Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2072/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3929/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung verschiedener Schulungen und Weiterbildungen, die Förderung von Monatsfahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr und die Erstattung von Bewerbungskosten.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Förderung der Teilnahme an der Schulung "Elektrotechnik 1-6" im TBZ Magdeburg ab, da diese, so die Beklagte, zur beruflichen Eingliederung des Klägers nicht notwendig sei. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 zurück.
Mit Bescheid vom 10.03.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Kosten einer Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr im Bereich Pforzheim/Enzkreis. Nach Vorlage der Monatskarte würden die Kosten erstattet.
Mit Bescheid vom 24.04.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger zu, bis zum 18.07.2009 bei Vorlage entsprechender Nachweise anfallende Bewerbungskosten bis zur einer Höhe von 100,- EUR zu erstatten. Weitere Anträge des Klägers, die Kosten für Monatsfahrkarten für den Zeitraum April und Mai 2009 zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2009 ab, da entstehende Fahrtkosten bereits durch die zugesicherte Bewerbungskostenpauschale abgegolten seien. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 zurück.
Am 07. und 08.04.2009 fuhr der Kläger von seinem Wohnort nach Karlsruhe, um einen Termin beim Gesundheitsamt wahrzunehmen bzw. einen Arbeitsvertrag bei der Fa. Job A. zu unterschreiben. Am 10.04.2009 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diese Fahrten. Mit Bescheid vom 24.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da eine Fahrtkostenerstattung nur dann stattfinden könne, wenn diese vor der Fahrt beantragt worden seien. Einen solchen vorherigen Antrag habe der Kläger jedoch nicht gestellt. Hiergegen erhob der Kläger am 29.04.2009 Widerspruch und machte geltend, er habe die Beklagte mit e-Mail vom 07.04.2009 auf die anstehenden Fahrten nach Karlsruhe hingewiesen. Die Beklagte habe ihn jedoch nicht über die Möglichkeit der Erstattung der Fahrtkosten beraten. Er mache insoweit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Von dem Termin am 08.04.2009 habe er erst einen Tag zuvor Kenntnis erlangt, dementsprechend habe er den Antrag nicht rechtzeitig stellen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Förderung der Schulungen der Siemens AG "Programmieren SINUMERIK 840D/810D/840Di/840D sl/840Di sl", "Programmieren mit Hochsprachelementen NC-84D-HP", "Anpassung Bedienoberflächen, Bedienerdialog SINUMERIK 810D/840D", "840D 5-Achs-Programmierung NC-84D5AP" ab, da die Schulungen zur beruflichen Eingliederung des Klägers nicht notwendig seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2009 zurück.
Mit Bescheid vom 27.04.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Abonnements der Zeitschrift "Elektropraktiker" nebst dem dazugehörigen Internetzugang "epPLUS" ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 zurück.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, die Teilnahme an der Schulung "SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2" zu fördern, ab, da die Schulungen zur beruflichen Eingliederung des Klägers nicht notwendig seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 zurück
Einen Antrag des Klägers auf Förderung eines Englischkurses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2009 ab. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 zurück.
Der Kläger beantragte ferner die Förderung einer Java-Schulung, einer C-Schulung und einer Delphi-Schulung. Zur Begründung verwies er auf ein Stellenangebot, das solche Kenntnisse voraussetzte. Mit Bescheid vom 30.03.2009 sicherte die Beklagte die Förderung einer dieser Schulungen zu, wenn der Kläger eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorlege, vor der Schulung eine Beratung erfolge sei und die Schulung für eine Förderung mittels Bildungsgutschein zugelassen sei.
Mit Bescheid vom 12.10.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers, den Bescheid vom 30.03.2009 unter den Gesichtspunkten der §§ 59 ff. SGB III und 46 Abs. 3 SGB III nochmals zu überprüfen, ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 zurück.
Schließlich sicherte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.04.2009 zu, bis zum 18.07.2009 anfallende Bewerbungskosten bei Vorlage entsprechender Nachweise bis zu einer Höchstgrenze von 100,- EUR zu erstatten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2010 zurück. Nach Vorlage entsprechender Nachweise bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 30.10.2009 eine Bewerbungskostenpauschale i. H. v. 100,- EUR.
Am 14.05.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, auf die begehrten Leistungen bestehe ein Anspruch. Ferner hat er auf seine jeweiligen Ausführungen in den Widerspruchsverfahren verwiesen. Am 03.07.2009, am 12.11.2010 und am 26.04.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche des Klägers hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Diese zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Sie seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich sei die Anträge des Klägers unbegründet; der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen. Soweit der Kläger die Gewährung einer Bewerbungskostenpauschale geltend mache, sei die unzulässig, da die Beklagte diesem Antrag bereits entsprochen habe.
Gegen den am 25.07.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über ein Befangenheitsgesuch entschieden. Das Verfahren müsse zurückverwiesen werden. Ihm sei Einsicht in die Akten verweigert worden. Im Übrigen sei die Prognoseentscheidung der Beklagten fehlerhaft, weswegen er die begehrten Leistungen weiterhin geltend mache. Gleichzeitig hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu bringt er vor, er sei mittellos und könne sich von 286,- EUR monatlich kein Handy, Fax oder einen Computer mit Internetzugang leisten. Er sei darauf angewiesen, dass ihm Dritte gelegentlich Zugang zu einem Computer ermöglichen. Hierauf habe er jedoch keinen Einfluss, weswegen es ihm unmöglich sei, Fristen einzuhalten. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.September 2009 zu verurteilen, die Schulung "Elektrotechnik 1-6" im TBZ Magdeburg nebst Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand zu fördern, unter Abänderung der Bescheide vom 10. März 2009 und vom 24. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009 zu verurteilen, eine Monatsfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr für den Zeitraum von März 2009 bis April 2009 zu fördern, unter Aufhebung des Bescheids vom 24.April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.Oktober 2009 zu verurteilen, die Fahrtkosten für die am 07. und 08. April 2009 unternommenen Fahrten nach Karlsruhe zu erstatten, unter Aufhebung des Bescheids vom 28.April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2009 zu verurteilen, die mit Antrag vom 14. März 2009 begehrten Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.Oktober 2009 zu verurteilen, die Kosten für das Abonnement der Zeitschrift "Elektropraktiker" nebst dem dazugehörigen Internetzugang "epPLUS" zu übernehmen, unter Aufhebung des Bescheids vom 28.April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2009 zu verurteilen, die Schulung "SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2" nebst Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand zu fördern, unter Aufhebung des Bescheids vom 24. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.September 2009 zu verurteilen, den am 19. April 2009 beantragen Englischkurs zu fördern, unter Abänderung des Bescheids vom 30.März 2009 in der Fassung des Bescheids vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2009 zu verurteilen, die mit Antrag vom 30. März 2009 begehrten Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern und sie unter Abänderung des Bescheids vom 24. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids 02. Oktober 2010 zu verurteilen, ihm eine Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 100,- EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers wurde verspätet eingelegt; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen.
Gemäß § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nachdem der Gerichtsbescheid, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25.07.2011 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, gilt er gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung an diesem Tag als zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann mithin gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 26.07.2011 zu laufen. Sie endete gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 25.08.2011, einem Donnerstag. Der Kläger hat die Berufung am 29.08.2011, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist beim SG eingelegt. Die Berufung ist mithin verfristet eingelegt worden und daher bereits unzulässig.
Dem Kläger ist auch keine Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemanden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92 -; Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - m.w.N. jew. veröffentlicht in juris). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Das Vorbringen des Klägers, ihm stünden keine finanziellen Mittel für ein Faxgerät oder einen Computer mit Internetzugang zur Verfügung, ist nicht geeignet, den Vorwurf der verschuldeten Fristversäumnis zu beseitigen. Für einen gewissenhaft Prozessführenden hätte die Möglichkeit bestanden, die Berufung mittels eines einfachen Briefes im Postweg einzulegen. Da dieser Weg auch dem Kläger offen stand - die Kosten hierfür von ca. 0,55 EUR hätte der Kläger ohne Weiteres aufbringen können - indes vom Kläger nicht beschritten wurde, hat er die Sorgfalt eines gewissenhaften Prozessführenden nicht beachtet. Der Kläger hat die Berufungsfrist schuldhaft versäumt, weswegen ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung verschiedener Schulungen und Weiterbildungen, die Förderung von Monatsfahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr und die Erstattung von Bewerbungskosten.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Förderung der Teilnahme an der Schulung "Elektrotechnik 1-6" im TBZ Magdeburg ab, da diese, so die Beklagte, zur beruflichen Eingliederung des Klägers nicht notwendig sei. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 zurück.
Mit Bescheid vom 10.03.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Kosten einer Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr im Bereich Pforzheim/Enzkreis. Nach Vorlage der Monatskarte würden die Kosten erstattet.
Mit Bescheid vom 24.04.2009 sicherte die Beklagte dem Kläger zu, bis zum 18.07.2009 bei Vorlage entsprechender Nachweise anfallende Bewerbungskosten bis zur einer Höhe von 100,- EUR zu erstatten. Weitere Anträge des Klägers, die Kosten für Monatsfahrkarten für den Zeitraum April und Mai 2009 zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2009 ab, da entstehende Fahrtkosten bereits durch die zugesicherte Bewerbungskostenpauschale abgegolten seien. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 zurück.
Am 07. und 08.04.2009 fuhr der Kläger von seinem Wohnort nach Karlsruhe, um einen Termin beim Gesundheitsamt wahrzunehmen bzw. einen Arbeitsvertrag bei der Fa. Job A. zu unterschreiben. Am 10.04.2009 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für diese Fahrten. Mit Bescheid vom 24.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da eine Fahrtkostenerstattung nur dann stattfinden könne, wenn diese vor der Fahrt beantragt worden seien. Einen solchen vorherigen Antrag habe der Kläger jedoch nicht gestellt. Hiergegen erhob der Kläger am 29.04.2009 Widerspruch und machte geltend, er habe die Beklagte mit e-Mail vom 07.04.2009 auf die anstehenden Fahrten nach Karlsruhe hingewiesen. Die Beklagte habe ihn jedoch nicht über die Möglichkeit der Erstattung der Fahrtkosten beraten. Er mache insoweit einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend. Von dem Termin am 08.04.2009 habe er erst einen Tag zuvor Kenntnis erlangt, dementsprechend habe er den Antrag nicht rechtzeitig stellen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Förderung der Schulungen der Siemens AG "Programmieren SINUMERIK 840D/810D/840Di/840D sl/840Di sl", "Programmieren mit Hochsprachelementen NC-84D-HP", "Anpassung Bedienoberflächen, Bedienerdialog SINUMERIK 810D/840D", "840D 5-Achs-Programmierung NC-84D5AP" ab, da die Schulungen zur beruflichen Eingliederung des Klägers nicht notwendig seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2009 zurück.
Mit Bescheid vom 27.04.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Abonnements der Zeitschrift "Elektropraktiker" nebst dem dazugehörigen Internetzugang "epPLUS" ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 zurück.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, die Teilnahme an der Schulung "SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2" zu fördern, ab, da die Schulungen zur beruflichen Eingliederung des Klägers nicht notwendig seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 zurück
Einen Antrag des Klägers auf Förderung eines Englischkurses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2009 ab. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 zurück.
Der Kläger beantragte ferner die Förderung einer Java-Schulung, einer C-Schulung und einer Delphi-Schulung. Zur Begründung verwies er auf ein Stellenangebot, das solche Kenntnisse voraussetzte. Mit Bescheid vom 30.03.2009 sicherte die Beklagte die Förderung einer dieser Schulungen zu, wenn der Kläger eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorlege, vor der Schulung eine Beratung erfolge sei und die Schulung für eine Förderung mittels Bildungsgutschein zugelassen sei.
Mit Bescheid vom 12.10.2009 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers, den Bescheid vom 30.03.2009 unter den Gesichtspunkten der §§ 59 ff. SGB III und 46 Abs. 3 SGB III nochmals zu überprüfen, ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 zurück.
Schließlich sicherte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.04.2009 zu, bis zum 18.07.2009 anfallende Bewerbungskosten bei Vorlage entsprechender Nachweise bis zu einer Höchstgrenze von 100,- EUR zu erstatten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2010 zurück. Nach Vorlage entsprechender Nachweise bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann mit Bescheid vom 30.10.2009 eine Bewerbungskostenpauschale i. H. v. 100,- EUR.
Am 14.05.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, auf die begehrten Leistungen bestehe ein Anspruch. Ferner hat er auf seine jeweiligen Ausführungen in den Widerspruchsverfahren verwiesen. Am 03.07.2009, am 12.11.2010 und am 26.04.2011 hat der Kläger den Vorsitzenden der zuständigen Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Befangenheitsgesuche des Klägers hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden. Diese zielten einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Sie seien offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt. Gleiches gelte für den wiederholten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Dem Kläger sei bereits im März 2010 Akteneinsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten bei seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeige sich, dass der Kläger mit seinem erneuten Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich sei die Anträge des Klägers unbegründet; der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen. Soweit der Kläger die Gewährung einer Bewerbungskostenpauschale geltend mache, sei die unzulässig, da die Beklagte diesem Antrag bereits entsprochen habe.
Gegen den am 25.07.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2011 beim SG Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über ein Befangenheitsgesuch entschieden. Das Verfahren müsse zurückverwiesen werden. Ihm sei Einsicht in die Akten verweigert worden. Im Übrigen sei die Prognoseentscheidung der Beklagten fehlerhaft, weswegen er die begehrten Leistungen weiterhin geltend mache. Gleichzeitig hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu bringt er vor, er sei mittellos und könne sich von 286,- EUR monatlich kein Handy, Fax oder einen Computer mit Internetzugang leisten. Er sei darauf angewiesen, dass ihm Dritte gelegentlich Zugang zu einem Computer ermöglichen. Hierauf habe er jedoch keinen Einfluss, weswegen es ihm unmöglich sei, Fristen einzuhalten. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.September 2009 zu verurteilen, die Schulung "Elektrotechnik 1-6" im TBZ Magdeburg nebst Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand zu fördern, unter Abänderung der Bescheide vom 10. März 2009 und vom 24. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2009 zu verurteilen, eine Monatsfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr für den Zeitraum von März 2009 bis April 2009 zu fördern, unter Aufhebung des Bescheids vom 24.April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.Oktober 2009 zu verurteilen, die Fahrtkosten für die am 07. und 08. April 2009 unternommenen Fahrten nach Karlsruhe zu erstatten, unter Aufhebung des Bescheids vom 28.April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2009 zu verurteilen, die mit Antrag vom 14. März 2009 begehrten Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.Oktober 2009 zu verurteilen, die Kosten für das Abonnement der Zeitschrift "Elektropraktiker" nebst dem dazugehörigen Internetzugang "epPLUS" zu übernehmen, unter Aufhebung des Bescheids vom 28.April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2009 zu verurteilen, die Schulung "SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2" nebst Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand zu fördern, unter Aufhebung des Bescheids vom 24. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.September 2009 zu verurteilen, den am 19. April 2009 beantragen Englischkurs zu fördern, unter Abänderung des Bescheids vom 30.März 2009 in der Fassung des Bescheids vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2009 zu verurteilen, die mit Antrag vom 30. März 2009 begehrten Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern und sie unter Abänderung des Bescheids vom 24. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids 02. Oktober 2010 zu verurteilen, ihm eine Bewerbungskostenpauschale i.H.v. 100,- EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers wurde verspätet eingelegt; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen.
Gemäß § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung. Nachdem der Gerichtsbescheid, der eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25.07.2011 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, gilt er gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Satz 2 Zivilprozessordnung an diesem Tag als zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist begann mithin gemäß § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 26.07.2011 zu laufen. Sie endete gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 25.08.2011, einem Donnerstag. Der Kläger hat die Berufung am 29.08.2011, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist beim SG eingelegt. Die Berufung ist mithin verfristet eingelegt worden und daher bereits unzulässig.
Dem Kläger ist auch keine Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemanden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31.03.1993 - 13 RJ 9/92 -; Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - m.w.N. jew. veröffentlicht in juris). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Das Vorbringen des Klägers, ihm stünden keine finanziellen Mittel für ein Faxgerät oder einen Computer mit Internetzugang zur Verfügung, ist nicht geeignet, den Vorwurf der verschuldeten Fristversäumnis zu beseitigen. Für einen gewissenhaft Prozessführenden hätte die Möglichkeit bestanden, die Berufung mittels eines einfachen Briefes im Postweg einzulegen. Da dieser Weg auch dem Kläger offen stand - die Kosten hierfür von ca. 0,55 EUR hätte der Kläger ohne Weiteres aufbringen können - indes vom Kläger nicht beschritten wurde, hat er die Sorgfalt eines gewissenhaften Prozessführenden nicht beachtet. Der Kläger hat die Berufungsfrist schuldhaft versäumt, weswegen ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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