L 6 SF 1516/11 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1516/11 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Vergütung für das Gutachten des Dr. M. vom 8. Juni 2011 wird 1.204,03 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

In dem Berufungsverfahren U. B .../. Deutsche Angestelltenkrankenkasse (Az.: L 6 KR 568/08) beauftragte der Berichterstatter des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts nach Einholung eines Kostenvorschusses von 1.000,00 Euro mit Beweisanordnung vom 11. Mai 2010 Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgrund ambulanter Untersuchung. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einholung des Gutachtens von der Leistung des Kostenvorschusses abhängig gemacht worden war. Gestellt wurden folgende Beweisfragen: 1. Welche Krankheiten, Gebrechen und/oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte liegen beim Kläger a) auf ihrem Fachgebiet b) im Übrigen vor? 2. Mit welchen Hilfsmitteln (im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 33 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist der Kläger derzeit versorgt. 3. Ist der Kläger mit den unter 2. genannten Hilfsmitteln a) medizinisch ausreichend versorgt, b) in sonstigen Belangen ausreichend versorgt? Bitte begründen Sie Ihre Ansicht! 4. Ist die Versorgung des Klägers mit einem sogenannten Handbike "Speedy-Duo2" (vgl. hierzu Bl. 90f. der Gerichtsakte) a) medizinisch zwingend erforderlich, b) sonst notwendig? Bitte begründen Sie Ihre Ansicht! 5. Welche andere Hilfsmittelversorgung würden Sie gegebenenfalls für erforderlich halten? 6. Weichen Sie von den vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen ab? Wenn ja, begründen Sie dies bitte! 7. Sind Zusatzgutachten erforderlich? Wenn ja, auf welchem Fachgebiet?

Nachdem Dr. B. mitgeteilt hatte, er sei nicht in der Lage, das Gutachten zu erstatten, änderte der Berichterstatter nach Rückfrage bei dem Kläger die Beweisanordnung am 29. Juni 2010 ab und bestimmte Dr. M., W.-W.-Klinik B. W., mit der Erstellung des Gutachtens. Diese Beweisanordnung enthält keinen Hinweis auf den Vorschuss. Dem Sachverständigen wurden die Gerichtsakte mit 212 Blatt und die Verwaltungsakte mit 47 Blatt übersandt.

Auf Nachfrage nach dem Sachstand teilte er unter dem 28. Oktober 2010 mit, die Bearbeitung des Auftrags stehe unmittelbar bevor. Die gutachterliche Untersuchung und die Ausarbeitung des Gutachtens erfolge unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung durch Oberarzt R. (i.e. Erinnerungsführer).

Unter dem 8. Juni 2011 wurde das von dem Sachverständigen und dem Erinnerungsführer unterzeichnete Gutachten auf insgesamt 30 Blatt erstellt. In den Kostenrechnungen vom gleichen Tag machte der Erinnerungsführer insgesamt 1.799,03 Euro geltend (19 Stunden Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 85,00 EUR (= Honorargruppe M3), besondere Leistungen 107,58 Euro, Schreibauslagen 67,75 Euro, Portokosten 8,70 Euro). Beigefügt war eine Abtretungserklärung, in der ihm der Sachverständige die "Entschädigung" abtrat.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 1.204,03 Euro und legte eine erforderliche Zeit von (aufgerundet) 17 Stunden und einen Stundensatz von 60,00 Euro zugrunde. Der Berichterstatter des 6. Senats forderte den Kläger zur weiteren Einzahlung von 204,03 Euro auf. Nach dem Eingang wies die UKB den zusätzlichen Betrag unter dem 10. November 2011 dem Erinnerungsführer an.

Am 12. September 2011 hat der Erinnerungsgegner "Widerspruch" eingelegt (Schreiben vom 8. September 2011) und vorgetragen, die Honorargruppe M2 greife eindeutig zu kurz, denn es habe sich um ein Gutachten für die zweite Instanz gehandelt und habe sich mit Vorgutachten auseinander setzen müssen. Beim Zeitansatz hätten 2 Stunden Literaturrecherche berücksichtigt werden müssen, die allerdings nicht explizit aufgeführt wurden. Soweit die UKB anführe, der Sachverständige habe das Übersteigen des Vorschusses nicht mitgeteilt, sei dieser nicht auf eine Mitteilungspflicht hingewiesen worden. Lediglich in der Beweisanordnung an Dr. B. sei dies erfolgt; damit bestehe keine Mitteilungspflicht.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Vergütung für das Gutachten des Dr. M. vom 8. Juni 2011 auf 1.799,03 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Vergütung für das Gutachten des Dr. M. vom 8. Juni 2011 auf 1.204,03 Euro festzusetzen.

Zur Begründung schließt er sich im Ergebnis den Ausführungen der UKB an.

Die UKB hat eine Abhilfe abgelehnt (Verfügung vom 12. September 2011). Auf den gerichtlichen Hinweis, dass dem Gutachten keine Hinweise für eine erforderliche Literaturrecherche zu entnehmen sei, hat der Erinnerungsführer ausgeführt, dies überrasche ihn einigermaßen. Er gehe davon aus, dass es auch beim Thüringer Landessozialgericht üblich sei, sich in Rechtsfragen immer wieder über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren. Tatsächlich würden auf Blatt 18 Literaturstellen zitiert, auf Blatt 19 die aktuellen DIN-Vorschriften. Ein solches Wissen gehöre nicht zum Routinewissen eines Orthopäden. Es seien noch andere Literaturstellen gesichtet worden, die letztlich in das Gutachten keinen Eingang gefunden hätten. Blatt 21 könne unschwer entnommen werden, dass eine Steigungsberechnung durch Google Earth erfolg sei und damit ein Ortstermin vermieden wurde.

II.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG -) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).

Im vorliegenden Fall ist der "Widerspruch" vom 12. September als Antrag auf gerichtliche Festsetzung (= Erinnerung) zu werten. Hierzu war der Erinnerungsführer berechtigt, denn der ernannte Sachverständige hatte ihm seine Vergütung abgetreten.

Die Vergütung wird auf 1.204,33 Euro festgesetzt.

Bei der Erinnerung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen wurden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - Az.: L 6 SF 48/08 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – Az.: 1 B 97.1352, nach juris). Grundsätzlich ist der Senat bei der Festsetzung weder an die Höhe der Einzelansätze noch an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gebunden, denn das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - Az.: L 6 SF 2/05 und vom 16. September 2002 - Az.: L 6 B 51/01 SF; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 25. Auflage 2011, § 4 Rdnr. 4.3).

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden tatsächlich aufgewendet wurden, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität erforderlich ist (vgl. u.a. BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – Az.: X ZR 206/98, nach juris; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B m.w.N.; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 35). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten oder bietet die Kostenrechnung keinen Anhalt für einen realistischen Ansatz (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF), ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.

Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.

Für das Gutachten vom 8. Juni 2011 war angesichts der übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von 16,75 Stunden, aufgerundet 11 Stunden erforderlich.

Für das Aktenstudium ist der beantragte Arbeitsaufwand von 3 Stunden anzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats benötigt ein Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca. 1/4 medizinischem Inhalt (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - Az.: L 6 B 6/03 SF und 24. November 1999 – Az.: L 6 SF 549/99). Angesichts der übersandten 259 Blatt ist der Ansatz des Erinnerungsführers nachvollziehbar.

Bedenken gegen den beantragten Ansatz für die Erhebung der Vorgeschichte und Anamnese (0,75 Stunden) sowie Untersuchung und Testung des Rollstuhls (2,25 Stunden) hat der Erinnerungsgegner nicht geltend gemacht; sie sind auch dem Senat nicht ersichtlich.

Für die Abfassung der Beurteilung kann angesichts der Schreibweise 4,5 Stunden berücksichtigt werden. Sie umfasst grundsätzlich die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Bei einem durchschnittlichen Sachverständigen ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde angemessen (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 - Az.: L 6 B 172/07 SF m.w.N.). Hier erstreckt sich die Beurteilung auf 13 ½ Blatt (Blatt 17 bis 30).

Nicht im Streit steht zwischen den Beteiligten der Ansatz für Diktat und Korrektur von 6 Stunden. Nicht in Betracht kommt allerdings die Erstattung des beantragten Zeitaufwands von 2 Stunden für ein Literaturstudium. Ausnahmsweise können hierfür 15 Minuten berücksichtigt werden. Für diesen Ansatz gelten folgende Grundsätze: Ein allgemeines Literaturstudium wird nicht vergütet, denn von einem medizinischen Sachverständigen wird erwartet, dass er sich durch Einsicht in die einschlägige Literatur auf dem Laufenden hält (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - Az.: L 6 B 186/07 SF m.w.N., 14. November 2002 – Az.: L 6 B 26/02 SF, 29. Juni 1999 - Az.: L 6 B 8/98 SF; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 848; Hartmann in Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 8 JVEG Rdnr. 38). Ein Zeitansatz ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich. Dann muss im Gutachten allerdings eine entsprechende Auseinandersetzung erfolgt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - Az.: L 6 B 186/07 SF); ein Ansatz bei fehlender genauer Zitierung kommt nicht in Betracht. Insofern können hier nur ein Zeitansatz für die Feststellung der DIN-Normen auf Blatt 19 des Gutachtens und die Internet-Recherche in Google berücksichtigt werden. Deren Kenntnis kann von einem Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung nicht erwartet werden. Aus der Sicht des Dr. M. konnten sie für die Beantwortung der gestellten Fragen notwendig sein. Die Zuerkennung eines weitergehenden Zeitansatzes kommt nicht in Betracht. Literaturrecherchen ohne Eingang in das Gutachten werden nicht erstattet. Die Kenntnis und Anwendung des Systems der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health = Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) wird bei einem medizinischen Sachverständigen ohne zusätzliches Literaturstudium vorausgesetzt.

Die UKB hat zu Recht die Vergütung nach der Honorargruppe M2 (60,00 Euro) berechnet. Sie wird wie folgt definiert: Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten in Verfahren nach dem SchwbG oder zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität. Hier werden die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit vergütet (vgl. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 872). Die begehrte Honorargruppe M3 erfordert dagegen Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Als Beispiel werden Begutachtungen spezieller Kausalitätszusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen genannt und 16 Beispielsfälle aufgeführt.

In den Beispielen beider Honorargruppen werden Gutachten zur Notwendigkeit von Hilfsmitteln auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung nicht genannt. Deshalb erfolgt die Zuordnung nach billigem Ermessen (§ 9 Abs. 1 S. 3 2. Halbs. JVEG). Nach dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 (Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; nach juris), dem sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - Az.: L 6 SF 1617/11 und vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B), erfordern Gutachten der Gruppe M3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben. Es genügt allerdings nicht, dass differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden; sie müssen einen hohen Schwierigkeitsgrad haben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Auseinandersetzung mit Vorgutachten begründet die Honorargruppe M3 allein nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 277/11 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2011 - Az.: L 2 SF 254/11; Hessisches LSG, Beschluss vom 3. Februar 2011 - Az.: L 2 R 490/10 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005 - Az.: L 12 SB 795/05 KO-A, alle nach juris). Es besteht auch keine Veranlassung dafür, in der Berufungsinstanz eingeholte Gutachten automatisch im M3 einzustufen.

Zusätzlich zu erstatten sind die Portoauslagen, Schreibauslagen und Kopierkosten.

Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt: 17 Stunden zu 60,00 Euro 1.020,00 Euro besondere Leistungen 107,58 Euro Portoauslagen 8,70 Euro Schreibauslagen 67,75 Euro 1.204,03 Euro

Nachdem der Kläger auf den Vorschuss von 1.000,00 Euro 204,03 Euro nachgezahlt hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige verpflichtet war, die Überschreitung des Vorschusses mitzuteilen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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