S 12 RA 555/03

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Meiningen (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 12 RA 555/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 563/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. Februar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1948 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch der Hochschule für Architektur und Bauwesen W. am 4. Februar 1972 die Berechtigung den Titel Diplom-Ingenieur zu führen. Seit 29. September 1971 war er als Technologe und seit 1. April 1975 als Leiter der Abteilung Wissenschaft und Technik bei dem VE Landkombinat G. Sitz S. sowie ab dem 1. September 1977 bei dem VEB Chemiefaserkombinat Sch. "Wilhelm Pieck" als Objektverantwortlicher beschäftigt. Ab 1. Januar 1985 arbeitete er bei dem VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel des IFA-Kombinates PKW Sitz Z. als Gruppenleiter Investvorbereitung und Realisierung.

Der VEB IFA-Vertrieb Z. wurde am 3. Januar 1967 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Übergeordnetes Verwaltungsorgan war der VEB Vereinigte IFA-Betriebe K ..., seit 1970 die VVB Automobilbau K ... Im Jahr 1974 erfolgte eine Umbenennung in "VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z:". Übergeordnetes Verwaltungsorgan war seit 1978 der VEB IFA-Kombinat Personenkraftwagen K ... Der VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel wurde am 28. Februar 1980 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Am 27. August 1990 wurde er von Amts wegen gelöscht und als Rechtsnachfolger die FAHAG Fahrzeug- Zubehör- und Handels GmbH eingetragen.

Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht.

Seinen Antrag vom 11. Mai 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Februar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2002 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurück. Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er habe von 1972 bis 1990 als Diplom-Ingenieur gearbeitet und gehöre demnach zu dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten. Er sei auch bei Arbeitgebern beschäftigt gewesen, die in das Versorgungssystem einbezogen waren. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens anzuerkennen seien, sei diese enge Eingrenzung nicht haltbar. Es sei nicht ungewöhnlich, auch den Handel der Produktion zuzuordnen. Der VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel des IFA-Kombinates Personenkraftwagen sei eine reine Handelseinrichtung gewesen, die als Leitbetrieb für den Binnenhandel der gesamten DDR zuständig gewesen sei. Er sei Teil des VEB IFA-Kombinates gewesen, in dem alle in der DDR gefertigten Personenkraftwagen (Wartburg, Trabant) sowie Wohnwagen, Campinganhänger und PKW-Anhänger gefertigt worden seien. Das IFA-Kombinat sei sein Arbeitgeber gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt habe er in einem Produktionsbetrieb gearbeitet.

Mit Urteil vom 4. April 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet.

Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, die Begründung im Urteil des SG, die sich allein auf die formale Bezeichnung des Arbeitgebers stütze, könne die Entscheidung nicht rechtfertigen. Tatsächlich sei der IFA-Vertrieb lediglich eine Unterabteilung des IFA-Kombinates gewesen; als solcher sei auch die Abteilung, die den Arbeitsvertrag mit ihm geschlossen habe, dem Produktionsbetrieb IFA-Kombinat zuzuordnen. Es könne hier keinen Unterschied machen, ob der produzierende Arbeitgeber eigene Unterabteilungen schaffe, die jeweils eigenständige Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern schließen würden. Es gebe keinen Grund dafür, dass hier die Unterabteilung "Vertrieb" als Arbeitgeber genannt werde. Die Entscheidung, wer auf Arbeitgeberseite im Arbeitsvertrag genannt werde, habe er nicht beeinflussen können und sei rein willkürlich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. April 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Februar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es sich bei dem VEB IFA-Vertrieb K., Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel zweifelsfrei nicht um einen volkseigenen Betrieb im Sinne des § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend: ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 Seite 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) z. ZAVO-techInt gehandelt habe.

Der Senat hat die Akten des Bezirksvertragsgerichts K. 503 und 110-14-3354 sowie einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bezüglich des VEB IFA- Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel beigezogen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.

Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.

Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.

Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R und vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).

Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die ZAVO-techInt nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung, vgl. BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso Urteile vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).

Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 4. Februar 1972 erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann dahinstehen, ob er als Gruppenleiter Investvorbereitung und Realisierung eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris).

Er war am 30. Juni 1990 jedenfalls nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig. Abzustellen ist hierbei zunächst darauf, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 20/03 R, nach juris). Arbeitgeber des Klägers war seit dem 1. Januar 1985 und damit auch an dem hier bei Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG allein maßgebenden 30. Juni 1990 der VEB IFA-Vertrieb Karl-Marx-Stadt Sitz Zwickau Leitbetrieb Binnenhandel. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1985. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 Seite 355) bei dem volkseigenen Betrieb um eine rechtsfähige, ökonomisch und rechtlich selbstständige Einheit, die als juristische Person im eigenen Namen Verbindlichkeiten begründet und für ihre Erfüllung haftet. Der Hauptzweck des VEB IFA-Vertrieb K. Leitbetrieb Binnenhandel bestand allerdings nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, dass auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte. Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Nur eine derartige Massenproduktion im Bereich der Industrie oder des Bauwesens war für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der ZAVO-techInt von maßgeblicher Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - Az.: B 4 RS 3/06 R m.w.N., nach juris).

Hauptzweck des VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel war nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag des Klägers der Binnenhandel mit den im VEB IFA-Kombinat Personenkraftwagen hergestellten Sachgütern, nicht die industrielle Massengüterfertigung. Laut Mitteilung des VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel des IFA-Kombinates Personenkraftwagen an das Staatliche Vertragsgericht vom 6. Februar 1980 wurde dieser mit Wirkung vom 1. Januar 1980 entsprechend der Festlegung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates und Ministers für allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau vom 7. August 1979 als Leitbetrieb Binnenhandel gegründet und mit der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben des VEB IFA-Kombinat Personenkraftwagen beauftragt. Danach hat der Leitbetrieb die handelsleitenden Funktionen des Kombinates zu erfüllen. Er leitet komplex den Reproduktionsprozess der regionalen VEB IFA-Vertriebe. Planung und Abrechnung der VEB IFA-Vertriebe erfolgen deshalb einheitlich über den Leitbetrieb. Vom Leitbetrieb wird die Funktion des zentralen Warenfondsträgers zur Versorgung der Bevölkerung für das Kombinat ausgeübt. Nach § 4 (Funktionen und Befugnisse des Kombinates) der Statute des VEB IFA-Kombinat Personenkraftwagen vom 18. Mai 1981 und 19. Mai 1987 ist das Kombinat in seinem Handelssortiment zentraler Warenfondsträger für den "Warenfonds zur Versorgung der Bevölkerung" und berechtigt, mit Zustimmung des örtlich zuständigen Rates des Bezirkes und nach Bestätigung durch das Ministerium für Handel und Versorgung, bei Deckung des Bedarfes in einzelnen Territorien den Warenfonds zur Sicherung einer hohen Versorgungseffektivität zu verwenden bzw. umzuverteilen, übt in seinem Handelssortiment für den gesamten Konsumgüterbinnenhandel die Funktion Warenfondsdifferenzierung und -lenkung für die Versorgung der Bevölkerung, der Vertretung der Bedarfsforderungen und der Warenfondssicherung gegenüber den bilanzierenden und Leitungsorganen der Aufkommensseite sowie Lieferbetrieben aus, ist in seinem Handelssortiment eine zentrale Handelseinrichtung, ausgestattet mit Groß- und Einzelhandelsfunktion, ist Fondsträger für Handels- und Serviceausrüstungen, sichert die zur Erfüllung seiner Aufgabe im Bereich des Konsumgüterbinnenhandels erforderliche direkte Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Handel und Versorgung. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Direktor des VEB IFA-Vertrieb K., Leitbetrieb Binnenhandel des Kombinates Personenkraftwagen, Sitz Z., als Stellvertreter des Generaldirektors beauftragt. Nach § 5 Abs. 5 der Statuten erfüllen die Betriebe ihre Aufgaben auf der Grundlage der Zielstellung des Kombinates und der ihnen vom Kombinat erteilten Planaufgaben im Rahmen des Reproduktionsprozesses des Kombinats. Laut Anlage 4 zu den Statuten nimmt der VEB IFA-Vertrieb K., Leitbetrieb Binnenhandel des IFA-Kombinates PKW Sitz Z. handelsleitende Funktion des Kombinates, insbesondere gegenüber den zugeordneten Betrieben VEB IFA-Vertrieb R-, N., M., H., E., D. und B. wahr.

Eine industrielle Massenproduktion hat dem VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel danach nicht das Gepräge gegeben. Dies behauptet auch der Kläger nicht.

Der VEB IFA-Vertrieb K. Sitz Z. Leitbetrieb Binnenhandel war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort Handelsbetriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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