L 10 U 4158/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1028/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4158/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.12.2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; nachfolgend BK 2108).

Die am 1967 geborene Klägerin stand vom 26.06.1989 bis 30.04.2004 in einem Arbeitsverhältnis als Fahrerin bei der D. P ... In dieser Zeit gebar sie zwei Kinder und war vom 23.06.1991 bis 26.04.1994 und vom 09.07.1997 bis 10.09.2000 im Erziehungsurlaub bzw. ohne Dienstbezüge beurlaubt. Seit dem 01.03.2001 (so die Angaben der Klägerin Blatt 24 VA) bestehen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, wegen denen die Klägerin ab dem 30.06.2003 dauerhaft ihre Arbeit verweigerte (so ihre Angaben Blatt 53 der Senatsakte L 10 U 704/05). Abgesehen von wegen Bagatellerkrankungen kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeitszeiten war die Klägerin auch vom 02.04. bis 05.06.2001, vom 02.07. bis 26.08.2001, vom 01.10. bis 18.11.2001, vom 06.03.2002 bis 05.07.2002, vom 16.08. bis 24.09.2002 und vom 21.10.2002 bis 28.06.2003 arbeitsunfähig (so die Dokumentation der Krankenkasse Blatt 62 der Senatsakte L 10 U 704/05). Darüber hinaus befand sich die Klägerin vom 06.06. bis 27.06.2001 in einer Mutter-Kind-Kur.

Wegen der erwähnten Wirbelsäulenbeschwerden wurde im März 2001 eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule durchgeführt, bei der sich ein breitbasiger medio-lateral rechtsseitiger Bandscheibenvorfall L 4/5 mit Masseneffekt auf die Wurzel L 5 rechtsseitig sowie eine flache, nicht relevant raumfordernde Protrusio L 5/S 1 herausstellte. Die Bandscheiben L 4/5 sowie L 5/S 1 zeigten sich deutlich höhenreduziert (Befundbericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. K. u.a., Blatt 5 VA). Im Februar 2002 wurde eine erneute Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule durchgeführt, bei der sich nun, gegenüber der Voruntersuchung, ein mediolateraler Vorfall bei L 5/S 1 mit geringer Wurzelverlagerung links zeigte (Bericht von Dr. St. Bl. 10 VA) Beide Bandscheibenvorfälle bestehen nach wie vor (Bericht von Dr. Hahn vom 05.12.2011, Bl. 66 Senatsakte L 10 U 4158/10). Im November 2002 erfolgte wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule ebenfalls eine Kernspintomographie, bei der sich die Bandscheibe C 6/7 verschleißbedingt signal- und höhengemindert darstellte und eine diskrete Protrusio aufwies (Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. K. u.a. Blatt 175 der Senatsakte L 10 U 704/05).

Aufgabe der Klägerin als Fahrerin war der Transport von Briefbehältern und von P. säcken, wobei sich drei verschiedene Tätigkeitsbereiche darstellen lassen (hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Berechnungen wird insoweit auf die Stellungnahmen des Dipl.-Ing. L. der Abteilung Prävention der Beklagten vom März 2010 - Blatt 3 ff. der Senatsakte L 10 U 4158/10 - bzw. vom Juni 2011 - Blatt 51 ff. der Senatsakte L 10 U 4158/10 - Bezug zugenommen): Zum einen hatte die Klägerin arbeitstäglich P. zwischen den Zustellpunkten S. Süd und S. Mitte zu transportieren, wobei Briefbehälter unterschiedlicher Größe und entsprechend unterschiedlichen Gewichtes - hinsichtlich der Durchschnittsgewichte wird auf das Ergebnis der Ermittlungen von Dipl.-Ing. J. vom Juli 2002 Bezug genommen (Bl. 55 VA) - zu transportieren sowie zu be- und entladen waren (Briefbehälter 1: teils weniger als 1 kg, durchschnittlich 6,2 kg mit insgesamt 42 Hebevorgängen; Briefbehälter 2: durchschnittlich 11,2 kg mit insgesamt 128 Hebevorgängen; Briefbehälter 3: durchschnittlich 17,8 kg mit insgesamt 4 Hebevorgängen). Tragevorgänge fielen hier nicht an. Für die Wege zum und vom Transportfahrzeug stand ein Briefbehälterwagen zur Verfügung, den die Klägerin schieben bzw. ziehen musste. Zum anderen hatte die Klägerin angefallene Firmenpost. den Firmen zuzustellen. Zu diesem Zweck hatte sie zunächst so genannte T-Beutel mit Gewichten zwischen 10 und 15 kg (Angaben der Klägerin gegenüber Dipl.-Ing. Liebers, Stellungnahme vom März 2007, Bl. 103 ff. der Senatsakte L 10 U 704/05), später Behälter mit den Größen 1 (261 Hebevorgänge) und 2 (15 Hebevorgänge) zu laden und den Firmen zuzustellen, wobei Wegstrecken bis zu 50 m, durchschnittlich 30 m, anfielen (Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom März 2007). Schließlich - und was die Hebe- und Tragebelastung anbetrifft vor allem - war es Aufgabe der Klägerin, so genannte Ablagebeutel, die von den Zustellern der einzelnen Zustellbezirke mit Postsendungen gepackt und bereitgestellt wurden, an vorgegebene Orte im Zustellbezirk zu transportieren. Dabei fielen Lasten bis zu 30 kg (vorgegebene Lastobergrenze der Beutel) sowie Wegstrecken von 5 Meter bis maximal - so die Angaben der Klägerin - 100 Meter an. Die durchschnittliche Wegstrecke betrug 21 m (Stellungnahme des Dipl.-Ing. J. vom Juli 2002 - Bl. 54 ff VA - und des Dipl.-Ing. L. vom Juni 2011). Das Durchschnittsgewicht der Beutel lag bei 19,6 kg (Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom März 2007), die Mehrzahl der Beutel bewegten sich in dem Bereich zwischen 10 und 20 kg (Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom März 2007). Bei einer Wiegeaktion mit 17 Beuteln im Mai 2011 lag das Maximalgewicht eines Beutels bei 22 kg, alle anderen wogen unter 20 kg (Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom Juni 2011).

Nachdem Dipl.-Ing J. im Rahmen der Belastungsanalyse vom Juli 2002 (Bl. 54 ff. VA) zu dem Ergebnis gelangt war, dass die reine Hebe- und Tragezeit täglich keine 30 Minuten dauerte, lehnte die Beklagte den von der Klägerin im April 2002 gestellten Antrag auf Anerkennung u.a. einer BK 2108 mit Bescheid vom 12.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2003 ab.

Das hiergegen am 26.02.2003 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat - nachdem seitens des Präventionsdienstes eine so genannte "Hauptprüfung" hinsichtlich der Belastungen durchgeführt worden war (vgl. Bl. 74 ff. SG-Akte) - die als nur noch auf Anerkennung der BK 2108 gerichtete Klage mit Urteil vom 13.12.2004 abgewiesen. Es hat das Kriterium der Langjährigkeit als nicht erfüllt angesehen, weil die Klägerin weniger als sieben Jahre tatsächlich gearbeitet und mithin nicht die üblicherweise geforderte Belastungszeit von zehn Jahren erreicht habe.

Gegen das ihr am 01.02.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.02.2005 Berufung eingelegt. Sie meint, die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit seien zu kurz für eine Regeneration gewesen und müssten deshalb als Zeiträume mit beruflicher Belastung berücksichtigt werden. Beim Be- und Entladen ihres Fahrzeugs habe sie darüber hinaus in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet.

Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 10.08.2005, sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.12.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ihre Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint nach wie vor, die Klägerin erfülle nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die streitige BK.

Der Senat hat zunächst bei der Krankenkasse der Klägerin deren Arbeitsunfähigkeitszeiten seit dem Jahr 2000 ermittelt (vgl. Bl. 61 ff. der Senatsakte L 10 U 704/05) und im Zuge der weiteren Sachaufklärung u.a. auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgesetzbuch (SGG) ein Gutachten von Dr. W. , Oberarzt der Sportklinik S., eingeholt. Der Sachverständige hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der bei der Klägerin im Bereich L 4/5 und L 5/S 1 bestehenden Osteochondrose mit Zustand nach kleinem Bandscheibenvorfall und beginnender Facettengelenksdegeneration (so seine Diagnose) und den beruflichen Belastungen bejaht. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Behandlung der Rückenbeschwerden erstmalig 2002 notwendig gewesen sei, radiologisch und kernspintomographisch schwere Bandscheibendegenerationen und knöcherne Mitreaktionen festgestellt worden seien, diese Veränderungen bei der Klägerin das Maß eines natürlichen Verschleißes überschreiten würden, die belastungsadaptiven Reaktionen den Schluss auf eine relevante Beanspruchung der Lendenwirbelsäule durch äußere Einwirkungen zuließen und andere Faktoren nicht zu finden seien.

Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes haben sich die Beteiligten zur Klärung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen BK darauf verständigt, dass die Klägerin ihre Angaben konkretisiert und die Beklagte eine weitere Prüfung durch den Präventionsdienst veranlasst. Auf der Grundlage der Angaben der Klägerin (Bl. 452 ff. VA) hat Dipl.-Ing. L. im März 2010 eine entsprechende Stellungnahme vorgelegt, bei der Maximalgewichte der Ablagebeutel (zwischen 25 und 30 kg) allerdings, anders als in der Stellungnahme vom März 2007, nicht mehr eingerechnet und im Gegensatz zu den Angaben der Klägerin lediglich 20 statt 26 Ablagebeutel täglich bei den Ablagebeutelfahrten zu Grunde gelegt worden sind. Dipl.-Ing. L. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bis zum erstmaligen Auftreten der Wirbelsäulenbeschwerden die Gesamtdosis der Belastung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodel 7,12 Mega-Newton-Stunden (MNh) und damit lediglich 41,88 % des Orientierungswertes von 17 MNh betrug. Auf entsprechende Einwände seitens des Senats und der Klägerin hat Dipl.-Ing. L. insoweit eine korrigierte Berechnung vom Juni 2011 vorgelegt. Bei den Ablagebeutelfahrten hat er nun die von der Klägerin behaupteten 26 Beutel und - wie in der Berechnung vom März 2007 - auch Beutel mit Gewichten von 25 bis 30 kg angenommen und diese mathematisch mit 30 kg in die Berechnung eingestellt. Danach errechnet sich bis zum erstmaligen Auftreten der Beschwerden eine Gesamtdosis von 7,15 MNh = 42,07 % des Orientierungswertes nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht zur Anerkennung einer BK 2108 verpflichtet; denn eine solche BK liegt bei der Klägerin nicht vor.

Eine BK nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Für die Anerkennung einer Erkrankung als BK 2108 müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegen, die durch langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (so genannte arbeitstechnische Voraussetzungen) entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein.

Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also eine bandscheibenbedingte Erkrankung - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Die Klägerin erfüllt nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Rechtsprechung bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht.

Das so genannte und hier von der Beklagten der Beurteilung zu Grunde gelegte Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) ist ein Verfahren zur Bewertung der beim Einzelnen auftretenden tatsächlichen Belastung im Hinblick auf die in der BK 2108 aufgeführten Kriterien (langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten bzw. langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung), also zur Beurteilung, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen vorliegen (s. im Einzelnen: BK-Report Wirbelsäulenerkrankungen 2/03, herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - BK-Report -). Hintergrund des MDD ist die Erkenntnis, dass insbesondere bei Beschäftigten in Pflegeberufen, Betonbauern und Hafenarbeitern nach epidemiologischen Studien von einem signifikant erhöhten Risiko in Bezug auf die Entwicklung bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS auszugehen ist und dass weniger häufig auftretende hohe Kompressionskräfte eine höhere Schädigungswirkung besitzen als häufige Belastungen mit niedriger Höhe. Letzteres führt zum so genannten quadratischen Ansatz, bei dem die überproportionale Wichtung der auf das Wirbelsäulensegment einwirkenden Kompressionskraft (hervorgerufen insbes. durch das zu bewältigende Gewicht) durch eine Quadrierung der Expositionshöhe erfolgt. Zur Abgrenzung zwischen (für die BK 2108 relevanten) schweren und (unerheblichen) allgemeinen Hebe- und Tragetätigkeiten geht das MDD von der Annahme aus, dass bei Männern ab 40 Jahren ab 20 kg, bei Frauen ab 40 Jahren ab 10 kg vom Heben einer schweren Last zu sprechen sei, wobei biomechanische Messungen und Berechnungen beim Heben und Tragen von Lasten am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein bestimmte Druckkraftwerte (in Newton - N -) ergeben. Auf diesen Grundlagen wurde die Belastung der genannten Berufsgruppen ermittelt und für eine Acht-Stunden-Schicht aufaddiert. Für die Beschäftigten in Pflegeberufen - insoweit bezogen sich die Studien fast ausschließlich auf Frauen - ergab sich eine kumulierte LWS-Belastungsdosis von knapp 4000 Newton-Stunden (Nh), für Betonbauer bzw. Hafenarbeiter - fast ausschließlich männliche Beschäftigte - eine solche von bis über 6000 bzw. über 13000 Nh je Schicht. Davon abgeleitet geht das MDD von einer erforderlichen Mindestexposition i. S. einer kritischen Dosis je Schicht für Frauen von 3500 Nh (= 3,5 Kilo-Newton-Stunden - kNh -) und für Männer von 5500 Nh (= 5,5 kNh) bzw. für das gesamte Berufsleben von 17 Mega-Newton-Stunden (MNh) für Frauen bzw. 25 MNh für Männer aus.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. März 2003, B 2 U 13/02 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 1) dient das MDD letztendlich der Konkretisierung der in der BK 2108 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Es ist als Zusammenfassung wissenschaftlicher Erfahrungstatsachen ein geeignetes Modell, die kritische Belastungsdosis eines Versicherten zu ermitteln und in Beziehung zu seinem Erkrankungsrisiko zu setzen. Dabei ist zu beachten, dass die Schwellen- oder Dosiswerte des MDD keine festen Grenzwerte, sondern Orientierungswerte sind, die eine Hilfe bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R) ist derzeit trotz diverser Schwächen des MDD an diesem Berechnungsmodell in modifizierter Form als Grundlage für die Konkretisierung der im Text der BK 2108 zur Kennzeichnung der beruflichen Einwirkungen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe festzuhalten, weil aktuell kein den wissenschaftlichen Erkenntnisstand besser abbildendes Alternativmodell zur Verfügung steht. Allerdings ist auf eine Mindesttagesdosis zu verzichten und sind die Richtwerte des MDD für die Gesamtbelastungsdosis (s.o.: 17 MNh für Frauen bzw. 25 MNh für Männer) zu halbieren, sodass von einem langjährigen Heben und Tragen schwerer Lasten bzw. einer langjährigen Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung auszugehen ist, wenn mindestens die Hälfte des nach dem MDD ermittelten Wertes für die Gesamtbelastungsdosis (für Frauen also 8,5 MNh und für Männer 12,5 MNh) erreicht oder überschritten wird. Wird der so ermittelte Grenzwert (so ausdrücklich das BSG, a.a.O.) unterschritten, ist ein rechtlich wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen Exposition und Erkrankung ausgeschlossen, sodass es keiner weiteren Feststellungen zum Krankheitsbild und zum medizinischen Kausalzusammenhang im Einzelfall bedarf (BSG, a.a.O.).

Diesen Grenzwert von 8,5 MNh erreicht die Klägerin nicht.

Grundlage der Beurteilung des Senats sind vor allem die Berechnungen des Dipl.-Ing. L. vom Juni 2011, in denen dieser die dargelegten Vorgaben des BSG umgesetzt und die im Tatbestand dargelegten Belastungen eingestellt hat. Seinen Berechnungen liegen damit die Angaben der Klägerin zu ihren Belastungen während ihrer Tätigkeit als Fahrerin bei der D. P. und die vor Ort von Dipl.-Ing. L. sowie anfangs von Dipl.-Ing. J. erhobenen konkreten Daten zu Gewichten und der konkreten Art der Lastenmanipulation in Form von Heben und Tragen zu Grunde. Wie Dipl.-Ing. L. hat allerdings auch der Senat Bedenken, ob die Klägerin tatsächlich in dem von ihr angegebenen Umfang bei den Ablagebeutelfahrten Lastgewichte zwischen 25 und über 30 kg heben bzw. tragen musste. Diese Bedenken gründen zum einen auf dem Umstand, dass nach der von der Klägerin selbst dem Sozialgericht vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 55 der rekonstruierten SG-Akte) die Ablagestellenbeutel Gewichte nur bis zu 30 kg hatten (Obergrenze, so auch die Belastungsanalyse vom Juli 2002, Bl. 53 ff. VA). Zum anderen hatte die Klägerin selbst gegenüber dem Senat zunächst - Angaben Bl. 185 der Senatsakte L 10 U 704/05 - das Gewicht der Ablagebeutel mit 5 bis 20 kg angegeben. Hierzu korrespondieren die Messungen der Dipl.-Ing. L. und J. vor Ort: Das Durchschnittsgewicht der Beutel lag bei 19,6 kg (Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom März 2007), die Mehrzahl der Beutel bewegte sich in dem Bereich zwischen 10 und 20 kg (Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom März 2007), nach einer Wiegeaktion mit 17 Beuteln im Mai 2011 lag das Maximalgewicht eines Beutels bei 22 kg, alle anderen wogen unter 20 kg (Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. vom Juni 2011). Aber selbst wenn - zu Gunsten der Klägerin - die höheren Lastgewichte zu Grunde gelegt werden, wird - s. die Berechnungen vom Juni 2011 - der Grenzwert nicht erreicht.

Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Grundlagen der Berechnung des Dipl.-Ing. L. vom Juni 2011 greifen nicht durch. Soweit sie das Volumen der in der Bilddokumentation dargestellten Ablagebeutel rügt, ist dies ohne Bedeutung. Die Klägerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass nicht das Volumen, sondern das Gewicht sowie die Art der Lastenmanipulation maßgebend ist. Hinsichtlich der Gewichte aber beruht die von Dipl.-Ing. L. vorgelegte Analyse auf den Angaben der Klägerin.

Dementsprechend unerheblich sind die Einwände der Klägerin, die Kürze der Ladezeiten sowie die besondere Belastung durch Stoßgeschäfte seien nicht berücksichtigt worden. Auch insoweit handelt es sich um keine Kriterien, die von den von der BK 2108 erfassten Belastungen (Heben und Tragen schwerer Lasten) erfasst werden. Gleiches gilt für das Schieben bzw. Ziehen von Transportwagen.

Soweit die Klägerin meint, beim Be- und Entladen des Fahrzeugs Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung geleistet zu haben, trifft auch dies nicht zu. Vielmehr handelte es sich um häufiges Bücken beim Aufnehmen bzw. Absetzen der Last; dies gehört zum Hebevorgang selbst und ist keine Arbeit in extremer Rumpfbeugehaltung im Sinne der BK 2108. Hierauf hat Dipl.-Ing. L. in den Stellungnahmen vom März 2010 und Juni 2011 hingewiesen. Die Klägerin hat diesbezüglich ihre Einwände zuletzt auch nicht mehr wiederholt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen den Berechnungen von Dipl.-Ing. L. die tatsächlichen Belastungszeiten der Klägerin in vollem Umfang zu Grunde. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass Dipl.-Ing. L. jene Zeiträume nicht in die Belastungsanalyse einbezogen hat, in denen die Klägerin tatsächlich nicht arbeitete. Denn an derartigen Tagen leistete die Klägerin keine Arbeit und war dementsprechend auch nicht den angegebenen Belastungen ausgesetzt. Musste sie an diesen Tagen aber keine Lasten heben und tragen, können diese Tage auch nicht als Tage mit Hebe- und Tragebelastungen in die Berechnung einfließen. Der Umstand, dass es nach Meinung der Klägerin während dieser Zeiten zu keiner Regeneration kam, ist insoweit ohne Bedeutung.

Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ab dem 02.07.2001 um zwei Tage bis zum 26.08.2001 "verlängert", trifft dies nicht zu. Nach der vom Senat eingeholten Übersicht der Krankenkasse der Klägerin (Blatt 62 der Senatsakte L 10 U 704/05) dauerte die Zeit der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vom 02.07.2001 bis 26.08.2001.

Im Ergebnis beruhen die Berechnungen des Dipl.-Ing. L. vom Juni 2011 somit auf nach den Angaben der Klägerin angenommenen Belastungen (insbesondere Ablagebeutel auch mit Gewichten von 25 bis 30 kg, die mathematisch mit 30 kg in die Berechnung eingeflossen sind), die allerdings in diesem Ausmaß nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehen. Dabei sind die Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Insbesondere ist es nicht möglich, nachträglich die exakten Gewichte der täglich von der Klägerin über Jahre hinweg transportierten Lasten zu ermitteln. Diese Gewichte variierten nach dem Umfang (z.B. Größe und Anzahl der Sendungen) und der Art (z.B. Briefe, Zeitschriften, Kataloge, größere und kleinere Pakete) der angefallenen P. und waren somit täglich - sowohl was die Gewichte, wie was die Anzahl der Beutel und Behälter anbelangt - unterschiedlich. Näheres kann auch dahingestellt bleiben. Selbst wenn - zu Gunsten der Klägerin - die Berechnungen des Dipl.-Ing. L. vom Juni 2011 mit den dort angenommenen Belastungen zu Grunde gelegt werden, wird der vom BSG geforderte Grenzwert nicht erreicht. Noch ungünstiger stellt sich die Situation dar, wenn die realistischeren Belastungen angenommen und somit die Berechnung vom März 2010 zu Grunde gelegt wird (keine Ablagebeutel mit Gewichten von 25 bis 30 kg): danach beläuft sich die Gesamtdosis nach dem MDD auf 7,12 MNh = 41,88% des Grenzwertes.

Dabei ist es aus Sicht des Senats auch nicht zu beanstanden, wenn lediglich die Belastungen bis zum erstmaligen Auftreten von Beschwerden (am 01.03.2001) zu Grunde gelegt werden. Denn die nachfolgenden Hebe- und Tragebelastungen können für die Entstehung der im März 2001 aufgetretenen Beschwerden - hervorgerufen durch den noch im selben Monat von Dr. K. diagnostizierten breitbasigen medio-lateral rechtsseitigen Bandscheibenvorfall L 4/5 mit Masseneffekt auf die Wurzel L 5 rechtsseitig (Befundbericht Bl. 5 VA) - nicht mehr ursächlich geworden sein. Im Übrigen wären die arbeitstechnischen Voraussetzungen auch nicht erfüllt, wenn die Gesamtbelastung bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2004 zu Grunde gelegt würde. Dann ergäbe sich - so die Berechnungen des Dipl.-Ing. L. - unter Berücksichtigung aller von der Klägerin behaupteter Belastungen eine Gesamtdosis nach dem MDD von 8,20 MNh = 48,22% des Grenzwertes (Stellungnahme vom Juni 2011) bzw. - die realistischeren Annahmen zu Grunde gelegt (Stellungnahme vom März 2010) - eine Gesamtdosis nach dem MDD von 8,16 MNh = 48,01% des Grenzwertes.

Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass Dipl.-Ing. L. in den erwähnten Berechnungen von 240 Arbeitstagen jährlich ausgegangen ist. Dem gegenüber hatte die Arbeitgeberin in ihrer Auskunft gegenüber der Beklagten (Bl. 40 VA) 215 Arbeitstage angegeben. Dies zu Grunde gelegt reduziert sich entsprechend die Gesamtdosis nach dem MDD (z.B. ergäbe sich bis zum Auftreten erstmaliger Beschwerden am 01.03.2001 anstelle eines Wertes von 7,15 MNh in den Berechnungen des Dipl.-Ing. L. vom Juni 2011 ein solcher von lediglich 6,4 MNh = 37,6% des Grenzwertes). Eine weitere Aufklärung ist insoweit indessen nicht notwendig, da - wie dargelegt - selbst bei (maximal möglichen) 240 Arbeitstagen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nichts anderes gilt in Bezug auf die lediglich ab dem Jahr 2000 bekannten Arbeitsunfähigkeitszeiten.

Im Ergebnis beruht die abschließende Berechnung des Dipl.-Ing L. somit auf zu Gunsten der Klägerin angenommenen höheren Belastungen als tatsächlich nachweisbar. Auch mit dieser "worst-case-Betrachtung" erreicht die Klägerin den Grenzwert für die Gesamtdosis von 8,5 MNh nicht und erfüllt damit auch nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108. Damit ist ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung an der Lendenwirbelsäule und den beruflichen Expositionen ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 30.10.2007, a.a.O.).

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 sind deshalb auch nicht auf Grund des auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Dr. W. als erfüllt anzusehen. Denn die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK eröffnen erst den Anwendungsbereich der BK für den Einzelfall und können gerade nicht durch die Bejahung des individuellen Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und beruflicher Exposition ersetzt werden. Im Übrigen könnte der Senat den Ausführungen von Dr. W. auch in Bezug auf den von ihm bejahten ursächlichen Zusammenhang zwischen den Lendenwirbelsäulenbeschwerden der Klägerin und den beruflichen Belastungen nicht folgen. Dr. W. hat diesen medizinischen Zusammenhang schon nicht hinreichend begründet. Die von ihm angenommenen "belastungsadaptiven Reaktionen" hat er nicht dargestellt. Er stellt vielmehr maßgebend darauf ab, dass er keine außerberuflichen Ursachen für die Erkrankung an der Lendenwirbelsäule gefunden hat. Dabei ist nicht beachtet, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Unfallfolgen positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Insbesondere gibt es keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache und einem rein zeitlichen Zusammenhang die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde (BSG, a.a.O.). Dies gilt auch und gerade im Berufskrankheitenrecht. Es gibt keinen Automatismus zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs alleine auf Grund des Vorliegens entsprechender Einwirkungen und einer von der BK erfassten bzw. generell durch solche Einwirkungen hervorrufbaren Erkrankung (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 7/05 R).

Im Übrigen hat Dr. W. die Klägerin noch nicht einmal nach möglichen anderen, außerberuflichen Ursachen befragt. In Betracht kommen hier insbesondere Belastungen im Zusammenhang mit der Erziehung der beiden Kinder. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist in seinem Gutachten, dass die - von Dr. W. als nicht altersentsprechend angesehenen - Degenerationen der Bandscheiben bei der Klägerin nicht auf die Lendenwirbelsäule beschränkt waren. Tatsächlich wurde bei der Klägerin bereits im November 2002 auch im Bereich der Halswirbelsäule mittels Kernspintomographie - wie an der Lendenwirbelsäule (Höhenminderung L 4/5 und L 5/S 1, vgl. Befundbericht von Dr. K. , Blatt 5 VA) - eine Höhenminderung der Bandscheibe C 6/7 mit diskreter Protrusio diagnostiziert (Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. K. u.a. Bl. 175 der Senatsakte L 10 U 704/05). Dies spricht gegen eine isolierte, weil durch schweres Heben und Tragen verursachte Schädigung der Lendenwirbelsäule.

Dr. W. geht auch unzutreffend davon aus, dass die Klägerin tatsächlich fast 15 Jahre den beruflichen Einwirkungen ausgesetzt war; er lässt dabei die langen Zeiträume der Beurlaubung wegen der Erziehung der Kinder und die Krankheitszeiten außer Betracht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin anfangs bis zum Beginn des ersten Erziehungsurlaubes lediglich zwei Jahre und zwischen den Zeiten der Beurlaubung etwas mehr als drei Jahre arbeitete, ohne dass Beschwerden aufgetreten wären. Ihre Arbeit nahm sie dann nach den Beurlaubungen wegen Kindererziehung im September 2000 wieder auf und hatte ab 01.03.2001, also nach knapp sechs Monaten Wirbelsäulenbeschwerden mit der nachfolgenden Diagnose eines Bandscheibenvorfalls im Bereich L 4/5. Auch diesen Aspekt - keine durchgehende langjährige berufliche Belastung durch schweres Heben und Tragen - hat Dr. W. nicht berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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