Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 27 R 3878/06
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1006/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Artikel 3 Abs. 1 S. 1 GG gebietet es nicht, einem Versicherten im Beitrittsgebiet eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000 - Az.: L 4 RA 28/00).
Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) waren im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 14. 03.2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R)
Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) waren im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 14. 03.2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R)
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 225,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die bindend gewordenen Bescheide vom 31. März 1999 über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit und vom 30. Juni 1999 über die Gewährung einer Alterstente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (im Folgenden: Altersrente) abzuändern und ab dem 1. Juli 1997 bzw. ab dem 1. März 1999 einen höheren Geldwert seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. seiner Altersrente unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten an Stelle von Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu gewähren.
Die Beklagte bewilligte dem 1939 geborenen Kläger mit Bescheid vom 31. März 1999 ab dem 1. Juli 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.259,61 unter Zugrundelegung von 37,2969 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenartfaktor von 0,6667. Zusätzlich berücksichtigte sie 4,7451 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie diesbezüglich einen Rentenartfaktor von 1,2. Sie legte der Berechnung zu Rentenbeginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM zugrunde. Mit Bescheid vom 30. Juni 1999 bewilligte sie dem Kläger ab dem 1. März 1999 Altersrente in Höhe von 1.848,20 DM unter Zugrundelegung von 37,2969 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenartfaktor von 1,0. Sie berücksichtigte 4,7451 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie diesbezüglich einen Rentenartfaktor von 1,3333 und legte der Berechnung zu Rentenbeginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2004 beantragte der Kläger die Anpassung seiner Altersrente zum 1. Juli 2004 entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung und die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost).
Mit Bescheid vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2004 lehnte die Beklagte eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 ab. Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Gotha (Az.: S 27 RJ 2979/04) Klage erhoben und weiterhin die Gewährung einer höheren Rente begehrt.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 3. August 2006 hat die Vorsitzende der 27. Kammer des SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bezüglich der Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) bei der Berechnung der Altersrente eine gesonderte Entscheidung der Beklagten zu erfolgen habe.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 hat die Beklagte eine Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts (West) bei der Rentenberechnung abgelehnt. Bei der Berechnung der Rente des Klägers seien zu Recht Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) nach § 254 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berücksichtigt worden. Er habe ausschließlich Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006).
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne nicht verlangen, dass die Beklagte seine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Rentenbeginn (1. Juli 1997) bzw. seine Altersrente ab dem 1. März 1999 unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwerts statt des aktuellen Rentenwertes (Ost) berechne. Die Ausnahmeregelung des § 254 d Abs. 2 SGB VI für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, finde für ihn keine Anwendung. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) sei nicht zu erkennen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des aktuellen Rentenwertes (Ost) willkürlich eine unterschiedliche Behandlung von Rentnern im Beitrittsgebiet gegenüber Rentnern im Bundesgebiet geschaffen habe. Eine Differenzierung rechtfertige sich hier insbesondere aus den weiterhin unterschiedlichen Einkommensverhältnissen, denen der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit der Angleichung der Rentensysteme Rechnung tragen durfte, ohne damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu verstoßen. Zudem habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R entschieden, dass die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI über Entgeltpunkte (Ost) und einem besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig waren.
Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger die Ansicht, der Gesetzgeber habe und dies sei eindeutig erkennbar, mit der Einführung des aktuellen Rentenwertes (Ost) willkürlich eine unterschiedliche Behandlung von Rentnern im Beitrittsgebiet gegenüber Rentnern im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet geschaffen. Eine Differenzierung sei nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Angleichung der Rentensysteme eine andere Bedeutung beimessen müssen, um nicht gleich nach der Anpassungszeit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu verstoßen. Daran ändere auch das Urteil des BSG vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R nichts, das folglich anfechtbar sei. Entgegen dem Grundgesetz und dem Einigungsvertrag sei vom Gesetzgeber durch die Herausgabe des Sozialgesetzbuches willkürlich die unterschiedliche Behandlung von Ost- gegenüber Westrentnern ab dem 1. Januar 1996 unrechtmäßig festgeschrieben worden. Ab diesem Zeitpunkt habe es im vereinten Deutschland nach Grundgesetz und Einigungsvertrag keine Wohlstandsunterschiede mehr zu geben. Seine Rente müsse ab dem 1. Januar 1996 in gleicher Höhe bezahlt werden, wie einem Rentner in den alten Bundesländern, der die gleichen Voraussetzungen erfülle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 30. Juli 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 31. März 1999 sowie den Bescheid über die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige vom 30. Juni 1999 abzuändern und ihm ab dem 1. Juli 1997 die Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. ab dem 1. März 1999 die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) neu zu berechnen und sich hieraus ergebende Nachzahlungsbeträge sowie die höhere Rente an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 30. Juli 2007.
In der Senatssitzung am 25. Januar 2001 hat der Senatsvorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und ihm nach § 192 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Kosten auferlegt werden können, wenn er den Rechtsstreit fortführt. Daraufhin hat der Kläger erklärt, er wolle seine Berufung fortführen.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den geltend gemachten Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Abänderung ihrer Bescheide vom 31. März 1999 und vom 30. Juni 1999 liegen, soweit eine Berechnung der Rente unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) und des aktuellen Rentenwertes (Ost) erfolgt ist, nicht vor.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Bescheide der Beklagten vom 31. März und 30. Juni 1999 sind, soweit sie Gegenstand des Überprüfungsantrages sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zeitlicher Prüfungsmaßstab ist nach § 44 SGB X der Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Bescheides. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte jeweils vier (bindende) Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X verlautbart: Die Bescheide stellen Rentenart, -höhe, -beginn und -dauer fest. Der Kläger begehrt hier lediglich die Rücknahme der Entscheidungen der Beklagten über die Rentenhöhe, also der Rentenhöchstwertfestsetzungen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hierbei in den Bescheiden vom 31. März 1999 und vom 30. Juni 1999 von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB X). Sie hat das Recht auch nicht unrichtig angewandt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SGB X) und damit - gemessen am Gesetz - keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Wertfestsetzung wendet der Kläger sich nicht; vielmehr hält er das Gesetz für schon damals verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R, nach juris).
Die Beklagte hat den Wert der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1997 zu Recht auf 1.259,61 DM bzw. der Altersrente ab dem 1. März 1999 auf 1.848,20 DM festgesetzt. Der Wert des Rechts auf Rente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Absatz 6, 64 SGB VI. Danach ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der persönlichen Entgeltpunkte im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert, jeweils mit ihrem Wert ab Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit Einführung der bundesdeutschen Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI) besondere Entgeltpunkte (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006, a.a.O., m.w.N.).
Demgemäß hat die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 1999 für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten insgesamt 37,2969 persönliche Entgeltpunkte (Ost), zusätzlich 4,7451 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 1,0 ermittelt (vgl. Anlage 6 zum Rentenbescheid). Diese Vorleistungswerte hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor für die Rente wegen Berufsunfähigkeit von 0,6667 bzw. 1,2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie dem auf der Grundlage des § 255 b Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 1997 (Rentenanpassungsverordnung 1997 - RAV) vom 10. Juni 1997 (BGBl. 1997 I Seite 1352) in Höhe von 40,51 DM vervielfältigt. Dies ergab einen Wert des Rechts auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bei Rentenbeginn (1. Juli 1997) von 1.248,52 DM. Auf der Grundlage des § 255 b Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 der Rentenanpassungsverordnung 1998 vom 20. Mai 1998 (BGBl. 1998 I Seite 1166) ab 1. Juli 1998 festgelegten "aktuellen Rentenwertes (Ost)" in Höhe von 40,87 DM setzte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen Wert von 1.259,61 DM fest. Entsprechende Entgeltpunkte und den entsprechenden Zugangsfaktor hat die Beklagte auch der Berechnung der Altersrente mit Bescheid vom 30. Juni 1999 zu Grunde gelegt. Die Vorleistungswerte hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,0 bzw. 1,333 in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie dem auf der Grundlage des § 255 b SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 der Rentenanpassungsverordnung 1998 festgelegten aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM vervielfältigt. Auf der Grundlage des § 255 b Abs. 1 SGB VI § 1 Abs. 2 der Rentenanpassungsverordnung 1999 (BGBl. 1999 I Seite 1078) ab dem 1. Juli 1999 festgelegten aktuellem Rentenwert (Ost) in Höhe von 42,01 DM setzte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen Rentenhöchstwert von 1.832,62 DM fest.
Der Kläger meint, die entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches seien verfassungswidrig und entsprächen nicht dem Einigungsvertrag. Beides trifft zu dem hier allein entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht zu.
Die bereits oben genannte Rentenformel als Produkt aus den Faktoren Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert lässt hinreichend erkennen, dass die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Rentenversicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabeberechtigung, die in dem Teilprodukt aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen (Netto-) Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sogenannten aktuellen Rentenwert - § 68 SGB VI), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll. Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht auf Rente ergibt sich, soweit – wie vorliegend – Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden Kalenderjahr geteilt wird (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage der Rentenversicherung konkretisiert, dass der aus Anlass des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten mittels Rente befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermögenswert, den der Versicherte wegen Eintritts des Versicherungsfalles - in typisierender Betrachtung - verloren hat; dieser Wert wird im Ausgangspunkt als "Rangstelle" des Versicherten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeitsentgelte zum jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten bestimmt. Sodann wird dieser individuelle Ausgangswert für die jeweilige Rentenart (§ 33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert.
Diese Grundsätze der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und des Wertes eines Rechts einer SGB VI - Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen den Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen zurückgelegt worden sind, die aber der Bundesgesetzgeber rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-) Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Für solche in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten modifiziert § 254 b Abs. 1 SGB VI die vorgenannte "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Dies gilt dann nicht, wenn Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hatten (vgl. BSG, Urteile vom 10. November 1998 - Az.: B 4 RA 32/98 R und vom 14. März 2006, a.a.O.). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Es handelt sich um einen festen (vormals DM) Euro-Betrag (§ 255 a SGB VI). Er wird nach § 255 b SGB VI entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern ein oder mehrmals im Jahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt. Die Anwendung des § 254 b SGB VI ist zeitlich befristet bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich entsprechend der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet und wird die Höhe des aktuellen Rentenwertes dann erreicht haben, wenn einheitliche Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet vorliegen. In diesem Fall sind in den alten und neuen Bundesländern keine eigenständig definierten Größen mehr erforderlich; es erübrigt sich eine Unterscheidung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowie aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost). (vgl. Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 1. September 2010, § 254 b Rdnr. 4 und 5).
Eine Angleichung des Lohn- und Gehaltsniveaus im Beitrittsgebiet an das der alten Bundesländer lag zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Es ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 254 b SGB VI für den Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern geschaffen hat. Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 92, 53, 68). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung aus sachlichen Gründen verwehrt. Er verletzt nur dann das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68 f; 95, 143, 154 f; 96, 315, 325). Der damit bestehende gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist aber bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfGE 95, 143, 157 f.), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000 - Az.: L 4 RA 28/00 unter Hinweis auf BVerfGE 92, 53, 68 f; BSG in SozR 3-5050 § 23 Nr. 6).
Hierbei waren die Regelungen des Einigungsvertrages (im Folgenden: EV) zu berücksichtigen. Nach Artikel 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Ziel des Gesetzes war es, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende dynamische Rente erhalten (BT-Drucksache 12/630, S. 20). Dabei war aber von vornherein klar, dass Rentner aus dem Beitrittsgebiet keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten sollten. Mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme stand der Gesetzgeber nach dem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen (BVerfGE 95, 141 ff). Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit war der Gesetzgeber nicht zu Lasten vor allem der Versichertengemeinschaft des alten Bundesgebietes verpflichtet, den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Die Einführung von Entgeltpunkten (Ost) und eines aktuellen Rentenwertes (Ost) erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit dem Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Entgelten im Beitrittsgebiet dadurch erfolgen sollte, dass diese Entgelte durch Vervielfältigung mit Umrechnungsfaktoren hochgerechnet werden sollen. Dadurch ergeben sich Entgelte, die den West-Entgelten vergleichbar sind und an den Durchschnittsentgelten (West) gemessen werden können (vgl. BT-Drucksache 12/405 S. 111).
§ 254 b Abs. 1 SGB VI stellt damit in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitragszeiten in den Sozialversicherungssystemen der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird; ebenso wird gewährleistet, dass das Rentenversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der Beitragszahler im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird (vgl. BSG vom 10. November 1998, a.a.O., BSG, Urteil vom 14. März 2006, a.a.O.). Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rentenananpassung zum 1. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07) insoweit ausgeführt, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, für Rentner, deren Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl. insbesondere §§ 254 b ff SGB VI) bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 vorzusehen. Seit der Herstellung der Deutschen Einheit hat eine kontinuierliche Annäherung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert statt gefunden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hatte zum 1. Juli 1999 rund 87 v.H. des aktuellen Rentenwerts erreicht. Die die Entscheidung des Gesetzgebers, zum 1. Juli 2000 auf einen differenzierten Anpassungsmodus zu verzichten, tragenden Gründe der Haushaltsentlastung, hatten für die Rentenbezieher der Bundesrepublik Deutschland insgesamt Geltung.
Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet deshalb nicht, dem Kläger eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, während er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liegt auch nicht darin, dass der Rentenwert (Ost) auch für die Zeiten ab 1992 gilt, in denen der Kläger Beiträge nach dem SGB VI an die Rentenversicherung der Bundesrepublik gezahlt hat. Die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch hier anzunehmen. Zudem gelten zum Ausgleich des niedrigeren Rentenwertes andere Regelungen für die Dynamisierung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dem Kläger war nach § 192 Abs. 1 SGG ein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe 225,00 Euro aufzuerlegen.
Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro).
Anzunehmen ist ein Missbrauch immer dann, wenn das Verfahren fortgeführt wird, obwohl für jedermann erkennbar ist, dass dies aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – Az.: 2 BvR 719/06, nach juris; Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2006 – Az.: L 6 R 625/06 ER). Dies ist hier der Fall. Hinsichtlich der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Dies hat der Senatsvorsitzenden dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2011 ausdrücklich erläutert. Er hat ihn ausweislich der Niederschrift auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Der Kläger hat bestätigt, dass er den Hinweis verstanden hat, trotzdem jedoch das Berufungsverfahren fortgeführt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die bindend gewordenen Bescheide vom 31. März 1999 über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit und vom 30. Juni 1999 über die Gewährung einer Alterstente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (im Folgenden: Altersrente) abzuändern und ab dem 1. Juli 1997 bzw. ab dem 1. März 1999 einen höheren Geldwert seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. seiner Altersrente unter Zugrundelegung von Entgeltpunkten an Stelle von Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu gewähren.
Die Beklagte bewilligte dem 1939 geborenen Kläger mit Bescheid vom 31. März 1999 ab dem 1. Juli 1997 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.259,61 unter Zugrundelegung von 37,2969 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenartfaktor von 0,6667. Zusätzlich berücksichtigte sie 4,7451 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie diesbezüglich einen Rentenartfaktor von 1,2. Sie legte der Berechnung zu Rentenbeginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM zugrunde. Mit Bescheid vom 30. Juni 1999 bewilligte sie dem Kläger ab dem 1. März 1999 Altersrente in Höhe von 1.848,20 DM unter Zugrundelegung von 37,2969 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenartfaktor von 1,0. Sie berücksichtigte 4,7451 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie diesbezüglich einen Rentenartfaktor von 1,3333 und legte der Berechnung zu Rentenbeginn den aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM zugrunde.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2004 beantragte der Kläger die Anpassung seiner Altersrente zum 1. Juli 2004 entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung und die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost).
Mit Bescheid vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2004 lehnte die Beklagte eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 ab. Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Gotha (Az.: S 27 RJ 2979/04) Klage erhoben und weiterhin die Gewährung einer höheren Rente begehrt.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 3. August 2006 hat die Vorsitzende der 27. Kammer des SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bezüglich der Berücksichtigung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) bei der Berechnung der Altersrente eine gesonderte Entscheidung der Beklagten zu erfolgen habe.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 hat die Beklagte eine Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts (West) bei der Rentenberechnung abgelehnt. Bei der Berechnung der Rente des Klägers seien zu Recht Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) nach § 254 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berücksichtigt worden. Er habe ausschließlich Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006).
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne nicht verlangen, dass die Beklagte seine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Rentenbeginn (1. Juli 1997) bzw. seine Altersrente ab dem 1. März 1999 unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwerts statt des aktuellen Rentenwertes (Ost) berechne. Die Ausnahmeregelung des § 254 d Abs. 2 SGB VI für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, finde für ihn keine Anwendung. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) sei nicht zu erkennen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des aktuellen Rentenwertes (Ost) willkürlich eine unterschiedliche Behandlung von Rentnern im Beitrittsgebiet gegenüber Rentnern im Bundesgebiet geschaffen habe. Eine Differenzierung rechtfertige sich hier insbesondere aus den weiterhin unterschiedlichen Einkommensverhältnissen, denen der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit der Angleichung der Rentensysteme Rechnung tragen durfte, ohne damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu verstoßen. Zudem habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R entschieden, dass die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI über Entgeltpunkte (Ost) und einem besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig waren.
Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger die Ansicht, der Gesetzgeber habe und dies sei eindeutig erkennbar, mit der Einführung des aktuellen Rentenwertes (Ost) willkürlich eine unterschiedliche Behandlung von Rentnern im Beitrittsgebiet gegenüber Rentnern im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet geschaffen. Eine Differenzierung sei nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Angleichung der Rentensysteme eine andere Bedeutung beimessen müssen, um nicht gleich nach der Anpassungszeit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu verstoßen. Daran ändere auch das Urteil des BSG vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R nichts, das folglich anfechtbar sei. Entgegen dem Grundgesetz und dem Einigungsvertrag sei vom Gesetzgeber durch die Herausgabe des Sozialgesetzbuches willkürlich die unterschiedliche Behandlung von Ost- gegenüber Westrentnern ab dem 1. Januar 1996 unrechtmäßig festgeschrieben worden. Ab diesem Zeitpunkt habe es im vereinten Deutschland nach Grundgesetz und Einigungsvertrag keine Wohlstandsunterschiede mehr zu geben. Seine Rente müsse ab dem 1. Januar 1996 in gleicher Höhe bezahlt werden, wie einem Rentner in den alten Bundesländern, der die gleichen Voraussetzungen erfülle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 30. Juli 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 31. März 1999 sowie den Bescheid über die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige vom 30. Juni 1999 abzuändern und ihm ab dem 1. Juli 1997 die Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. ab dem 1. März 1999 die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten an Stelle von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwertes an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) neu zu berechnen und sich hieraus ergebende Nachzahlungsbeträge sowie die höhere Rente an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 30. Juli 2007.
In der Senatssitzung am 25. Januar 2001 hat der Senatsvorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und ihm nach § 192 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Kosten auferlegt werden können, wenn er den Rechtsstreit fortführt. Daraufhin hat der Kläger erklärt, er wolle seine Berufung fortführen.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den geltend gemachten Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Abänderung ihrer Bescheide vom 31. März 1999 und vom 30. Juni 1999 liegen, soweit eine Berechnung der Rente unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) und des aktuellen Rentenwertes (Ost) erfolgt ist, nicht vor.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Bescheide der Beklagten vom 31. März und 30. Juni 1999 sind, soweit sie Gegenstand des Überprüfungsantrages sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zeitlicher Prüfungsmaßstab ist nach § 44 SGB X der Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Bescheides. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte jeweils vier (bindende) Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X verlautbart: Die Bescheide stellen Rentenart, -höhe, -beginn und -dauer fest. Der Kläger begehrt hier lediglich die Rücknahme der Entscheidungen der Beklagten über die Rentenhöhe, also der Rentenhöchstwertfestsetzungen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hierbei in den Bescheiden vom 31. März 1999 und vom 30. Juni 1999 von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB X). Sie hat das Recht auch nicht unrichtig angewandt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SGB X) und damit - gemessen am Gesetz - keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Wertfestsetzung wendet der Kläger sich nicht; vielmehr hält er das Gesetz für schon damals verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006 - Az.: B 4 RA 41/04 R, nach juris).
Die Beklagte hat den Wert der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1997 zu Recht auf 1.259,61 DM bzw. der Altersrente ab dem 1. März 1999 auf 1.848,20 DM festgesetzt. Der Wert des Rechts auf Rente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Absatz 6, 64 SGB VI. Danach ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der persönlichen Entgeltpunkte im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert, jeweils mit ihrem Wert ab Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit Einführung der bundesdeutschen Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (§§ 254 b, 254 d, 255 a SGB VI) besondere Entgeltpunkte (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2006, a.a.O., m.w.N.).
Demgemäß hat die Beklagte mit Bescheid vom 31. März 1999 für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten insgesamt 37,2969 persönliche Entgeltpunkte (Ost), zusätzlich 4,7451 persönliche Entgeltpunkte (Ost) aus der knappschaftlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors von 1,0 ermittelt (vgl. Anlage 6 zum Rentenbescheid). Diese Vorleistungswerte hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor für die Rente wegen Berufsunfähigkeit von 0,6667 bzw. 1,2 in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie dem auf der Grundlage des § 255 b Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 1997 (Rentenanpassungsverordnung 1997 - RAV) vom 10. Juni 1997 (BGBl. 1997 I Seite 1352) in Höhe von 40,51 DM vervielfältigt. Dies ergab einen Wert des Rechts auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bei Rentenbeginn (1. Juli 1997) von 1.248,52 DM. Auf der Grundlage des § 255 b Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 der Rentenanpassungsverordnung 1998 vom 20. Mai 1998 (BGBl. 1998 I Seite 1166) ab 1. Juli 1998 festgelegten "aktuellen Rentenwertes (Ost)" in Höhe von 40,87 DM setzte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen Wert von 1.259,61 DM fest. Entsprechende Entgeltpunkte und den entsprechenden Zugangsfaktor hat die Beklagte auch der Berechnung der Altersrente mit Bescheid vom 30. Juni 1999 zu Grunde gelegt. Die Vorleistungswerte hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor für die Altersrente von 1,0 bzw. 1,333 in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie dem auf der Grundlage des § 255 b SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 2 der Rentenanpassungsverordnung 1998 festgelegten aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 40,87 DM vervielfältigt. Auf der Grundlage des § 255 b Abs. 1 SGB VI § 1 Abs. 2 der Rentenanpassungsverordnung 1999 (BGBl. 1999 I Seite 1078) ab dem 1. Juli 1999 festgelegten aktuellem Rentenwert (Ost) in Höhe von 42,01 DM setzte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen Rentenhöchstwert von 1.832,62 DM fest.
Der Kläger meint, die entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches seien verfassungswidrig und entsprächen nicht dem Einigungsvertrag. Beides trifft zu dem hier allein entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht zu.
Die bereits oben genannte Rentenformel als Produkt aus den Faktoren Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert lässt hinreichend erkennen, dass die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Rentenversicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabeberechtigung, die in dem Teilprodukt aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen (Netto-) Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sogenannten aktuellen Rentenwert - § 68 SGB VI), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll. Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht auf Rente ergibt sich, soweit – wie vorliegend – Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden Kalenderjahr geteilt wird (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage der Rentenversicherung konkretisiert, dass der aus Anlass des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten mittels Rente befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermögenswert, den der Versicherte wegen Eintritts des Versicherungsfalles - in typisierender Betrachtung - verloren hat; dieser Wert wird im Ausgangspunkt als "Rangstelle" des Versicherten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeitsentgelte zum jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten bestimmt. Sodann wird dieser individuelle Ausgangswert für die jeweilige Rentenart (§ 33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert.
Diese Grundsätze der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und des Wertes eines Rechts einer SGB VI - Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen den Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen zurückgelegt worden sind, die aber der Bundesgesetzgeber rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-) Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Für solche in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten modifiziert § 254 b Abs. 1 SGB VI die vorgenannte "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Dies gilt dann nicht, wenn Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hatten (vgl. BSG, Urteile vom 10. November 1998 - Az.: B 4 RA 32/98 R und vom 14. März 2006, a.a.O.). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Es handelt sich um einen festen (vormals DM) Euro-Betrag (§ 255 a SGB VI). Er wird nach § 255 b SGB VI entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern ein oder mehrmals im Jahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt. Die Anwendung des § 254 b SGB VI ist zeitlich befristet bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich entsprechend der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet und wird die Höhe des aktuellen Rentenwertes dann erreicht haben, wenn einheitliche Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet vorliegen. In diesem Fall sind in den alten und neuen Bundesländern keine eigenständig definierten Größen mehr erforderlich; es erübrigt sich eine Unterscheidung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowie aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost). (vgl. Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: 1. September 2010, § 254 b Rdnr. 4 und 5).
Eine Angleichung des Lohn- und Gehaltsniveaus im Beitrittsgebiet an das der alten Bundesländer lag zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Es ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 254 b SGB VI für den Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern geschaffen hat. Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 92, 53, 68). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung aus sachlichen Gründen verwehrt. Er verletzt nur dann das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68 f; 95, 143, 154 f; 96, 315, 325). Der damit bestehende gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist aber bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfGE 95, 143, 157 f.), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000 - Az.: L 4 RA 28/00 unter Hinweis auf BVerfGE 92, 53, 68 f; BSG in SozR 3-5050 § 23 Nr. 6).
Hierbei waren die Regelungen des Einigungsvertrages (im Folgenden: EV) zu berücksichtigen. Nach Artikel 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Ziel des Gesetzes war es, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende dynamische Rente erhalten (BT-Drucksache 12/630, S. 20). Dabei war aber von vornherein klar, dass Rentner aus dem Beitrittsgebiet keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten sollten. Mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme stand der Gesetzgeber nach dem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen (BVerfGE 95, 141 ff). Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit war der Gesetzgeber nicht zu Lasten vor allem der Versichertengemeinschaft des alten Bundesgebietes verpflichtet, den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Die Einführung von Entgeltpunkten (Ost) und eines aktuellen Rentenwertes (Ost) erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit dem Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Entgelten im Beitrittsgebiet dadurch erfolgen sollte, dass diese Entgelte durch Vervielfältigung mit Umrechnungsfaktoren hochgerechnet werden sollen. Dadurch ergeben sich Entgelte, die den West-Entgelten vergleichbar sind und an den Durchschnittsentgelten (West) gemessen werden können (vgl. BT-Drucksache 12/405 S. 111).
§ 254 b Abs. 1 SGB VI stellt damit in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitragszeiten in den Sozialversicherungssystemen der DDR unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird; ebenso wird gewährleistet, dass das Rentenversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der Beitragszahler im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert Ost) erfüllt wird (vgl. BSG vom 10. November 1998, a.a.O., BSG, Urteil vom 14. März 2006, a.a.O.). Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rentenananpassung zum 1. Juli 2000 hat das Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 (Az.: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07) insoweit ausgeführt, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, für Rentner, deren Ansprüche sich nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl. insbesondere §§ 254 b ff SGB VI) bestimmen, eine besondere Form der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 vorzusehen. Seit der Herstellung der Deutschen Einheit hat eine kontinuierliche Annäherung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert statt gefunden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) hatte zum 1. Juli 1999 rund 87 v.H. des aktuellen Rentenwerts erreicht. Die die Entscheidung des Gesetzgebers, zum 1. Juli 2000 auf einen differenzierten Anpassungsmodus zu verzichten, tragenden Gründe der Haushaltsentlastung, hatten für die Rentenbezieher der Bundesrepublik Deutschland insgesamt Geltung.
Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet deshalb nicht, dem Kläger eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, während er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2000, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG liegt auch nicht darin, dass der Rentenwert (Ost) auch für die Zeiten ab 1992 gilt, in denen der Kläger Beiträge nach dem SGB VI an die Rentenversicherung der Bundesrepublik gezahlt hat. Die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch hier anzunehmen. Zudem gelten zum Ausgleich des niedrigeren Rentenwertes andere Regelungen für die Dynamisierung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dem Kläger war nach § 192 Abs. 1 SGG ein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe 225,00 Euro aufzuerlegen.
Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225 Euro).
Anzunehmen ist ein Missbrauch immer dann, wenn das Verfahren fortgeführt wird, obwohl für jedermann erkennbar ist, dass dies aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – Az.: 2 BvR 719/06, nach juris; Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2006 – Az.: L 6 R 625/06 ER). Dies ist hier der Fall. Hinsichtlich der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen. Dies hat der Senatsvorsitzenden dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2011 ausdrücklich erläutert. Er hat ihn ausweislich der Niederschrift auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen. Der Kläger hat bestätigt, dass er den Hinweis verstanden hat, trotzdem jedoch das Berufungsverfahren fortgeführt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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