Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4105/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5713/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die auf Bewilligung einer Übergangsbeihilfe.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Mit Bescheid vom 22.08.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für eine Tätigkeit für die A. Zeitarbeit GmbH - Niederlassung Ingolstadt - darlehensweise Übergangsbeihilfe i.H.v. 1.000,- EUR und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 09.09.2008. Am 01.09.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Übergangsbeihilfe für eine zunächst ab dem 08.09.2008, sodann auf den 15.09.2008 geplante Tätigkeit für die A. Zeitarbeit GmbH - Niederlassung Heilbronn -. Mit Bescheid vom 11.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus, dem Kläger sei bereits am 22.08.2008 eine Übergangsbeihilfe zur Arbeitsaufnahme bei der A. Zeitarbeit GmbH - Niederlassung Ingolstadt - bewilligt und ausbezahlt worden. Durch die einwöchige Unterbrechung und den Wechsel zur Niederlassung Heilbronn seien keine zusätzlichen Kosten entstanden. Das Datum der ersten Arbeitsentgeltzahlung habe sich nicht geändert. Die Lohnstelle sei die gleiche geblieben und das Gleitzeitkonto aus Ingolstadt würde übernommen.
Einen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2008 als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, finanzielle Mittel für die Erbringung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung stünden nur begrenzt zur Verfügung. Unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wie auch bei Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers sei es nicht angebracht, ihm nach der bereits bewilligten Übergangsbeihilfe für die geplante Arbeitsaufnahme am 25.08.2008, nochmalig Übergangsbeihilfe zu gewähren.
Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2008 Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er zunächst vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf die beantragte Übergangsbeihilfe zu. Ihm sei nicht ersichtlich, weshalb die Übergangsbeihilfe nur einmal gewährt werden könne. Das Arbeitsverhältnis bei der Niederlassung Heilbronn der A. Zeitarbeit GmbH sei völlig eigenständig. Er selbst sei nicht in der Lage, die Arbeitsaufnahme aus eigenen Mitteln zu finanzieren, weswegen die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses nicht zu Stande gekommen sei. Die Beklagte habe ihm wegen ihres rechtswidrigen Verhaltens Schadensersatz zu gewähren. Sodann hat er sein Begehren in einem Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Am 15.12.2008 hat der Kläger Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakte genommen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.04.2010, das dem Kläger am 17.04.2010 zugestellt wurde, hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum zu äußern. Am 22.04.2010 hat der Kläger daraufhin erneut Akteneinsicht beantragt und den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG am 12.11.2010 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach den bisherigen Entscheidungen gebe es, so der Kläger, nur zwei Optionen: entweder fehle dem Vorsitzenden generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Die Beklagte ist der Klage und Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 01.12.2010 hat das SG die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche abgetrennt. Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Die Klage sei, in Form des zuletzt gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages, jedenfalls unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008 rechtmäßig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Mobilitätshilfe in Gestalt einer Übergangsbeihilfe. Dies gründe bereits darin, dass es nicht zu der avisierten Arbeitsaufnahme bei der A. Zeitarbeit GmbH gekommen sei.
Gegen den am 11.12.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.12.2010 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden. Es sei nicht ersichtlich, worüber das SG entschieden habe. Im Übrigen sei das Ermessen eindeutig pflichtwidrig ausgeübt worden. Dies zeige sich bereits daran, dass die geplante Arbeitsaufnahme gescheitert sei. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. Dezember 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 11. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2008 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die vom Kläger weiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage war bereits unzulässig. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 131 Rn. 10e), bei einem Schadens- oder Rehabilitationsinteresse sowie im Falle einer Wiederholungsgefahr (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R - veröffentlicht in juris). Der Kläger, der mit seiner Klage auch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, den das SG abgetrennt und an das Landgericht verwiesen hat, macht sinngemäß ein Schadensinteresse geltend. Ein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches setzt voraus, dass ein solcher Prozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R - veröffentlicht in juris). Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Da jedoch vorliegend ein Verschulden des sachbearbeitenden Mitarbeiters der Beklagten nicht ernsthaft in Betracht kommt - die Entscheidung der Beklagten, den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld abzulehnen ist jedenfalls vertretbar, weswegen ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden kann (vgl. Keller, a.a.O., § 131, Rn. 10g) - ist ein Erfolg des Klägers im zivilgerichtlichen Verfahren nahezu ausgeschlossen. Ein Feststellungsinteresse kann daher nicht aus dem geltend gemachten Schadensinteresse hergeleitet werden.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage war mithin bereits unzulässig.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die auf Bewilligung einer Übergangsbeihilfe.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte. Mit Bescheid vom 22.08.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für eine Tätigkeit für die A. Zeitarbeit GmbH - Niederlassung Ingolstadt - darlehensweise Übergangsbeihilfe i.H.v. 1.000,- EUR und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 09.09.2008. Am 01.09.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Übergangsbeihilfe für eine zunächst ab dem 08.09.2008, sodann auf den 15.09.2008 geplante Tätigkeit für die A. Zeitarbeit GmbH - Niederlassung Heilbronn -. Mit Bescheid vom 11.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sie führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus, dem Kläger sei bereits am 22.08.2008 eine Übergangsbeihilfe zur Arbeitsaufnahme bei der A. Zeitarbeit GmbH - Niederlassung Ingolstadt - bewilligt und ausbezahlt worden. Durch die einwöchige Unterbrechung und den Wechsel zur Niederlassung Heilbronn seien keine zusätzlichen Kosten entstanden. Das Datum der ersten Arbeitsentgeltzahlung habe sich nicht geändert. Die Lohnstelle sei die gleiche geblieben und das Gleitzeitkonto aus Ingolstadt würde übernommen.
Einen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2008 als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, finanzielle Mittel für die Erbringung von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung stünden nur begrenzt zur Verfügung. Unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wie auch bei Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers sei es nicht angebracht, ihm nach der bereits bewilligten Übergangsbeihilfe für die geplante Arbeitsaufnahme am 25.08.2008, nochmalig Übergangsbeihilfe zu gewähren.
Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2008 Klage zum SG erhoben. Zu deren Begründung hat er zunächst vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf die beantragte Übergangsbeihilfe zu. Ihm sei nicht ersichtlich, weshalb die Übergangsbeihilfe nur einmal gewährt werden könne. Das Arbeitsverhältnis bei der Niederlassung Heilbronn der A. Zeitarbeit GmbH sei völlig eigenständig. Er selbst sei nicht in der Lage, die Arbeitsaufnahme aus eigenen Mitteln zu finanzieren, weswegen die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses nicht zu Stande gekommen sei. Die Beklagte habe ihm wegen ihres rechtswidrigen Verhaltens Schadensersatz zu gewähren. Sodann hat er sein Begehren in einem Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Am 15.12.2008 hat der Kläger Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakte genommen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.04.2010, das dem Kläger am 17.04.2010 zugestellt wurde, hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum zu äußern. Am 22.04.2010 hat der Kläger daraufhin erneut Akteneinsicht beantragt und den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG am 12.11.2010 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach den bisherigen Entscheidungen gebe es, so der Kläger, nur zwei Optionen: entweder fehle dem Vorsitzenden generell die Befähigung zum Richteramt oder er sei zu faul, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
Die Beklagte ist der Klage und Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 01.12.2010 hat das SG die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche abgetrennt. Mit Gerichtsbescheid vom 01.12.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, das Befangenheitsgesuch hindere das Gericht nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Die Klage sei, in Form des zuletzt gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages, jedenfalls unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008 rechtmäßig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Mobilitätshilfe in Gestalt einer Übergangsbeihilfe. Dies gründe bereits darin, dass es nicht zu der avisierten Arbeitsaufnahme bei der A. Zeitarbeit GmbH gekommen sei.
Gegen den am 11.12.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.12.2010 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden. Es sei nicht ersichtlich, worüber das SG entschieden habe. Im Übrigen sei das Ermessen eindeutig pflichtwidrig ausgeübt worden. Dies zeige sich bereits daran, dass die geplante Arbeitsaufnahme gescheitert sei. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01. Dezember 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 11. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2008 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 nicht erschienen ist. Der Kläger wurde ordnungsgemäß durch Übergabe der Ladung in der Justizvollzugsanstalt geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen. Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, ändert hieran, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 21.09.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -, - L 3 AL 2641/10 - und vom 19.10.2011 u.a. in den Verfahren - L 3 AL 3913/11 -, - L 3 AL 3819/11 -, L 3 AL 3917/11 - entschieden hat, nichts. Der Kläger ist vielmehr, da sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die vom Kläger weiter verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage war bereits unzulässig. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Ein Feststellungsinteresse kommt damit in Betracht bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 131 Rn. 10e), bei einem Schadens- oder Rehabilitationsinteresse sowie im Falle einer Wiederholungsgefahr (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R - veröffentlicht in juris). Der Kläger, der mit seiner Klage auch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, den das SG abgetrennt und an das Landgericht verwiesen hat, macht sinngemäß ein Schadensinteresse geltend. Ein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches setzt voraus, dass ein solcher Prozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R - veröffentlicht in juris). Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Da jedoch vorliegend ein Verschulden des sachbearbeitenden Mitarbeiters der Beklagten nicht ernsthaft in Betracht kommt - die Entscheidung der Beklagten, den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld abzulehnen ist jedenfalls vertretbar, weswegen ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden kann (vgl. Keller, a.a.O., § 131, Rn. 10g) - ist ein Erfolg des Klägers im zivilgerichtlichen Verfahren nahezu ausgeschlossen. Ein Feststellungsinteresse kann daher nicht aus dem geltend gemachten Schadensinteresse hergeleitet werden.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage war mithin bereits unzulässig.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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