S 10 RA 1587/03

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 RA 1587/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 452/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 600,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die die Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (West) anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost).

Der 1927 geborene Kläger verbrachte sein ganzes Erwerbsleben im Beitrittsgebiet. Zuletzt war er bis Ende Januar 1990 Generaldirektor des VEB Kombinats M. E ... Ab 1. Februar 1990 wurden ihm Invaliden- und Zusatzinvalidenrente anerkannt (Rentenbescheide des FDGB-Kreisvorstands E. vom 1. März und 9. April 1990) und ab 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet (Bescheid vom 27. November 1991). Die Beklagte stellte sie mit Bescheid vom 22. November 1994 ab 1. Juli 1990 neu fest. Der Kläger legte "Einspruch" gegen die berücksichtigten Zeiten der Fach- und Hochschulausbildung sowie seine Einstufung als Angehöriger der technischen Intelligenz ein. Mit Bescheid vom 21. Februar 1995, gegen den der Kläger hinsichtlich der Berücksichtigung seiner Zusatzversorgung Widerspruch erhob, wurde die Rente als Regelaltersrente gezahlt. Mit Bescheiden vom 25. Januar 1996 und 12. März 1997 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsfähigkeit und mit Bescheiden vom 4. April 1996 und 25. März 1997 die Regelaltersrente ab 1. Mai 1992 mit 1.997,76 DM neu fest (Rente 2.159,74 DM, Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner 143,62 DM, Beitragsanteil zur Pflegeversicherung 18,36 DM; 56,2726 persönliche Entgeltpunkte (Ost) multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) von 23,57 DM).

Nach der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 errechnete sich die Rente auf 2.266,14 DM (2.448,55 DM, abzüglich 161,60 DM Beitragsanteil zur Rentenversicherung, abzüglich 20,81 DM Beitragsanteil zur Pflegeversicherung). Am 9. April 2002 begehrten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, unverzüglich über alle Widersprüche zu entscheiden; die Rente müsse zum 1. Juli 2000 nach den Vorgaben von Einigungsvertrag (EV) und Grundgesetz (GG) festgestellt werden. Mit Rentenbescheid vom 17. April 2002 stellte die Beklagte die Altersrente ab 1. Juli 1993 auf 1.183,07 Euro (1.278,29 Euro, abzüglich 84,36 Euro Beitragsanteil zur Krankenversicherung, abzüglich 1.183,07 Euro Beitragsanteil zur Pflegeversicherung) und mit Bescheid vom 2. Juli 2002 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu fest.

Unter dem 20. Juni 2002 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass sich die Widersprüche gegen alle Rentenbescheide und gegen die Rentenanpassungsmitteilungen, insbesondere zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 richteten. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 zurück und verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 120/00 R.

Am 16. Juni 2003 hat der Kläger Klage gegen "die Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2003" erhoben und zur Begründung auf den Widerspruch und die einschlägigen Abschnitte eines Buches seines Prozessbevollmächtigten verwiesen. Am 23. Juni 2003 hat er sich gegen die Bescheide "über die Invalidenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersrente seit dem 01.07.90 , insbesondere den Umwertungsbescheid vom 27.11.91 und die Bescheide vom 22.11.94, vom 21.02.95 und vom 14.09.95 sowie die darauf folgenden Bescheide alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2003" gewandt (Az.: S 10 RA 1657/03). Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 hat die Beklagte die Regelaltersrente ab 1. Juli 1993 neu festgestellt (Rente 1.898,47 Euro, abzüglich 121,50 Euro Beitragsanteil zur Krankenversicherung, abzüglich 17,09 Euro zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag, abzüglich 32,27 Euro Beitrag zur Pflegeversicherung). Mit Beschluss vom 14. August 2006 hat das Sozialgericht auf Antrag der Beteiligten das Verfahren Az.: S 10 RA 1657/03 zum Ruhen gebracht und mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Oktober 2006 verwiesen. Der Kläger habe nicht dargelegt, aus welcher Rechtsgrundlage sich ein höherer Anspruch ergeben solle.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 sei nicht Gegenstand des Verfahrens Az.: S 10 RA 1657/03 gewesen. Die Stellung der Klageanträge obliege ihm; darüber dürfe das Gericht nicht hinausgehen. In der Sache unterbreche die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 die Entwicklung der Heranführung der "Rente Ost" an die "Rente West". Nur diese entspreche Art. 30 Abs. 5 EV und Art. 72 GG. Die Rentenanpassung Ost stehe nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) unter Eigentumsschutz; dagegen verstoße der Gesetzgeber. Er verlange zumindest eine Kostenerstattung durch die Beklagte aus dem Veranlassungsprinzip, denn zum 1. Juli 2000 sei die Frage des Umfangs der Anpassung und Rentenangleichung noch nicht abschließend geklärt gewesen. Er habe zu Vermeidung von Rechtsnachteilen das Widerspruchsverfahren zwingend führen müsse. Der Senat müsse durch weitere umfangreiche Ermittlungen Beweis zum permanenten Werteverfall der Renten erheben, u.a. zum Wert seines Alterseinkommens unter Vergleich der Renten Ost/West, zu den Auswirkungen der Gesetze und zur Auswirkung auf das Versorgungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 2. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2003 zu verpflichten, ihm eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu gewähren sowie der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zumindest teilweise aufzuerlegen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid und die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids der Vorinstanz.

Der Senat hat die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 beigezogen. Der früher zuständige Berichterstatter des Senats hat die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 23. September 2008 auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. In der Terminsladung vom 30. Mai 2011 hat der Senatsvorsitzende diese Hinweise wiederholt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist nur, ob die Regelalterrente des Klägers zum 1. Juli 2000 mit Entgeltpunkten West zu berechnen ist. Die hier angefochtene Rentenanpassungsmitteilung ist ein Verwaltungsakt, in dem ausschließlich über den Grad der Änderung des festgestellten Geldwertes des Stammrechts entschieden wird; dabei werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung (sog. "Grundbescheid") auch nicht teilweise wiederholt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 120/00 R, nach juris) Insofern wurde die Rentenanpassungsmitteilung auch nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens. Der Kläger konnte mit unter dem 20. Juni 2002 datierten Schreiben die Anpassungsmitteilung getrennt angreifen und die Beklagte entschied zu Recht isoliert mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000. Im Übrigen hat der Kläger nochmals in seinen Schriftsätzen vom 2. August 2007 und 22. Dezember 2008 seine isolierte Anfechtung bestätigt und das Begehren präzisiert.

Es richtet sich nicht gegen die weiteren Anpassungen in den darauf folgenden Jahren; die Beklagte hat insoweit im Übrigen keine Widerspruchsentscheidung getroffen.

Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente. In seinem Urteil vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 120/00 R (nach juris) hat das BSG in einem Verfahren mit gleicher Rechtsproblematik u.a. ausgeführt:

"Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 richtet sich nach § 255c SGB VI iVm §§ 64 und 65 SGB VI. Der als Monatsbetrag der Rente (§ 64 SGB VI) zu beanspruchende Geldwert des Rechts auf Rente beruht gemäß § 64 SGB VI auf dem Produkt aus der die Rangstelle des Versicherten im Verhältnis zu den zeitgleich Versicherten abbildenden Summe der persönlichen Entgeltpunkte (vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7, 45, 59; BSGE 86, 262, 301 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2, 1, 44), dem Rentenzugangsfaktor sowie dem für die Anbindung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven (dazu näher unter 3a) maßgebenden "aktuellen Rentenwert" bzw dem "aktuellen Rentenwert (Ost)". Die jährliche (§ 68 Abs 1 Satz 3 und § 255a Abs 2 Satz 2 SGB VI) Anpassung des aktuellen Rentenwertes (auch "Ost") führt zu wesentlichen Änderungen der für den Monatsbetrag maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse. Demgemäß werden zum 1. Juli eines jeden Jahres "die Renten angepasst", indem (abstrakt) der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert gesetzlich "ersetzt" wird (§ 65 SGB VI). Auf dieser Grundlage wird individuell in der Rentenanpassungsmitteilung der Faktor der Änderung des aktuellen Rentenwertes als maßgeblicher Anpassungsfaktor für den bis dahin zuerkannten Monatsbetrag festgesetzt und der sich daraus ergebende neue Monatsbetrag mitgeteilt. In entsprechender Anwendung gelten diese Regeln bei früher im Beitrittsgebiet versorgungsberechtigt gewesenen Bestandsrentnern für Bezugszeiten ab 1. Januar 1992, wenn der auf keinem "aktuellen Rentenwert (Ost)" beruhende "besitzgeschützte Zahlbetrag" statt der drei anderen Werte den Geldwert des Rechts auf Rente bestimmt.

Die Rentenanpassung (die von der wiedervereinigungsrechtlichen Rentenangleichung zu unterscheiden ist) folgt seit den Rentenreformgesetzen 1957 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten - Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - (AnVNG) vom 23. Februar 1957, BGBl I, 88; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter - Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - (ArVNG) vom 23. Februar 1957, BGBl I, 45) grundsätzlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung (näher unter 3a). Davon weicht die Anpassung zum 1. Juli 2000 ab. Die allgemeinen Fortschreibungsregeln der §§ 68 und 255a Abs 2 SGB VI wurden durch § 255c Abs 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG - (im Folgenden: Haushaltssanierungsgesetz 1999)) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I, 2534) ua für die Anpassung zum 1. Juli 2000 außer Kraft gesetzt. Stattdessen änderten sich der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) - zum Unterschied siehe unten 3e - "in dem Verhältnis, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht".

Die daraus sich ergebende Anpassung hat die Deutsche Post AG als mit der Wahrnehmung der Anpassungsaufgaben namens der Beklagten unbedenklich betraute Stelle (§ 119 Abs 2 SGB VI, vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr 13, 17, 27 f) zutreffend vorgenommen

Die Rentenanpassung beruht dennoch auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Änderung des aktuellen Rentenwertes (auch "Ost") zum 1. Juli 2000 wurde direkt durch Parlamentsgesetz angeordnet, das auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (§ 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) für die Festsetzung des Anpassungsfaktors in der Anpassungsmitteilung an den Kläger enthält.

Die Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes (auch "Ost") ist durch den in § 255c Abs 1 SGB VI ausgestalteten Anpassungsfaktor gesetzesunmittelbar festgelegt worden. Der Deutsche Bundestag hat sich nicht darauf beschränkt, der Bundesregierung einen Ermächtigungsrahmen vorzugeben, der durch eine Rechtsverordnung ausgefüllt werden könnte und müsste. Vielmehr hat er den zum 1. Juli 2000 maßgebenden Anpassungsfaktor selbst abschließend festgesetzt. Das Parlamentsgesetz bestimmt selbst ausdrücklich, dass sich der aktuelle Rentenwert (auch "Ost") abweichend von den §§ 68 und 255a Abs 2 SGB VI in einem (benannten) Verhältnis ändert. Es selbst konkretisiert die Veränderungsgröße auch abschließend. Mit dem Merkmal "Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet" und der Bestimmung seines maßgeblichen Bezugszeitraums, nämlich " des jeweils vergangenen Kalenderjahres" (§ 255c Abs 1 SGB VI) sowie der Festlegung, dass es auf die "dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2000 vorliegenden Daten" ankommt (§ 255c Abs 2 SGB VI), sind alle Bestimmungsgrößen für den Anpassungsfaktor zum 1. Juli 2000 vorgegeben.

Darauf gestützt ist die Anpassung korrekt. Maßgebend für sie ist die Abweichung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des dem Anpassungsjahr vorangegangen Kalenderjahres im Verhältnis zu dem entsprechenden Preisindex in dem vorvergangenen Kalenderjahr. Relevant ist deshalb hier der Sprung von 1998 zu 1999. In diesem Bezugszeitraum belief sich der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland nach dem statistischen Monatsbericht des Statistischen Bundesamtes für Januar 2000 (§ 255c Abs 2 SGB VI) auf 104,3 (1998) bzw 104,9 (1999). Die nach § 255c Abs 1 SGB VI maßgebende Abweichung betrug demnach 0,6 vH. Dementsprechend änderten sich der aktuelle Rentenwert von 48,29 DM (1998) auf 48,58 DM (48,579) sowie der aktuelle Rentenwert (Ost) von 42,01 DM (1998) auf 42,26 DM (42,262)".

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die inhaltlich korrekte Durchführung anhand der gesetzlichen Grundlagen wird von dem Kläger im Übrigen nicht angezweifelt.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen bestehen nicht. Damit scheidet die angeregte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG aus Ein Verstoß gegen die Art. 14, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG liegen nach dem Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 120/00 R (nach juris) nicht vor. In seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 - Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 (nach juris) hat das BVerfG dies bestätigt und u.a. ausgeführt:

"Selbst wenn man, soweit die regelmäßige jährliche Rentenanpassung an die Entwicklung gestiegener Arbeitseinkommen in den Jahren 2000 und 2004 ganz oder teilweise unterblieben ist, darin eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sieht, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004 stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die Inhalt und Schranken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß bestimmen würden. Das Bundesverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleistungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 (293); 58, 81 (110); 69, 272 (304); 100, 1 (37 f.)). Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienen, müssen allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein.

aa) Beide Maßnahmen sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung. Die Finanzierungslücke im Bundeshaushalt hätte ohne gegensteuernde Maßnahmen bei rund 80 Milliarden DM gelegen (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 1). Speziell in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte mit der Regelung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und 2001 eine Absenkung oder jedenfalls Stabilisierung des Beitragssatzes, eine Absenkung des zusätzlichen Bundeszuschusses und eine Absenkung der an der Rentenanpassung orientierten kurzfristigen Sozialleistungen bewirkt werden. Die Haushalte der Länder und Gemeinden sollten durch die Maßnahmen im Jahr 2000 um 0,3 Milliarden DM und im Jahr 2001 um 0,7 Milliarden DM entlastet werden. Der Gesetzgeber wollte durch die Modifizierung der Rentenanpassung die Rentner an der solidarischen Anstrengung der ganzen Gesellschaft, zu sparen und insbesondere die Altersvorsorge langfristig zu sichern, beteiligen (vgl. BTDrucks 14/1523, S. 207 f.). Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5% und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8).

bb) Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 (101); 76, 220 (241); 100, 1 (37)) die preisindexorientierte Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von den beiden Maßnahmen ausgehenden Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Das Auftreten eines erheblichen Finanzierungsdefizits hätte in der gesetzlichen Rentenversicherung entweder die Erhöhung des Beitragssatzes oder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung zur Folge gehabt (vgl. § 153, § 158 Abs. 1, § 213 SGB VI). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Dabei liegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 (241)). Er war auch nicht gehalten, angesichts der angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine Deckung des Finanzierungsdefizits in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung sicherzustellen (vgl. zur Lage des Bundeshaushaltes 2004 eingehend Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04, Rn. 11, 146 ff. im Internet verfügbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Bei der Ausgabenpolitik musste der Gesetzgeber auch die Verpflichtungen zur Einhaltung des europäischen Stabilitätspakts beachten.

cc) Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Die Rentenanpassung in Höhe des Inflationsausgleichs war auf die Jahre 2000 und 2001 begrenzt und wurde letztlich sogar nur im Jahr 2000 durchgeführt. Die Aussetzung der Rentenanpassung war auf die zum 1. Juli 2004 zu erfolgende Rentenanpassung beschränkt. Beide Maßnahmen bildeten lediglich zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlich an die Entwicklung der Arbeitseinkommen ausgerichteten Rentenanpassungen. Sie hatten kein strukturelles Gewicht. Im Jahre 2000 hatten sie einen aktuellen fiskalischen Anlass, im Jahre 2004 waren sie als Übergangsmaßnahmen während der gleichzeitig durchgeführten Arbeiten an einer nachhaltigen Reform der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bewältigung der Herausforderungen des demographischen Wandels angelegt (vgl. dazu BTDrucks 15/1830; S. 1; Schlussbericht der Enquete-Kommission "Demographischer Wandel - Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik", BTDrucks 14/8800, S. 33).

Beide gesetzlichen Maßnahmen führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente; der Rentenbetrag wurde zum 1. Juli 2000 immerhin - wenn auch geringfügig - erhöht. Sie hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung minderte. Tatsächlich stieg der Verbraucherpreisindex im Jahr 2001 gegenüber dem Vorjahr um 2% und im Jahr 2005 gegenüber dem Vorjahr um 2,1% an (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2006, Nr. 20.10, S. 510). Von den Beschwerdeführern wurde jedoch weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass diese verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Preissteigerung einen erheblichen Nachteil begründete.

2. Die zur Prüfung stehenden gesetzlichen Maßnahmen haben die Beschwerdeführer auch nicht in einem schützenswerten Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt. Ein Verstoß gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ist nicht ersichtlich.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 10. Mai 1983 (BVerfGE 64, 87) festgestellt, dass die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den seiner Entscheidung vorausgegangenen Jahrzehnten durchaus die Erwartung bei den betroffenen Rentnern begründet habe, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt. Aus dieser Erwartung ergebe sich jedoch kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl. BVerfGE 64, 87 (104 f.) m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 58, 81 (122 f.)). Verantwortlich für den stetigen Anstieg des Rentenniveaus sei die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen. Demzufolge kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die von ihm zu prüfende, durch das 21. Rentenanpassungsgesetz angeordnete Verschiebung der Rentenanpassung im Jahr 1978 und die Abkoppelung der Rentenanpassungen von der Einkommensentwicklung in den Jahren 1979 bis 1981 nicht gegen die Verfassung verstießen.

b) Allerdings ist der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung verfassungsrechtlich gebunden. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272 (309)), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören. Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. für die Minderung von Leistungen BVerfGE 97, 271 (286), für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung vgl. BVerfGE 115, 25 (42 ff.)). Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (vgl. BVerfGE 64, 87 (97 f.))".

Dem ist nichts hinzuzufügen. Die rein politischen Polemiken des Klägers sind nicht geeignet, diese Ausführungen juristisch anzugreifen und den Senat zu einer Aussetzung des Verfahrens und erneuten Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 GG zu bewegen.

Der Senat weist darauf hin, dass das BSG in seinem Urteil vom 14. März 2006 (Az.: B 4 RA 41/04 R, nach juris) im Übrigen an seiner Rechtsprechung festgehalten hat: "Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten zT ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie "im Westen" versichert sind (und insoweit bei der "Hochwertung auf West-Niveau" ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im "alten Bundesgebiet", also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt, sodass "Beitragstransfers" und "Steuertransfers" an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der "Rentnerlohn" liegen muss, ebenfalls geringer."

Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat (zur Anpassung zum 1. Juli 2004) bereits angeschlossen (vgl. Urteil vom 29. März 2011 - Az: L 6 R 728/07).

Nochmals mit Urteil vom 20. Dezember 2007 - Az.: B 4 RA 9/05 R (m.w.N., nach juris) hat das BSG bekräftigt, dass auch innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West und Ost aufgrund der bestehenden erheblichen Unterschiede differenziert werden kann. Nachdem der Gesetzgeber bei der Anpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren dürfe, sei er nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in ihnen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nicht in Betracht kommt die vom Kläger begehrte (teilweise) Auferlegung seiner Kosten auf die Beklagte. Grundsätzlich ist es billig, dass der die Kosten trägt, der im Verfahren unterliegt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 193 Rdnr. 12a); das ist hier der Kläger. Zwar kann auch ein obsiegender Beteiligter nach dem Veranlassungsprinzip zur Kostenerstattung verurteilt werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 193 Rdnr. 12b m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Beratung, falsche Rechtsbehelfsbelehrung, falsche Sachbehandlung oder eine ähnliche Situation. Der Senat folgt der Ansicht des Klägers nicht, dass "der Umfang der Anpassung und sowie der Rentenangleichung" zum Zeitpunkt der Versendung der Anpassungsmitteilung noch nicht abschließend geklärt und die Beklagte verpflichtet war, dort einen Vorbehalt aufzunehmen. Es gab auch keinen ernsthaften Anhalt dafür, dass die Rentenanpassung 2000 verfassungswidrig war. Auf ein laufendes Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger kann es nicht ankommen, denn in der Mitteilung wurde - wie ausgeführt - nur isoliert über den Grad der Änderung des festgestellten Geldwertes des Stammrechts entschieden; überdies ist der Rentenversicherungsträger an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden (§ 8 Abs. 5 S. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG)).

Dem Kläger war ein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von 600,- Euro aufzuerlegen, weil er dem Senat durch Mutwillen entsprechende Kosten verursacht hat. Nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist; dem Beteiligten steht sein Bevollmächtigter gleich (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG).

Missbräuchlichkeit liegt bei Weiterverfolgung des Verfahrens trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit vor (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 192 Rdnr. 9). Sie wird immer dann angenommen, wenn das Verfahren fortgeführt wird, obwohl es für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar ist, dass sie aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – Az.: 2 BvR 719/06, nach juris). Dies musste dem Prozessbevollmächtigten aufgrund des Hinweises des Senatsvorsitzenden zur Rechtslage und den Konsequenzen in der Ladung vom 30. Mai 2011 offenkundig sein. Er hat das Verfahren trotzdem fortgesetzt.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG vor. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 S. 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro). Grundsätzlich zählen zu den Kosten des Gerichts die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 192 Rdnr. 14 m.w.N.). Nach Auskunft des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. April 2004 (Az.: 5600 E – 1/04) betrug damals der durchschnittliche Personal- und Materialaufwand für ein Verfahren in der zweiten Instanz ohne Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen allgemeinen Vorhaltungskosten für Miete, Heizung, Reinigung, Technik und sonstige Aufwendungen ca. 1.000,- EUR. Angesichts dieses Kostenaufwandes sowie in Anbetracht des Mindestbetrages erscheint dem Senat ein Kostenbeitrag von 600,- EUR als angemessen Damit bleibt er erheblich unter dem durchaus möglichen Ansatz (vgl. u.a. Senatsurteil vom 29. April 1998 – Az.: L 6 RA 441/97: mindestens zwei Richterarbeitsstunden; Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1986, S. 499 f.: Im Jahre 1986 2.100,00 DM bis 2.700,00 DM).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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