Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 AS 1518/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 87/12 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.12.2011 - S 18 AS 1518/11 - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für eine Hormonspirale in Höhe von 340,00 EUR zu übernehmen hat.
Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 12.10.2011 fragte sie beim Beklagten an, ob dieser Arztkosten in Höhe von 340,00 EUR übernehmen werde. Von der Krankenkasse sei sie an ihn verwiesen worden. Mit Bescheid vom 12.10.2011 lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie benötige zur Empfängnisverhütung eine Spirale, die 340,00 EUR koste. Wegen ihres Diabetes-Leidens vertrage sie andere Mittel zur Empfängnisverhütung nicht. Alternativ käme eine Sterilisation in Betracht, die 600,00 EUR koste. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 zurück. Mittel der Empfängnisverhütung seien vom Regelbedarf umfasst. Zur Empfängnisverhütung stünden auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, es handle sich bei der Spirale nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Sollte aus medizinischen Gründen eine solche Spirale erforderlich sein, so sei die Krankenversicherung für eine Kostenübernahme eventuell zuständig.
Dagegen hat die Klägerin - vertreten durch ihren Ehemann - Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Aus gesundheitlichen Gründen komme nur diese spezielle Art der Spirale, die 5 Jahre wirksam sei, oder eine Sterilisation in Betracht. Das SG hat das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Begründung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es handle sich nicht um einen laufenden, sondern alle 5 Jahre auftretenden einmaligen und auch nicht um einen besonderen Bedarf. Bei einer Wirkungsdauer von 5 Jahren seien lediglich 5,67 EUR monatlich aufzubringen. Sollte der Einsatz aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sein, sei vorrangig die Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die darlehensweise Leistungsbewilligung gemäß § 24 Abs 1 SGB II werde von der Klägerin nicht begehrt und komme auch mangels Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht in Betracht. Zu der vom Beklagten geforderten Beiladung der Krankenversicherung hat sich das SG nicht geäußert. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Auskunft der Frauenärztin solle vom Senat eingeholt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Offen gelassen werden kann, ob es sich vorliegend um eine vorbeugende Feststellungsklage oder eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer schriftlichen Zusicherung zur Übernahme von Kosten für die Spirale im Sinne des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, denn die Klägerin hat keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung - er betrifft allein den konkreten Einzelfall der Klägerin -, noch weicht das SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Ob es sich bei der Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne besondere Begründung, bei der fehlenden Äußerung des SG zum Antrag auf Beiladung der Krankenversicherung oder bei der Nichteintragung des Bevollmächtigten der Klägerin, der für diese die Klage erhoben hat, um Verfahrensmängel handelt, hat der Senat nicht zu entscheiden, denn die Klägerin hat keine Verfahrensmängel geltend gemacht (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für eine Hormonspirale in Höhe von 340,00 EUR zu übernehmen hat.
Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 12.10.2011 fragte sie beim Beklagten an, ob dieser Arztkosten in Höhe von 340,00 EUR übernehmen werde. Von der Krankenkasse sei sie an ihn verwiesen worden. Mit Bescheid vom 12.10.2011 lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie benötige zur Empfängnisverhütung eine Spirale, die 340,00 EUR koste. Wegen ihres Diabetes-Leidens vertrage sie andere Mittel zur Empfängnisverhütung nicht. Alternativ käme eine Sterilisation in Betracht, die 600,00 EUR koste. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 zurück. Mittel der Empfängnisverhütung seien vom Regelbedarf umfasst. Zur Empfängnisverhütung stünden auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, es handle sich bei der Spirale nicht um einen unabweisbaren Bedarf. Sollte aus medizinischen Gründen eine solche Spirale erforderlich sein, so sei die Krankenversicherung für eine Kostenübernahme eventuell zuständig.
Dagegen hat die Klägerin - vertreten durch ihren Ehemann - Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Aus gesundheitlichen Gründen komme nur diese spezielle Art der Spirale, die 5 Jahre wirksam sei, oder eine Sterilisation in Betracht. Das SG hat das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Begründung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es handle sich nicht um einen laufenden, sondern alle 5 Jahre auftretenden einmaligen und auch nicht um einen besonderen Bedarf. Bei einer Wirkungsdauer von 5 Jahren seien lediglich 5,67 EUR monatlich aufzubringen. Sollte der Einsatz aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sein, sei vorrangig die Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die darlehensweise Leistungsbewilligung gemäß § 24 Abs 1 SGB II werde von der Klägerin nicht begehrt und komme auch mangels Unabweisbarkeit des Bedarfs nicht in Betracht. Zu der vom Beklagten geforderten Beiladung der Krankenversicherung hat sich das SG nicht geäußert. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Auskunft der Frauenärztin solle vom Senat eingeholt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Offen gelassen werden kann, ob es sich vorliegend um eine vorbeugende Feststellungsklage oder eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer schriftlichen Zusicherung zur Übernahme von Kosten für die Spirale im Sinne des § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, denn die Klägerin hat keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung - er betrifft allein den konkreten Einzelfall der Klägerin -, noch weicht das SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Ob es sich bei der Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne besondere Begründung, bei der fehlenden Äußerung des SG zum Antrag auf Beiladung der Krankenversicherung oder bei der Nichteintragung des Bevollmächtigten der Klägerin, der für diese die Klage erhoben hat, um Verfahrensmängel handelt, hat der Senat nicht zu entscheiden, denn die Klägerin hat keine Verfahrensmängel geltend gemacht (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG).
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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