S 20 KR 3265/04

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 20 KR 3265/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1147/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter sind neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteile vom 6. September 2001 - Az.: B 12 KR 5/01 R und vom 9. August 2006 - Az.: B 12 KR 8/06 R). Unerheblich ist, ob diese Einkünfte tatsächlich zugeflossen sind oder sofort wieder in die Gesellschaft eingebracht wurden, denn es kommt nur darauf an, ob sie zum Lebensunterhalt hätten verbraucht werden können.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. August 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Pflicht des Klägers zur Nachzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 1.910,37 EUR streitig.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum beruflich selbständig tätig und freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass seine monatlichen Einnahmen ab dem 1. Januar 2003 in Höhe von 938,00 EUR berücksichtigt würden. Dies ergebe sich aus seinen Einkommensan¬gaben und den erbrachten Nachweisen. Bei der Beitragseinstufung hauptberuflich selbständig Tätiger sei als beitragspflichtige Einnahme mindestens 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (in Höhe von 1.785,00 im Jahr 2003) zugrunde zu legen. Diese Beitragseinstufung gelte für die aktuell ausgeübte selbständige Tätigkeit, längstens bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides. Sofern ein neuer Einkommenssteuerbescheid ergehe, solle dieser möglichst umgehend vorgelegt werden. Die Beitragseinstufung werde ab dem Ersten des auf die Bescheiderteilung folgenden Monats für die Zukunft neu festgesetzt. Rückwirkende Beitragserstattungen erfolgten nicht. Ab dem 1. Januar 2003 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung 265,97 EUR und zur Pflegever¬sicherung 30,35 EUR. Der monatliche Gesamtbeitrag belaufe sich damit auf insgesamt 296,32 EUR. Hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung ergehe dieser Bescheid zugleich im Namen der Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse -.

Unter dem 19. November 2003 übersandte der Kläger seine Einkommenserklärung, mit der er mitteilte, er habe ein Bruttoeinkommen in Höhe von 11.256,00 EUR jährlich und 938,00 EUR monatlich. Beigefügt war u.a. der Einkommenssteuerbescheid vom 15. April 2003 für das Jahr 2001. Aus diesem ergeben sich Einkünfte aus nicht selbstän¬diger Arbeit in Höhe von 18.400,00 DM sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 69.371,00 DM sowie ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 81.373,00 DM.

Der Steuerberater des Klägers teilte der Beklagten am 11. Dezember 2003 mit, der Kläger habe im Jahr 2002 lediglich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 11.256,00 EUR und im Jahr 2001 einmalig Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die ausschließlich aus der familieneigenen GmbH stammten. Aus körperschaftssteuerlichen Gründen seien im Jahr 2001 die gesamten aufgelaufenen Gewinne der GmbH seit der Gründung 1997 an die Gesellschafter ausbezahlt und wieder in die Gesellschaft eingebracht worden. Der Kläger habe somit keine verfügbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.

Am 18. Dezember 2003 ging der Einkommenssteuerbescheid vom 15. De¬zember 2003 für das Jahr 2002 bei der Beklagten ein. Danach hat der Kläger im Jahr 2002 Einkünfte ausschließlich aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 10.212,00 EUR erzielt.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Mitgliedschaft werde ab 1. Mai 2003 in der einkommensunabhängigen Beitragsklasse 608 geführt. Der Bei¬tragsbemessung würden monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt. Auf der Grundlage der vorgenannten beitragspflichtigen Einnahmen betrage der Beitrag zur Krankenversicherung ab dem 1. Mai 2003 514,05 EUR und zur Pflegeversicherung 58,65 EUR. Der Bescheid ergehe zugleich im Namen der Pflegeversicherung. Der Beitragsrest für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 betrage 1.910,37 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 7. Januar 2004 stufte die Be¬klagte den Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 wieder in die Beitragsklasse 808 (einkommensabhängige Einstufung für Selbständige) ein und errechnete die Beiträge erneut aufgrund eines monatlichen Einkommens in Höhe von 938,00 EUR.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2001 eine weitere Beitragseinstufung nach den beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen werden könne. Da dieser Einkommenssteuerbescheid am 15. April 2003 erteilt worden sei, erfolge eine Neueinstufung ab 1. Mai 2003, dem Ersten des auf die Bescheiderteilung folgenden Monats, bis zum nächsten Einkommensbescheid 2002. Die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen seien in voller Höhe beitragspflichtig, weshalb sich für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2003 eine Nachforderung in Höhe von 1.910,37 EUR ergebe.

Gegen die "Beitragseinstufung sowie Nachzahlungsforderung" ab dem 1. Mai 2003 erhob der Kläger am 30. Januar 2004 durch seinen Steuerberater Widerspruch. Er überreichte den Gesellschafterbeschluss vom 30. Sep¬tember 2001. Mit diesem stellten die Gesellschafter u. a. einen Fehlbetrag in Höhe von 157.902,38 DM aufgrund eines Verlustes im Jahr 2000 in Höhe von 197.523,01 DM fest. Das Eigenkapital werde an die Gesellschafter ausgeschüttet, um es "bei Bedarf wieder in die Gesellschaft als Kapitalrücklage einzubezahlen". Der Ausschüttungsbetrag betrage ins¬gesamt 84.550,00 DM. Nach Abzug der Kapitalertragssteuer und der Soll-Zinsen betrage die Nettoauszahlung 62.249,95 DM, davon 24.899,98 DM an die Gesellschafterin Meng und 37.359,97 DM an den Kläger.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den Widerspruch zurückzuweisen, da Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe beitrags¬pflichtig seien. Hiergegen wandte der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2004 ein, außerordentliche Einkünfte aus Kapitalvermögen seien nur rein rechnerisch und ohne jeglichen Vermögenszuwachs angefallen. Durch die Ände¬rung des Körperschaftssteuergesetzes 1999 sei es geboten gewesen, die abgelaufenen Gewinne spätestens 2001 auszuschütten. Aus Liquiditätsgründen seien diese sofort wieder in die Gesell¬schaft eingebracht worden. Inzwischen seien diese völlig aufgezehrt.

Mit als ergänzende Anhörung bezeichnetem Schreiben vom 12. Juli 2004 wies die Beklagte den Kläger erneut daraufhin, dass maßgeb¬lich für die Einstufung der letzte Einkommenssteuerbescheid sei, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2004 wiesen sie und die Pflegekasse den Widerspruch des Klägers zurück und führten zur Begründung u.a. aus, es habe keiner Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2003 bedurft, weil der Verwaltungsakt die zeitliche Einschränkung enthalten habe, dass dieser längstens bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides gelte, und der Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2003 über die Grundsätze der Beitragsbemessung informiert worden sei.

Mit seiner am 12. November 2004 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte irrig davon ausgegangen sei, dass er im streitigen Zeitraum ein monatliches Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.067,82 Euro gehabt habe. Sie habe deshalb den Beitrag nach der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Tatsächliche habe er lediglich im Jahr 2001 aus seiner Familien-GmbH eine einmalige Zurechnung von Kapitaleinkünften gehabt, über die er jedoch nicht habe verfügen können. Der gesamt Betrag sei sofort wieder in die GmbH eingelegt worden, da die Gelder dort benötigt worden seien. Dies sei "von vornherein so vereinbart" gewesen. Deshalb seien ihm keine Einnahmen oder Geldmittel zugeflossen, die er hätte zum Lebensunterhalt verbrauchen können.

Das SG hat den Rechtstreit, soweit er sich gegen die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung richtet, mit Beschluss vom 9. August 2007 abgetrennt und sodann den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2004 mit Urteil vom 14. August 2007 aufgehoben, "soweit für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nachgefordert werden". Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 nicht mit einer zulässigen Nebenbestimmung versehen sei. Es fehle an einer hinreichenden Bestimmtheit der Nebenbestimmung, da dem Kläger einerseits mitgeteilt werde, dass der Verwaltungsakt längstens bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides gelte und die Beitragseinstufung ab dem 1. des auf die Bescheiderteilung folgenden Monats neu festgesetzt werde, und andererseits, dass rückwirkende Beitragserstattungen nicht möglich seien.

Gegen das ihr am 20. September 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, Gegenstand der Nebenbestimmung sei allein die Befristung. Diese sei jedoch hinreichend bestimmt. Die weiteren Ausführungen des SG im Urteil beträfen lediglich Informationen zu der in der Zukunft liegenden Neueinstufung, die letztlich lediglich auf die Rechtsfolge des § 240 Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) alter Fassung hinwiesen. Im Übrigen sei der Bescheid vom 14. Januar 2003 mangels rechtzeitigem Widerspruch in der Sache bindend geworden. Sie hat ein Exemplar des Merkblatts, das den Beitragsbescheiden beigefügt wird, sowie ihre in den Jahren 2003 und 2004 gültigen Satzungen übersandt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung stützt er sich auf das angefochtene Urteil.

Der Berichterstatter des Senats hat am 14. März 2011 einen Erörterungstermin durchgeführt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des SG. Die Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet und damit abzuweisen, denn er hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Streitgegenständlich ist hierbei allein der Bescheid vom 8. Januar 2004, da dieser den Bescheid vom 7. Januar 2004 inhaltlich in vollem Umfange ersetzt hat.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2004, betreffend den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2004 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu Recht rückwirkend ab 1. Mai 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2003 neu festgesetzt.

Entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil kommt es diesbezüglich zum einen nicht auf die Bestimmtheit des Bescheids vom 14. Januar 2003 an (dazu unter a), und zum anderen durfte die Beklagte diesen Bescheid durch den angefochtenen Bescheid vom 8. Januar 2004 rückwirkend zum 1. Mai 2003 ersetzen (dazu unter b).

a) Der Bescheid vom 14. Januar 2003, mit dem der Beitrag des Klägers u.a. in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2003 festgesetzt wurde, ist mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig und damit zwischen den Beteiligten bindend geworden. Selbst wenn man mit dem SG im angefochtenen Urteil von einer Rechtswidrigkeit des Bescheids wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit der Nebenbestimmung "Befristung" ausgehen wollte, so wäre dies wegen der Bestandskraft unbeachtlich. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheids bestehen nicht, wovon offenbar auch das SG ausgegangen ist. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Senat auch nicht von einer Rechtswidrigkeit ausgeht. Jedenfalls folgt eine solche nicht aufgrund mangelnder Bestimmtheit, denn entgegen der Auffassung des SG sind die Aussagen im Bescheid nicht widersprüchlich. Dass eine Beitragserstattung nicht rückwirkend erfolgen könne, stellt nämlich lediglich einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V in der bis zum 31. März 2007 gültigen Fassung dar, wonach der Nachweis niedrigerer Einnahmen nur zum ersten des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats beitragsermäßigend wirksam werden kann. Im Übrigen wurde dies in dem jedem Bescheid beigefügten Merkblatt näher erläutert, so dass der Senat der Überzeugung ist, dass der Adressat des Verwaltungsakts zumindest nach Auslegung klar, verständlich und widerspruchsfrei erkennen konnte, welcher ergänzenden Regelung der Hauptverwaltungsakt unterliegt bzw. welches (zusätzliche) Tun oder Unterlassen ihm abverlangt wird.

b) Der Bescheid vom 8. Januar 2004 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich die Notwendigkeit einer Aufhebung des vorangegangenen Bescheids vom 14. Januar 2003 verneint hat, unter Außerachtlassung der §§ 45 oder 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ergangen ist. Letzterer war nämlich befristet und damit kein über das Frist¬ende hinausreichender Dauerbescheid, denn er enthielt insbesondere keine endgültige Regelung, die grundsätzlich nur dann hätte abgeändert werden dürfen, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff. SGB X oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt gewesen wäre. Der Bescheid vom 14. Januar 2003 war entgegen der Auffassung des SG zulässigerweise nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X mit einer Nebenbestimmung in Form der Befristung versehen. Dies durfte die Beklagte, denn damit hat sie sichergestellt, dass Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ohne zeitliche Verzögerung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden konnten. Die Befristung steht damit in einem sachlichen Zusammenhang zu dem mit dem Beitragsbescheid angestrebten Zweck, nämlich der Bemessung der Beitragshöhe in Abhängigkeit zur Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Zeitpunkt des Erlasses des neuen Einkommenssteuerbescheids nicht kalendermäßig fixierbar ist. Dies ist aber auch nicht erforderlich (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X - Sozialverfahren und Sozialdatenschutz -, Kommentar, 5. Auflage 2005, Rdnr. 13 zu § 32), vielmehr reicht es aus, dass die Befristung von einem künftigen gewissen Ereignis abhängt. Der Erlass eines Einkommenssteuerbescheids ist ein solches gewisses Ereignis. Somit durfte die Beklagte nach Kenntniserlangung vom Erlass des Einkommenssteuerbescheids rückwirkend zum Ersten des auf die Bescheiderteilung folgenden Monats, mithin ab dem 1. Mai 2003 die Beitragshöhe gegenüber dem Kläger neu festsetzen, ohne durch den vorangegangenen Bescheid vom 14. Januar 2004 hieran gehindert zu sein.

Aber auch wenn man anstatt von einer Befristung, von einer auflösenden Bedingung i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X ausginge, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern, da auch die Voraussetzungen für die Beifügung einer derartigen Bedingung entsprechend den obigen Ausführungen unzweifelhaft vorliegen.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch wenn man mit dem SG die Befristung für unwirksam erachten wollte, der Bescheid vom 8 Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2004 in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X umgedeutet werden könnte und auch insoweit rechtmäßig wäre. Denn die Beklagte wäre nach der genannten Vorschrift berechtigt gewesen, den Bescheid vom 14. Januar 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich ab dem Ersten des auf die Einkommenssteuerbescheiderteilung folgenden Monats, mithin ab dem 1. Mai 2003 aufzuheben und einen neuen, rückwirkend ab diesem Zeitpunkt geltenden Beitragsbescheid zu erlassen. Der Kläger hat nämlich seine nach § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB X bestehende Mitteilungs- und Nachweispflicht nicht unverzüglich erfüllt, indem er den am 15. April 2003 erlassenen Einkommenssteuerbescheid 2001 der Beklagten erst im November 2003 vorgelegt hat. Damit ist er der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Durch den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 und dem diesem beigefügten Merkblatt war der Kläger nämlich über seine Pflichten zur unverzüglichen Mitteilung eingetretener Veränderungen belehrt worden. Die Beklagte wäre auch gehalten gewesen, diesen Bescheid für die Vergangenheit zurückzunehmen, nachdem ein atypischer Fall, der eine Ermessensausübung erforderlich gemacht hätte, nicht vorgelegen hat. Schließlich hätte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 12. Juli 2004 zudem die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers ordnungsgemäß i.S.v. § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt.

Die (Neu-)Bemessung der Beiträge für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2003 begegnet auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich im vorliegenden Falle nach § 240 SGB V in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Satzung geregelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (Abs. 1 Satz 2). Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Diese Vorgaben erfüllt die Satzung der Beklagten. Nach dem in den Jahren 2003 und 2004 geltenden § 21 Abs. 4 ihrer Satzung gelten als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) knüpft diese Satzungsbestimmung in zulässiger Weise an die generalklauselartige Vorgabe in der Gesetzesbegründung zu § 240 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 225 zu Art. 1 § 249 des Entwurfes eines Gesundheits-Reform¬gesetzes) an und wird durch eine Aufzählung der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten ergänzt. Die Regelung reicht demnach aus, um der Beitragsbemessung neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit z.B. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteile vom 6. September 2001 - Az.: B 12 KR 5/01 R und vom 9. August 2006 - Az.: B 12 KR 8/06 R, jeweils nach juris und m.w.N.).

Dies hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers in nicht zu beanstandender Weise getan, indem sie dessen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 69.371,00 Euro, die er ausweislich des Einkommenssteuerbescheids 2001 vom 15. April 2003 im Kalenderjahr 2001 erzielte, ab dem Ersten des der Bescheiderteilung folgenden Monats der Beitragsbemessung zugrunde gelegt hat. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen stellen Einnahmen dar, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Sie erhöhen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers jedenfalls, soweit sie der Besteuerung unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 12 KR 8/05 R, nach juris). Wie dem erwähnten Einkommenssteuerbescheid 2001 zu entnehmen ist, unterlagen die Einkünfte aus Kapitalermögen abzüglich der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrags vollständig der Besteuerung.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der klägerische Vortrag, dass ihm die Einkünfte aus Kapitalvermögen tatsächlich gar nicht zugeflossen, sondern sofort wieder in die Gesellschaft eingebracht worden seien. Entscheiden ist nicht, ob die Einkünfte tatsächlich zum Lebensunterhalt verbraucht werden, sondern nur, ob sie dafür verbraucht werden können. Die Art und Weise der tatsächlichen Verwendung zugeflossener Einkünfte, die der Besteuerung unterlagen, kann keinen Einfluss auf die Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung haben. Anderenfalls dürften beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht zum Lebensunterhalt verbraucht, sondern etwa zur Schuldentilgung eingesetzt werden, ebenfalls insoweit nicht der Beitragsbemessung unterfallen. Der weitere Einwand des Klägers in diesem Zusammenhang, dass es "von vornherein" vereinbart gewesen sei, die Ausschüttung sofort wieder in die Gesellschaft einzubringen, zeigt gerade, dass er - vertraglich - über diese Einnahmen aus Kapitalvermögen verfügen konnte. Auch die Formulierung im Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2001, dass die Ausschüttung "bei Bedarf wieder in die Gesellschaft als Kapitalrücklage" einbezahlt werden sollte, belegt die diesbezügliche Dispositionsbefugnis des Klägers. Er hätte nämlich den ausgeschütteten Betrag stattdessen auch für den Lebensunterhalt verbrauchen können.

Nachdem somit die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen, weil durch den letzten, aktuellen Einkommenssteuerbescheid 2001 nachgewiesenen Einkünfte des Klägers die für das Jahr 2003 geltende Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.450,00 Euro überstiegen, hat die Beklagte die Beiträge gemäß § 21 Abs. 1 ihrer Satzung zutreffend nach den Einnahmen des Klägers in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bestimmt. Anhaltspunkte für eine rechnerische Unrichtigkeit dieser Beitragsbemessung hat weder der Kläger geltend gemacht, noch sind solche für den Senat sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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