Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 437/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1167/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Erfolgte die Auszahlung einer in Form der Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung nach dem 60. Geburtstag des Klägers ist ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungsansprüche aus der Lebensversicherung und seinem Erwerbsleben anzunehmen (vgl. BSG, Urteile vom 30. März 2011 - Az.: B 12 KR 16/10 R und B 12 KR 16/10 R; BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - Az.: 1 BvR 739/08).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht der an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistung aus einer Direktversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der 1944 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1991 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Es bestand Versicherungspflicht zunächst auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses, ab dem 1. Juli 2005 auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld und mittlerweile als Rentner.
Mit Dienstverträgen vom 30. Juni 1992 bzw. 28. Oktober 1993 war der Kläger bei der G. Bank eG angestellt und bis zum Ablauf des 10. Mai 1996 zugleich deren Vorstandsmitglied. Im Aufhebungsvertrag zwischen der G. Bank eG und dem Kläger vom 9. Mai 1996 wurden zum einen die Niederlegung des Amts als Vorstandsmitglied zum Ablauf des 10. Mai 1996 sowie die einvernehmliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum selben Zeitpunkt vereinbart. Zum anderen wurde der Abschluss eines Arbeitsvertrages ab 11. Mai 1996 als Leiter der Immobilien-Abteilung der G. Bank eG mit demselben Gehalt wie zuvor als Vorstandsmitglied vereinbart. Schließlich wurde die Verpflichtung der G. Bank eG geregelt, zu Gunsten des Klägers "im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden als Vorstandsmitglied" bis zum 1. Juni 1996 eine Kapitallebensversicherung abzuschließen und dafür Prämien in Höhe von 80.000,- DM aufzuwenden, wobei eventuelle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf diese Zahlungen von der G. Bank eG übernommen würden.
Nach dem Versicherungsschein vom 14. Januar 1997 der R+V Lebensversicherung AG hatte die G. Bank eG, Leipziger Straße. in 0. G. als Versicherungsnehmer für den Kläger als versicherte Person bei einem Versicherungsbeginn am 1. Januar 1997 und einer Versicherungsdauer bis zum 1. Januar 2005 einen einmaligen Versicherungsbeitrag von 80.000,- DM einzuzahlen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres die Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet worden sind. Es handelte sich um eine Kapital bildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall.
Am 23. Dezember 2004 teilte die R+V Lebensversicherung AG der Beklagten "entsprechend der bestehenden Meldepflicht (§ 202 i.V.m. § 229 SGB V)" mit, dass aus dem Lebensversicherungsvertrag zum 1. Januar 2005 eine Kapitalleistung in Höhe von 62.276,02 EUR an den Kläger ausgezahlt werde.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2005 informierte die Beklagte den Kläger über "Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von Versorgungsbezügen". Die Kapitalleistung werde auf 10 Jahre umgelegt. Es würden als monatlicher Zahlbetrag 518,93 EUR berücksichtigt (monatlich 1/120 der Kapitalleistung). Dies entspreche einem monatlichen Beitrag von 85,10 EUR, davon entfielen 76,28 EUR auf die Kranken- und 8,82 EUR auf die Pflegeversicherung.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 4. Mai 2005, den er damit begründete, dass die Kapitallebensversicherung durch den vormaligen Arbeitgeber als Abfindung für den Verlust der Vorstandsposition abgeschlossen worden sei. Es handele sich nicht um Versorgungsbezüge. Die Abfindung sei nicht zur Versorgung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bestimmt gewesen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Auszahlung noch voll erwerbsfähig gewesen. Für den Fall des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben bestünden gesonderte Versorgungszusagen, die dann unstreitig § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) unterfallen würden. Das zusätzliche Anstellungsverhältnis sei strikt zu trennen von der Bestellung als Organmitglied (Vorstandsmitglied). Die Abfindungszahlung sei allein eine Kompensation für den Verlust der Organposition. Eine Minderung des Arbeitsentgelts sei nicht eingetreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 229 Abs. l Satz 3 SGB V in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung zurück. Die Betrieblichkeit der Altersversorgung sei vorliegend gegeben und die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen sei auch nicht von der Arbeitnehmereigenschaft abhängig. Der Charakter der Lebensversicherung als Alters- oder Hinterbliebenenversorgung bleibe trotz "voller Erwerbsfähigkeit" und Nichtausgeschiedensein aus dem Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung bestehen.
Mit seiner am 14. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger erneut und ergänzend vorgetragen, dass die vorliegende Direktversicherung ihren Ursprung nicht in der früheren beruflichen Tätigkeit habe. Als Vorstandsmitglied sei er Vertreter des Arbeitgebers, nicht Arbeitnehmer gewesen. Die Zwecksetzung der betrieblichen Altersversorgung erfordere eine Abgrenzung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, wie etwa Leistungen zur Vermögensbildung. Die Zuwendung zu seinem Vermögensaufbau sei bestimmt gewesen. Die Wahl einer Direktversicherung habe lediglich steuerrechtliche Gründe gehabt. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung verneine eine automatische Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung, wenn Abfindungen in Direktversicherungen umgewandelt würden. Auch seien Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ausnahmsweise als Altersversorgungsleistungen anzusehen. Es müsse auch ein konkreter Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben festgestellt werden, dies dürfe nicht unterstellt werden. Eine Organposition als Vorstandsmitglied habe mit dem Erwerbsleben rechtlich nichts zu tun. Es handele sich um das Amt eines gesetzlichen Vertreters, in das man bestellt werde, ohne dass damit ein Vergütungsanspruch verbunden sei, und sei vergleichbar mit der Position eines Stadtrates, eines Aufsichtsrates oder eines Vereinsvorsitzenden. Alle diese Positionen seien losgelöst vom Erwerbsleben der jeweiligen Personen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Beitragspflicht für Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung ein formaler Bezug zum Arbeitsleben in der Weise genüge, dass der Versicherungsvertrag vom damaligen Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Ein solcher Bezug sei gegeben, denn der Kläger sei offensichtlich gerade deshalb Vorstandsmitglied gewesen, weil er gleichzeitig mit Dienstvertrag beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn der Abschluss der Versicherung als Kompensation für den Verlust der Vorstandsposition erfolgt sei und den Charakter einer Abfindung habe, sei die ausgezahlte Kapitalleistung beitragspflichtig. Die Kapitalleistung sei nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers fällig geworden, dies sei das übliche Renteneintrittsalter. Die Leistung sei also zeitnah mit dem Eintritt des Ruhestands erfolgt und es handele sich um eine für die betriebliche Altersvorsorge typische Versicherungsart.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 23. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Dezember 2006 Berufung eingelegt und über sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung sei mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar, weil das Sozialrecht den Begriff der betrieblichen Altersversorgung bedeutend weiter definiere als dies aus Sicht des "schützenden Arbeitsrechts" der Fall sei. Im Übrigen sei die Neufassung des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ohne eine gleichzeitige Übergangsregelung aus Vertrauensgesichtspunkten verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 aufzuheben, soweit mit ihm auf die Kapitalleistung der R+V Lebensversicherung AG Beiträge erhoben werden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt darüber hinaus die Ansicht, es komme nach der Rechtsprechung des BSG überhaupt nicht darauf an, welche Motive dem Abschluss des Versicherungsvertrags vorausgegangen seien.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Argumentation der Beklagten an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist berechtigt, von dem bei ihr zunächst als Beschäftigtem, ab dem 1. Juli 2005 auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld und mittlerweile als Rentner pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einer einmaligen Leistung zu verlangen, die an ihn von der R+V Lebensversicherung AG aus einer Direktversicherung erbracht wurden, da diese Leistung nicht auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen der Kläger als Versicherter auch gleichzeitig Versicherungsnehmer war.
Nach §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen in diesem Sinne gehören nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)) vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190, vgl. Art. 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§ 237 und 229 SGB V entsprechend.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der ihm am 1. Januar 2005 ausgezahlten Leistung aus der Lebensversicherung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, denn diese Leistung beruht auf Prämien, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht der Kläger, sondern dessen Arbeitgeber, die Geraer Bank eG, Versicherungsnehmer war, und sie diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 61. Lebensjahr vollendete, seiner Altersversorgung.
Der erkennende Senat teilt ausdrücklich nicht die Auffassung des Klägers, dass einerseits die Auszahlung der Lebensversicherung vor dem 65. Lebensjahr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung auch im Sozialrecht zu beachten sei, nur dann ausnahmsweise als Altersversorgungsleistung angesehen werden könne, wenn ein konkreter Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben festgestellt werde, und dass andererseits dieser Zusammenhang in seinem Falle schon deshalb zu verneinen sei, weil sich die Abfindung allein auf den Verlust seiner Vorstandsposition und nicht auf ein Arbeitsverhältnis beziehe.
So erfolgte die Auszahlung der in Form der Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung an den Kläger nach dessen 60. Geburtstag. Dies genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteile vom 30. März 2011 - Az.: B 12 KR 16/10 R und B 12 KR 16/10 R, sowie Bundesverfassungsgericht &61500;BVerfG&61502;, Beschluss vom 6. September 2010 - Az.: 1 BvR 739/08, jeweils nach juris) für die Feststellung des erforderlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerb der Leistungsansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung und seinem Erwerbsleben. In seiner Entscheidung vom 30. März 2011 (Az.: B 12 KR 16/10 R) hat das BSG hierzu ausgeführt:
"16 2. ( )
17 a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG [Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung] gezahlt werden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
18 b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). ( )
19 aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist (vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen."
Dem schließt sich der erkennende Senat auch für das vorliegende Verfahren ausdrücklich an.
Der Einwand des Klägers, die abgeschlossenen Direktversicherung beziehe sich allein auf den Verlust der Organstellung, ist demnach ohne Belang. Tatsächlich war der Kläger ab Mitte 1992 bis über den Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am 9. Mai 1996 und noch über den Zeitpunkt des Abschlusses der Direktversicherung im Januar 1997 hinaus Arbeitnehmer der G. Bank eG. Auf die daneben zumindest zeitweise bestehende Organstellung als Vorstandsmitglied und die Frage, ob auch diese als arbeitnehmerähnliche Stellung i.S.d. Sozialrechts zu qualifizieren ist, kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Auslegung der Formulierung im Aufhebungsvertrag vom 9. Mai 1996, wonach die G. Bank eG zu Gunsten des Klägers "im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden als Vorstandsmitglied" bis zum 1. Juni 1996 eine Kapitallebensversicherung abzuschließen und dafür Prämien in Höhe von 80.000,- DM aufzuwenden hat. Gegen den behaupteten alleinigen Zusammenhang der Lebensversicherung mit dem Verlust der Organstellung des Klägers spricht nämlich der Umstand, dass im Lebensversicherungsvertrag als besondere einzelvertragliche Vereinbarung der Passus aufgenommen wurde, dass "während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind." Maßgebend ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG allein, dass der Abschluss einer Direktversicherung zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraussetzt.
Zwar kann in der einmaligen Prämienzahlung der G. Bank eG eine Abfindung für den Verlust der Organstellung im arbeitsrechtlichen Sinne gesehen werden, doch verliert die ausgezahlte Leistung aus der Lebensversicherung ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie durch eine Eigenleistung des Klägers, nämlich den Verzicht auf die Auszahlung der Abfindung finanziert worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1996 - Az.: 12 RK 21/95, Rdnr. 23f., nach juris).
Eine Verpflichtung zur Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BetrAVG, die aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung auch im Sozialrecht zu beachten sei, besteht entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht. Wie das BSG in dem genannten Urteil vom 26. März 1996 (a.a.O., Rdnr. 20f.) entschieden hat, sind "die beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung in der Krankenversicherung ( ) in Abgrenzung zum BetrAVG nach dem Zweck zu bestimmen, der mit der Einführung der Beitragspflicht der in § 385 Abs 1 Satz 1, § 180 Abs 5, Abs 8 RVO, jetzt §§ 237, 229 SGB V genannten Versorgungsbezüge verfolgt wurde. Die versicherungspflichtigen Rentner sollen sich damit entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen zu den weiterhin beitragsfreien Einnahmen ist der Bezug zum früheren Erwerbsleben maßgebend. Den Renten vergleichbare Bezüge sind beitragspflichtig, wenn bei ihnen ein solcher Bezug besteht oder typischerweise angenommen wird (sog institutionelle Abgrenzung); beitragsfrei sind nur Einnahmen, die ohne Zusammenhang mit einer (früheren) Berufstätigkeit aus privater Vorsorge oder zB ererbten Vermögen erworben worden sind." Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Schließlich ist § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht etwa, wie der Kläger meint, deshalb verfassungswidrig, weil es an einer Übergangsregelung mangele. Die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen ab 1. Januar 2004 verstößt nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 7. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07, nach juris) nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da sie ein öffentlich-recht¬liches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und die Betroffenen nicht in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, uneingeschränkt vertrauen dürften. Übergangsregelungen hat das BVerfG schon deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht der an den Kläger ausgezahlten Kapitalleistung aus einer Direktversicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der 1944 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1991 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Es bestand Versicherungspflicht zunächst auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses, ab dem 1. Juli 2005 auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld und mittlerweile als Rentner.
Mit Dienstverträgen vom 30. Juni 1992 bzw. 28. Oktober 1993 war der Kläger bei der G. Bank eG angestellt und bis zum Ablauf des 10. Mai 1996 zugleich deren Vorstandsmitglied. Im Aufhebungsvertrag zwischen der G. Bank eG und dem Kläger vom 9. Mai 1996 wurden zum einen die Niederlegung des Amts als Vorstandsmitglied zum Ablauf des 10. Mai 1996 sowie die einvernehmliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses zum selben Zeitpunkt vereinbart. Zum anderen wurde der Abschluss eines Arbeitsvertrages ab 11. Mai 1996 als Leiter der Immobilien-Abteilung der G. Bank eG mit demselben Gehalt wie zuvor als Vorstandsmitglied vereinbart. Schließlich wurde die Verpflichtung der G. Bank eG geregelt, zu Gunsten des Klägers "im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden als Vorstandsmitglied" bis zum 1. Juni 1996 eine Kapitallebensversicherung abzuschließen und dafür Prämien in Höhe von 80.000,- DM aufzuwenden, wobei eventuelle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf diese Zahlungen von der G. Bank eG übernommen würden.
Nach dem Versicherungsschein vom 14. Januar 1997 der R+V Lebensversicherung AG hatte die G. Bank eG, Leipziger Straße. in 0. G. als Versicherungsnehmer für den Kläger als versicherte Person bei einem Versicherungsbeginn am 1. Januar 1997 und einer Versicherungsdauer bis zum 1. Januar 2005 einen einmaligen Versicherungsbeitrag von 80.000,- DM einzuzahlen. Des Weiteren wurde vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres die Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet worden sind. Es handelte sich um eine Kapital bildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall.
Am 23. Dezember 2004 teilte die R+V Lebensversicherung AG der Beklagten "entsprechend der bestehenden Meldepflicht (§ 202 i.V.m. § 229 SGB V)" mit, dass aus dem Lebensversicherungsvertrag zum 1. Januar 2005 eine Kapitalleistung in Höhe von 62.276,02 EUR an den Kläger ausgezahlt werde.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2005 informierte die Beklagte den Kläger über "Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von Versorgungsbezügen". Die Kapitalleistung werde auf 10 Jahre umgelegt. Es würden als monatlicher Zahlbetrag 518,93 EUR berücksichtigt (monatlich 1/120 der Kapitalleistung). Dies entspreche einem monatlichen Beitrag von 85,10 EUR, davon entfielen 76,28 EUR auf die Kranken- und 8,82 EUR auf die Pflegeversicherung.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 4. Mai 2005, den er damit begründete, dass die Kapitallebensversicherung durch den vormaligen Arbeitgeber als Abfindung für den Verlust der Vorstandsposition abgeschlossen worden sei. Es handele sich nicht um Versorgungsbezüge. Die Abfindung sei nicht zur Versorgung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bestimmt gewesen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Auszahlung noch voll erwerbsfähig gewesen. Für den Fall des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben bestünden gesonderte Versorgungszusagen, die dann unstreitig § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) unterfallen würden. Das zusätzliche Anstellungsverhältnis sei strikt zu trennen von der Bestellung als Organmitglied (Vorstandsmitglied). Die Abfindungszahlung sei allein eine Kompensation für den Verlust der Organposition. Eine Minderung des Arbeitsentgelts sei nicht eingetreten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 229 Abs. l Satz 3 SGB V in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung zurück. Die Betrieblichkeit der Altersversorgung sei vorliegend gegeben und die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen sei auch nicht von der Arbeitnehmereigenschaft abhängig. Der Charakter der Lebensversicherung als Alters- oder Hinterbliebenenversorgung bleibe trotz "voller Erwerbsfähigkeit" und Nichtausgeschiedensein aus dem Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung bestehen.
Mit seiner am 14. Februar 2006 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger erneut und ergänzend vorgetragen, dass die vorliegende Direktversicherung ihren Ursprung nicht in der früheren beruflichen Tätigkeit habe. Als Vorstandsmitglied sei er Vertreter des Arbeitgebers, nicht Arbeitnehmer gewesen. Die Zwecksetzung der betrieblichen Altersversorgung erfordere eine Abgrenzung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, wie etwa Leistungen zur Vermögensbildung. Die Zuwendung zu seinem Vermögensaufbau sei bestimmt gewesen. Die Wahl einer Direktversicherung habe lediglich steuerrechtliche Gründe gehabt. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung verneine eine automatische Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung, wenn Abfindungen in Direktversicherungen umgewandelt würden. Auch seien Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ausnahmsweise als Altersversorgungsleistungen anzusehen. Es müsse auch ein konkreter Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben festgestellt werden, dies dürfe nicht unterstellt werden. Eine Organposition als Vorstandsmitglied habe mit dem Erwerbsleben rechtlich nichts zu tun. Es handele sich um das Amt eines gesetzlichen Vertreters, in das man bestellt werde, ohne dass damit ein Vergütungsanspruch verbunden sei, und sei vergleichbar mit der Position eines Stadtrates, eines Aufsichtsrates oder eines Vereinsvorsitzenden. Alle diese Positionen seien losgelöst vom Erwerbsleben der jeweiligen Personen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Beitragspflicht für Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung ein formaler Bezug zum Arbeitsleben in der Weise genüge, dass der Versicherungsvertrag vom damaligen Arbeitgeber abgeschlossen worden sei. Ein solcher Bezug sei gegeben, denn der Kläger sei offensichtlich gerade deshalb Vorstandsmitglied gewesen, weil er gleichzeitig mit Dienstvertrag beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn der Abschluss der Versicherung als Kompensation für den Verlust der Vorstandsposition erfolgt sei und den Charakter einer Abfindung habe, sei die ausgezahlte Kapitalleistung beitragspflichtig. Die Kapitalleistung sei nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers fällig geworden, dies sei das übliche Renteneintrittsalter. Die Leistung sei also zeitnah mit dem Eintritt des Ruhestands erfolgt und es handele sich um eine für die betriebliche Altersvorsorge typische Versicherungsart.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 23. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Dezember 2006 Berufung eingelegt und über sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Entscheidung sei mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar, weil das Sozialrecht den Begriff der betrieblichen Altersversorgung bedeutend weiter definiere als dies aus Sicht des "schützenden Arbeitsrechts" der Fall sei. Im Übrigen sei die Neufassung des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ohne eine gleichzeitige Übergangsregelung aus Vertrauensgesichtspunkten verfassungswidrig.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 aufzuheben, soweit mit ihm auf die Kapitalleistung der R+V Lebensversicherung AG Beiträge erhoben werden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt darüber hinaus die Ansicht, es komme nach der Rechtsprechung des BSG überhaupt nicht darauf an, welche Motive dem Abschluss des Versicherungsvertrags vorausgegangen seien.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Argumentation der Beklagten an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte ist berechtigt, von dem bei ihr zunächst als Beschäftigtem, ab dem 1. Juli 2005 auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld und mittlerweile als Rentner pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einer einmaligen Leistung zu verlangen, die an ihn von der R+V Lebensversicherung AG aus einer Direktversicherung erbracht wurden, da diese Leistung nicht auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen der Kläger als Versicherter auch gleichzeitig Versicherungsnehmer war.
Nach §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen in diesem Sinne gehören nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)) vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190, vgl. Art. 37 Abs. 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§ 237 und 229 SGB V entsprechend.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der ihm am 1. Januar 2005 ausgezahlten Leistung aus der Lebensversicherung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, denn diese Leistung beruht auf Prämien, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht der Kläger, sondern dessen Arbeitgeber, die Geraer Bank eG, Versicherungsnehmer war, und sie diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 61. Lebensjahr vollendete, seiner Altersversorgung.
Der erkennende Senat teilt ausdrücklich nicht die Auffassung des Klägers, dass einerseits die Auszahlung der Lebensversicherung vor dem 65. Lebensjahr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung auch im Sozialrecht zu beachten sei, nur dann ausnahmsweise als Altersversorgungsleistung angesehen werden könne, wenn ein konkreter Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben festgestellt werde, und dass andererseits dieser Zusammenhang in seinem Falle schon deshalb zu verneinen sei, weil sich die Abfindung allein auf den Verlust seiner Vorstandsposition und nicht auf ein Arbeitsverhältnis beziehe.
So erfolgte die Auszahlung der in Form der Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung an den Kläger nach dessen 60. Geburtstag. Dies genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteile vom 30. März 2011 - Az.: B 12 KR 16/10 R und B 12 KR 16/10 R, sowie Bundesverfassungsgericht &61500;BVerfG&61502;, Beschluss vom 6. September 2010 - Az.: 1 BvR 739/08, jeweils nach juris) für die Feststellung des erforderlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerb der Leistungsansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung und seinem Erwerbsleben. In seiner Entscheidung vom 30. März 2011 (Az.: B 12 KR 16/10 R) hat das BSG hierzu ausgeführt:
"16 2. ( )
17 a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG [Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung] gezahlt werden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
18 b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). ( )
19 aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist (vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen."
Dem schließt sich der erkennende Senat auch für das vorliegende Verfahren ausdrücklich an.
Der Einwand des Klägers, die abgeschlossenen Direktversicherung beziehe sich allein auf den Verlust der Organstellung, ist demnach ohne Belang. Tatsächlich war der Kläger ab Mitte 1992 bis über den Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am 9. Mai 1996 und noch über den Zeitpunkt des Abschlusses der Direktversicherung im Januar 1997 hinaus Arbeitnehmer der G. Bank eG. Auf die daneben zumindest zeitweise bestehende Organstellung als Vorstandsmitglied und die Frage, ob auch diese als arbeitnehmerähnliche Stellung i.S.d. Sozialrechts zu qualifizieren ist, kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Auslegung der Formulierung im Aufhebungsvertrag vom 9. Mai 1996, wonach die G. Bank eG zu Gunsten des Klägers "im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden als Vorstandsmitglied" bis zum 1. Juni 1996 eine Kapitallebensversicherung abzuschließen und dafür Prämien in Höhe von 80.000,- DM aufzuwenden hat. Gegen den behaupteten alleinigen Zusammenhang der Lebensversicherung mit dem Verlust der Organstellung des Klägers spricht nämlich der Umstand, dass im Lebensversicherungsvertrag als besondere einzelvertragliche Vereinbarung der Passus aufgenommen wurde, dass "während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind." Maßgebend ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG allein, dass der Abschluss einer Direktversicherung zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraussetzt.
Zwar kann in der einmaligen Prämienzahlung der G. Bank eG eine Abfindung für den Verlust der Organstellung im arbeitsrechtlichen Sinne gesehen werden, doch verliert die ausgezahlte Leistung aus der Lebensversicherung ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie durch eine Eigenleistung des Klägers, nämlich den Verzicht auf die Auszahlung der Abfindung finanziert worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1996 - Az.: 12 RK 21/95, Rdnr. 23f., nach juris).
Eine Verpflichtung zur Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BetrAVG, die aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung auch im Sozialrecht zu beachten sei, besteht entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht. Wie das BSG in dem genannten Urteil vom 26. März 1996 (a.a.O., Rdnr. 20f.) entschieden hat, sind "die beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung in der Krankenversicherung ( ) in Abgrenzung zum BetrAVG nach dem Zweck zu bestimmen, der mit der Einführung der Beitragspflicht der in § 385 Abs 1 Satz 1, § 180 Abs 5, Abs 8 RVO, jetzt §§ 237, 229 SGB V genannten Versorgungsbezüge verfolgt wurde. Die versicherungspflichtigen Rentner sollen sich damit entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen zu den weiterhin beitragsfreien Einnahmen ist der Bezug zum früheren Erwerbsleben maßgebend. Den Renten vergleichbare Bezüge sind beitragspflichtig, wenn bei ihnen ein solcher Bezug besteht oder typischerweise angenommen wird (sog institutionelle Abgrenzung); beitragsfrei sind nur Einnahmen, die ohne Zusammenhang mit einer (früheren) Berufstätigkeit aus privater Vorsorge oder zB ererbten Vermögen erworben worden sind." Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Schließlich ist § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht etwa, wie der Kläger meint, deshalb verfassungswidrig, weil es an einer Übergangsregelung mangele. Die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen ab 1. Januar 2004 verstößt nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 7. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07, nach juris) nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da sie ein öffentlich-recht¬liches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und die Betroffenen nicht in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, uneingeschränkt vertrauen dürften. Übergangsregelungen hat das BVerfG schon deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
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