig tätig.
Am 01.04.2009 hat der Kläger Untätigkeitsklagen zum SG erhoben (- S 11 AL 1419/09 -, - S 11 AL 1427/09 - und - S 11 AL 1435/09 -), mit denen er die Verbescheidung seiner Widersprüche vom 06.10.2008, 09.11.2008 und 10.12.2008 geltend gemacht hat. Mit Beschluss vom 16.12.2010 hat das SG die Verfahren unter dem Aktenzeichen S 11 AL 1419/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat die Klagen im Fortgang des Verfahrens in Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen umgestellt und geltend gemacht, dass die Berechnungen der Beklagten falsch seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2008 habe noch nicht endgültig entschieden werden können, da das Ergebnis einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung des Klägers gegen die T GmbH noch ausstehe. Der Kläger habe im Bemessungszeitraum vom 01.09.2007 - 31.08.2008 an 361 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.H.v. 35.196,44 EUR erzielt, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 97,50 EUR errechne, welches der Leistungsbewilligung zu Grunde liege.
Hiergegen hat der Kläger am 01.02.2010 Klage zum SG erhoben (- S 11 AL 395/10 -) mit der er die endgültige Festsetzung des bewilligten Arbeitslosengeldes geltend gemacht hat. Am 12.10.2010 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesem fehle entweder die Befähigung zum Richteramt oder aber er sei zu faul. Auf eine Anhörung vom 04.01.2011, dem Kläger zugestellt am 07.01.2011, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eine Übersendung einer Mehrfertigung der Akte nebst Verwaltungsakte beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2011 hat das SG die Klage (- S 11 AL 395/10 -) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es einzig darauf abziele, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen; es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich habe der Kläger keinen Anspruch auf die endgültige Festsetzung des ihm ab dem 08.09.2008 gewährten Arbeitslosengeldes. Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III könne über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlägen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten habe. Da für die Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes die Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts maßgeblich sei, hierüber jedoch noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei, sei nicht abschließend geklärt, wie hoch der Arbeitslohn des Klägers im Zeitraum vom 01. - 08.09.2008 sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.04.2011 hat das SG die unter dem Aktenzeichen S 11 AL 1419/09 geführten Klagen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe wegen des laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens des Klägers gegen die T GmbH zu Recht das Arbeitslosengeld zu Recht lediglich vorläufig bewilligt. Die Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes sei nicht zu beanstanden. Hierzu hat es auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 22.03.2011, der dem Kläger am 01.04.2011 zugestellt wurde, hat dieser am selben Tag (-L 3 AL 1360/11-), gegen den Gerichtsbescheid vom 06.04.2011, der dem Kläger am 14.04.2011 zugestellt wurde, am 20.04.2011 (-L 3 AL 1790/11-) Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 10.10.2011 hat der Senat die Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen -L 3 AL 1360/11- verbunden. Zur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Ferner hat er geltend gemacht, das Verfahren müsse zurückverwiesen werden, da das SG ihm das rechtliche Gehör verweigert habe. Ihm sei die Übersendung einer Kopie der Akte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verweigert worden. Auch habe das SG unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 und vom 06. April 2011 aufzuheben und die Verfahren an das Sozialgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2011 und vom 06. April 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10. September 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. September 2008, vom 25. September 2008, vom 21. November 2008 und vom 08. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 22. September 2011 zu verurteilen, das ihm ab dem 09. September 2008 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe endgültig zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage ab- und die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte bringt zur Begründung ihres Antrags vor, sie habe, nachdem durch die T GmbH mitgeteilt worden sei, dass sämtliche arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich nach einer Vereinbarung mit dem Kläger beendet seien und kein Arbeitsentgelt mehr beansprucht werden könne, mit Bescheid vom 22.09.2011 sämtliche, als vorläufig gekennzeichneten Bewilligungs- und Änderungsbescheide - soweit sie zwischenzeitlich nicht überholt oder ersetzt worden seien - mit einem Anspruchsbeginn ab 09.09.2008 für endgültig erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger dringt mit seinem Begehren nicht durch.
Der Senat konnte über die Verfahren entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts.
Die Berufungen des Klägers sind bereits unzulässig. Zwar sind die Berufungen des Klägers jeweils form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden, diesen fehlt jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setzt das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses voraus. Dieses ist nur gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende ein legitimes Interesse verfolgt, wenn er einen angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann und wenn er nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Dies setzt regelmäßig voraus, dass dem Betroffenen im Falle des Prozesserfolges ein beachtlicher Vorteil gegenüber seiner bereits inne gehaltenen Rechtsposition erwächst. Gegenstand der erstinstanzlichen Verfahren waren die Bescheide der Beklagten vom 10.09.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.09.2008, vom 25.09.008, vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2010, mit denen die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 09.09.2008 i.H.v. 35,12 EUR täglich bewilligt hat. Nachdem die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 22.09.2011 die Leistungsbewilligungen für endgültig erklärt hat, haben sich hierdurch die vorläufigen Entscheidungen gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt (vgl. Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 328, Rn. 11). Dem Begehren fehlt hiernach das Rechtsschutzbedürfnis. Die Berufungen sind daher als unzulässig zu verwerfen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger zur Begründung der Berufungen angeführten - vermeintlichen - Verfahrensfehler tatsächlich nicht vorliegen. Das SG hat weder das rechtliche Gehör des Klägers verletzt noch unberechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers entschieden.
Da der Bescheid vom 22.09.2011, mit dem Regelungsgehalt der endgültigen Bewilligung von Arbeitslosengeld in einer Höhe von 35,12 EUR täglich für 360 Kalendertage, jedoch gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, ist über das Begehren des Klägers, höheres Arbeitslosengeld bewilligt zu erhalten, vom Senat auf Klage hin zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 03.12.1997 - 6 RKa 21/97 - veröffentlicht in juris).
Die im Sinne dieser Auslegung zur Entscheidung des Senats gestellte Klage ist jedoch unbegründet. Die im Hinblick auf die Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10.09.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.09.2008, vom 25.09.008, vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2010 in der Fassung des Bescheides vom 22.09.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Höhe des dem Kläger bewilligten und gewährten Arbeitslosengeldes zutreffend festgesetzt.
Der Kläger hat - unstreitig - Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er hat sich mit Wirkung zum 08.09.2008 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, hat die Anwartschaftszeit erfüllt und war arbeitslos (vgl. §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2848]). Zwar war der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung der T GmbH bis einschließlich 09.09.2008 dort beschäftigt, woraus folgt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bereits mit dem 09. sondern erst mit dem 10.09.2008 entstand, der Senat ist indes insofern an die Entscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, durch die der Kläger insoweit nicht beschwert ist, gebunden.
Das Arbeitslosengeld beträgt gem. § 129 SGB III für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) (§ 129 Nr. 1 SGB III), für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) (§ 129 Nr. 2 SGB III) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird gem. § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB III u.a. dann auf zwei Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen endete hiernach mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses bei der T GmbH, dem 09.09.2008 und rechnet auf den 10.09.2007 zurück. Indes umfasst der Bemessungszeitraum des § 130 Abs. 1 SGB III nur die vollen Entgeltabrechnungszeiträume, die innerhalb der letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs liegen (BSG, Urteil vom 01.06.2006 – B 7a AL 86/05 R- veröffentlicht in juris). Da der Monat September in den Jahren 2007 und 2008 als Abrechnungszeitraum nicht in vollem Umfang in den Bemessungsrahmen von 52 Wochen fallen, bedeutet dies, dass sie für die Bestimmung des Bemessungszeitraums und Bemessungsentgelts unberücksichtigt zu bleiben haben. Mithin ist der Zeitraum vom 01.10.2007 – 31.08.2008 einzustellen. In diesem Zeitraum hat der Kläger insg. ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 30.840,16 EUR erzielt. Hierbei sind die Einkünfte des Klägers aus seiner Beschäftigung bei der ISU Personaldienstleistungen GmbH (21.01. – 10.02.2008) und der vom 11.02. - 31.08.2008 reichenden Tätigkeit bei der S&M GmbH in Höhe der erzielten 1.444,12 EUR bzw. 20.231,37 EUR sowie die Einkünfte aus seiner vom 04.03.2007 bis 15.01.2008 andauernden Tätigkeit bei der Karl Caspers KG in dem auf den vom 01.10.2007 – 15.01.2008 entfallenden Anteil von 10.608,79 EUR zu berücksichtigen, woraus sich ein Betrag von 30.840,16 EUR errechnet. Nicht zu berücksichtigen ist die Tätigkeit des Klägers für die T GmbH, da der Kläger aus der dortigen Tätigkeit vom 25.08. -09.09.2008 keine Arbeitsentgelt beanspruchen konnte. Soweit die T GmbH dem Kläger im Vergleichswege einen Betrag von 1.000,- EUR gewährt hat, erfolgt dies ausweislich des Vergleichs zur Abgeltung von Spesen und Reisekosten; der Betrag stellt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar (vgl. Brand in Niesel/Brand, a.a.O., §131, Rn. 7). Das Arbeitsentgelt wurde hierbei, unter Berücksichtigung von § 339 Satz 1 SGB III, an insgesamt 325 Tagen erzielt, wobei die Tätigkeit bei der ISU Personaldienstleistungen GmbH vom 21.01. – 10.02.2008 21 Tage, der Zeitraum der für die Tätigkeit bei der Karl Caspers KG zu berücksichtigende Zeitraum vom 01.10.2007 – 15.01.2008 105 Tage und die Tätigkeit bei der S&M GmbH vom 11.02. - 31.08.2008 199 Tage umfasst. Hieraus errechnet sich ein durchschnittlich auf den Tag entfallendes Arbeitsentgelt (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.d.F des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) i.H.v. 94,89 EUR. Da die Beklagte ihrer Leistungsbewilligung indes ein Bemessungsentgelt von 97,50 EUR, d.h. einen höheren Betrag, zu Grunde gelegt hat, ist der Kläger jedenfalls nicht beschwert. Anhaltspunkte dafür, dass dies, mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, liegen nicht vor.
Da die Beklagte überdies der Ermittlung des Leistungsentgelts (§ 133 SGB III) zutreffend zu Grunde gelegt hat, dass der Kläger im Jahr 2008 in Lohnsteuerklasse 1 eingruppiert war (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 SGB III) und kein zu berücksichtigendes Kind hatte (vgl. § 129 SGB III), ist der dem Kläger bewilligte Betrag von 35,12 EUR täglich nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 10.09.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.09.2008, vom 25.09.008, vom 21.11.2008 und vom 08.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2010 in der Fassung der Erklärung vom 22.09.2011 sind rechtmäßig, die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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