Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
41
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 41 KR 1708/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1097/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Bezüglich des Sachverhalts wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts (SG) vom 18. Mai 2011 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. Mai 2011 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung lägen nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des SG Gotha (Az.: S 41 KR 1708/10) und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Nichtszulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 144 Absatz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (1) bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte hier der Zulassung durch das Sozialgericht, weil die Beschwer der Klägerin 133,28 Euro beträgt. Das SG hat sie nicht zugelassen.
Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG auf die Beschwerde durch den Senat zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Einen Zulassungsgrund in diesem Sinne hat die Klägerin nicht dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
1. Der Begriff grundsätzliche Bedeutung in § 144 Abs. 1 SGG ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Eine Rechtssache hat über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 3. April 2008 - Az.: B 11b AS 15/07 B m.w.N., nach juris). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2008 - Az.: L 6 B 128/08 KR NZB).
Nach diesen Maßstäben kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Sie bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage: "Soweit ersichtlich bislang nicht entschieden und im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich ist die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die Fertigung einer Untätigkeitsklageschrift, die wegen telefonischer Ankündigung einer Widerspruchsabhilfe nicht versandt wird, zur Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gehört."
Die Beantwortung dieser Rechtsfrage liegt entgegen der Ansicht der Klägerin zweifelsfrei auf der Hand.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (Abs. 2).
Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - Az.: B 11 AL 24/08 R m.w.N., nach juris). Die Erhebung einer Untätigkeitsklage bzw. hier ein Entwurf zur Erhebung einer Untätigkeitsklage, gehört nicht zur anwaltlichen Tätigkeit im isolierten Vorverfahren.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels, die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des SG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: B 13 RS 35/09 B).
Soweit die Klägerin rügt, das SG sei verfahrensfehlerhaft über ein Beweisangebot hinweggegangen, weil es in dem Urteil vom 18. Mai 2011 ausführt, dass eine weitere Tätigkeit als das Widerspruchsschreiben vom 23. August 2008 und das Widerspruchsbegründungsschreiben vom 23. September 2008 nicht belegt seien, obwohl sie mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 Beweis für die Erinnerungsschreiben vom 9. Dezember 2008 und 22. Januar 2009 angeboten habe, möchte sie wohl einen Verstoß gegen die tatrichterliche Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügen. Sie legt allerdings nicht dar, zu welchen Ermittlungen sich das SG aufgrund der ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2011 beigefügten Schriftsätze vom 9. Dezember 2008 und 22. Januar 2009 weiter hätte gedrängt fühlen müssen. Ob das SG diese beim Umfang der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten berücksichtigt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (§ 128 SGG) und nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das Gericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005 - Az.: B 1 KR 18/04 R, nach juris). Abgesehen davon, dass die Klägerin einen solchen Verstoß nicht dargetan hat, ist ein solcher auch nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es auch an einer Darlegung, dass die Berücksichtigung dieser Schriftsätze, deren Inhalt sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren anzumahnen, auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des SG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Bezüglich des Sachverhalts wird nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts (SG) vom 18. Mai 2011 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 18. Mai 2011 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung lägen nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des SG Gotha (Az.: S 41 KR 1708/10) und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die Nichtszulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 144 Absatz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (1) bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte hier der Zulassung durch das Sozialgericht, weil die Beschwer der Klägerin 133,28 Euro beträgt. Das SG hat sie nicht zugelassen.
Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG auf die Beschwerde durch den Senat zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Einen Zulassungsgrund in diesem Sinne hat die Klägerin nicht dargelegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
1. Der Begriff grundsätzliche Bedeutung in § 144 Abs. 1 SGG ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Eine Rechtssache hat über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 3. April 2008 - Az.: B 11b AS 15/07 B m.w.N., nach juris). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2008 - Az.: L 6 B 128/08 KR NZB).
Nach diesen Maßstäben kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Sie bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage: "Soweit ersichtlich bislang nicht entschieden und im Hinblick auf den Umfang der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich ist die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die Fertigung einer Untätigkeitsklageschrift, die wegen telefonischer Ankündigung einer Widerspruchsabhilfe nicht versandt wird, zur Tätigkeit im Widerspruchsverfahren gehört."
Die Beantwortung dieser Rechtsfrage liegt entgegen der Ansicht der Klägerin zweifelsfrei auf der Hand.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (Abs. 2).
Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - Az.: B 11 AL 24/08 R m.w.N., nach juris). Die Erhebung einer Untätigkeitsklage bzw. hier ein Entwurf zur Erhebung einer Untätigkeitsklage, gehört nicht zur anwaltlichen Tätigkeit im isolierten Vorverfahren.
Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels, die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des SG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: B 13 RS 35/09 B).
Soweit die Klägerin rügt, das SG sei verfahrensfehlerhaft über ein Beweisangebot hinweggegangen, weil es in dem Urteil vom 18. Mai 2011 ausführt, dass eine weitere Tätigkeit als das Widerspruchsschreiben vom 23. August 2008 und das Widerspruchsbegründungsschreiben vom 23. September 2008 nicht belegt seien, obwohl sie mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 Beweis für die Erinnerungsschreiben vom 9. Dezember 2008 und 22. Januar 2009 angeboten habe, möchte sie wohl einen Verstoß gegen die tatrichterliche Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügen. Sie legt allerdings nicht dar, zu welchen Ermittlungen sich das SG aufgrund der ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2011 beigefügten Schriftsätze vom 9. Dezember 2008 und 22. Januar 2009 weiter hätte gedrängt fühlen müssen. Ob das SG diese beim Umfang der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten berücksichtigt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (§ 128 SGG) und nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das Gericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005 - Az.: B 1 KR 18/04 R, nach juris). Abgesehen davon, dass die Klägerin einen solchen Verstoß nicht dargetan hat, ist ein solcher auch nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es auch an einer Darlegung, dass die Berücksichtigung dieser Schriftsätze, deren Inhalt sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren anzumahnen, auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des SG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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