Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 14 KN 3184/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 94/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Januar 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang bei der Berechnung der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen sind.
Der 1943 geborene Kläger war vom 3. Mai 1961 bis zum 30. Juni 1990 im VEB Kalibetrieb "Südharz" Werk "Glück auf" und ab dem 1. Juli 1990 bis zum 30. September 1991 in der Kali Südharz AG beschäftigt. Mit Bescheid vom 3. März 1995 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 1. Januar 1994 eine nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet berechnete Bergmannsvollrente. Diese beinhaltete einen Zuschlag für Untertagetätigkeiten unter Anrechnung von 28 vollen Jahren.
Unter dem Datum vom 8. Oktober 2004 erhielt der Kläger eine Rentenauskunft, gegen die er am 26. Oktober 2004 Widerspruch erhob. Bei den ihm vorliegenden Bescheiden der Jahre 1999, 2001 und 2004 seien bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte unterschiedliche Untertagezeiten für den Zeitraum vom 3. März 1990 bis 30. September 1991 festgelegt worden. Diese Zeiten seien in seinem Sozialversicherungsausweis als "Untertage" eingetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Renteninformation und die Rentenauskunft seien nach § 109 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Sie seien somit nicht rechtsverbindlich und stellten auch keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) dar.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2004 beim Sozialgericht (SG) Altenburg Klage erhoben (Az.: S 14 KN 3184/04).
Im November 2004 hat er bei der Beklagten eine Versichertenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung - Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - beantragt. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 hat die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 an Stelle der bisherigen Rente, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von 1.261,03 EUR monatlich gewährt. Sie hat ihm mitgeteilt, für den Leistungszuschlag seien 303 Monate bzw. 25 volle Jahre anrechenbar. In dem Zeitraum vom 24. Februar 1990 bis 30. September 1991 könnten 13 Monate nicht berücksichtigt werden. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, in der Rentenauskunft vom 22. Januar 1999 seien bereits 316 Monate, mithin 26 volle Jahre angerechnet worden. Er bitte insoweit um Korrektur der anrechenbaren Monate für den Leistungszuschlag. Er legte eine Bescheinigung über Arbeitsverdienste und Beschäftigungszeiten der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (im Folgenden: GVV mbH) vom 17. November 1994 vor.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2005 stellte die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 7. Dezember 2004 die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von 1.283,37 EUR neu fest und führte zur Begründung aus, nach § 254 a SGB VI seien im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten, ständige Arbeiten unter Tage. Entsprechend der Vorschriften der ehemaligen DDR werde als Jahr der überwiegenden Untertagtätigkeiten das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorlägen. Werde diese Voraussetzung nicht erfüllt, würden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorlägen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gelte die Schicht, die mit mindestens 80 v.H. der Zeit unter Tage verfahren wurde. Laut Mitteilung der GVV mbH vom 19. Juni 2001 sei er in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 für vier Monate und vom 1. Januar bis 30. September 1991 die gesamte Zeit in Kurzarbeit "Null" gewesen. Eine Beschäftigung unter Tage habe er in diesem Zeitraum tatsächlich nicht ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 4. April 2005 beim SG Altenburg Klage (Az.: S 14 KN 869/05) erhoben.
In den Klageverfahren hat er vorgetragen, nach den von ihm vorgelegten Unterlagen seien 316 Monate zu berücksichtigen, wie es auch in der 1999 erteilten Rentenauskunft der Fall gewesen sei. Er hat eine handschriftliche Aufstellung der Untertagetätigkeit für den Zeitraum vom 3. Mai 1961 bis 31. August 1990 überreicht. Danach seien jedenfalls 315 Monate zu berücksichtigen, zudem seien im Jahr 1980 135 Untertageschichten im Sozialversicherungsausweis vermerkt, sodass die Schichtangabe in den Zusammenstellungen schon fehlerhaft sei. Das SG hat eine Auskunft der GVV mbH vom 2. Mai 2006 eingeholt, die eine weitere Bescheinigung über die Beschäftigungszeiten des Klägers für den Zeitraum vom 3. Mai 1961 bis zum 30. September 1991 erstellt hat. Zu der gleich lautenden Bescheinigung vom 7. November 1994 ergebe sich lediglich eine Abweichung im Jahr 1991 hinsichtlich des Ausweises der Untertage-/Übertagezeiten, die anhand von tatsächlich verfahrenen Schichten zu bewerten sei. Durch die Beklagte sei das Rentenarchiv darüber informiert worden, dass Tätigkeiten unter Tage während der Kurzarbeit "Null" nicht berücksichtigt werden könnten. Aus diesem Grund erfolge der Nachweis der Beschäftigung vom 1. Januar 1991 bis 30. September 1991 für Übertage. Bei der nochmaligen Überprüfung des Jahres 1980 seien keinerlei Unstimmigkeiten festgestellt worden. Aus dem eingereichten Jahreslohnkonto 1980 ergeben sich 71 Ausfalltage durch Krankheit, 26 entschuldigte Ausfalltage sowie 132 Untertageschichten.
Mit Beschluss vom 16. November 2007 hat das SG die unter den Az.: S 14 KN 3184/04 und S 14 KN 869/05 anhängigen Rechtsstreitigkeiten nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 verurteilt, 324 Monate (27 volle Jahre) als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage beziehungsweise überwiegenden Untertagetätigkeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI anzuerkennen und die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI ab dem 1. Januar 2005 auf dieser Grundlage zu berechnen und zu gewähren. Nach der vorliegenden Auskunft der GVV mbH vom 2. Mai 2006 sei nachgewiesen, dass der Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR grundsätzlich 337 Monate mit überwiegenden Untertagetätigkeiten im Sinne dieses Rechts ausgeübt habe, sodass diese Monate als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage anerkannt werden müssten. Danach gelte als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit das Jahr, in dem 135 Untertageschichten mit jeweils 80 v.H. der Schichtzeit unter Tage tatsächlich verfahren wurden. Dies gelte selbst dann, wenn in dem Jahr mehrere Monate mit Arbeitsausfallzeiten vorlägen, in denen tatsächlich keine Untertageschichten verfahren wurden wie hier im Jahr 1980. Nicht zu berücksichtigen seien die Zeiten der Kurzarbeit "Null". Kennzeichnend für diese sei, dass tatsächlich keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und somit auch tatsächlich keine Untertageschichten verfahren wurden.
Im Berufungsverfahren vertritt die Beklagte die Ansicht, § 254 a SGB VI stelle dem Wortlaut nach allein auf die tatsächliche Ausübung einer überwiegenden Untertagetätigkeit ab. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs, sowie der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder nach Art. 2 § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1606, in Kraft getreten am 1. Januar 1992 gültig bis zum 31. Dezember 1996) anschließend an eine überwiegend unter Tage ausgeübte Arbeit, seien im Rahmen des § 254 a SGB VI nicht als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen. Eine Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sei in der DDR erst ab dem 1. Juli 1990 eingeführt worden. Für die Anerkennung bestimmter Zeiten des Klägers fehle es somit an einer tatsächlichen Ausübung einer überwiegenden Untertagetätigkeit und der zwingend erforderlichen und nicht erfolgten Beitragszahlung zur knappschaftlichen Rentenversicherung, weil für sämtliche betroffenen Arbeitsunfähigkeitszeiten keine Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung erfolgt sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, das SG habe den Sachverhalt und den Streitgegenstand zutreffend gewürdigt.
In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage gegen die Rentenauskunft vom 8. Oktober 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 für erledigt erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere Zeiten für den Zuschlag berücksichtigt.
Der Kläger kann keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI aus dem Bescheid vom 3. März 1995 über die Gewährung einer Bergmannsvollrente herleiten. Diese Rente wurde nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG berechnet. Hierbei handelte es sich um Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets. Mit den Vorschriften des Art. 2 RÜG hat der Deutsche Bundestag den im Einigungsvertrag (EV) zugesagten Vertrauensschutz für die Anwartschaften der rentennahen Versicherten (Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 139) ausgestaltet. Nach Art. 30 Abs. 5 EV sollte Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 begann, u.a. eine Rente (in DM) mindestens in Höhe des Betrages geleistet werden, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der ehemaligen DDR geltenden Rentenrecht (ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen) in Mark der DDR ergeben hätte. Art. 30 Abs. 5 EV enthält damit für die "rentennahen" Jahrgänge aus der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR eine doppelte Garantie, die des Zahlbetrags (Nr. 1) und die der Rentenart (Nr. 2). In Erfüllung der übernommenen Verpflichtung hat der Deutsche Bundestag durch Art. 2 RÜG für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 ein eigenständiges Gesetz neben dem SGB VI geschaffen. Art. 2 RÜG stellt somit erkennbar auf das Rentenrecht der ehemaligen DDR u.a. die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Pflichtversicherung (Rentenverordnung - Renten-VO) vom 23. November 1979 und die dazu am gleichen Tag ergangene Erste Durchführungsbestimmung (im Folgenden: 1. DB zur Renten-VO) ab. Inhaltlich entsprechen die Vorschriften des Art. 2 RÜG weitgehend dem früheren Rentenrecht der ehemaligen DDR, sind jedoch terminologisch an bundesdeutsches Recht angepasst (Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 140, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3. April 2001 - Az.: B 4 RA 2/00 R, nach juris).
Bei der Konkretisierung der Rentenanwartschaften des Klägers für die mit Bescheid vom 5. Januar 2005 gewährte Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute finden dagegen ausschließlich die Regelungen des SGB VI Anwendung.
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten vom sechsten bis zum zehnten Jahr 0,125 vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte.
Nach § 61 SGB VI sind ständige Arbeiten unter Tage solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden (Absatz 1). Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt: (1) Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind (Absatz 2 erster Halbsatz). Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen (1) krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, (2) bezahlten Urlaubs oder (3) Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilnahme am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei vorausgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben (Absatz 3).
Nach § 254 a SGB VI - als Sonderregelung zu § 61 SGB VI - sind im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Arbeiten ständige Arbeiten unter Tage. Grund für diese Sonderregelung ist, dass das Rentenrecht der DDR den Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage nicht kannte. Bezüglich der Definition "überwiegend unter Tage" ist wiederum auf die 1. DB zur Renten-VO zurückzugreifen. Nach § 41 1. DB Renten-VO gelten als bergmännische Tätigkeiten alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten (Abs. 1 a). Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Untertageschichten geleistet wurden (Abs. 3). Wurden nicht 135 Untertageschichten in einem Kalenderjahr geleistet, werden die Monate angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten geleistet wurden (Abs. 4). Als Untertageschicht gilt die Schicht, die mit mindestens 80 v.H. der Zeit unter Tage verfahren wurde. Insoweit war der Begriff "überwiegend unter Tage ausgeübte Arbeiten" weitergehend als der Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage". Andererseits war er enger gefasst, weil eine Untertagetätigkeit nach dem Recht der DDR nur vorlag, wenn 80 v.H. der Zeit unter Tage verbracht wurde. Da jedoch eine gewisse Vergleichbarkeit gegeben ist, bestimmt § 254 a SGB VI, dass die nach DDR-Recht überwiegend unter Tage verrichteten Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichstehen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 126 zu Nr. 60 = § 254 a SGB VI).
Die Gleichstellung mit "ständigen Arbeiten unter Tage" ist dabei auf tatsächlich überwiegend unter Tage "ausgeübte" Tätigkeiten beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - Az.: B 8 KN 10/00 R, nach juris). Diesen Regelungen entsprechend hat die Beklagte die Zeiten vom 1. September 1990 bis zum 30. September 1991, in denen sich der Kläger in "Kurzarbeit Null" befand, nicht als Zeiten ständiger Arbeiten unter Tage berücksichtigt. Der Kläger hat in diesem Zeitraum tatsächlich keine Tätigkeit unter Tage ausgeübt.
Nicht zu folgen ist der Ansicht des SG, unabhängig vom Vorliegen von Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit seien entsprechend der Bescheinigung der GVV mbH vom 2. Mai 2006 die dort genannten Zeiten als Zeiten ständiger Arbeit unter Tage zu berücksichtigen. Dies widerspricht dem Recht des SGB VI.
a) Die noch in Art. 2 § 23 Abs. 4 RÜG entsprechend dem Rentenrecht der ehemaligen DDR vorgenommene Gleichstellung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und der Quarantäne als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit wurde in § 254 a SGB VI nicht übernommen.
Dies ist nach der Überzeugung des Senats auch konsequent, weil nach § 61 Abs. 3 SGB VI bei dem Ausfall von Untertageschichten wegen Krankheit eine Gleichstellung mit unter Tage verfahrenen Schichten u.a. voraussetzt, dass in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind. Eine Beitragszahlung für wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Schichten ist in der DDR gerade nicht erfolgt. Nach § 17 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 Seite 373), bestand für Arbeitstage, an denen der Werktätige wegen Arbeitsunfähigkeit keinen Verdienst erzielte, keine Beitragspflicht.
b) Ausfallzeiten wegen Krankheit ohne Lohnfortzahlung sind nach § 58 SGB VI bei der Rentenberechnung grundsätzlich als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Für das Beitrittsgebiet enthält § 252 a SGB VI daneben Sonderregelungen. Danach werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen Sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente (Absatz 2).
Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorschriften ist für den Senat nicht erkennbar, dass die von der Beklagten für die Berechnung des Leistungszuschlags zu Grunde gelegten 25 vollen Jahre zu beanstanden wären. Die GVV mbH hat für den Kläger 326 volle Monate Untertagetätigkeit bescheinigt (Auskunft vom 6. Mai 2006). Den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 hat sie als Untertagetätigkeit bescheinigt, obwohl sich der Kläger bereits ab dem 1. September 1990 in Kurzarbeit "Null" befand, mithin tatsächlich keine Tätigkeit unter Tage ausgeübt hat. In dem Zeitraum vom 1. September 1980 bis 31. Dezember 1989 sind insgesamt 19 Monate Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage zu berücksichtigen (Bescheid vom 5. Januar 2005). Abzüglich der 23 Monate verbleiben damit 303 Monate, also 25 volle Jahre, die für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang bei der Berechnung der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen sind.
Der 1943 geborene Kläger war vom 3. Mai 1961 bis zum 30. Juni 1990 im VEB Kalibetrieb "Südharz" Werk "Glück auf" und ab dem 1. Juli 1990 bis zum 30. September 1991 in der Kali Südharz AG beschäftigt. Mit Bescheid vom 3. März 1995 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 1. Januar 1994 eine nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet berechnete Bergmannsvollrente. Diese beinhaltete einen Zuschlag für Untertagetätigkeiten unter Anrechnung von 28 vollen Jahren.
Unter dem Datum vom 8. Oktober 2004 erhielt der Kläger eine Rentenauskunft, gegen die er am 26. Oktober 2004 Widerspruch erhob. Bei den ihm vorliegenden Bescheiden der Jahre 1999, 2001 und 2004 seien bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte unterschiedliche Untertagezeiten für den Zeitraum vom 3. März 1990 bis 30. September 1991 festgelegt worden. Diese Zeiten seien in seinem Sozialversicherungsausweis als "Untertage" eingetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Renteninformation und die Rentenauskunft seien nach § 109 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Sie seien somit nicht rechtsverbindlich und stellten auch keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) dar.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Dezember 2004 beim Sozialgericht (SG) Altenburg Klage erhoben (Az.: S 14 KN 3184/04).
Im November 2004 hat er bei der Beklagten eine Versichertenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung - Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - beantragt. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 hat die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2005 an Stelle der bisherigen Rente, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von 1.261,03 EUR monatlich gewährt. Sie hat ihm mitgeteilt, für den Leistungszuschlag seien 303 Monate bzw. 25 volle Jahre anrechenbar. In dem Zeitraum vom 24. Februar 1990 bis 30. September 1991 könnten 13 Monate nicht berücksichtigt werden. Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, in der Rentenauskunft vom 22. Januar 1999 seien bereits 316 Monate, mithin 26 volle Jahre angerechnet worden. Er bitte insoweit um Korrektur der anrechenbaren Monate für den Leistungszuschlag. Er legte eine Bescheinigung über Arbeitsverdienste und Beschäftigungszeiten der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH (im Folgenden: GVV mbH) vom 17. November 1994 vor.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2005 stellte die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 7. Dezember 2004 die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von 1.283,37 EUR neu fest und führte zur Begründung aus, nach § 254 a SGB VI seien im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten, ständige Arbeiten unter Tage. Entsprechend der Vorschriften der ehemaligen DDR werde als Jahr der überwiegenden Untertagtätigkeiten das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorlägen. Werde diese Voraussetzung nicht erfüllt, würden die Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorlägen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gelte die Schicht, die mit mindestens 80 v.H. der Zeit unter Tage verfahren wurde. Laut Mitteilung der GVV mbH vom 19. Juni 2001 sei er in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 für vier Monate und vom 1. Januar bis 30. September 1991 die gesamte Zeit in Kurzarbeit "Null" gewesen. Eine Beschäftigung unter Tage habe er in diesem Zeitraum tatsächlich nicht ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 4. April 2005 beim SG Altenburg Klage (Az.: S 14 KN 869/05) erhoben.
In den Klageverfahren hat er vorgetragen, nach den von ihm vorgelegten Unterlagen seien 316 Monate zu berücksichtigen, wie es auch in der 1999 erteilten Rentenauskunft der Fall gewesen sei. Er hat eine handschriftliche Aufstellung der Untertagetätigkeit für den Zeitraum vom 3. Mai 1961 bis 31. August 1990 überreicht. Danach seien jedenfalls 315 Monate zu berücksichtigen, zudem seien im Jahr 1980 135 Untertageschichten im Sozialversicherungsausweis vermerkt, sodass die Schichtangabe in den Zusammenstellungen schon fehlerhaft sei. Das SG hat eine Auskunft der GVV mbH vom 2. Mai 2006 eingeholt, die eine weitere Bescheinigung über die Beschäftigungszeiten des Klägers für den Zeitraum vom 3. Mai 1961 bis zum 30. September 1991 erstellt hat. Zu der gleich lautenden Bescheinigung vom 7. November 1994 ergebe sich lediglich eine Abweichung im Jahr 1991 hinsichtlich des Ausweises der Untertage-/Übertagezeiten, die anhand von tatsächlich verfahrenen Schichten zu bewerten sei. Durch die Beklagte sei das Rentenarchiv darüber informiert worden, dass Tätigkeiten unter Tage während der Kurzarbeit "Null" nicht berücksichtigt werden könnten. Aus diesem Grund erfolge der Nachweis der Beschäftigung vom 1. Januar 1991 bis 30. September 1991 für Übertage. Bei der nochmaligen Überprüfung des Jahres 1980 seien keinerlei Unstimmigkeiten festgestellt worden. Aus dem eingereichten Jahreslohnkonto 1980 ergeben sich 71 Ausfalltage durch Krankheit, 26 entschuldigte Ausfalltage sowie 132 Untertageschichten.
Mit Beschluss vom 16. November 2007 hat das SG die unter den Az.: S 14 KN 3184/04 und S 14 KN 869/05 anhängigen Rechtsstreitigkeiten nach § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 verurteilt, 324 Monate (27 volle Jahre) als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage beziehungsweise überwiegenden Untertagetätigkeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 SGB VI anzuerkennen und die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI ab dem 1. Januar 2005 auf dieser Grundlage zu berechnen und zu gewähren. Nach der vorliegenden Auskunft der GVV mbH vom 2. Mai 2006 sei nachgewiesen, dass der Kläger nach dem Recht der ehemaligen DDR grundsätzlich 337 Monate mit überwiegenden Untertagetätigkeiten im Sinne dieses Rechts ausgeübt habe, sodass diese Monate als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage anerkannt werden müssten. Danach gelte als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit das Jahr, in dem 135 Untertageschichten mit jeweils 80 v.H. der Schichtzeit unter Tage tatsächlich verfahren wurden. Dies gelte selbst dann, wenn in dem Jahr mehrere Monate mit Arbeitsausfallzeiten vorlägen, in denen tatsächlich keine Untertageschichten verfahren wurden wie hier im Jahr 1980. Nicht zu berücksichtigen seien die Zeiten der Kurzarbeit "Null". Kennzeichnend für diese sei, dass tatsächlich keine berufliche Tätigkeit ausgeübt und somit auch tatsächlich keine Untertageschichten verfahren wurden.
Im Berufungsverfahren vertritt die Beklagte die Ansicht, § 254 a SGB VI stelle dem Wortlaut nach allein auf die tatsächliche Ausübung einer überwiegenden Untertagetätigkeit ab. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs, sowie der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder nach Art. 2 § 23 Abs. 4 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1606, in Kraft getreten am 1. Januar 1992 gültig bis zum 31. Dezember 1996) anschließend an eine überwiegend unter Tage ausgeübte Arbeit, seien im Rahmen des § 254 a SGB VI nicht als Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen. Eine Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sei in der DDR erst ab dem 1. Juli 1990 eingeführt worden. Für die Anerkennung bestimmter Zeiten des Klägers fehle es somit an einer tatsächlichen Ausübung einer überwiegenden Untertagetätigkeit und der zwingend erforderlichen und nicht erfolgten Beitragszahlung zur knappschaftlichen Rentenversicherung, weil für sämtliche betroffenen Arbeitsunfähigkeitszeiten keine Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung erfolgt sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Januar 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, das SG habe den Sachverhalt und den Streitgegenstand zutreffend gewürdigt.
In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage gegen die Rentenauskunft vom 8. Oktober 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 für erledigt erklärt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere Zeiten für den Zuschlag berücksichtigt.
Der Kläger kann keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten für den Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI aus dem Bescheid vom 3. März 1995 über die Gewährung einer Bergmannsvollrente herleiten. Diese Rente wurde nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG berechnet. Hierbei handelte es sich um Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets. Mit den Vorschriften des Art. 2 RÜG hat der Deutsche Bundestag den im Einigungsvertrag (EV) zugesagten Vertrauensschutz für die Anwartschaften der rentennahen Versicherten (Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 139) ausgestaltet. Nach Art. 30 Abs. 5 EV sollte Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 begann, u.a. eine Rente (in DM) mindestens in Höhe des Betrages geleistet werden, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der ehemaligen DDR geltenden Rentenrecht (ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen) in Mark der DDR ergeben hätte. Art. 30 Abs. 5 EV enthält damit für die "rentennahen" Jahrgänge aus der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR eine doppelte Garantie, die des Zahlbetrags (Nr. 1) und die der Rentenart (Nr. 2). In Erfüllung der übernommenen Verpflichtung hat der Deutsche Bundestag durch Art. 2 RÜG für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1996 ein eigenständiges Gesetz neben dem SGB VI geschaffen. Art. 2 RÜG stellt somit erkennbar auf das Rentenrecht der ehemaligen DDR u.a. die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Pflichtversicherung (Rentenverordnung - Renten-VO) vom 23. November 1979 und die dazu am gleichen Tag ergangene Erste Durchführungsbestimmung (im Folgenden: 1. DB zur Renten-VO) ab. Inhaltlich entsprechen die Vorschriften des Art. 2 RÜG weitgehend dem früheren Rentenrecht der ehemaligen DDR, sind jedoch terminologisch an bundesdeutsches Recht angepasst (Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 140, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3. April 2001 - Az.: B 4 RA 2/00 R, nach juris).
Bei der Konkretisierung der Rentenanwartschaften des Klägers für die mit Bescheid vom 5. Januar 2005 gewährte Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute finden dagegen ausschließlich die Regelungen des SGB VI Anwendung.
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten vom sechsten bis zum zehnten Jahr 0,125 vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte.
Nach § 61 SGB VI sind ständige Arbeiten unter Tage solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden (Absatz 1). Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt: (1) Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind (Absatz 2 erster Halbsatz). Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen (1) krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, (2) bezahlten Urlaubs oder (3) Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilnahme am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei vorausgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben (Absatz 3).
Nach § 254 a SGB VI - als Sonderregelung zu § 61 SGB VI - sind im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Arbeiten ständige Arbeiten unter Tage. Grund für diese Sonderregelung ist, dass das Rentenrecht der DDR den Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage nicht kannte. Bezüglich der Definition "überwiegend unter Tage" ist wiederum auf die 1. DB zur Renten-VO zurückzugreifen. Nach § 41 1. DB Renten-VO gelten als bergmännische Tätigkeiten alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten (Abs. 1 a). Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Untertageschichten geleistet wurden (Abs. 3). Wurden nicht 135 Untertageschichten in einem Kalenderjahr geleistet, werden die Monate angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten geleistet wurden (Abs. 4). Als Untertageschicht gilt die Schicht, die mit mindestens 80 v.H. der Zeit unter Tage verfahren wurde. Insoweit war der Begriff "überwiegend unter Tage ausgeübte Arbeiten" weitergehend als der Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage". Andererseits war er enger gefasst, weil eine Untertagetätigkeit nach dem Recht der DDR nur vorlag, wenn 80 v.H. der Zeit unter Tage verbracht wurde. Da jedoch eine gewisse Vergleichbarkeit gegeben ist, bestimmt § 254 a SGB VI, dass die nach DDR-Recht überwiegend unter Tage verrichteten Tätigkeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichstehen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/405, Seite 126 zu Nr. 60 = § 254 a SGB VI).
Die Gleichstellung mit "ständigen Arbeiten unter Tage" ist dabei auf tatsächlich überwiegend unter Tage "ausgeübte" Tätigkeiten beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - Az.: B 8 KN 10/00 R, nach juris). Diesen Regelungen entsprechend hat die Beklagte die Zeiten vom 1. September 1990 bis zum 30. September 1991, in denen sich der Kläger in "Kurzarbeit Null" befand, nicht als Zeiten ständiger Arbeiten unter Tage berücksichtigt. Der Kläger hat in diesem Zeitraum tatsächlich keine Tätigkeit unter Tage ausgeübt.
Nicht zu folgen ist der Ansicht des SG, unabhängig vom Vorliegen von Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit seien entsprechend der Bescheinigung der GVV mbH vom 2. Mai 2006 die dort genannten Zeiten als Zeiten ständiger Arbeit unter Tage zu berücksichtigen. Dies widerspricht dem Recht des SGB VI.
a) Die noch in Art. 2 § 23 Abs. 4 RÜG entsprechend dem Rentenrecht der ehemaligen DDR vorgenommene Gleichstellung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und der Quarantäne als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit wurde in § 254 a SGB VI nicht übernommen.
Dies ist nach der Überzeugung des Senats auch konsequent, weil nach § 61 Abs. 3 SGB VI bei dem Ausfall von Untertageschichten wegen Krankheit eine Gleichstellung mit unter Tage verfahrenen Schichten u.a. voraussetzt, dass in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind. Eine Beitragszahlung für wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Schichten ist in der DDR gerade nicht erfolgt. Nach § 17 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 Seite 373), bestand für Arbeitstage, an denen der Werktätige wegen Arbeitsunfähigkeit keinen Verdienst erzielte, keine Beitragspflicht.
b) Ausfallzeiten wegen Krankheit ohne Lohnfortzahlung sind nach § 58 SGB VI bei der Rentenberechnung grundsätzlich als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Für das Beitrittsgebiet enthält § 252 a SGB VI daneben Sonderregelungen. Danach werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen Sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente (Absatz 2).
Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorschriften ist für den Senat nicht erkennbar, dass die von der Beklagten für die Berechnung des Leistungszuschlags zu Grunde gelegten 25 vollen Jahre zu beanstanden wären. Die GVV mbH hat für den Kläger 326 volle Monate Untertagetätigkeit bescheinigt (Auskunft vom 6. Mai 2006). Den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 hat sie als Untertagetätigkeit bescheinigt, obwohl sich der Kläger bereits ab dem 1. September 1990 in Kurzarbeit "Null" befand, mithin tatsächlich keine Tätigkeit unter Tage ausgeübt hat. In dem Zeitraum vom 1. September 1980 bis 31. Dezember 1989 sind insgesamt 19 Monate Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage zu berücksichtigen (Bescheid vom 5. Januar 2005). Abzüglich der 23 Monate verbleiben damit 303 Monate, also 25 volle Jahre, die für den Leistungszuschlag zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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