Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 921/11 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 13/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine KV kann durch Satzung für die sprechstundenfreien Zeiten vorsehen, dass grundsätzlich der niedergelassene Arzt von seiner Präsenzpflicht nur dann entbunden ist, wenn die ärztliche Versorgung durch einen organisierten Notdienst sichergestellt wird, und gleichzeitig als Mindestzeiten einen Notdienst nur am Wochenende und an Feiertage vorsehen, im Übrigen aber die Festlegung weiterer Zeiten einer örtlich Notdienstgemeinschaft überlassen.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.12.2012 wird abgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die vertragsärztliche Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen sicherzustellen.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinschaftspraxis. Sie besteht aus drei Fachärzten für Allgemeinmedizin, die jeweils mit vollem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, Landkreis AW zugelassen sind.
Die Gemeinde A-Stadt bildete mit den im VW.Kreis gelegenen Gemeinden D-Stadt und E-Stadt bis zum 31.12.2010 einen Notdienstbezirk. In diesem Notdienstbezirk fand der organisierte Notdienst in Form der kollegialen Vertretung statt. Aufgrund eines Neuzuschnitts bilden seit dem 01.01.2011 C-Stadt und A-Stadt einen Notdienstbezirk, während D-Stadt und E-Stadt mit weiteren Gemeinden zu einem anderen Bezirk zusammengeschlossen wurden. Der organisierte Notdienst in C-Stadt/A-Stadt findet in Form der kollegialen Vertretung statt und erstreckt sich im Wesentlichen auf die Wochenenden, Feier- und Brückentage. Während der übrigen Werktage findet ein organisierter Notdienst nicht statt.
Am 23.12.2011 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingereicht. Sie trägt vor, sie übe ihre vertragsärztliche Tätigkeit im Standort A-Stadt-H-Stadt aus. Dort befinde sich noch eine weitere Praxis, dessen Praxisinhaber aufgrund seines Lebensalters aber von der Teilnahme am organisierten Notdienst befreit sei. Seit dem Zusammenschluss des Notdienstbezirkes C-Stadt/A-Stadt lehnten die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte aus dem Stadtgebiet C-Stadt (35 an der Zahl) es ab, ihren Bereitschaftsdienst auch im Gebiet der Gemeinde A-Stadt zu leisten. Hierüber sei es zu verschiedenen Auseinandersetzungen auch für die Ableistung des Notdienstes an den Wochenenden gekommen. Soweit der Notdienst an den Wochenenden und Feiertagen nunmehr ordnungsgemäß ablaufe, so sei dieses Ergebnis aber erst nach langen Diskussionen und Interventionen der Antragsgegnerin bei den Ärzten in C-Stadt erreicht worden. Die Versorgung an den Wochentagen werde aber von den C-Stadter Kollegen weiterhin abgelehnt. Sie habe unter Datum vom 24.11.2011 die Antragsgegnerin aufgefordert, die vertragsärztliche Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen. Insbesondere habe sie sicherzustellen, dass die Ärzte des Stadtgebiets C-Stadt in den sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an dem organisierten Notdienst nachkämen. Dies habe die Antragsgegnerin unter Datum vom 02.12.2011 abgelehnt. Es sei daher nunmehr eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Sicherstellung der Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten führe ausweislich des beigefügten Dienstplanes zu einer unverhältnismäßigen Belastung ihrerseits, die insbesondere unter Berücksichtigung der familiären und gesundheitlichen Belastung nicht mehr hinzunehmen sei. Durch die Verweigerungshaltung der Ärzte des Stadtgebiets C-Stadt sei die Sicherstellung gefährdet. Die Antragsgegnerin habe eine entsprechende Regelung nicht getroffen, weshalb der Anordnungsgrund gegeben sei. In allen sprechstundenfreien Zeiten sei die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Es seien alle Vertragsärzte im Bereich des Notdienstbezirkes zum Notdienst in gleich belastender Weise heranzuziehen. Die Antragsgegnerin könne die Notdienstzeit nicht auf die Mindestzeiten reduzieren. Von § 75 SGB V werde nicht die Kompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung erfasst, das Recht zu übertragen, die Einzelheiten des Notdienstes in eigener Zuständigkeit zu regeln. Teile des Sicherstellungsauftrages könnten nicht auf eine Notdienstgemeinschaft delegiert werden. Die Antragsgegnerin habe in einem Rundschreiben an alle in C-Stadt niedergelassenen Vertragsärzte unter Datum vom 21.12.2011 die Ansicht vertreten, dass "ein gemeinsamer Wochentagsdienst der C-Stadter und F-Stadter Vertragsärzt/Ärzte u. E. notwendig ist, um die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vertragsärztlichen Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten im Notdienstbezirk C-Stadt/A-Stadt sicherzustellen, insbesondere sicherzustellen, dass die Ärzte des Stadtgebiets C-Stadt/G-Stadt in den sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an dem organisierten Notdienst nachkommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, offenbar hätten die Ärzte in C-Stadt eine private Absprache zur gegenseitigen Vertretung in der Woche getroffen. Dies sei möglich, da die Präsenzpflicht auch durch eine Vertretung erfüllt werden könne. Die Mitglieder der Antragstellerin hätten im Jahre 2011 Anträge auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst gestellt, die jedoch abgelehnt worden seien. An den Wochentagen finde ein organisierter Notdienst nicht statt. Stattdessen gelte für jeden Arzt die Präsenzpflicht gem. § 1 Abs. 1 der Notdienstordnung. Es bestehe auch kein Sicherstellungsproblem, die Versorgung sei durch die Präsenzpflicht jedes Arztes für seine Patienten gewährleistet. Die Regelungen zur Mindestzeit des organisierten Notdienstes an den Wochenenden und Feiertagen und der Präsenzpflicht in den anderen Zeiten gelte seit vielen Jahren. Insoweit habe sich für die Antragsstellerin auch durch den Neuzuschnitt der Notdienstbezirke keine Veränderung bzgl. der Pflichten ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
In der gestellten Formulierung ist der Antrag allerdings unzulässig, da er unbestimmt ist. Die Antragstellerin legt darin nicht dar, welche konkreten Maßnahmen die Antragsgegnerin zu ergreifen hat. Sachlich begehrt die Antragstellerin aber die Verpflichtung der Antragsgegnerin, für den Notdienstbezirk C-Stadt/A-Stadt die Zeiten für den organisierten allgemeinen Notdienst auch für die Werktage Montag bis Donnerstag jeweils von 19:00 Uhr bis zum Folgetag, soweit es sich um einen Werktag handelt, um 7:00 Uhr festzusetzen. Mit dieser Präzisierung ist der Antrag grundsätzlich zulässig.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Nach Aktenlage besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Nach Aktenlage besteht kein Anordnungsanspruch.
Die Notdienstordnung der Antragsgegnerin, beschlossen von der Abgeordnetenversammlung der KV Hessen am 24.11.2004, in Kraft getreten am 01.01.2005, geändert durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung der KV Hessen vom 21.04.2007, 13.12.2008, 19.02.2009 und 20.02.2010 (im Folgenden: NDO), sieht vor, dass jeder niedergelassene Arzt grundsätzlich verpflichtet ist, auch außerhalb der von ihm angebotenen Sprechstunden für seine Patienten erreichbar zu sein oder für eine qualifizierte Vertretung zu sorgen (Präsenzpflicht) (§ 1 Abs. 1 NDO). Der niedergelassene Arzt ist von seiner Präsenzpflicht nur dann entbunden, wenn die ärztliche Versorgung durch eine ärztliche Dienstbereitschaft (organisierter Notdienst) sichergestellt ist (§ 1 Abs. 2 NDO). Der organisierte allgemeine Notdienst ist im Wege einer organisierten kollegialen Vertretung und/oder durch Errichtung einer Notdienstzentrale bzw. Notdienstleitstelle (organisierter zentraler Notdienst) möglich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NDO). Der Vorstand definiert den Zuständigkeitsbereich (Notdienstbezirk) (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NDO). Die für einen Notdienstbezirk zuständige Notdienstgemeinschaft hat grundsätzlich die Einzelheiten des Notdienstes in eigener Zuständigkeit zu regeln. Diese betreffen die Zeiten des organisierten allgemeinen Notdienstes, wobei bestimmte Mindestdienstzeiten abzudecken sind. Soweit eine Notdienstgemeinschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums über die bevorstehenden Mindestzeiten hinaus einen organisierten allgemeinen Notdienst beschließt, ist dieser für ihre Mitglieder verbindlich (§ 5 Abs. 1 NDO). Zu den Mindestzeiten gehören nicht die sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen. Ein solcher Beschluss der Notdienstgemeinschaft liegt nicht vor, sodass die Ärzte in C-Stadt nicht verpflichtet sind, die Patienten der Antragsstellerin in sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen zu versorgen.
Nach der Notdienstordnung hat die Antragsgegnerin somit für alle sprechstundenfreien Zeiten Vorkehrungen getroffen. Für die Mindestzeiten, also für das Wochenende, Feiertage und sogenannte Brückentage hat sie einen organisierten Bereitschaftsdienst eingerichtet bzw. diese den Notdienstgemeinschaften verbindlich vorgegeben. Für die übrigen sprechstundenfreien Zeiten, also die hier strittigen sprechstundenfreien Zeiten an den verbliebenen Werktagen, hat sie Vorkehrungen mit der Präsenzpflicht getroffen. Damit kommt sie grundsätzlich ihrer Verpflichtung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V nach.
Die nähere Ausgestaltung des Not-, Notfall- bzw. Bereitschaftsdienstes, der nicht auf das Wochenende beschränkt sein muss, obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen ihrer Satzungshoheit. Dieser kommt insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 - GesR 2011, 487, juris Rdnr. 17 m.w.N.). Die Kassenärztliche Vereinigung muss ihre Entscheidung nicht für ihren gesamten Bezirk einheitlich treffen (vgl. BSG, Urt. v. 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 = MedR 2007, 504, juris Rdnr. 12). Zur Gestaltungsfreiheit gehört auch, ob in den organisierten Notdienst die sprechstundenfreie Zeit in den Wochentagen einbezogen wird oder aber auf die Wochenenden und Feiertage begrenzt wird.
Im Rahmen ihrer Satzungsgewalt ist die Antragsgegnerin auch befugt, es der örtlichen Notdienstgemeinschaft zu überlassen, ob sie weitere Zeiten eines organisierten Notdienstes festlegen will. Dies entspricht der sozialgerichtlichem Rechtsprechung. Danach kann durch Beschluss einer Abgeordnetenversammlung die Organisation des Notdienstes und die Erhebung einer Umlage auf die Kreisstellen delegiert werden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.11.2008 - L 4 KA 2/06 - juris Rn. 45). Die Beschlussfassung über Art und Umfang des Betriebskostenabzugs kann auch auf die einzelne Notdienstgemeinschaft übertragen werden, wenn mit der Notdienstordnung als Bestandteil einer Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel selbst getroffen werden (Vgl. LSG Hessen, Urt. v. 18.06.2008 - L 4 KA 59/06 u. L 4 KA 64/06 - juris Rn. 26).
Die Antragstellerin begehrt letztlich die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Mindestzeiten hinaus auch an den übrigen sprechstundenfreien Zeiten einen organisierten Bereitschaftsdienst einzurichten, wenigstens wohl hierzu die Notdienstgemeinschaften zu verpflichten. Dies würde voraussetzen, dass sich der Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin als Satzungsgeber nur auf diese Möglichkeit verengen würde. Hierfür fehlte es aber schon an einem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin, auch sind die rechtlichen Gründe hierfür nicht ersichtlich.
Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass für die Notdienstgemeinschaft kein Gestaltungsspielraum besteht, von einem organisierten Notdienst für die sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen abzusehen. Entsprechendes gilt für ein mögliches Eingriffsrecht des Vorstandes der Antragsgegnerin oder der Aufgaben der Antragsgegnerin als Satzungsgeberin. Nach Kenntnis der Kammer besteht eine solche förmliche Einbeziehung des Notdienstes an sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen auch nicht in allen übrigen Notdienstbezirken.
Soweit die Antragsstellerin auf unzumutbare Zustände verweist, wird dies von ihr nicht dargestellt. Darauf hat die Kammer die Antragstellerin bereits mit Verfügung vom 23.12.2011 hingewiesen.
Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, wie hoch ihre tatsächliche Belastung in den sprechstundenfreien Zeiten an den Werktagen ist. Sie hat lediglich einen "Dienstplan" vorgelegt, den sie offensichtlich selbst erstellt hat. Bei drei Ärzten einer Gemeinschaftspraxis ergibt sich im Übrigen von selbst, dass bereits rein rechnerisch jeder dieser Ärzte für 1/3 der Werktage im Sinne der Präsenzpflicht einzuteilen ist. Die Präsenzpflicht obliegt aber allen Ärzten, auch den Ärzten, die in einer Einzelpraxis tätig sind. Insofern kommt es auch maßgeblich auf die tatsächliche Belastung durch die Präsenzpflicht, die über eine Erreichbarkeit hinausgeht, an. Diesbezüglich hat die Antragstellerin keinen Vortrag gehalten, also nicht dargelegt, wie oft in der Woche wie viele Patienten in den sprechstundenfreien Zeiten von Montagabend bis Freitagvormittag ihre ärztlichen Dienste nachsuchen. Gleichfalls hat die Antragstellerin nicht dargelegt, wie die Regelungen zuvor waren, also vor Veränderung der Notdienstbezirke, die sie lediglich als unproblematisch darstellt. Es obliegt der Kammer nicht, das Verhalten der Kollegen in C-Stadt zu bewerten. Soweit diese sich für eine kollegiale Absprache bereit finden, folgt hieraus kein Rechtsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin, einen organisierten Bereitschaftsdienst auch für die Werktage einzuführen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im von der Antragstellerin vorgelegten Rundschreiben an alle in C-Stadt niedergelassenen Vertragsärzte vom 21.12.2011 dargelegt, dass im Rahmen der Reform des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mit der Ausweitung der Pflichtzeiten auf alle Wochentage ab spätestens 19 Uhr zu rechnen sei.
Der Antrag ist ferner unbegründet, da er nicht auf eine vorläufige Regelung abzielt, sondern auf eine endgültige. Die Antragstellerin hat in keinerlei Weise ihr Begehren eingeschränkt und möchte offensichtlich die Hauptsache vorwegnehmen.
Aus den genannten Gründen fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, wie die tatsächliche Belastungssituation ist und welche Veränderungen sich hinsichtlich der Situation vor Neuorganisierung der Notdienstbezirke und insbesondere hinsichtlich des vergangenen Jahres ergeben haben. Immerhin muss sie offensichtlich seit Januar 2011 der Präsenzpflicht ohne kollegiale Vertretung genügen, jedenfalls hat sie sich hierzu nicht erklärt.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Wert war hier wegen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht zu quoteln, da die Antragstellerin mit dem Antrag eine endgültige Regelung angestrebt hat.
2. Die Antragstellerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die vertragsärztliche Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen sicherzustellen.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinschaftspraxis. Sie besteht aus drei Fachärzten für Allgemeinmedizin, die jeweils mit vollem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, Landkreis AW zugelassen sind.
Die Gemeinde A-Stadt bildete mit den im VW.Kreis gelegenen Gemeinden D-Stadt und E-Stadt bis zum 31.12.2010 einen Notdienstbezirk. In diesem Notdienstbezirk fand der organisierte Notdienst in Form der kollegialen Vertretung statt. Aufgrund eines Neuzuschnitts bilden seit dem 01.01.2011 C-Stadt und A-Stadt einen Notdienstbezirk, während D-Stadt und E-Stadt mit weiteren Gemeinden zu einem anderen Bezirk zusammengeschlossen wurden. Der organisierte Notdienst in C-Stadt/A-Stadt findet in Form der kollegialen Vertretung statt und erstreckt sich im Wesentlichen auf die Wochenenden, Feier- und Brückentage. Während der übrigen Werktage findet ein organisierter Notdienst nicht statt.
Am 23.12.2011 hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht eingereicht. Sie trägt vor, sie übe ihre vertragsärztliche Tätigkeit im Standort A-Stadt-H-Stadt aus. Dort befinde sich noch eine weitere Praxis, dessen Praxisinhaber aufgrund seines Lebensalters aber von der Teilnahme am organisierten Notdienst befreit sei. Seit dem Zusammenschluss des Notdienstbezirkes C-Stadt/A-Stadt lehnten die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärzte aus dem Stadtgebiet C-Stadt (35 an der Zahl) es ab, ihren Bereitschaftsdienst auch im Gebiet der Gemeinde A-Stadt zu leisten. Hierüber sei es zu verschiedenen Auseinandersetzungen auch für die Ableistung des Notdienstes an den Wochenenden gekommen. Soweit der Notdienst an den Wochenenden und Feiertagen nunmehr ordnungsgemäß ablaufe, so sei dieses Ergebnis aber erst nach langen Diskussionen und Interventionen der Antragsgegnerin bei den Ärzten in C-Stadt erreicht worden. Die Versorgung an den Wochentagen werde aber von den C-Stadter Kollegen weiterhin abgelehnt. Sie habe unter Datum vom 24.11.2011 die Antragsgegnerin aufgefordert, die vertragsärztliche Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen. Insbesondere habe sie sicherzustellen, dass die Ärzte des Stadtgebiets C-Stadt in den sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an dem organisierten Notdienst nachkämen. Dies habe die Antragsgegnerin unter Datum vom 02.12.2011 abgelehnt. Es sei daher nunmehr eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Sicherstellung der Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten führe ausweislich des beigefügten Dienstplanes zu einer unverhältnismäßigen Belastung ihrerseits, die insbesondere unter Berücksichtigung der familiären und gesundheitlichen Belastung nicht mehr hinzunehmen sei. Durch die Verweigerungshaltung der Ärzte des Stadtgebiets C-Stadt sei die Sicherstellung gefährdet. Die Antragsgegnerin habe eine entsprechende Regelung nicht getroffen, weshalb der Anordnungsgrund gegeben sei. In allen sprechstundenfreien Zeiten sei die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Es seien alle Vertragsärzte im Bereich des Notdienstbezirkes zum Notdienst in gleich belastender Weise heranzuziehen. Die Antragsgegnerin könne die Notdienstzeit nicht auf die Mindestzeiten reduzieren. Von § 75 SGB V werde nicht die Kompetenz der Kassenärztlichen Vereinigung erfasst, das Recht zu übertragen, die Einzelheiten des Notdienstes in eigener Zuständigkeit zu regeln. Teile des Sicherstellungsauftrages könnten nicht auf eine Notdienstgemeinschaft delegiert werden. Die Antragsgegnerin habe in einem Rundschreiben an alle in C-Stadt niedergelassenen Vertragsärzte unter Datum vom 21.12.2011 die Ansicht vertreten, dass "ein gemeinsamer Wochentagsdienst der C-Stadter und F-Stadter Vertragsärzt/Ärzte u. E. notwendig ist, um die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vertragsärztlichen Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten im Notdienstbezirk C-Stadt/A-Stadt sicherzustellen, insbesondere sicherzustellen, dass die Ärzte des Stadtgebiets C-Stadt/G-Stadt in den sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an dem organisierten Notdienst nachkommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, offenbar hätten die Ärzte in C-Stadt eine private Absprache zur gegenseitigen Vertretung in der Woche getroffen. Dies sei möglich, da die Präsenzpflicht auch durch eine Vertretung erfüllt werden könne. Die Mitglieder der Antragstellerin hätten im Jahre 2011 Anträge auf Befreiung vom Bereitschaftsdienst gestellt, die jedoch abgelehnt worden seien. An den Wochentagen finde ein organisierter Notdienst nicht statt. Stattdessen gelte für jeden Arzt die Präsenzpflicht gem. § 1 Abs. 1 der Notdienstordnung. Es bestehe auch kein Sicherstellungsproblem, die Versorgung sei durch die Präsenzpflicht jedes Arztes für seine Patienten gewährleistet. Die Regelungen zur Mindestzeit des organisierten Notdienstes an den Wochenenden und Feiertagen und der Präsenzpflicht in den anderen Zeiten gelte seit vielen Jahren. Insoweit habe sich für die Antragsstellerin auch durch den Neuzuschnitt der Notdienstbezirke keine Veränderung bzgl. der Pflichten ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
In der gestellten Formulierung ist der Antrag allerdings unzulässig, da er unbestimmt ist. Die Antragstellerin legt darin nicht dar, welche konkreten Maßnahmen die Antragsgegnerin zu ergreifen hat. Sachlich begehrt die Antragstellerin aber die Verpflichtung der Antragsgegnerin, für den Notdienstbezirk C-Stadt/A-Stadt die Zeiten für den organisierten allgemeinen Notdienst auch für die Werktage Montag bis Donnerstag jeweils von 19:00 Uhr bis zum Folgetag, soweit es sich um einen Werktag handelt, um 7:00 Uhr festzusetzen. Mit dieser Präzisierung ist der Antrag grundsätzlich zulässig.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG). Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 920 Zivilprozessordnung i. V. m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG).
Nach Aktenlage besteht weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.
Nach Aktenlage besteht kein Anordnungsanspruch.
Die Notdienstordnung der Antragsgegnerin, beschlossen von der Abgeordnetenversammlung der KV Hessen am 24.11.2004, in Kraft getreten am 01.01.2005, geändert durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung der KV Hessen vom 21.04.2007, 13.12.2008, 19.02.2009 und 20.02.2010 (im Folgenden: NDO), sieht vor, dass jeder niedergelassene Arzt grundsätzlich verpflichtet ist, auch außerhalb der von ihm angebotenen Sprechstunden für seine Patienten erreichbar zu sein oder für eine qualifizierte Vertretung zu sorgen (Präsenzpflicht) (§ 1 Abs. 1 NDO). Der niedergelassene Arzt ist von seiner Präsenzpflicht nur dann entbunden, wenn die ärztliche Versorgung durch eine ärztliche Dienstbereitschaft (organisierter Notdienst) sichergestellt ist (§ 1 Abs. 2 NDO). Der organisierte allgemeine Notdienst ist im Wege einer organisierten kollegialen Vertretung und/oder durch Errichtung einer Notdienstzentrale bzw. Notdienstleitstelle (organisierter zentraler Notdienst) möglich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NDO). Der Vorstand definiert den Zuständigkeitsbereich (Notdienstbezirk) (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NDO). Die für einen Notdienstbezirk zuständige Notdienstgemeinschaft hat grundsätzlich die Einzelheiten des Notdienstes in eigener Zuständigkeit zu regeln. Diese betreffen die Zeiten des organisierten allgemeinen Notdienstes, wobei bestimmte Mindestdienstzeiten abzudecken sind. Soweit eine Notdienstgemeinschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums über die bevorstehenden Mindestzeiten hinaus einen organisierten allgemeinen Notdienst beschließt, ist dieser für ihre Mitglieder verbindlich (§ 5 Abs. 1 NDO). Zu den Mindestzeiten gehören nicht die sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen. Ein solcher Beschluss der Notdienstgemeinschaft liegt nicht vor, sodass die Ärzte in C-Stadt nicht verpflichtet sind, die Patienten der Antragsstellerin in sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen zu versorgen.
Nach der Notdienstordnung hat die Antragsgegnerin somit für alle sprechstundenfreien Zeiten Vorkehrungen getroffen. Für die Mindestzeiten, also für das Wochenende, Feiertage und sogenannte Brückentage hat sie einen organisierten Bereitschaftsdienst eingerichtet bzw. diese den Notdienstgemeinschaften verbindlich vorgegeben. Für die übrigen sprechstundenfreien Zeiten, also die hier strittigen sprechstundenfreien Zeiten an den verbliebenen Werktagen, hat sie Vorkehrungen mit der Präsenzpflicht getroffen. Damit kommt sie grundsätzlich ihrer Verpflichtung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V nach.
Die nähere Ausgestaltung des Not-, Notfall- bzw. Bereitschaftsdienstes, der nicht auf das Wochenende beschränkt sein muss, obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen ihrer Satzungshoheit. Dieser kommt insoweit eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 - GesR 2011, 487, juris Rdnr. 17 m.w.N.). Die Kassenärztliche Vereinigung muss ihre Entscheidung nicht für ihren gesamten Bezirk einheitlich treffen (vgl. BSG, Urt. v. 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 5 = MedR 2007, 504, juris Rdnr. 12). Zur Gestaltungsfreiheit gehört auch, ob in den organisierten Notdienst die sprechstundenfreie Zeit in den Wochentagen einbezogen wird oder aber auf die Wochenenden und Feiertage begrenzt wird.
Im Rahmen ihrer Satzungsgewalt ist die Antragsgegnerin auch befugt, es der örtlichen Notdienstgemeinschaft zu überlassen, ob sie weitere Zeiten eines organisierten Notdienstes festlegen will. Dies entspricht der sozialgerichtlichem Rechtsprechung. Danach kann durch Beschluss einer Abgeordnetenversammlung die Organisation des Notdienstes und die Erhebung einer Umlage auf die Kreisstellen delegiert werden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.11.2008 - L 4 KA 2/06 - juris Rn. 45). Die Beschlussfassung über Art und Umfang des Betriebskostenabzugs kann auch auf die einzelne Notdienstgemeinschaft übertragen werden, wenn mit der Notdienstordnung als Bestandteil einer Satzung die grundlegenden Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel selbst getroffen werden (Vgl. LSG Hessen, Urt. v. 18.06.2008 - L 4 KA 59/06 u. L 4 KA 64/06 - juris Rn. 26).
Die Antragstellerin begehrt letztlich die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Mindestzeiten hinaus auch an den übrigen sprechstundenfreien Zeiten einen organisierten Bereitschaftsdienst einzurichten, wenigstens wohl hierzu die Notdienstgemeinschaften zu verpflichten. Dies würde voraussetzen, dass sich der Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin als Satzungsgeber nur auf diese Möglichkeit verengen würde. Hierfür fehlte es aber schon an einem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin, auch sind die rechtlichen Gründe hierfür nicht ersichtlich.
Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass für die Notdienstgemeinschaft kein Gestaltungsspielraum besteht, von einem organisierten Notdienst für die sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen abzusehen. Entsprechendes gilt für ein mögliches Eingriffsrecht des Vorstandes der Antragsgegnerin oder der Aufgaben der Antragsgegnerin als Satzungsgeberin. Nach Kenntnis der Kammer besteht eine solche förmliche Einbeziehung des Notdienstes an sprechstundenfreien Zeiten an Werktagen auch nicht in allen übrigen Notdienstbezirken.
Soweit die Antragsstellerin auf unzumutbare Zustände verweist, wird dies von ihr nicht dargestellt. Darauf hat die Kammer die Antragstellerin bereits mit Verfügung vom 23.12.2011 hingewiesen.
Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, wie hoch ihre tatsächliche Belastung in den sprechstundenfreien Zeiten an den Werktagen ist. Sie hat lediglich einen "Dienstplan" vorgelegt, den sie offensichtlich selbst erstellt hat. Bei drei Ärzten einer Gemeinschaftspraxis ergibt sich im Übrigen von selbst, dass bereits rein rechnerisch jeder dieser Ärzte für 1/3 der Werktage im Sinne der Präsenzpflicht einzuteilen ist. Die Präsenzpflicht obliegt aber allen Ärzten, auch den Ärzten, die in einer Einzelpraxis tätig sind. Insofern kommt es auch maßgeblich auf die tatsächliche Belastung durch die Präsenzpflicht, die über eine Erreichbarkeit hinausgeht, an. Diesbezüglich hat die Antragstellerin keinen Vortrag gehalten, also nicht dargelegt, wie oft in der Woche wie viele Patienten in den sprechstundenfreien Zeiten von Montagabend bis Freitagvormittag ihre ärztlichen Dienste nachsuchen. Gleichfalls hat die Antragstellerin nicht dargelegt, wie die Regelungen zuvor waren, also vor Veränderung der Notdienstbezirke, die sie lediglich als unproblematisch darstellt. Es obliegt der Kammer nicht, das Verhalten der Kollegen in C-Stadt zu bewerten. Soweit diese sich für eine kollegiale Absprache bereit finden, folgt hieraus kein Rechtsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin, einen organisierten Bereitschaftsdienst auch für die Werktage einzuführen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im von der Antragstellerin vorgelegten Rundschreiben an alle in C-Stadt niedergelassenen Vertragsärzte vom 21.12.2011 dargelegt, dass im Rahmen der Reform des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mit der Ausweitung der Pflichtzeiten auf alle Wochentage ab spätestens 19 Uhr zu rechnen sei.
Der Antrag ist ferner unbegründet, da er nicht auf eine vorläufige Regelung abzielt, sondern auf eine endgültige. Die Antragstellerin hat in keinerlei Weise ihr Begehren eingeschränkt und möchte offensichtlich die Hauptsache vorwegnehmen.
Aus den genannten Gründen fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, wie die tatsächliche Belastungssituation ist und welche Veränderungen sich hinsichtlich der Situation vor Neuorganisierung der Notdienstbezirke und insbesondere hinsichtlich des vergangenen Jahres ergeben haben. Immerhin muss sie offensichtlich seit Januar 2011 der Präsenzpflicht ohne kollegiale Vertretung genügen, jedenfalls hat sie sich hierzu nicht erklärt.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Wert war hier wegen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht zu quoteln, da die Antragstellerin mit dem Antrag eine endgültige Regelung angestrebt hat.
Rechtskraft
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